UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W193.2284884.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Dr. Matthias NEUBAUER und den Richter Mag. Dr. Günther GRASSL als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.2023, Zl. lb-314-2913/0001-1329, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, W 193 2114926-1/393E, wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße und der 110 kV-Erdkabelleitung (im Folgenden: Stadttunnel Feldkirch) unter der in Spruchpunkt AA) des Bescheides vom 15.07.2015 normierten Auflage des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G erteilt. Die Auflage AA) lautet hiebei im Wortlaut: „Nachweis erforderlicher Berechtigungen: Vor Baubeginn sind die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Bauberechtigungsnachweise vorzulegen.“
I.2. Mit Schreiben vom 21.08.2023 stellte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, einen Feststellungsantrag an die belangte Behörde und beantragte, dass festgestellt werden möge, dass „die Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, Geschäftsfall W 193 2114926-1, erst dann erfolgen dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen“; eventualiter, dass „der Antragstellerin das Recht zusteht, dass mit den Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, Geschäftsfall W 193 2114926-1, erst dann begonnen werden darf und diese erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen.“
Begründend brachte sie hiezu vor, sie sei Alleineigentümerin XXXX . Es sei geplant, dass auf dieser Liegenschaft und unter dem dort errichteten Gebäude der Tunnelast Tosters hindurchführen solle. Bislang habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Dienstbarkeitsvertrag unterfertigt und sei ihr ein solcher bislang auch nicht vorgelegt worden. Die Genehmigung für das Vorhaben „Stadttunnel Feldkirch“ sei unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass die für die Verwirklichung des Projektes erforderlichen dinglichen Rechte vorhanden seien, bevor mit dem Bau begonnen werden dürfe.
Mehrere vom Tunnelast Tosters betroffene Grundeigentümer hätten bei der belangten Behörde die Einstellung des Bauvorhabens begehrt, da ihrer Ansicht nach mit dem Bau des Vorhabens erst dann begonnen werden dürfe, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtvorhaben vorlägen. Den Einstellungsbegehren sei jedoch nicht entsprochen worden. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass das Bauvorhaben in mehrere Bauphasen unterteilt werden könne und immer nur die für die jeweilige Bauphase relevanten dinglichen Rechte vorhanden sein müssten. Dies sei nach Ansicht der Behörde auch schon dadurch erkennbar, dass der Genehmigungsbescheid vorsehe, dass eine Teilabnahme erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin halte diese Rechtsansicht für unrichtig, da eine Teilabnahme am Ende des Projekts erfolge und mit dem Baubeginn nichts zu tun habe. Zwar ergebe sich aus den Projektunterlagen, dass in Bauphasen errichtet werde, dennoch sei jedoch ein einziges Projekt beantragt worden, das unter dem Vorbehalt nach § 17 UVP-G stehe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde dürfe demnach derzeit nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheids in ihrem rechtlichen Interesse liege. Der Stollen unter dem Haus der Beschwerdeführerin befinde sich nur wenige Meter unter der Erdoberfläche (ca. 20 Meter). Die Beschwerdeführerin hege die begründete Angst, dass ihre gesundheitliche Integrität während der Bauphase und auch noch danach, beispielsweise durch mögliche Unfälle mit Gefahrguttransporten, stark gefährdet sei. Aus diesem Grund wolle sie nicht länger auf ihrem Grundstück wohnen und beabsichtige daher, ein anderes unbebautes Grundstück zu erwerben, darauf ein Einfamilienhaus zu planen und das gegenständliche Objekt, unter dem der Tunnel zukünftig verlaufen werde, zu veräußern. Bis das neue Objekt bezugsfertig sei, würden einschließlich Planung, Bewilligung und Bau etwa vier Jahre vergehen. Sollten die Baumaßnahmen zum Haupttunnel, von dem aus die Bauarbeiten zu den Tunnelästen erfolgen sollen, rechtswidrig schon Jahre vor Eintritt des Bewilligungsvorbehaltes durchgeführt werden, werde mit den Bauarbeiten unter dem derzeitigen Wohnhaus der Beschwerdeführerin bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, an dem ihr der alternative Wohnraum noch nicht zur Verfügung stehe. Sie habe deshalb ein Interesse an den begehrten Feststellungen. Andere Rechtsbehelfe, mit denen sie ihrem Recht zum Durchbruch verhelfen könne, stünden ihr nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin wende sich nicht gegen den rechtskräftigen Bescheid zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, sondern wolle lediglich ihr Recht feststellen lassen, dass derzeit noch nicht gebaut werden dürfe. Der Vorbehalt nach § 17 UVP-G schütze auch die Rechte der Beschwerdeführerin. Ob es tatsächlich möglich sei, sämtliche für die Umsetzung des Gesamtvorhabens notwendigen dinglichen Rechte zu erlangen, werde im Rahmen der noch durchzuführenden Enteignungsverfahren zu klären sein. Erst nach rechtskräftigem Abschluss der Enteignungsverfahren werde feststehen, ob es der Bauwerberin möglich sei, den Vorbehalt nach § 17 UVP-G zu erfüllen. Sollte sich im Enteignungsverfahren herausstellen, dass die begehrten Enteignungen nicht zulässig seien, könnte die Bauwerberin den Vorbehalt nach § 17 UVP-G nicht erfüllen, was dazu führen würde, dass das Gesamtprojekt nicht umgesetzt werden könnte.
