Normen
BAO §245 Abs3;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §245 Abs3;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Juli 2003 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte aus, ihr seinerzeitiger Liquidator sei durch gefährliche Drohung genötigt worden, die gegen die Umsatz- (1992 bis 1994), Körperschaft- (1992 bis 1994) und Gewerbesteuerbescheide (1992 und 1993) gerichteten Berufungen zurückzuziehen, obwohl diese, wie aus einem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen X. hervorgehe, berechtigt gewesen seien und zu einem Vorsteuerguthaben geführt hätten.
Der angeführte Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 1. März 2006 abgewiesen.
Am 3. April 2006 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 1. März 2006 ein, der vom Finanzamt mit Bescheid vom 13. April 2006 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin berief gegen den Bescheid vom 13. April 2006 und brachte vor, ihr Steuerberater habe mit Schreiben vom 16. März 2006 um Berufungsfristerstreckung bis 31. Mai 2006 ersucht und dieses Schreiben am 17. März 2006, gemeinsam mit dem Schreiben in einer anderen Steuersache, zur Post gegeben. Nur der guten Ordnung halber habe der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich mit Schreiben vom 3. April 2006, welches am 5. April 2006 zur Post gegeben worden sei, ebenfalls um Fristerstreckung ersucht. Die Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 1. März 2006 sei nicht versäumt. "Die Berufungswerberin stellt daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."
Mit Bescheid vom 25. August 2006 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13. April 2006 mit der Begründung zurück, dass gegen verfahrensleitende Bescheide (wie der Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist) kein gesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 25. August 2006 wurde zudem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen und der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens um einen verfahrensleitenden Bescheid handle und die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zu Recht zurückgewiesen worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte hingegen erst nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages meritorisch erledigt werden dürfen, weil er nicht den im Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen entsprochen habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin nach einem Mängelbehebungsauftrag den Beschwerdepunkt wie folgt aus:
"1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Berufungsentscheidung in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme einer Haftung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.10.1999 sowie
2. in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf korrekte Vorschreibung der Umsatzsteuer, insbesondere im Recht auf Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.10.1999 verletzt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch weder über eine Haftung noch über Umsatzsteuer abgesprochen, sondern die Berufung gegen die Zurückweisung einer Berufung aus verfahrensrechtlichen Gründen als unbegründet abgewiesen und ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, aufgehoben. In den im Beschwerdepunkt angeführten Rechten konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. August 2010
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