Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3;
LStVwG Stmk 1964 §4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2010:2007060248.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 7. November 2006 fand eine mündliche Verhandlung unter der Leitung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde statt, die ein Verfahren nach § 4 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) betreffend die Öffentlicherklärung einer Straße in T auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 3593, 3589, 3587, 3586/2 und 3586/1, alle KG S., zum Gegenstand hatte. Im Verhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass die gegenständliche Straße als Verbindungsweg zwischen der mitbeteiligten Gemeinde und der Gemeinde X sowie in diesem Bereich zur Aufschließung der Anwesen F und H Sch, AH, FP, ferner der S GmbH (Anmerkung: nach der weiteren, nicht näher differenzierenden Aktenlage geht es diesbezüglich auch um die Familie S selbst und die N AG sowie die G. und W. Privatstiftung; in der Folge wird dafür lediglich das Unternehmen S genannt) und einiger landwirtschaftlicher Grundstücke diene. Dieses Straßenstück sei in den Jahren 1962 bis 1963 über die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ausgebaut worden. Im Jahr 1988 sei eine Sanierung und Neuasphaltierung durch die mitbeteiligte Gemeinde und die Gemeinde X erfolgt. Im Laufe der Zeit sei das Verkehrsaufkommen immer stärker geworden. Dieses gestiegene Verkehrsaufkommen wollten nun die Eigentümer F und H Sch und AH nicht mehr hinnehmen und stellten die Öffentlichkeit in Frage.
Des Weiteren sind im Verhandlungsprotokoll folgende Aussagen festgehalten:
JF gab an, er bewirtschafte seinen Betrieb seit 44 Jahren und sei seit 22 Jahren zur Arbeit nach G gefahren. Er habe die Straße benützt und wolle auch so weiterfahren. Es habe in dieser Zeit keine Einschränkung gegeben. Derzeit fahre er noch ca. dreimal pro Woche über die Straße, um in die mitbeteiligte Gemeinde oder in das Landeskrankenhaus Y zu kommen. Dies stelle eine wesentlich kürzere Verbindung dar.
A und G R führten aus, sie seien Anrainer und wohnten seit 38 Jahren hier. Sie seien auf dieser Straße immer gefahren und wollten die Straße auch weiterhin benützen. Zweck der Benützung sei die Bewirtschaftung der Grundstücke, und es gebe auch andere Zwecke daneben. Die Grundstücke könnten auf keinem anderen Weg erreicht werden. Es habe nie um Erlaubnis gefragt werden müssen. Dies gelte auch für die Zeit, als nunmehr Verkehrstafeln aufgestellt worden seien.
Dr. K gab als Vertreter der S GmbH zu Protokoll, seit mehr als 25 Jahren befinde sich unter der Anschrift S. 51 der Firmensitz. Seit diesem Zeitpunkt werde das verfahrensgegenständliche Straßenstück von allen Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten ungehindert und ohne jede Einschränkung benützt. Lediglich im Frühsommer 2006 seien rechtswidrig Verkehrstafeln aufgestellt worden. Mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Teilstückes von 300 m seien die anderen Straßenteile als öffentliches Gut und öffentliche Straße festgestellt. Praktisch werde in der Nutzung seit mehreren Jahrzehnten kein Unterschied gemacht. Die Straßenerhaltung und der Winterdienst würden von der Gemeinde durchgeführt. Es handle sich um die kürzeste Verbindung zwischen der mitbeteiligten Gemeinde und der Gemeinde X, die von der gesamten Bevölkerung ohne Einschränkung genutzt werde.
FS gab zu Protokoll, er sei Anrainer und benötige die Straße für die Bewirtschaftung seiner Grundstücke. Er benütze sie mit landwirtschaftlichen Geräten und für die tägliche Fahrt zu seiner Arbeitsstelle, der S GmbH. Die Straße werde seit 26 Jahren ungehindert benützt. Seine Vorbesitzer hätten die Straße seit jeher genützt.
Der Bürgermeister der Gemeinde X legte dar, dass die Gemeinde X den Winterdienst und die Straßenerhaltung leiste. Ebenso habe sie finanzielle Mittel zur Erhaltung und Sanierung eingesetzt. Die Straße werde von der Bevölkerung benützt, und zwar für Einkäufe und Fahrten in die mitbeteiligte Gemeinde. Dies wisse er von der Bevölkerung. Er habe auch eine Unterschriftenliste an die mitbeteiligte Gemeinde übermittelt, die Personen unterschrieben hätten, die beinahe täglich die Straße benützten.
RN gab zu Protokoll, er sei seit 32 Jahren Gemeinderat und könne bestätigen, dass er selbst den Weg immer benützt habe, um zum Z-egg zu kommen, wo auch Gemeindebewohner zu betreuen seien. Es sei der wesentlich kürzere Weg, um diese Familien zu erreichen. Bisher habe es keine Behinderung gegeben.
HP erklärte, der Weg sei Anfang 1960 vom Tal bis zum HP ausgebaut worden und ein paar Jahre später der H-Weg. Seither werde der Weg uneingeschränkt benützt. Er werde als Durchzugsstraße genützt, um in die mitbeteiligte Gemeinde oder nach Y zu kommen. Dies stellte die einfachste und kürzeste Verbindung dar.
IF führte aus, dass sie seit ungefähr 20 Jahren die Straße benütze, um in die mitbeteiligte Gemeinde zum Einkaufen oder zu Arztbesuchen und auch um nach Y zu kommen. Die Straße werde uneingeschränkt benützt. Sie stelle die kürzeste Verbindung dar. Alle anderen Straßen wären ein wesentlicher Umweg.
CF legte dar, dass sie zu ihrem Grundstück seit ca. 25 Jahren zufahre, und zwar wechselweise von X und von der mitbeteiligten Gemeinde. Am Anfang sei sie aus Richtung X zugefahren.
Im Protokoll ist ferner eine Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 6. November 2006 wiedergegeben, die verlesen wurde. Darin wird im Wesentlichen die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach gerügt. Dieser hätte darüber zu befinden, ob eine Zufahrt tatsächlich über andere Wege möglich sei. Das Straßenstück sei in den Jahren 1962 bis 1963 über die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gebaut worden. Im Jahr 1988 sei die Sanierung und Neuasphaltierung durch die Gemeinde X und die mitbeteiligte Gemeinde erfolgt. Im Laufe der Zeit sei das Verkehrsaufkommen immer stärker geworden. Dieses gestiegene Verkehrsaufkommen wollten die Beschwerdeführer nun nicht mehr hinnehmen und stellten die Öffentlichkeit der Straße in Frage. Maßgeblich sei, dass die jetzige Gemeindestraße (bis zur Liegenschaft P) in den Jahren 1962 bis 1963 als Hoferschließungsweg "H" von den sechs Anrainern D, Q, F, M (die nicht zur Verhandlung geladen worden seien), P und H geplant und bezahlt worden sei. Die Landeskammer habe eine Beihilfe geleistet. Das private Straßenstück, das nunmehr Gegenstand der Verhandlung sei, sei im September 1964 von den Anrainern als Schotterweg errichtet worden. 1969 sei der Weg asphaltiert worden. Die Kosten hätten die Anrainer (H, P, Sch) getragen bzw. sei von der Landeskammer eine Beihilfe bezahlt worden. Eine genaue Zuordnung sei daher nur durch Einsicht in die Originalrechnungen und Aktenbeischaffung bei der Landeskammer sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters der Kammer, die Einvernahme je der Einschreiter und der oben genannten Anrainer möglich. Diese Beweisaufnahmen würden hiemit beantragt. Es werde ausdrücklich auch die zeugenschaftliche Einvernahme der im ersten Teil der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter 1. und 2. sowie von
5. bis 12. genannten Personen beantragt, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen könnten (Anmerkung: Es handelt sich dabei um die Beschwerdeführerinnen sowie H und M P, CF, A und G R, F und R S und FP). Die Behörde habe begründete Feststellungen darüber zu treffen, wer, seit wann, wie oft, mit welchen Verkehrsmitteln, zu welchem Zweck und mit wessen Zustimmung die gegenständlichen Grundflächen benützt habe. Dies sei mit Hilfe der genannten Zeugen sowie eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach zu veranlassen. Neben den Beschwerdeführerinnen und deren Familien benützten ausschließlich Personen die verfahrensgegenständliche Privatstraße, die eine entsprechende Dienstbarkeit bzw. Erlaubnis zur Benützung hätten. Einen allfälligen Gebrauch durch andere Personen als die Berechtigten hätten die Beschwerdeführerinnen spätestens durch die Aufstellung von Verkehrstafeln des Inhaltes, dass es sich um eine Privatstraße handle, die nur von Servitutsberechtigten benützt werden dürfe, hintangehalten, und zwar bereits im April 2006, also schon sechs Monate vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens. Ein allfälliger Gemeingebrauch wäre daher wirksam bereits lange vor Verfahrensbeginn unterbrochen worden. Außerdem bestehe zwischen den beiden gegenständlichen Gemeinden im Talboden bzw. über das Z-egg je eine weitaus bessere Verbindungs- bzw. Benützungsmöglichkeit. Die für das unzumutbar gestiegene Verkehrsaufkommen verantwortlichen Firmen S und N verfügten je über direkte Zufahrtsmöglichkeiten über das öffentliche Gut (Verweis auf eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Y, und zwar Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung einer Zufahrt).
Im Verhandlungsprotokoll ist weiters die Feststellung des Verhandlungsleiters enthalten, dass am 10. April 2006 eine Vermessung versucht worden sei, weil die Gemeinde bis dahin von der Öffentlichkeit der Straße ausgegangen sei. Dies sei von den Grundeigentümern verhindert worden. Das Straßenstück werde regelmäßig auch durch den Wassermeister der mitbeteiligten Gemeinde benützt, weil er zur Pumpstation X fahre. Dies stelle eine wesentlich bessere Erreichbarkeit der Pumpstation dar. Der Wassermeister habe den Verhandlungsleiter gefragt, ob er nach Aufstellung der Verkehrstafeln weiterfahren dürfe, und der Verhandlungsleiter habe ihn beauftragt, die Straße weiter zu benützen.