Neben dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin bestünde darüber hinaus auch ein öffentliches Interesse am Erlass des durch die Beschwerdeführerin begehrten Feststellungsbescheides. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei derzeit nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Grundstückseigentümer enteignet würden. Darüber hinaus dürfe das Ergebnis des Enteignungsverfahrens nicht vorweggenommen werden. Im Enteignungsverfahren würden den jeweiligen Grundstückseigentümern, insbesondere hinsichtlich der Alternativenprüfung, weit mehr Rechte als im Verfahren nach dem UVP-G 2000 eingeräumt. Die Notwendigkeit einer zwangsweisen Enteignung müsse in jeder Hinsicht geprüft werden. Es bestehe auch keine Möglichkeit, das Tunnelprojekt ohne den Tunnelast Tosters auszuführen, da sämtliche Berechnungen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit im seinerzeitigen UVP-Verfahren auf Zahlenmaterial und Verkehrszählungen unter Berücksichtigung des Tunnelastes Tosters vorgenommen worden seien. Eine nur teilweise Konsumierung des Bescheides sei rechtlich nicht zulässig, weshalb auch ein öffentliches Interesse am Erlass des beantragten Feststellungsbescheides bestünde. Andernfalls könnten – sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass der Bau oder die Fertigstellung des Tunnels nicht erlaubt sei – öffentliche Gelder verschwendet worden sein.
I.3. Mit Bescheid vom 29.11.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1329, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem gegenständlichen Bescheid vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, eindeutig zu entnehmen sei, dass die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 erteilt worden sei. Zudem sei gemäß Auflage AA) vorgeschrieben worden, dass vor Baubeginn die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Bauberechtigungsnachweise vorzulegen seien. Der gegenständliche Bescheid sei mittlerweile rechtskräftig. Gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 20 Abs. 3 UVP-G 2000 könne auch nur für Teile eines Vorhabens eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden, sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig sei.
Nach der Rechtsprechung des VfGH sei eine Aufteilung des Gesamtvorhabens in einzelne Vorhaben stets zulässig, wenn eine sachliche Grundlage dafür vorliege und der Zweck der Aufteilung nicht darin bestehe, die UVP-Pflicht zu umgehen.
Das Vorhaben „Stadttunnel Feldkirch“, welches gemäß Bescheid vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, in zwei Bauphasen errichtet werden solle, bestehe aus fünf Vorhabensteilen (vier Tunneläste sowie der Kreisverkehr), die abgrenzbare Teile des Vorhabens darstellten. Eine Teilung der Bauausführung sei daher grundsätzlich möglich. Diesem Umstand sei im gegenständlichen UVP-Bescheid Rechnung getragen worden.
Dass im Genehmigungsbescheid eine abschnittweise Umsetzung des Vorhabens sowie die Möglichkeit zur Teilinbetriebnahme von Vorhabensteilen, also deren schrittweise Verkehrsfreigabe, explizit vorgesehen und bewilligt worden sei, komme unter anderem in der Auflage AB lit. c (Seite 50 des Bescheides vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001) zum Ausdruck. Nach dieser Auflage müsse der Behörde vor Inbetriebnahme oder Teilinbetriebnahme nachgewiesen werden, dass durch geeignete Maßnahmen erreicht werde, dass es auf der L 191 und der Liechtensteinerstraße höchstens zu „hin und wieder“ auftretenden Stauerscheinungen komme, die durch die LKW-Abfertigung beim Zollamt Tisis ausgelöst würden.
