VwGH Ro 2014/10/0023

VwGHRo 2014/10/002319.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache des F S in V, Niederösterreich, vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Hamernikgasse 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 2013, Zl. RU5-BE-944/001-2013, betreffend naturschutzbehördlichen Herstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45;
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
MRK Art6;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 idF 2012/I/051;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 2013 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 6 und 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz verpflichtet, auf einem bestimmt genannten Grundstück bis längstens 30. April 2014 eine Ausgleichsfläche im Ausmaß von 1.500m2 zu schaffen (und diese Fläche in weiterer Folge der natürlichen Sukzession durch Wiedervernässung und neuerliche Ausbildung einer Sumpffläche zu überlassen).

Der Bescheid wurde dem Revisionswerber am 13. Dezember 2013 zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision vom 30. Jänner 2014.

Als "Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG" macht der Revisionswerber die Verletzung "in seinem Eigentumsrecht, seinen ihm zustehenden Parteirechten gemäß §§ 37, 45 AVG und ... in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK" geltend.

Die gegenständliche Revision wurde auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erhoben. Die Eingabe ist auch ausdrücklich als "Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG" bezeichnet. Für die Behandlung derartiger Revisionen gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. Bei sinngemäßer Anwendung von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG in dieser Fassung hat die Revision die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; in einem solchen Übergangsfall als "Revisionspunkte" zu bezeichnen). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichtes bzw. in Übergangsfällen: Bescheid) gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2011, Zl. 2010/17/0220, sowie vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/22/0093, jeweils mwN).

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Verletzungen von "Parteirechten" (gemäß §§ 37, 45 AVG) handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0064, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer als Revisionspunkte vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters angibt, in seinem Eigentumsrecht und in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist (vgl. abermals den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Februar 2011).

Da der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2014

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