Mit Bescheid vom 17. November 2006 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß §§ 3 und 4 LStVG 1964 fest, dass die Straße in T auf den Teilflächen der Grundstücke Nr. 3593, 3589, 3587, 3586/2 und 3586/1, alle KG St. S, als öffentliche Straße anzusehen sei, die für den Fahr-, Radfahr-, Fußgeherverkehr und für landwirtschaftliche Fuhrwerke benützt werden könne. Begründend wird nach Wiedergabe des Verhandlungsprotokolls vom 7. November 2006 im Wesentlichen ausgeführt, aus den Vernehmungen der zur Verhandlung erschienen Beteiligten und deren im Wesentlichen unwidersprochenen Äußerungen ergebe sich, dass das gegenständliche Straßenstück in langjähriger Übung (mehr als 25 Jahre) allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer und von dritten Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis mit jeglicher Art von Fahrzeugen, auch für Radfahr- und Fußgängerverkehr benützt worden sei. Das dringende Verkehrsbedürfnis liege deshalb vor, weil die Benützer ihre Grundstücke, Häuser oder auch Zielorte sonst ohne wesentlichen Umweg und ohne Erschwernisse nicht erreichen könnten. Bei der Benützung der Umwege würde sich die Weglänge mehr als verdoppeln, sodass ein wesentlicher Umweg vorläge und somit Erschwernisse wie erhöhte Kosten, Zeitaufwand etc. gegeben wären.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen und FP eine gemeinsame Berufung. Darin rügten sie im Wesentlichen die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach. Insbesondere die Prüfung von Zufahrtsmöglichkeiten anderer Art zu den Anrainergrundstücken wäre vom Sachverständigen vorzunehmen gewesen. Sodann wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der in der Verhandlungsschrift wiedergegebenen Eingabe der Beschwerdeführerinnen wiederholt, auch hinsichtlich der oben genannten Anträge auf Zeugeneinvernahmen. Ferner wurde in der Berufung dargelegt, der Zeuge F habe ausgeführt, dass er seit 44 Jahren den Betrieb führe und den Weg zur Fahrt in die Arbeit benütze. Eine Durchfahrt sei aber erst seit 1979 möglich. Herr F sei schon mehr als zehn Jahre in Pension und habe das anliegende Grundstück an die Familie Sch verkauft. Zur Aussage des Vertreters der S GmbH sei festzuhalten, dass es sich nicht um die kürzeste Verbindung zwischen der mitbeteiligten Gemeinde und der Gemeinde X handle. Diese Verbindung werde auch nicht von der gesamten Bevölkerung ohne Einschränkung genützt. Ausgehend vom Wohnort des Herrn N sei es unrichtig, dass der gegenständliche Weg die kürzeste Verbindung sei. Vielmehr sei er um ca. 500 m länger als eine andere (in der Berufung genannte) Strecke. Die Unterschriftenliste wäre zu überprüfen gewesen, es fänden sich dort auch Namen von Personen wie Kindern (18 bis 22 Jahre) oder Lebensgefährten von Anrainern. Der finanzielle Beitrag der Gemeinde X hätte sich bei Aufnahme der angebotenen Beweise eher als Beitrag zur Wiederherstellung des Weges denn zu dessen Erhaltung und Sanierung dargestellt. Der Weg sei nämlich durch die Bautätigkeiten der Firma S entsprechend beschädigt worden. Zu hinterfragen wäre auch, wen der Wassermeister nach Aufstellung der Hinweisschilder hinsichtlich der weiteren Benutzung der Straße tatsächlich gefragt habe. Der verhandlungsleitende Bürgermeister sei nämlich erst seit Juli 2006 Bürgermeister, die Hinweisschilder stünden jedoch schon seit Anfang April. Außerdem sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig, weil keine exakt vermessenen Teilflächen (zumindest eine planliche Darstellung bzw. nachvollziehbare Beschreibung) der genannten Grundstücke enthalten sei.
Im Akt befinden sich weiters Niederschriften über folgende Zeugeneinvernahmen vom 28. März 2007:
SF gab zu Protokoll, für die Benützung des Weges habe er bis 1990 eine Servitut gehabt, da er im Bereich des Weges Grundstücke bewirtschaftet habe. Diese habe er an Familie Sch verkauft. Somit habe seine Servitut 1990 geendet. Er benütze den Weg trotz des laufenden Verfahrens ständig weiter für Fahrten in die mitbeteiligte Gemeinde und nach Y.
IF legte dar, für die Benützung des Weges habe sie keine Servitut. Sie benütze den Weg trotz des laufenden Verfahrens ständig weiter, häufig für Fahrten in die mitbeteiligte Gemeinde und nach Y.
HQ gab an, für die Benützung des Weges habe er keine Servitut. Er benütze den Weg aber überwiegend zur Erreichung seiner Arbeitsstelle bei der Firma S. Außerdem benütze er ihn als Verbindungsweg in Richtung der mitbeteiligten Gemeinde. Sein Wohnhaus befinde sich neben der Straße, die vom gegenständlichen Straßenstück in Richtung X führe. Daher könne er beobachten, dass sehr viele Personen die Straßen benützten, die nicht bei der Firma S arbeiteten und auch nicht in seiner Umgebung wohnten.
FS gab zu Protokoll, für die Benützung des Weges habe er eine Servitut, da er im Bereich des Weges Grundstücke bewirtschafte. Er benütze den Weg aber überwiegend zur Erreichung seiner Arbeitsstelle bei der Firma S. Außerdem benütze er ihn als Verbindungsweg in Richtung der mitbeteiligten Gemeinde. Auch er habe, da er unmittelbarer Anrainer des Verbindungsweg sei, beobachtet, dass sehr viele Personen die Straße benützten, die nicht bei der Firma S arbeiteten und auch keine Grundstücke in diesem Bereich bewirtschafteten.
RNe führte aus, für die Benützung des gegenständlichen Weges habe er keine Servitut. Er sei nunmehr die siebente Periode im Gemeinderat der Gemeinde X tätig. In seiner Funktion für die Gemeinde habe er auch Personen in Häusern betreut, von denen er selbstverständlich über den gegenständlichen Weg weiter gefahren sei, da er sonst einen wesentlichen Umweg über das Tal und eine andere Straße hätte nehmen müssen.
MP gab an, sie habe im Jahr 1974 in das Anwesen P geheiratet. Soweit sie sich erinnern könne, sei der Weg seither von ihr und anderen benützt worden. Dabei habe nie um Erlaubnis gefragt werden müssen. Die Familie hätte ihres Wissens auch keine Servitut für den Weg gehabt. Die Wegbenützung sei für Fahrziele nach T und in die mitbeteiligte Gemeinde erfolgt.
