Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030217.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 17. September 2021 teilte der damals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Revisionswerber dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (belangte Behörde) mit, dass er grundsätzlich die (vorzeitige) Altersrente in der Versorgungseinrichtung Teil A bei gleichzeitig aufrecht bleibender Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft anstrebe. Die gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa Rechtsanwaltsordnung (RAO) in der einschlägigen Satzung vorgesehene Anspruchsvoraussetzung des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In‑ und Ausland halte er aus näher dargestellten Erwägungen für unionsrechts‑ und verfassungswidrig. Er beabsichtige in Kürze in (vorzeitige) Altersrente zu gehen, habe zuvor aber schwerwiegende wirtschaftliche Dispositionen und Entscheidungen zu treffen und daher ein eminentes rechtliches Interesse an einer vorangehenden Klarstellung der diesbezüglichen Rechtslage. Er beantrage daher die Feststellung, dass der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft rechtens nicht Voraussetzung des Antritts der Altersrente in der Versorgungseinrichtung Teil A sei.
2 Nach Darstellung seiner Rechtsansicht stellte er dazu folgendes Begehren:
„1. Es wird festgestellt, dass ein Verzicht des Rechtsanwalts auf das Recht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Erlöschen dieses Rechts gem. § 34 Abs 1 Z 3 RAO) keine Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente in der Versorgungseinrichtung Teil A ist.
Die Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem die Altersrente Teil A angetreten wird.
1.1. In eventu:
Es wird festgestellt, dass ein Verzicht des Rechtsanwalts, der seinen Rechtsanwaltsberuf auch in der EU grenzüberschreitend ausübt, womit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist, auf das Recht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Erlöschen dieses Rechts gem. § 34 Abs 1 Z 3 RAO) keine Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente in der Versorgungseinrichtung Teil A ist.
Die Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem die Altersrente Teil A angetreten wird.
1.2. In eventu:
Es wird festgestellt, dass ‑ mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Rechtsanwalts ‑ ein Verzicht dieses Rechtsanwalts auf das Recht der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Erlöschen dieses Rechts gem. § 34 Abs 1 Z 3 RAO) keine Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente in der Versorgungseinrichtung Teil A ist.
Die Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem die Altersrente Teil A angetreten wird.
2. In eventu wird beantragt, bescheidmäßig die Gewährung der vorzeitigen Altersrente für [den Revisionswerber] ab 1.3.2022 in rechnerisch festzulegender Höhe auszusprechen, wobei die Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung mit dem 31.3.2022 erlischt.“
Zum Eventualbegehren 2. erläuterte der Revisionswerber unter anderem, dass er dieses „ausdrücklich eventualiter und nur aus Vorsichtsgründen“ für den Fall stelle, dass die belangte Behörde der unerwarteten Ansicht sein sollte, dass ein Feststellungsbegehren nicht zulässig sei.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde (Plenum) vom 2. November 2021 wurden sowohl der Hauptantrag als auch die drei Eventualanträge (unter vollständiger Nennung ihres jeweiligen Wortlautes) abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber am 16. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2022 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde u.a. einen „Antrag auf Gewährung/Bezug der (vorzeitigen) Altersrente in der Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern ab dem 1.3.2022. Prozentsatz, (rechnerische) Grundlage, aktuelle rechnerische Höhe der Rente mögen bescheidmäßig dargestellt werden.“
In diesem Schriftsatz führte der Revisionswerber aus, dass angesichts des Bescheides vom 2. November 2021 feststehe, dass die belangte Behörde ‑ seines Erachtens rechtswidrig ‑ den Verzicht auf die Ausübung der Anwaltschaft als Voraussetzung für die Rente Teil A verlange und deshalb einen Antrag auf Rentenleistung ohne Abgabe eines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft abweisen würde. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Feststellungsverfahren werde aller Voraussicht nach noch viel Zeit vergehen. Nur aus diesem Grunde verzichte er hiermit auf das Recht auf Ausübung der Rechtanwaltschaft und die Eintragung in die Verteidigerliste mit Ablauf des 28. Februar 2022. Dieser Verzicht werde nur notgedrungen (aus wirtschaftlichen Gründen) abgegeben. Die persönliche Rechtsansicht und sämtliche Anträge im Feststellungsverfahren blieben voll aufrecht, weil das rechtliche Interesse weiterhin unverändert gegeben sei: Im Falle des Durchdringens mit dem Feststellungsbegehren werde die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt werden, womit gleichzeitig der Bezug der Altersrente Teil A möglich sein werde.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde (Abteilung 3) vom 15. Februar 2022 wurde dem Antrag des Revisionswerbers vom 14. Jänner 2022 auf Gewährung der vorzeitigen Altersrente mit Wirkung ab 1. März 2022 stattgegeben, der Prozentsatz (Anteil) an der Basisaltersrechte sowie der sich daraus ergebende Bruttomonatsbetrag festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 2. November 2021 „insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag [des Revisionswerbers] vom 17.09.2021, wonach festgestellt werden möge, dass ‚ein Verzicht des Rechtsanwalts auf das Recht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Erlöschen dieses Rechts gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO) keine Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente in der Versorgungseinrichtung Teil A ist. Die Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem die Altersrente Teil A angetreten wird‘, als unzulässig zurückgewiesen wird.“ Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Begründend erwog es im Wesentlichen, dass der Inhalt des Antrags und der Eventualanträge darauf gerichtet sei, die Rechtsauffassung des Revisionswerbers zu bestätigen. Für die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, der Revisionswerber mache aber einen Rechtsanspruch auf Feststellung auf Grund eines privaten Interesses geltend. Es könne jedoch im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen entschieden werden.
