VwGH Ra 2015/15/0079

VwGHRa 2015/15/007927.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des P S in M, vertreten durch Dr. Sandra Walder, Rechtsanwältin in 5302 Henndorf, Buchenweg 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. August 2015, Zl. RV/6100149/2012, betreffend Abweisung von Anträgen auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 gemäß § 299 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §299;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150079.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurde steuerlich als Grenzgänger veranlagt. Für die Jahre 2004 und 2005 legte er seinen Einkommensteuererklärungen Lohnbescheinigungen bei, die der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt wurden. Für das Jahr 2006 gab er weder eine Lohnbescheinigung noch eine Einkommensteuererklärung ab, weshalb die Steuerbemessungsgrundlage vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzt wurde.

2 Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Unternehmensgruppe, für die der Revisionswerber als Dienstnehmer tätig war, wurden Lohnbescheinigungen vorgelegt, die erheblich von jenen abwichen, die der Revisionswerber seinen Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 beigelegt hatte. Dies führte zu einer Außenprüfung beim Revisionswerber, in deren Rahmen der Prüfer zur Überzeugung gelangte, dass die neu hervorgekommenen Lohnbescheinigungen den Tatsachen entsprächen.

3 Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers, verfügte die Wiederaufnahme der Verfahren und erließ am 23. November 2010 entsprechende Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006, welche in Rechtskraft erwuchsen.

4 Mit Schriftsatz vom 7. September 2011 stellte der Revisionswerber den Antrag, die Einkommensteuerbescheide vom 23. November 2010 gemäß § 299 BAO aufzuheben, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Deutschland in den Jahren 2004 bis 2006 50% seiner Bruttoeinkünfte besteuert habe, weshalb Österreich diesen Teil der Einkünfte laut DBA-Deutschland von der Besteuerung freistellen müsse. Deutsche Einkommensteuerbescheide lägen nicht vor, weil der deutsche Dienstgeber den Lohnsteuerabzug vorgenommen habe. Die vom deutschen Dienstgeber einbehaltenen Lohnsteuerbeträge seien den dem Finanzamt vorliegenden Lohnzetteln/Kontrollmitteilungen zu entnehmen.

5 Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab und führte aus, dass die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 nach einer Betriebsprüfung ergangen seien, in deren Rahmen sich der Revisionswerber trotz mehrerer Urgenzen nicht geäußert habe bzw. seiner (erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Vorbringen, wonach die Einkommensteuerbescheide vom 23. November 2010 unrichtig seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal aus den vorliegenden Unterlagen weder ein Besteuerungsrecht Deutschlands noch eine tatsächliche Besteuerung in Deutschland ableitbar sei.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen den Abweisungsbescheid gerichtete Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass sich in den vorliegenden Lohnbescheinigungen und Lohnkonten kein Hinweis auf die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den deutschen Arbeitgeber finde und das Finanzamt zu Recht vom Besteuerungsrecht Österreichs ausgegangen sei. Letzteres werde auch durch den vorliegenden deutschen Steuerbescheid des Revisionswerbers für die Jahre 2001 bis 2003 gestützt, in dem u.a. ausgeführt werde, dass sich für das Jahr 2004 kein Besteuerungsrecht Deutschlands ergebe.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage z.B. die Beschlüsse vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN).

9 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht darauf verletzt, "dass die Einkünfte aus seiner in den streitgegenständlichen Jahren in Deutschland ausgeübten unselbständigen Arbeit in Österreich zumindest zum Teil unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensbesteuerung freizustellen waren und er daher in den streitgegenständlichen Jahren zu viel Einkommensteuer in Österreich entrichtet hat".

10 Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der am 23. November 2011 erlassenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 299 BAO zum Gegenstand hat, kann der Revisionswerber jedoch nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein (vgl. idS z.B. VwGH vom 27. November 2003, 2003/15/0091, vom 4. August 2010, 2010/13/0079, vom 25. April 2012, 2009/13/0148, und vom 20. Oktober 2016, Ro 2014/13/0002). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung der am 23. November 2010 ergangenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 wegen Unrichtigkeit des Spruchs in Betracht (vgl. - zur Wiederaufnahme - etwa VwGH vom 27. März 2003, 99/15/0179).

11 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte