AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2274933.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 25.04.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2023, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 21.03.2023 bis 01.05.2023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) ein Stellenangebot als Küchengehilfe bei der Firma XXXX verbindlich übermittelt.
2. Der Beschwerdeführer hat sich per Mail beworben. Auf die diesbezüglich noch am 14. März 2023 seitens des potentiellen Dienstgebers übermittelte Antwort-E-Mail, die eine Einladung zu zwei möglichen Vorstellungsterminen am 21. März 2023 enthielt, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Erst am 11. April 2023 nahm der Beschwerdeführer mit dem potentiellen Dienstgeber wieder per E-Mail wie folgt Kontakt auf: „Sehr geehrte Bettina ich bin XXXX . Sorry ich habe gesehen meine Termin Nicht. Bitte Wann brauchen sie Mitarbeiter noch Mal, Schreiben sie neue Termin. Ab 14.03.2023 Ich bin frei. Mit freundlichen Grüßen“.
3. Gegenüber dem AMS gab der Beschwerdeführer zur verfahrensgegenständlichen Angelegenheit befragt zu Protokoll, dass er die Mail des potentiellen Dienstgebers nicht gesehen habe und sie im Spam Ordner gelandet sei.
4. Mit Bescheid des AMS vom 25.04.2023 wurde gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 21.03.2023 bis 01.05.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungstermin am 21.03.2023 erschienen sei und er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
5. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der vollumfänglichen Beschwerde ein. Er brachte zusammengefasst insbesondere vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Vorstellungstermine nicht wahrnehmen habe können und er sich seit März 2023 immer wieder wegen seinen Beinen in ärztlicher Behandlung befände. Er war von 21.03.2023 bis 12.04.2023 im Krankenstand und habe sich noch in dieser Zeit beim potentiellen Dienstgeber gemeldet, aber keine Antwort erhalten. Auch liege aufgrund seiner umfangreichen Bemühungen zur Erlangung einer Arbeit ein Nachsichtsgrund vor und legte er diesbezüglich Nachweise über erfolgte Bewerbungen vor.
6. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2023, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde hierzu insbesondere ausgeführt, dass das Nichtreagieren auf das Terminanbot des potentiellen Dienstgebers zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führte. Der Beschwerdeführer habe eine Pflichtverletzung begangen, indem er keine Vorkehrungen getroffen habe, dass Mails von potentiellen Dienstgebern nicht im Spam-Ordner landen bzw. er diesen regelmäßig – sprich täglich – zu kontrollieren habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer angesichts des Abschlussberichtes des IAB Linz über gute digitale Kompetenzen am Smartphone und ist daher nicht glaubhaft, dass er von einem Spam-Ordner nichts gewusst habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer bei zwei weiteren seitens des AMS übermittelten Stellenangeboten erst nach drei Tagen auf die freie Stelle beworben und dadurch in Kauf genommen, dass diese bereits anderweitig besetzt sind. Folglich sei der Beschwerdeführer seinen Pflichten eines in Vermittlung stehenden Arbeitslosen nicht nachgekommen und hätte den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Eine Nachsicht sei nicht zu gewähren, da eine tatsächliche Arbeitsaufnahme erst sieben Wochen nach dem Ende des gegenständlichen Anspruchsverlusts erfolgt sei und eine Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, auch unter Bedachtnahme auf eine Arbeitslosigkeit von bereits mehr als 5 Jahren, dieser entgegenstehe.
7. Mit fristgerecht gestelltem Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das nunmehr zu entscheidende Bundesverwaltungsgericht. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und führte an, dass das Übersehen der Rückmeldung des Dienstgebers im Spam-Ordner ihm nicht vorgeworfen werden könne. Auch verwies er auf seinen Krankenstand im Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches und sein seit 19. Juni 2023 aufgenommenes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, sodass ihm jedenfalls Nachsicht zu gewähren sei.
II. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Linz am 13. März 2023 ein Stellenangebot als Küchengehilfe bei der Firma XXXX verbindlich übermittelt.
Per E-Mail bewarb sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag beim potentiellen Dienstgeber. Auf die daraufhin noch am 14. März 2023 erfolgte Rückmeldung des Dienstgebers per Antwort-E-Mail mit zwei vorgeschlagenen Vorstellterminen am 21. März 2023, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Mail erst am 11. April 2023 und ersuchte um einen neuen Termin.
Das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.
Im Zeitraum von 21.03.2023 bis 12.04.2023 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute digitale Kompetenzen am Smartphone.
Am 09. Mai 2023 wurden dem Beschwerdeführer seitens des AMS 2 Stellenangebote bei den Firmen XXXX und XXXX übermittelt. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die beiden Stellen am 12. Mai 2023.
