Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte beim Finanzamt mit gesonderten Schriftsätzen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001, und 2003 sowie Einkommensteuer 2002 und 2003 ein.
Das Finanzamt wies diese Anträge mit Bescheid vom 5. September 2008 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit wiederum gesonderten Schriftsätzen berief.
Nach Vorlage der Berufungen an die belangte Behörde trug diese dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 die Behebung von den Berufungen anhaftenden Mängeln (fehlende Begründung) auf.
In seinem Schriftsatz vom 4. November 2008 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Berufungen hinreichend begründet seien.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes - unter Hinweis auf die Bestimmung des § 275 BAO in der vor seiner Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009 geltenden Fassung - als zurückgenommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Beschwerdepunkte nach Erteilung eines diesbezüglichen Ergänzungsauftrages wie folgt formuliert wurden:
"Ich werde durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht darauf verletzt,
- daß gemäß BAO § 115 die Abgabenbehörde eine unparteiische Erforschung und unvoreingenommene Prüfung bzw. Würdigung der vorliegenden Umstände durchführt und gemäß BAO § 115
(4) kein Neuerungsverbot besteht und gemäß BAO § 280 auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dadurch das Berufungsverfahren geändert oder ergänzt wird.
- daß im Sinne der gleichmäßigen Anwendung der
Judikatur eine für die Entscheidung der Abgabenbehörde präjudiziell Rechtsfrage, über die, wenn sie die Hauptfrage ist, eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht - oder auch dieselbe Abgabenbehörde, aber in einem anderen Verfahren - zu entscheiden hat: VwGH vom 31.10.1991, 89/16/0082.
- daß gemäß VwGH 97/14/0027 E 17.12.2002 die von der
belangten Behörde zu lösende Vorfrage die Frage ist, ob Einnahmen nach mietrechtlichen Vorschriften gem § 20 MRG verrechnungspflichtig sind.
- daß ich gemäß UStG § 17 (1) nur von den vereinnahmten und nicht von fiktiven Entgelten die Umsatzsteuer zu bezahlen habe."
Soweit diese Ausführungen als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG deutbar sind, handelt es sich nicht um Rechte, in denen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - mit dem Berufungen des Beschwerdeführers als zurückgenommen erklärt wurden - verletzt sein kann. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass die Berufungen nicht weiter behandelt, sondern zu Unrecht für zurückgenommen erklärt worden seien.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. April 2012
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