HP legte dar, er habe den gegenständlichen Weg immer benützt, auch schon bevor er vollständig ausgebaut worden sei. Eine Servitut oder ein Fahrrecht habe er nicht. Er habe allerdings auch nie um Erlaubnis fragen müssen. Die Benützung des Weges sei nie untersagt worden. Er habe Fahrziele in T und in der mitbeteiligten Gemeinde über diesen Weg erreicht.
Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte die mitbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführerinnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Dieses bestand einerseits in den zuvor genannten Zeugeneinvernahmen, andererseits in Weglängenermittlungen durch den Wegbauausschuss. Ferner wurden Frequenzzählungen von Fahrzeugen, die anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt worden seien, betreffend den Zeitraum vom 6. April 2006 bis 11. April 2006 übermittelt. Als Frist zur Stellungnahme wurden zwei Wochen eingeräumt.
Auf ein Fristerstreckungsersuchen wurde vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Schreiben vom 7. Mai 2007 mitgeteilt, dass die Frist wegen einer Sitzung des Gemeindevorstandes in der Angelegenheit nicht wie beantragt bis 18. Mai 2007, sondern nur bis 11. Mai 2007 erstreckt werde.
In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen und des FP vom 11. Mai 2007 wurde neuerlich bemängelt, dass die Beweisaufnahme nicht durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Verkehrstechnik durchgeführt worden sei. Die Auswahl der Zeugen sei nicht nachvollziehbar. Es werde beantragt, auch alle Einschreiter (die Beschwerdeführerinnen und FP) diesbezüglich einzuvernehmen, ebenso die Ehegattin des FP, BP. Die einvernommenen Zeugen seien als befangen anzusehen, handle es sich doch bei den Herren Q und S um Mitarbeiter der die Öffentlichkeitserklärung des Weges offenbar betreibenden Firma S. Hinsichtlich der Zeugenaussage des Herrn N werde neuerlich darauf verwiesen, dass von seinem Wohnort die Strecke über den gegenständlichen Weg um ca. 500 m länger sei als eine andere, näher genannte Strecke, überdies könnte er auch problemlos eine dritte Straße benützen. Eine Servitut könne man im Übrigen auch durch lang dauernde Übung ersitzen. Ferner wurden die von der Gemeinde ermittelten Weglängen in Frage gestellt und eigene Berechnungen der Weglängen vorgelegt. Geschwindigkeitsmessungen könnten nichts zur Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges beitragen. Jedenfalls durch die Aufstellung der Verkehrsschilder seitens der Eigentümer sei die Berechtigung zur Benützung ohne Zustimmung der Wegeigentümer aufgehoben worden, dies im Sinne einer "Widerrufshandlung".
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juni 2007 wurde der Berufung "teilweise stattgegeben. Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ergänzt, dass die Skizze des Weges, dargestellt in der Anlage A zum Bescheid, ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides wird".
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, die Weglänge vom Ausgangspunkt 1 (der immer zu passieren sei, wenn die Firma S aus Richtung X erreicht werden solle) über das Z-egg zur Firma S betrage 4,0 km. Die Weglänge vom Ausgangspunkt 1 über C zur Firma S betrage 3,4 km. Die Weglänge vom Ausgangspunkt 1 über den gegenständlichen Weg zur Firma S. ergebe 0,8 km. Die Weglänge vom Ausgangspunkt 1 über C zur Ortsmitte der mitbeteiligten Gemeinde betrage 6 km. Die Weglänge vom Ausgangspunkt 1 über das Z-egg zur Ortsmitte der mitbeteiligten Gemeinde betrage 6,4 km. Die Weglänge vom Ausgangspunkt 1 über den gegenständlichen Weg zur Ortsmitte ergebe 5,2 km.
Auszuführen sei, dass für viele Beteiligte der Weg über den gegenständlichen Weg zur mitbeteiligten Marktgemeinde noch wesentlich kürzer sei, da diese über den Punkt 1 einen Umweg in die Gegenrichtung machen müssten. Es stehe dem Gemeinderat frei, wie er zur Beurteilung der Sachlage und der Beweislage komme. Nach den Erhebungen des Wegbauausschusses sei für die in diesem Gebiet lebende Bevölkerung die gegenständliche Straße eine wesentlich kürzere Verbindung zur mitbeteiligten Marktgemeinde. Ebenso stelle sie eine wesentlich kürzere Verbindung für jenen Teil der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung dar, die die Firma S, ihren Arbeitsplatz, zu erreichen habe. Auf Grund der ergänzenden zeugenschaftlichen Einvernahmen habe sich ergeben, dass die gegenständliche Straße überwiegend ohne Servitutsrechte und daher allgemein genutzt werde. Die allgemeine Nutzung sei damit erwiesen. Eine Befangenheit einiger Zeugen könne nicht nachvollzogen werden und entbehre jeglicher Grundlage. Durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen sei das Ergebnis der Weglängenermittlungen des Wegbauausschusses nicht widerlegt worden. Die Benützbarkeit des Weges ergebe sich im Übrigen schon aus der Verkehrsfrequenz. Die Wegbreite habe keine Auswirkung auf die Öffentlichkeit. Es sei im Übrigen nicht exakt festgestellt worden, aber glaubwürdig, dass der Verbindungsweg - zumindest gut befahrbar - zur mitbeteiligten Gemeinde im Jahr 1977 errichtet worden sei. Zuvor habe es den Hoferschließungsweg H gegeben. Auch sei es richtig, dass die gegenständliche Straße von der mitbeteiligten Gemeinde und der Gemeinde X saniert worden sei. Der Behauptung, dass nur Personen mit einer Dienstbarkeit den Weg benützt hätten, stünden nicht nur die Zeugeneinvernahmen im Berufungsverfahren entgegen, sondern auch die Aussagen von Dr. K und des Bürgermeisters der Gemeinde X. Überdies hätten die Einschreiter selbst durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kundgetan, dass Personen ohne Dienstbarkeit oder Erlaubnis die Straße benützten. Es liege daher ein Gemeingebrauch vor. Wie sogar von den Einschreitern vorgebracht worden sei, bestehe die Straßenverbindung seit 1977. Ab diesem Zeitpunkt werde sie allgemein genützt. Es liege somit eine langjährige und allgemeine Nutzung der Straße vor. Das Aufstellen der Verkehrszeichen könne die Langjährigkeit nicht beeinträchtigen, da es keine Frist für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gebe. Auch sei erstmals im April 2006 durch das Aufstellen dieser Verbotstafeln ersichtlich geworden, dass von den Grundeigentümern die Öffentlichkeit in Frage gestellt werde. Die Reaktion der Behörde sei umgehend erfolgt, und zwar durch Gespräche und Einigungsversuche. Erst als diese zu keinem Ergebnis geführt hätten, sei über Intervention der Gemeinde X ein Feststellungsverfahren eingeleitet worden.