Durch eine Gliederung der Abschnitte werde für große Linienverfahren, wie etwa das gegenständliche Straßenprojekt, eine überschaubare Gestaltung der Genehmigungsverfahren erreicht.
Im vorliegenden Fall würden die Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht verletzt, da vor Beginn der jeweiligen Bauphase die dafür notwendigen dinglichen Rechte an den betroffenen Grundstücken eingeholt worden seien, beziehungsweise noch eingeholt werden müssten.
Eine Inanspruchnahme aller, unter Umständen zu enteignenden Grundstücke sei für das Vorhaben bautechnisch nicht notwendig. Daher sei im vorliegenden Straßenbauvorhaben die rechtzeitige Einholung der erforderlichen dinglichen Rechte nur insoweit verpflichtend, als diese für die jeweilige Bauphase erforderlich seien. Eine etappenweise Umsetzung und damit die Konsumierung des UVP-Genehmigungsbescheides gemäß den im UVP-Genehmigungsbescheid klar festgelegten Vorhabensteilen sei zulässig, sofern die dinglichen Rechte in dem Umfang erworben und nachgewiesen worden seien, wie es für die jeweilige Bauphase erforderlich sei.
Dafür spreche auch die Bestimmung des § 52 Abs. 3 Vorarlberger Landstraßengesetz, wonach eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolge, festzusetzen sei und diese Frist nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab der Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung, betragen dürfe und nur einmalig, höchstens um drei Jahre, verlängert werden könne.
Das gegenständliche Bauvorhaben sei binnen einer Frist von elf Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu vollenden.
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 sei die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen sei. Die Genehmigung sei in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben bedinge, dass für die Errichtung der geplanten Straßen zahlreiche Grundstücke dauernd oder befristet baulich in Anspruch genommen würden. Soweit Nutzungs- oder Baurechte an fremden Grundstücken für Straßenanlagen oder Baustelleneinrichtungen benötigt würden, lege § 50 Abs. 1 lit. b Straßengesetz fest, dass das Eigentum an Grundstücken sowie andere dingliche Rechte im Wege der Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden könnten, sofern dies für den Bau (§ 38 Abs. 4) oder die Erhaltung öffentlicher Straßen erforderlich sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mit den Bauarbeiten des gegenständlichen Projekts erst begonnen werden dürfe, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorlägen, sei schon aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Landesstraßengesetz verfehlt, denn für die Bauvollendung des Vorhabens sei eine Frist von elf Jahren vorgeschrieben worden, während gemäß § 52 Abs. 3 Vorarlberger Straßengesetz ex lege eine angemessene Frist von nicht mehr als sechs Jahren festzusetzen sei, was die Umsetzung solcher Großprojekte unmöglich mache.
Darüber hinaus sei dem Bescheid vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, eindeutig zu entnehmen, dass die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte erteilt worden sei. Weiterhin sei festgelegt, dass vor Baubeginn die erforderlichen Eigentums- bzw. Bauberechtigungsnachweise vorzulegen seien. Da es sich um zwei Bauphasen handle, die aus fünf Teilvorhaben bestünden, erachte die belangte Behörde es als rechtmäßig, dass vor Baubeginn nicht alle dinglichen Rechte, sondern nur die für die jeweilige Realisierung notwendigen dinglichen Rechte vorliegen müssten.
Die Beschwerdeführerin habe keinen Dienstbarkeitsvertrag unterzeichnet. Daher könne mit den Bauarbeiten auf ihrem Grundstück erst begonnen werden, wenn die notwendigen Zwangsrechte erteilt worden seien. Die vorgebrachten Bedenken, dass der geplante Stollen nur wenige Meter unter der Erdoberfläche (ca. 20 Meter) ihres Hauses liege und die Beschwerdeführerin daher Bedenken bezüglich ihrer gesundheitlichen Integrität habe, weshalb sie nicht mehr an diesem Ort wohnen wolle und beabsichtige, ein anderes unbebautes Grundstück zu erwerben, würden deshalb ins Leere gehen.
