Normen
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150036.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 19. September 2018 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH einen Antrag der Revisionswerberin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr vom 6. Juli 2018 zurück.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist ‑ gab das Bundesverwaltungsgericht einer dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu welcher die GIS Gebühren Info Service GmbH eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in der keine Kosten verzeichnet wurden.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen).
5 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf Gebührenbefreiung“ verletzt.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. die Nachweis bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
7 Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der GIS Gebühren Info Service GmbH vorgenommene Zurückweisung des Antrages des Revisionswerberin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr bestätigt wurde, konnte die Revisionswerberin demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten „Recht auf Gebührenbefreiung“. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts führt unter Punkt 3.3. auch ausdrücklich aus, dass „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde ist.
8 Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in dem von ihr als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Recht durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2020
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