Für die neu zu errichtende Zufahrt zur Firma S sowie N mit Anschluss an das öffentliche Gut sei erst um Rodungsbewilligung angesucht worden. Diese sei mit Bescheid vom 4. August 2006 erteilt worden. Die neu zu bauende Zufahrt könne daher für die verfahrensgegenständliche Straße keine Bedeutung haben. Auch gehe es nicht nur um die Zufahrt zur genannten Firma, sondern ebenso um einen allgemeinen Gebrauch als Verbindungsstraße.
Die Aussage des JF in der Verhandlung vom 7. November 2006 sei glaubwürdig. Der Verbindungsweg sei 1977 als Durchfahrt hergestellt worden, somit unbestritten vor 28 Jahren. Die Benützung hätte erst seit April 2006 durch Verbotstafeln verhindert werden sollen. Die kürzeste Verbindung vom Wohnhaus des Herrn F in die mitbeteiligte Gemeinde, über den gegenständlichen Weg, betrage 4,52 km. Der Weg über das Z-egg betrage 6,8 km, jener über T 6,4 km.
Auch die Aussagen von A und G R seien glaubwürdig. Die Familie R bewirtschafte Grundstücke im unmittelbaren Nahebereich der gegenständlichen Straße und könne über keinen anderen Weg zufahren.
Glaubwürdig sei auch die Aussage des Dr. K, dass die Mitarbeiter der Firma S und die Familie S die gegenständliche Straße benützten, da sie über die gegenständliche Straße zum Firmengelände, zu den Firmenparkplätzen und zum Wohnhaus zuführen. Es komme darauf an, dass von den Mitarbeitern der Firma dieses Straßenstück deswegen genützt werde, weil die Arbeitsstelle dadurch ohne wesentliche Umwege und Erschwernisse erreichbar sei. Die Mitarbeiter, die aus Richtung X kämen, hätten über diese Straße einen Weg von 0,8 km. Wenn sie die beiden anderen Zufahrtsmöglichkeiten nutzten, würde der Weg eine Länge von 4 km bzw. 3,4 km aufweisen. Für die Mitarbeiter der Firma S und die Familie S sei die Straße daher unverzichtbar und es sei somit ein dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben. Auch sei die anfallende Häufigkeit der zu fahrenden Umwege zu bedenken und damit die steigende Umweltbelastung sowie der finanzielle Aufwand durch vermehrte Treibstoffkosten. Auch die Aussage des Herrn FS sei glaubwürdig. Von seinem Wohnhaus betrage der Weg zur Firma S 800 m. Müsste er einen Umweg fahren, würde der Weg 3,4 km bzw. 4 km betragen.
Es sei bekannt, dass der Winterdienst von der Gemeinde X geleistet werde und sich die Gemeinde X auch an der Erhaltung finanziell beteilige. Durch die Unterschriftenliste werde im Übrigen dargelegt, dass die örtliche Bevölkerung diesen Weg nutze. Betreffend die Aussage des Herrn RN hätten die Beschwerdeführer recht, dass er, wenn er zum Z-egg kommen wolle, einen anderen, näheren Weg hätte. Herr N sei aber auch für die Familie S und den Betrieb als Gemeinderat zuständig. Somit sei anzunehmen, dass er den gegenständlichen Weg vor allem benütze, wenn er den Betrieb S bzw. die Familie S besuche, weil die Weglänge über den gegenständlichen Weg 0,8 km betrage, die anderen Weglängen allerdings 3,4 km bzw. 4 km.
Das Grundstück von H und M P liege im Einzugsbereich des gegenständlichen Weges. Die Aussagen von H und M P erschienen daher glaubwürdig und schlüssig. Sie wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie F, die Weglängen seien daher vergleichbar.
Die Aussage der CF werde dahingehend bewertet, dass sie die gegenständliche Straße sowohl aus Richtung X als auch aus Richtung der mitbeteiligten Gemeinde benütze, um zu ihrem Grundstück zu kommen. Sie benötige den Weg daher regelmäßig, langjährig und für ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Sie habe keine andere Zufahrtsmöglichkeit, die Prüfung von Umwegen könne daher unterbleiben.