Ein Feststellungsinteresse sei darüber hinaus zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden könne. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid für die Beschwerdeführerin ergäben, müsse in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung der subjektiven Ansprüche der Partei, die sich aus diesem Bescheid ergäben, vorgesehen sei. Im gegenständlichen Fall sei dies ein Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Straßengesetz.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein öffentliches Interesse an der beantragten Feststellung bestehe, um eine Verschwendung öffentlicher Gelder zu vermeiden, begründe nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wirtschaftliche, politische oder wissenschaftliche Interessen würden die Erlassung eines solchen Bescheides nicht rechtfertigen.
Da im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sei und gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ein öffentliches noch ein privates Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Darüber hinaus begehre die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen sei.
I.4. Mit Schreiben vom 20.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1329. Die Beschwerdeführerin beantragte, es möge festgestellt werden, dass „die Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, Geschäftsfall W 193 2114926-1, erst dann erfolgen dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen“; eventualiter, dass „der Beschwerdeführerin das Recht zusteht, dass mit den Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, Geschäftsfall W 193 2114926-1, erst dann begonnen werden darf und diese erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen.“
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handle. Der Bauherr habe, obwohl dies nach der Rechtsprechung des VfGH zulässig gewesen sei, nicht den Weg gewählt, für jede Bauphase und/oder jeden Vorhabensteil (Kreisverkehr und vier Tunneläste) einen eigenen Genehmigungsantrag zu stellen. Folglich sei Gegenstand des UVP-Verfahrens und der (wenn auch unter Vorbehalt erteilten) Bewilligung nur das Vorhaben in seiner Gesamtheit gewesen. Daher werde sowohl beim Vorbehalt im Spruch des Bescheides als auch in der von der belangten Behörde zusätzlich angeführten Auflage AA immer nur von „dem Vorhaben“ und „des Vorhabens“ gesprochen. Bauphasen und/oder Teilvorhaben fänden hier keinerlei Erwähnung, was insofern auch schlüssig sei, da schließlich nur ein einheitliches Gesamtvorhaben beantragt worden sei. Die Bewilligung sei gemäß § 17 UVP-G 2000 unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass bereits vor Baubeginn die für die Verwirklichung des Projekts erforderlichen dinglichen Rechte vorhanden sein müssten.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheides würden im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliegen:
Richtig sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides subsidiär sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stünden der Beschwerdeführerin jedoch keine anderen Rechtsbehelfe zur Verfolgung ihrer rechtlich geschützten Interessen zur Verfügung. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da eine vorbeugende Unterlassungsklage nur zulässig sei, wenn eine konkrete Gefahr eines unmittelbar drohenden Eingriffs bestünde. Da die Arbeiten am gegenständlichen Tunnel Tosters noch nicht einmal ausgeschrieben seien, sei diese konkrete Gefahr noch nicht gegeben. Eine vorbeugende Unterlassungsklage scheide daher mangels Zulässigkeit als „anderer Rechtsbehelf“ aus. Das Enteignungsverfahren hingegen sei kein Rechtsbehelf, den die Beschwerdeführerin gegen sich selbst beantragen könne. Ob und wann ein Enteignungsverfahren eingeleitet werde, liege nicht im Belieben der Beschwerdeführerin, weshalb es sich bereits deshalb nicht um einen alternativen Rechtsbehelf handle. Darüber hinaus stelle das Enteignungsverfahren auch deshalb keinen geeigneten alternativen Rechtsbehelf dar, weil es nicht geeignet sei, das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel zu verfolgen. Es gehe der Beschwerdeführerin vor allem darum, dass nicht zu früh mit den Bauarbeiten am Stadttunnel Feldkirch begonnen werde, damit sie genügend Zeit habe, ein anderes Grundstück zu erwerben und dort nach Durchführung eines Bauverfahrens ein neues Eigenheim zu errichten. Das Enteignungsverfahren sei nicht geeignet, diesen Zweck zu erfüllen.
Darüber hinaus sei der Erlass eines Feststellungsbescheides sowohl im Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Interesse geboten:
Der Stollen unter dem Haus der Beschwerdeführerin liege nur wenige Meter unter der Erdoberfläche (ca. 20 Meter). Die Beschwerdeführerin hege die begründete Angst, dass ihre gesundheitliche Integrität während der Bauphase und möglicherweise auch danach (zum Beispiel durch mögliche Unfälle mit Gefahrenguttransporten) stark gefährdet sei. Sie wolle nicht länger an diesem Ort wohnen und beabsichtige daher, ein anderes unbebautes Grundstück zu erwerben, darauf ein Einfamilienhaus zu planen und das gegenständliche Objekt, unter dem zukünftig der Tunnel verlaufen werde, zu veräußern. Es dauere ca. vier Jahre, bis das neue Objekt bezugsfertig sei. Werde mit den Bauarbeiten zum Haupttunnel rechtswidrig schon Jahre vor Eintritt des Bewilligungsvorbehaltes begonnen, sei damit zu rechnen, dass unter dem Grundstück der Beschwerdeführerin gebaut werde, bevor ihr alternativer Wohnraum zur Verfügung stehe. Daher habe sie ein Interesse an der Feststellung ihres Rechtes, dass mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden dürfe, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt, einschließlich des Tunnelastes Tosters, vorhanden seien. Andere Rechtsbehelfe, die ihrem Recht auf Durchsetzung verhelfen könnten, seien nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wende sich nicht gegen den rechtskräftigen Bescheid zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch nach dem UVP-G, sondern wolle lediglich ihr Recht festgestellt wissen, dass derzeit noch nicht gebaut werden dürfe. Der Vorbehalt nach § 17 UVP-G 2000 schütze auch die Rechte der Beschwerdeführerin. Ob tatsächlich alle für die Umsetzung des Gesamtvorhabens notwendigen dinglichen Rechte erlangt werden könnten, werde erst im Rahmen der noch durchzuführenden Enteignungsverfahren zu klären sein. Erst nach rechtskräftigem Abschluss dieser Enteignungsverfahren werde feststehen, ob es der Bauwerberin möglich sei, den Vorbehalt nach § 17 UVP-G 2000 zu erfüllen. Sollte sich im Enteignungsverfahren herausstellen, dass die begehrten Enteignungen nicht zulässig seien, könne die Bauwerberin den Vorbehalt nach § 17 UVP-G 2000 nicht erfüllen. Dies führe dazu, dass das Gesamtprojekt nicht umgesetzt werden könne, da alle Gutachten im UVP-Verfahren und darauf aufbauend auch die Bewilligung selbst nur die Umsetzung des Gesamtvorhabens zugrunde legten. Zwar möge eine Umsetzung in zwei Bauphasen möglich sein; umgesetzt werden müsse jedoch immer das Gesamtvorhaben, da ansonsten alle Annahmen und Berechnungen (zum Beispiel zu den zu erwartenden Entlastungen), auf denen die Bewilligung basiere, nicht zuträfen.
Darüber hinaus bestehe auch ein öffentliches Interesse an der durch die Beschwerdeführerin begehrten Feststellung. Entgegen der Ansicht des Bauherren und der UVP-Behörde sei derzeit nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Grundstückseigentümer enteignet würden. Das Ergebnis des Enteignungsverfahrens dürfe nicht vorweggenommen werden. Im Enteignungsverfahren würden den jeweiligen Grundstückseigentümern weit mehr Rechte als im Verfahren nach dem UVP-G zustehen, insbesondere hinsichtlich der Alternativenprüfung. Die Notwendigkeit einer zwangsweisen Enteignung sei daher in jeder Hinsicht zu prüfen. Es bestehe auch keine Möglichkeit, das Tunnelprojekt ohne den Tunnelast Tosters auszuführen, da dieser Tunnelast bei sämtlichen Berechnungen zur Umweltverträglichkeit im seinerzeitigen UVP-Verfahren berücksichtigt worden sei. Eine nur teilweise Konsumierung des Bescheides sei rechtlich nicht zulässig. Daher bestehe auch ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Feststellung, um zu verhindern, dass – sollte das Vorhaben letztendlich nicht verwirklicht werden können – öffentliche Gelder sinnlos verschwendet würden.
Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid vom 29.11.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1329, fälschlicherweise davon aus, dass sich der im Spruch des Bescheides vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, formulierte Genehmigungsvorbehalt jeweils gesondert auf die beiden Bauabschnitte beziehe. Die Ansicht der belangten Behörde, dass – der Rechtsprechung des VfGH folgend – eine Aufteilung des Gesamtvorhabens in einzelne Vorhaben zulässig sei, was sich insbesondere daraus ergebe, dass nach § 20 Abs. 3 UVP-G 2000 eine Abnahmeprüfung für die jeweiligen Teilabschnitte vorgenommen werde, sei nicht zutreffend. Die Frage der Teilabnahme habe mit der Genehmigung des Gesamtvorhabens nicht das Geringste zu tun. Allein die Tatsache, dass eine Teilabnahme zulässig sei, tangiere den Genehmigungsvorbehalt, unter dem ein Gesamtvorhaben stehe, nicht. Bei der Teilabnahme gehe es um die Abnahme bereits realisierter Teile eines Gesamtvorhabens, für das auch bereits sowohl eine Bewilligung als auch alle erforderlichen dinglichen Rechte für das gesamte Vorhaben vorlägen. Dies sei also – anders als im gegenständlichen Fall – keine Vorwegnahme einer Entscheidung darüber, ob es möglich sei, alle erforderlichen dinglichen Rechte im Rahmen der noch durchzuführenden Enteignungsverfahren zu erlangen. Aus der Möglichkeit einer Teilabnahme lasse sich somit nichts für den gegenständlichen Fall ableiten, in dem die gesamte Bewilligung für ein Gesamtvorhaben unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte erfolgt sei.
Beim zweiten Argument der belangten Behörde, dass der VfGH eine Teilung des Gesamtvorhabens in einzelne Vorhaben zugelassen habe, habe die belangte Behörde versäumt, die Quelle zu zitieren. Es handle sich dabei um das Erkenntnis V78/90 in Bezug auf das Erkenntnis V53/01. Der VfGH vertrete die Auffassung, dass „in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen von der grundsätzlichen Einheitlichkeit mehrerer Vorhaben ausgegangen und eine Aufteilung in mehrere Teilvorhaben als nicht zulässig angesehen werden“ könne. Dadurch dürfe jedoch nicht die UVP-Pflicht umgangen werden. Das bedeute, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall das Vorhaben „Stadttunnel Feldkirch“ in zwei Verfahren nach dem UVP-G 2000 hätte teilen können, wodurch sich der jeweilige Genehmigungsvorbehalt auf den jeweiligen gesonderten Sachverhalt bezogen hätte. Im gegenständlichen Fall liege jedoch – unabhängig von den fünf Vorhabensteilen und zwei Bauabschnitten – ein einheitlicher Genehmigungsbescheid und damit ein einheitlicher Genehmigungsvorbehalt vor. Die belangte Behörde lasse in diesem Zusammenhang auch unbeantwortet, ob gemäß ihrer Auffassung alle dinglichen Rechte für einen Bauabschnitt und/oder für einen Vorhabensteil vorliegen müssten, um mit den entsprechenden Arbeiten beginnen zu dürfen. Dies sei insofern nachvollziehbar, als diese Frage gar nicht beantwortet werden könne, da aufgrund des klaren Wortlauts des Spruches des UVP-Bescheides sowie des § 17 UVP-G 2000 weder Bauabschnitte noch Vorhabensteile relevant seien, sondern nur das verfahrensgegenständliche Vorhaben als Ganzes, wobei der Verfahrensgegenstand – wie in jedem antragsgebundenen Verfahren – vom Antragsteller selbst vorgegeben werde.
Dass sich der Genehmigungsvorbehalt stets nur auf das gesamte antragsgegenständliche Vorhaben beziehe, entspreche auch dem Sinn des Genehmigungsvorbehaltes. Erst wenn gesichert sei, dass alle dinglichen Rechte vorlägen, dürfe die Investition getätigt und dürften die Eingriffe in die Umwelt vorgenommen werden.
Sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten ohnehin durch Bescheid verfügt werde, nehme unzulässigerweise ein Verfahrensergebnis im Verfahren nach § 50 Abs. 1 lit. b VbG StraßenG vorweg. Denn der Prüfungsumfang, ob eine zwangsweise Rechtseinräumung im Sinne des § 50 Abs. 2 VbG StraßenG „notwendig“ sei, sei weitergehend als die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G 2000.
Auch das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, wonach gemäß § 52 Abs. 3 Vorarlberger Landesstraßengesetz (vermutlich meinte die belangte Behörde das Vorarlberger Straßengesetz) die Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolge, maximal sechs Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung betragen und diese Frist nur einmalig um höchstens drei Jahre verlängert werden dürfe, sei nicht nachvollziehbar. Auch hier sei darauf hinzuweisen, dass es der Vorarlberger Landesregierung als Antragstellerin im UVP-Verfahren möglich gewesen sei, die Bewilligung nicht für das Gesamtvorhaben, sondern für die jeweiligen Teilvorhaben einzeln zu beantragen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vorarlberger Landesregierung vor Antragstellung im UVP-Verfahren auch die Bestimmungen im Vorarlberger Straßengesetz über die erforderlichen Enteignungen bekannt gewesen seien. Im Wissen um diese Bestimmungen sei jedoch bewusst nur die Bewilligung für ein Gesamtvorhaben beantragt worden. Den sich daraus aufgrund der unterschiedlichen Fristen gemäß § 42 Abs. 3 StraßenG und für die Fertigstellung gemäß UVP-Bescheid ergebenden Nachteilen könne nicht durch einen dem klaren Wortlaut des § 17 UVP-G 2000 und dem Spruch des UVP-Bescheides widersprechenden Vollzug dieser Bestimmung durch die UVP-Behörde begegnet werden.
