VwGH 2010/01/0064

VwGH2010/01/006420.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der A K F in L, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 2010, Zl. FA7C-2.0-M1.23- 31951/2010-37, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
AVG §37;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Beschwerdepunkte geltend, sie erachte sich in ihrem "Recht auf Parteiengehör" sowie in ihrem "Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren" verletzt.

Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2010, Zl. 2010/15/0163, mwN). Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/03/0013, mwN). Wird der Beschwerdepunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0020).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2011

Stichworte