Die Geschwindigkeitsmessungen seien durchgeführt worden, weil die Grundeigentümer einen Antrag auf Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung eingebracht hätten. Unschlüssig sei es, die gestiegene Verkehrsbelastung zu bekämpfen und diese andererseits anzuzweifeln. Es stehe außer Streit, dass durch die Firma S das Verkehrsaufkommen beträchtlich gestiegen sei. Eine Feststellung der Öffentlichkeit könne aber nicht verweigert werden, um Anrainer einer Straße vor einem gestiegenen Verkehrsaufkommen zu schützen.
Die Wegmessungen der Beschwerdeführer seien von der Ortschaft C gemacht worden. Dieser Ausgangspunkt sei aber ungeeignet, da die am Verfahren Beteiligten und auch die Bewohner der Gemeinde X einen Umweg in Kauf nehmen müssten, um überhaupt nach C zu kommen. Die exakten Weglängen seien auf Grund der Berufung ergänzend erhoben und beurteilt worden.
Im Übrigen sei die Aussage des Wassermeisters, dass er beim Bürgermeisterwechsel auch den nunmehrigen Bürgermeister gefragt habe, ob er den Weg weiter benützen dürfe, glaubhaft und nachvollziehbar.
Schließlich hätten die Einschreiter eine geplante Vermessung verhindert. Der Weg bestehe seit vielen Jahren in der Natur und könne mit einem anderen nicht verwechselt werden. Im Berufungsverfahren werde eine Skizze des in Natur bestehenden Weges als Anhang A dem Spruch des Bescheides angefügt.
Entsprechend den Aussagen in der Verhandlung vom 7. November 2006 und den vorliegenden Zeugenaussagen liege eine langjährige und ungehinderte Benützung des Weges vor. Das dringende Verkehrsbedürfnis werde festgestellt, weil auf Grund der Weglängenermittlung durch den Wegbauausschuss klar hervorkomme, dass die Benützer des Weges wesentliche Umwege fahren müssten, wenn sie den Weg nicht benützten. Sie hätten damit erhebliche Erschwernisse. Durch die Häufigkeit der Fahrten sei auch mit einer erhöhten Umweltbelastung und einem unverhältnismäßig großen Zeitaufwand der Betroffenen zu rechnen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und FP eine gemeinsame Vorstellung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit dem Spruch des Berufungsbescheides sei der Berufung insoweit Folge gegeben worden, als bemängelt worden sei, dass es an einer planlichen Darstellung bzw. nachträglichen Beschreibung der Teilflächen der für öffentlich erklärten Straße mangle. Es liege kein relevanter Mangel des Spruches des Berufungsbescheides vor. Dass keine ausreichende Frist im Berufungsverfahren zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weil nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ohnedies eine einwöchige Verlängerung gewährt worden sei. Die Behörde sei zur zügigen Abwicklung des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub verpflichtet. Außerdem sei es nicht klar gewesen, wozu eine weitere Verlängerung der Frist hätte dienen sollen. Ferner müsse es der Behörde freistehen, keine weiteren Zeugen mehr einzuvernehmen, wenn solche bereits in ausreichender Zahl vernommen worden seien, um die relevanten Fragen zu beurteilen. Im Übrigen sei der Straßenverlauf in der Natur unverkennbar und nachvollziehbar (es handle sich um eine asphaltierte Straße), die betroffenen Grundstücke, über die die Straße führe, seien im Bescheid genannt worden. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei auch noch ein Plan hinzugefügt worden. Es obliege der Behörde, im konkreten Fall festzulegen, welcher Beweismittel sie sich bediene. Das Nichtbeiziehen eines Sachverständigen zu einer Frage, die die Behörde glaubhaft auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vorliegenden Beweismittel selbst beurteilen könne, könne keinen Verfahrensmangel darstellen. Die Anbringung von Tafeln im April 2006 sei bedeutungslos, ebenso wie der Umstand, dass zwischen der Hinderungshandlung und der Einleitung des Feststellungsverfahrens rund ein halbes Jahr gelegen sei. Es komme darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei (analoge Heranziehung des § 1488 ABGB). Die Behinderung des Gemeingebrauches im vorliegenden Fall sei daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Das Vorbringen hinsichtlich des Geschehens in den 60-er und 70-er Jahren sei ohne Relevanz, da es nur um einen Zeitraum von rund zehn Jahren gehe, in dem die allgemeine Benützung habe stattfinden müssen. Es spiele auch keine Rolle, ob die Zeugen Mitglieder der mitbeteiligten Gemeinde oder einer anderen Gemeinde oder Mitarbeiter der Firma S seien. Schließlich sprächen auch die erhobenen Frequenzdaten betreffend die Benützung des gegenständlichen Straßenstücks sowie die gemessenen Umwegstrecken eindeutig für das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses. Fragen betreffend Immissionen auf Grund vermehrten Verkehrsaufkommens und die gesundheitliche Gefährdung der Einschreiter könnten nicht erörtert werden, da es darauf im vorliegenden Verfahren nicht ankomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerinnen haben repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, sie hätten bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass das verfahrensgegenständliche, ihnen gehörende Wegstück nicht die einzige Verbindung im Untersuchungsraum sei. Da die Stellungnahmefrist nicht verlängert worden sei, sei es ihnen nicht möglich gewesen, rechtzeitig unter Beweis zu stellen, dass es mehrere Wegvarianten gebe. Sie hätten auch mehr Zeit gebraucht, um weitere Beweis- und Bescheinigungsmittel dafür vorzulegen, dass weder ein langjähriger Gemeingebrauch gegeben sei, noch der Weg zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses diene. Sie hätten auch fachlichen Rat einholen müssen. Es gehe im Wesentlichen um die Schaffung einer möglichst raschen und einfachen Zufahrtsmöglichkeit zur Firma S, dem größten Arbeitgeber der mitbeteiligten Gemeinde. Dennoch hätte sich die Gemeinde mit anderen, ebenso gegebenen Verkehrsverbindungen auseinandersetzen müssen. Diese anderen Verkehrsverbindungen seien vorhanden und stellten keine unzumutbaren Umwege