Zuletzt sei auch – vor dem Hintergrund, dass es bei der Beurteilung dieser Frage nicht auf bautechnische Notwendigkeiten ankomme – die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach die rechtzeitige Einholung der notwendigen dinglichen Rechte nur insoweit verpflichtend sei, als diese für die jeweilige Bauphase erforderlich seien, da eine Inanspruchnahme der gesamten unter Umständen zu enteignenden Grundstücke für das Vorhaben bautechnisch nicht notwendig sei, völlig unverständlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, W 193 2114926-1/393E, wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße und der 110 kV-Erdkabelleitung unter der in Spruchpunkt AA) des Bescheides vom 15.07.2015 normierten Auflage des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G erteilt. Die Auflage AA) lautet hiebei im Wortlaut: „Nachweis erforderlicher Berechtigungen: Vor Baubeginn sind die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Bauberechtigungsnachweise vorzulegen.“
Mit Antrag vom 21.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Feststellung, dass die Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, GZ. W 193 2114926-1/393E, erst dann erfolgen dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen; in eventu, dass der Beschwerdeführerin das Recht zusteht, dass mit den Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, GZ. W 193 2114926-1/393E, erst dann begonnen werden darf und diese erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen.
II. 2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend die Genehmigung der Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, W 193 2114926-1/393E.
Die übrigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
II. 3. Rechtliche Beurteilung:
II. 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich im gegenständlichen Fall weder um ein Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, noch um ein Verfahren um § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 handelt, liegt die Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II. 3.2. Zu Spruchpunkt A):
II. 3.2.1. Verfahrensgegenstand:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides entscheiden, nicht jedoch meritorisch über den Antrag selbst (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, zu entscheiden, ob die Zurückweisung der Behörde als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Sieht die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben an und trifft in der Folge eine inhaltliche Entscheidung, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
„Sache“ und Gegenstand des Verfahrens ist somit ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde.
II. 3.2.2. Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, oder, wenn in Abwesenheit einer solchen Regelung die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im rechtlichen Interesse der Partei angesehen werden kann. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid in diesen Fällen jedenfalls dann aus, wenn die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis entschieden werden kann (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur erlassen werden, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119).
Jedenfalls unzulässig ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids, der lediglich die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheids und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde resultierenden Rechtsfolgen zum Ziel hat. In einem solchen Fall besteht weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/09/0215). Es ist auch unzulässig, den Gehalt oder Umfang eines Rechts, das durch eine andere Entscheidung begründet wurde, durch einen Feststellungsbescheid näher klären zu lassen (VwGH 31.05.2006, 2003/10/0299).
Darüber hinaus kann im Spruch eines feststellenden Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen abgesprochen werden, deren Beurteilung – losgelöst vom konkreten Einzelfall – einem Rechtsgutachten nahekommt (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089; 20.03.2014, 2013/07/0279), also weder über die Geltung, Anwendbarkeit oder die Auslegung genereller Normen entscheiden (vgl. VwSlg 12.455 A/1987; VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008; 15.06.2011, 2008/05/0200; 19.09.2012, 2012/01/0008; 27.04.2020, Ra 2019/02/0229; 06.05.2020, Ra 2020/02/0048; 21.10.2022, Ra 2022/03/0217), noch (rechtskräftige) Bescheide ausgelegt werden (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0120). Derartige „Feststellungen“ sind in den
Begründungsteil einer Entscheidung aufzunehmen (VwSlg 9035 A/1976; VwGH 13.03.1990, 89/07/0157; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 72, Stand 01.03.2023, rdb.at).
II. 3.2.3. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Mit ihrem Antrag vom 21.08.2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, „dass die Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, GZ. W 193 2114926-1, erst dann erfolgen dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen“.
