VwGH Ra 2014/01/0077

VwGHRa 2014/01/007728.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Revisionssache des W B in Z, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2014, Zl. W156 1429579-1/13E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2014 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Mit Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde des Revisionswerbers stattgegeben und ihm gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gegen den erstgenannten Spruchpunkt richtet sich die vorliegende Revision.

Als Revisionspunkte macht der Revisionswerber geltend, aufgrund der gegenständlichen Entscheidung würden im Falle der Rückführung in seinen Herkunftsstaat die Art. 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK verletzt. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (in RV 2009 BlgNR 24. GP, 10) führen zu dieser Bestimmung aus, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die im hg. Beschluss vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitierten hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2011, Zl. 2010/17/0220, sowie vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/22/0093, jeweils mwN).

Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird.

Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der oben angeführten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097).

Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK anführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. idS den erwähnten hg. Beschluss vom 19. Februar 2014; vgl. zum Rechtsschutzgefüge nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014).

Die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunktes kann jedoch als Umschreibung des subjektiven Rechts nach § 8 AsylG 2005 verstanden werden. So ist gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.

In diesem (solcherart geltend gemachten) Recht auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 konnte der Revisionswerber jedoch durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden, da ihm mit diesem (Spruchpunkt A) II.) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich schließlich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/22/0093 mwN).

Da der Revisionswerber somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2014

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