dar. Dies hätte die Beiziehung eines Sachverständiges aus dem Verkehrsfach ergeben. Die Trasse des Weges sei nicht hinreichend genug beschrieben worden. Der Plan, der dem Berufungsbescheid beigefügt worden sei, sei nur ein Katasterplanauszug, in dem höchst ungenau eine Wegtrasse dargestellt und mit Filzstift markiert worden sei, was den tatsächlichen Wegverlauf nicht vollständig, nachvollziehbar und richtig wiedergebe. Die Wegtrasse, die eingezeichnet sei, decke sich nicht mit jener in der Natur. Es sei auch fraglich, ob die eingezeichnete oder die mit Filzstift markierte Wegtrasse maßgebend sei. Fraglich sei auch, ob auf die Bankette und sonstigen Straßenbestandteile, die im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stünden, Teil der für öffentlich erklärten Straße seien. Im Hinblick auf den mangelhaften Verfahrensverlauf könne von keinem gesicherten Gemeingebrauch ausgegangen werden. Im Übrigen sei die Berufung in Wahrheit abgewiesen worden und es sei ihr keineswegs teilweise stattgegeben worden, wie dies im Spruch verfügt worden sei. Es lägen damit ein wesentlicher Begründungsmangel und eine Widersprüchlichkeit vor. Außerdem hätten die Beschwerdeführerinnen nicht die Beifügung einer Skizze der dargestellten Art beantragt. Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen beantragt, vier Zeugen (sie selber als Wegeigentümerinnen, RS und FP) zum Beweis dafür, dass kein langjähriger Gemeingebrauch bestehe und kein dringendes Verkehrsbedürfnis vorhanden sei, einzuvernehmen. Die genannten Zeugen seien teilweise unmittelbare Anrainer bzw. Eigentümer des Weges und hätten aus eigener, direkter Wahrnehmung zur Feststellung des maßgebendes Sachverhaltes fraglos mehr beitragen können als die von den Gemeindebehörden höchst selektiv ausgewählten, angeblich oder wirklich den Weg benutzenden Zeugen. Damit liege eine antizipierende Beweiswürdigung vor.
§ 2 LStVG 1964 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 60/2008 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.
..."
Die §§ 3 und 4 LStVG 1964 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 60/2008 lauten:
"§ 3. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.
§ 4. (1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber über ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muss zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann."
Für die Feststellung des Gemeingebrauches an einer Straße müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich eine entsprechende Benützung in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen einerseits sowie andererseits das Vorliegen eines damit zu befriedigenden dringenden Verkehrsbedürfnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 89/06/0099, mwN).
Ein dringendes Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 2 LStVG 1964 kann nicht nur dann angenommen werden, wenn eine Straße die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1978, Zl. 2694/76, vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0171, mwN, sowie das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 89/06/0099). Ob solche andere Verkehrsverbindungen bestehen, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz zu beurteilen (vgl. das zum Niederösterreichischen Landesstraßengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1983, Zl. 83/05/0112).
Der Umstand, dass der gegenständliche, für öffentlich zu erklärende Weg bloß allenfalls leichter zu befahren ist als andere Verkehrsverbindungen, rechtfertigt die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 88/06/0162). Von Relevanz ist es allerdings, dass die weitere Verkehrsverbindung nicht erheblich länger sein darf als die im Verfahren gegenständliche (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1983 sowie auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 97/06/0184).
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass weitere Wegvarianten zur Verfügung stünden, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen den Feststellungen im Berufungsbescheid des Gemeinderates nicht konkret entgegen getreten sind, was die Längen dieser Verkehrsverbindungen betrifft. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese anderen, erheblich längeren Verkehrsverbindungen das dringende Verkehrsbedürfnis hinsichtlich der hier gegenständlichen Straße in Frage stellen können. Dazu kommt, dass jedenfalls hinsichtlich der Grundstücke der CF und des A und der GR nach den unbestrittenen Feststellungen des Berufungsbescheides des Gemeinderates keine andere Zufahrtsmöglichkeit besteht. Schon damit ist auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis als Zufahrtsstraße gegeben, was für die Öffentlicherklärung grundsätzlich ausreicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0101). Auf Verkehrsverbindungen (hier: Zufahrt zu den Firmen S und N), die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates noch nicht vorhanden waren, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Außerdem hat die Berufungsbehörde ihre Entscheidung ausdrücklich auch damit begründet, dass es nicht nur um die Zufahrt zur Firma S geht, sondern auch um einen allgemeinen Gebrauch als Verbindungsstraße. Da auch ein solcher Gebrauch ausreichend wäre, kann eine bloße andere Zufahrtsmöglichkeit zur Firma S im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein.
Sind aber die von der Berufungsbehörde festgestellten Weglängen bestimmter Strecken somit unbestritten, trifft es nicht zu, dass diesbezüglich ein Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen. Dass es andere Wegvarianten gibt, steht außer Streit, spielt aber im gegebenen Zusammenhang hinsichtlich der Öffentlicherklärung des gegenständlichen Weges schon wegen der Weglängen der anderen Wege keine Rolle. Nicht von Bedeutung ist es daher auch, wenn von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang kritisiert wird, dass sie eine zu geringe Frist für eine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gehabt hätten.
