VwGH Ra 2014/04/0013

VwGHRa 2014/04/001326.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die außerordentliche Revision des F G in W, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. März 2014, Zl. VGW- 021/035/9129/2014-5, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 abgewiesen und mit Beschluss die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen.

Der Revisionswerber bringt in den Zulässigkeitsgründen nach § 28 Abs. 3 VwGG vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, da die Verwaltungsbehörde entgegen (näher dargestellter hg. Rechtsprechung) über den vom Revisionswerber gestellten Eventualantrag (auf Wiedereinsetzung) entschieden habe, ohne zuvor über seinen Primärantrag (auf Zustellung) entschieden zu haben.

Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0004, mwN). Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist (vlg. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, mwN).

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).

Daher stellt die von der Revision in ihren

Zulässigkeitsgründen letztlich aufgeworfene Frage der Auslegung

des Antrages des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zumal dieser Antrag

(lediglich) für den Fall gestellt wurde, "dass ... von einer

wirksamen Zustellung eines Straferkenntnisses ... auszugehen sein

sollte", was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bejaht hat.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2014

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