Weiters sei über die vom Revisionswerber angestrebte, vorzeitige Alterspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid entschieden worden. Die eingebrachten (Feststellungs‑)Anträge stellten ausschließlich Begründungselemente zum Hauptantrag auf Gewährung der vorzeitigen Altersrente dar. Es handle sich nicht um eigenständige Anträge, sodass sie nicht losgelöst vom Hauptantrag auf Gewährung einer Altersrente Gegenstand einer Sachentscheidung sein könnten. Dem Revisionswerber sei über seinen nachträglichen Antrag die Altersrente bereits zugesprochen worden, ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht komme zum Schluss, dass Eventualanträge im eigentlichen Sinne gar nicht vorlägen. Ein gesonderter Bescheidabspruch könne daher entfallen. Zusammengefasst sei daher auszusprechen gewesen, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag „einschließlich sämtlicher Eventualanträge“ als unzulässig zurückgewiesen werde. Im Hinblick auf die gebotene Antragszurückweisung sei auf das Vorbringen zur Unionsrechts‑ bzw. Verfassungswidrigkeit der behördlichen Entscheidung bzw. der dieser zugrundeliegenden Normen nicht weiter einzugehen gewesen.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst einerseits vorbringt, dem Verwaltungsgericht sei bei der Auslegung von Parteienerklärungen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es davon ausgehe, dass die Feststellungsanträge des Revisionswerbers nach Zuerkennung der beantragten Leistung obsolet geworden seien bzw. bloße unselbstständige Begründungselemente dazu darstellten, und andererseits, das Verwaltungsgericht hätte in Verletzung seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen die sich aus Unionsrecht ergebenden Rechte des Revisionswerbers ungeschützt belassen.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Vorauszuschicken ist, dass der präzise Umfang der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes alleine aus dem Spruch des Erkenntnisses heraus, wonach der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid (zur Gänze) „ersatzlos“ behoben und der verfahrenseinleitende Antrag (wobei nur der Hauptantrag wörtlich zitiert wird) als unzulässig zurückgewiesen wird, unklar ist. Bei der in einem solchen Fall zur Auslegung gebotenen Heranziehung der Entscheidungsgründe (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/07/0135, Rn 23, mwN) ergibt sich jedoch in einer Gesamtbetrachtung noch hinreichend, dass das Verwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den gesamten verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers vom 17. September 2021 ‑ also sowohl den Hauptantrag auf Feststellung (1.) als auch die beiden Eventualträge auf Feststellung (1.1. und 1.2.) und schließlich auch den Eventualantrag auf Leistung (2.) ‑ als unzulässig zurückgewiesen hat.
11 Davon ausgehend hängt die Revision jedoch nicht von der vom Revisionswerber aufgezeigten allfälligen fehlerhaften Auslegung seiner Parteienerklärungen ab. Denn selbst unter Zugrundelegung der in der Revision dargelegten Auslegung ‑ nämlich dass es sich bei den Anträgen vom 17. September 2021 um einen Hauptantrag und mehrere davon unabhängige Eventualanträge handelt, die auch nach (neuerlicher) Beantragung und Gewährung der Altersrente weiter vollinhaltlich aufrecht geblieben sind ‑ wären sowohl der Hauptantrag vom 17. September 2021 als auch sämtliche Eventualanträge zurückzuweisen gewesen:
12 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Grundsätzlich werden mit Feststellungsbescheiden Rechte und Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0012, Rn 35).