Soweit die Beschwerdeführerinnen bemängeln, der Spruch des Berufungsbescheides des Gemeinderates sei unklar, trifft dies nicht zu. Zwar wird in diesem Spruch angeführt, dass der Berufung "teilweise stattgegeben" werde, im nächsten Satz des Spruches heißt es aber, dass aus Anlass der Berufung der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend "ergänzt" werde, dass die Wegskizze einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde. Damit endet der Bescheidspruch. Wie sich somit insgesamt (und auch aus der Begründung des Berufungsbescheides) ergibt, wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lediglich um den Satz betreffend die Wegskizze "ergänzt", was aber soviel bedeutet, dass er im Übrigen unverändert aufrecht blieb. Ferner ist aus dem Spruch, da die teilweise Stattgebung in keiner anderen Weise näher bezeichnet wird, ersichtlich, dass über diese Ergänzung hinaus keine Änderung erfolgen sollte.
In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, dass die Trasse des für öffentlich erklärten Weges nicht hinreichend genau bestimmt sei. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 88/06/0162, ausgeführt, dass es nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde bedarf. In dem genannten Erkenntnis wurde ferner ausgeführt, dass es dann, wenn die Trasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheid nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, angezeigt ist, wenigstens in der Begründung des Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben, sofern nicht dem Bescheid ein Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird. Zu bemerken ist allerdings, dass es in dem dem genannten hg. Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt strittig war, wo der Weg verläuft, weil nach den Angaben der Parteien im Laufe der Zeit eine Verlegung der Trasse stattgefunden hat. Vergleichbares ist im vorliegenden Zusammenhang nicht gegeben und wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Wo der Weg in der Natur verläuft, ist vielmehr unbestritten. Auch in dem von den Beschwerdeführerinnen zitierten, zur Rechtslage nach dem Kärntner Straßengesetz 1978 ergangenen hg. Erkenntnis vom 17. April 1986, Zl. 84/06/0238, wurde hervorgehoben, dass es um die Feststellung der Öffentlichkeit einer bestehenden Trasse geht. In diesem Fall hatte die Behörde ausgesprochen, dass der Weg eine Mindestbreite von 3 m aufweisen müsse, was dazu geführt hat, dass es Unklarheiten hinsichtlich des bestehenden Trassenverlaufes gegeben hat. Auch in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Notwendigkeit einer näheren Begründung bzw. eines Planes hingewiesen. Er hat aber des Weiteren ausgeführt, dass es nicht des Vorliegens einer genau vermessenen planlichen Urkunde bedürfe; eine solche werde erst dann erforderlich sein, wenn der Eigentümer die Ablösung des Grundes verlangen sollte.
Da im vorliegenden Fall der konkrete Wegverlauf nicht in Frage steht, erweist sich der dem Berufungsbescheid angeschlossene Plan, in dem der Weg dargestellt ist, wenngleich auch nicht mit jener Exaktheit auf Grund von Vermessungen, die etwa in einem Einlöseverfahren erforderlich wäre, als ausreichend. Dass die Trasse des Weges anders verliefe, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Dass Bankette und dgl. Bestandteile der öffentlichen Straße sind, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 LStVG 1964 und bedarf in einem Verfahren nach § 3 LStVG 1964 hinsichtlich deren Situierung keiner weiteren Festlegung.
Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Unterlassung von beantragten Zeugeneinvernahmen führt die Beschwerde allerdings zum Erfolg: Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass die von ihnen benannten Zeugen RS und FP unmittelbare Anrainer des Weges seien und aus eigener, direkter Wahrnehmung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes fraglos hätten mehr beitragen können als die vernommenen Zeugen, die den Weg angeblich oder wirklich benutzt hätten. Abgesehen von der Frage eines dringenden Verkehrsbedürfnisses, wozu nicht unmittelbar einsichtig ist, dass diese Zeugen etwas beitragen könnten, machen die Beschwerdeführerinnen auch geltend, dass diese Zeugen hinsichtlich der Frage, ob ein entsprechender Gemeingebrauch vorgelegen ist, hätten einvernommen werden sollen.
Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sacherhaltes beizutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S 469 f, Rz 19 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, S 353, Rz 22 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich im Sinne der obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, 353 f, Rz 23 und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof genannten Personen RS und FP finden sich in der Einladung zur Verhandlung vom 7. November 2006 unter den Z. 11 und 12, ihre Einvernahme wurde daher von den Beschwerdeführerinnen bereits im Verwaltungsverfahren beantragt. Die Verwaltungsbehörden haben nicht dargelegt, weshalb die Einvernahmen dieser Personen im Sinne der obigen Anforderungen an Beweismittel haben unterlassen werden können. Da die belangte Behörde diesen Verfahrensmangel nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Soweit es um die Einvernahme der Beschwerdeführerinnen und des Berufungs- und Vorstellungswerbers FP geht, ist aber darauf hinzuweisen, dass deren Einvernahme als Beteiligtenvernehmung zu geschehen hätte (§ 51 AVG). Auch diesbezüglich gelten allerdings die obigen Grundsätze, dass an sich taugliche Beweismittel für in der Sache relevante Tatsachen nicht vor ihrer Aufnahme abgelehnt werden dürfen.
Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Verwaltungsbehörden bei Durchführung der beantragten Einvernahmen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, insbesondere im Hinblick darauf, dass nach dem Beschwerdevorbringen ein im Vergleich zu anderen Zeugen größerer Nahebereich der betreffenden Personen zur Sache gegeben ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Oktober 2010
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