Da keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides besteht, besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin nur, wenn der Erlass des Bescheides ein notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern ein rechtliches Interesse ihrerseits bejaht werden kann.
Entsprechend der unter Punkt II. 3.2.2. zitierten Rechtsprechung scheitert die Zulässigkeit der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides bereits daran, dass die begehrte Feststellung nicht zulässigerweise in den Spruch eines Feststellungsbescheides aufgenommen werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag feststellen lassen möchte, dass mit den Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch erst dann begonnen werden darf, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen, würde eine solche Feststellung nichts anderes bedeuten als eine Auslegung des nunmehr rechtskräftigen Genehmigungsbescheides und – im weiteren Sinne – der dem Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Klarstellung der Rechtsfolgen, die sich daraus nach Ansicht der Behörde für den konkreten Fall ergeben. Sowohl die Genehmigung als auch der damit untrennbar verbundene Genehmigungsvorbehalt sind Gegenstand des konkreten Genehmigungsverfahrens. Daher würde eine Konkretisierung oder Klarstellung der Genehmigungsmodalitäten auf eine Auslegung der rechtskräftigen Genehmigungsentscheidung hinauslaufen. In einem solchen Fall besteht an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse der Partei (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/09/0215; VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0119, mwN; 25.1.2016, Ra 2015/09/0136, mwN).
Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde ist daher rechtmäßig erfolgt.
Über einen Eventualantrag ist nur abzusprechen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Der Hauptantrag ist vor dem Eventualantrag zu entscheiden (siehe VwGH 09.10.1998, 98/19/0020; VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013; VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Durch die Zurückweisung des Hauptantrages im Spruch vor der Erledigung des Eventualantrages ist dieser Grundsatz gewahrt. Im gegenständlichen Eventualantrag wurde die Bedingung auch nicht eingeschränkt, es genügt daher die – hier gegebene – Erfolglosigkeit des Antrages (siehe auch VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754). Bei einem Eventualantrag handelt es sich um einen eigenständig zu beurteilenden weiteren Antrag unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152).
Aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrags erfolgte auch die Entscheidung der belangten Behörde über den Eventualantrag zu Recht.
Zunächst ist festzuhalten, dass auch für den Eventualantrag keine gesetzliche Regelung existiert, die die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides ausdrücklich ermöglicht.
Entsprechend der unter Punkt II. 3.2.2. zitierten Rechtsprechung scheitert auch die Zulässigkeit des Eventualantrages daran, dass die begehrte Feststellung nicht zulässigerweise in den Spruch eines Feststellungsbescheides aufgenommen werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin festgestellt wissen will, „dass Ihr das Recht zusteht, dass mit den Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, GZ. W 193 2114926-1, erst dann begonnen werden darf und diese erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen.“, wird dadurch unzulässigerweise darauf abgezielt, sich den Gehalt oder Umfang eines Rechts, das durch eine (andere) Entscheidung begründet wurde, durch einen Feststellungsbescheid (näher) klären zu lassen. Die Feststellung, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin ein (subjektives) durchsetzbares Recht auf die rechtmäßige Konsumierung des Genehmigungsbescheides durch den Adressaten zusteht, würde darüber hinaus unzulässiger Weise auf die Auslegung der den Genehmigungsvorbehalt zugrundeliegenden Norm hinauslaufen und – losgelöst vom Einzelfall – einem Rechtsgutachten nahekommen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089; 20.03.2014, 2013/07/0279).
Auch die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Eventualantrags durch die belangte Behörde ist daher rechtmäßig erfolgt.
Sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass etwaige Rechtswidrigkeiten der genehmigenden Entscheidung, einschließlich etwaiger Unklarheiten oder Unbestimmtheiten, im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung geltend gemacht hätten werden können. Die Verfolgung der entsprechenden Rechte der Beschwerdeführerin bedarf daher keines Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 31.05.2006, 2003/10/0299).
Da die Beschwerdeführerin sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Eventualantrag Feststellungen begehrt, die nicht den Inhalt eines Feststellungsbescheides bilden können, ist das Vorliegen eines darüber hinausgehenden rechtlichen oder öffentlichen Interesses am Erlass eines solchen Bescheids nicht weiter zu prüfen.
Die Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
II. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung überdies entfallen, wenn die Beschwerde, wie im gegenständlichen Falle vorliegend, zurückzuweisen ist.
II. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter Punkt II.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
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