13 Der Revisionswerber strebt mit seinem Hauptantrag und den beiden ersten Eventualanträgen jedoch nicht die Feststellung eines konkreten Rechtes oder Rechtsverhältnisses (also etwa den ihm behauptetermaßen zustehenden Anspruch auf Altersversorgung trotz unterbliebenen Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft), sondern eine generelle, vom Einzelfall losgelöste Auslegung der betreffenden Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und der diesbezüglichen Satzung ‑ und zwar aus näher dargelegten unionsrechtlichen Gründen gegen deren Wortlaut ‑ an.
14 Die Behörde kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen „entscheiden“, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung. Ein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides liegt insoweit nicht vor (vgl. VwGH 19.9.2012, 2012/01/0008, mwN).
15 Der Revisionswerber hat zur Frage der Zulässigkeit seiner Feststellungsanträge ohne weitere Erläuterung auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (konkret VfGH 30.9.2003, B 614/01 u.a.) verwiesen. Jedoch lag auch diesem Erkenntnis nicht eine begehrte abstrakte Auslegung von Rechtsvorschriften zu Grunde, sondern die Feststellung der Zulässigkeit des Beitritts des dortigen Erstantragstellers zu einer bestimmten Sozietät, dessen anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen dieser Sozietät sowie der Führung einer bestimmten Kanzleibezeichnung. Auch daraus lässt sich somit die Feststellungsfähigkeit einer bloßen Gesetzesauslegung im Sinne der Anträge des Revisionswerbers nicht ableiten.
16 Mit seinem letzten, auf Leistung gerichteten Eventualantrag begehrt der Revisionswerber die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente ab 1. März 2022. Eine solche wurde dem Revisionswerber jedoch auf Grund seines neuerlichen Antrags vom 14. Jänner 2022, in welchem er auch den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erklärt hatte, mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2022 antragsgemäß gewährt. Dieser Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes bereits in Rechtskraft erwachsen.
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach‑ und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Es hätte daher bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Altersrente auch zu berücksichtigen gehabt, dass der Revisionswerber mittlerweile auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat. Insofern wäre inhaltlich über die gleiche Sache zu entscheiden gewesen, die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2022 bereits rechtskräftig erledigt worden war.
18 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass aus § 68 AVG abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Identität der „Sache“ liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 8.4.2022, Ra 2021/03/0125, mwN).
19 Nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt (insbesondere der abgegebene Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft) seit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 15. Februar 2022 nicht geändert hatte, war der letzte Eventualantrag vom 17. September 2021 ‑ weil er sich inhaltlich mit dem Antrag vom 14. Jänner 2022 gedeckt hat ‑ wegen (mittlerweile) entschiedener Sache zurückzuweisen.
20 An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn ‑ wie der Revisionswerber erst im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeführt hat ‑ der letzte Eventualantrag vom 17. September 2021 ausschließlich auf die Gewährung der Leistung ohne vorherigen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft gerichtet gewesen wäre, weil diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gerade nicht mehr vorlag. Im Übrigen käme eine mehrfache Gewährung der Altersrechte ohnehin nicht in Betracht, darauf waren auch die Anträge des Revisionswerbers offenbar nicht gerichtet.
21 Zum zweiten Zulässigkeitsvorbringen betreffend unionsrechtlicher Verpflichtungen des Verwaltungsgerichtes zitiert die Revision (teils wörtlich) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120, und 10.10.2018, Ra 2017/03/0108) und führt dazu lediglich an, dass das Verwaltungsgericht „sämtliche oben aufgezeigten bedeutenden Rechtsgrundsätze“ (im Wesentlichen: den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und damit in Zusammenhang stehende Begründungspflichten) verletzt, das Unionsrecht unbeachtet und unionsrechtlich eingeräumte Rechte ungeschützt belassen habe, ohne einen konkreten Bezug zum angefochtenen Erkenntnis herzustellen.
22 Zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision auf Grund einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen jedoch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig aus wie die bloße Zitierung von Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung oder die Zitierung von Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, mwN).
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2022
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