Am 19. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ an.
Der Beschwerdeführer bezog seit Dezember 2018 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe.
III. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde und der Vorlageantrag, das Stellenangebot, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers samt Mailverkehr, sowie der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Küchengehilfe bei der Firma XXXX übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 13. März 2023.
Die erfolgte Bewerbung des Beschwerdeführers und die diesbezügliche Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 14. März 2023 per Antwort-E-Mail samt angebotenen Vorstellterminen, sowie die erst am 11. April 2023 erfolgte diesbezügliche Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers sind unstrittig und auch durch den vorliegenden Mailverkehr erwiesen.
Ebenso unstrittig ist, dass das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und der Beschwerdeführer von 21.03.2023 bis 12.04.2023 arbeitsunfähig war.
Dem im Akt einliegenden Bericht der IAB Linz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Einstieg (23.02.2023) in die Beratung über gute digitale Kompetenzen am Smartphone verfügte.
Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten 2 Bewerbungen des Beschwerdeführers im Mai 2023 ist den seitens des AMS übermittelten Stellenangeboten sowie den diesbezüglichen Rückmeldungen der Firmen zu entnehmen.
Die Feststellung zum ab 19. Juni 2023 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis, sowie der Bezug der Notstandshilfe, sind mit dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf erwiesen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Anzuwendendes Recht
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN. und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva.).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).
2. Bezogen auf den Beschwerdeführer
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Küchengehilfe nicht bestritten, hat sich auf die vermittelte Stelle beworben und auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, sodass bei der gegenständlich zugewiesenen Beschäftigung von der Zumutbarkeit auszugehen ist.
Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde.
Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch Übermittlung der Bewerbung zwar grundsätzlich Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gezeigt hat. Der Beschwerdeführer wäre aber auch angehalten gewesen, entsprechende weitere bzw. vollständige Bewerbungsschritte zu setzen. Das heißt, um sich im konkreten Fall arbeitswillig zu zeigen, hätte der Beschwerdeführer ein Bewerbungsgespräch vereinbaren müssen bzw. sich beim potentiellen Dienstgeber zu den vorgeschlagenen Vorstellungsterminen rückmelden müssen. Eine Rückmeldung ist aber nicht erfolgt und erfolgte eine neuerliche Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers erst zu einem viel späteren Zeitpunkt, als die Stelle bereits vergeben war. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22). Der potentielle Dienstgeber hat sich unmittelbar nach der per E-Mail eingegangenen Bewerbung noch am 14. März 2023 über Antwort-E-Mail beim Beschwerdeführer rückgemeldet und ihm Vorstelltermine unterbreitet. Der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt nachweislich bereits über gute digitale Fähigkeiten am Smartphone verfügte, wäre angehalten gewesen, nach Übermittlung seiner Bewerbung täglich seine Nachrichten – auch im Spam-Ordner – zu überprüfen, um auf etwaige Rückmeldungen ehestmöglich reagieren zu können und so den Zustand der Arbeitslosigkeit ehestmöglich beenden zu können. Eine seinerseits erfolgte Kontaktaufnahme am 11. April 2023 ist jedenfalls viel zu spät. Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass es im Übrigen weder schlüssig noch lebensnah erscheint, dass eine per Antwort-E-Mail erhaltene Nachricht im Spam-Ordner landet. Alledem zufolge kann diesbezüglich der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese gegenständlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Pflichten eines in Vermittlung stehenden Arbeitslosen nicht nachgekommen ist.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Es ist evident, dass die unterlassene Rückmeldung auf einen angebotenen Vorstellungstermin kausal für das Nicht-Zustandekommen einer Beschäftigung ist. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angebotenen Vorstelltermines im Krankenstand befunden habe und er ohnehin deshalb diesen Termin nicht hätte wahrnehmen können, ist nicht zielführend, da der Beschwerdeführer bereits aufgrund der unterlassenen Rückmeldung eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen hat.
Schließlich ist zudem zu prüfen, ob berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E 5. September 1995, Zl. 94/08/0252).
Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (Hinweis E 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136). Gemäß VwGH (1. 6. 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27. 1. 2016, Ro 2015/08/0027-3).
Gegenständlich liegen derartige Nachsichtsgründe nicht vor. Zwar hat der Beschwerdeführer mit 19. Juni 2023 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, allerdings erfolgte dies erst etwa sieben Wochen nach dem Ende des gegenständlichen Anspruchsverlusts. Auch kann der belangten Behörde im konkreten Fall nicht entgegengetreten werden, wenn diese unter der Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen und unter Bedachtnahme auf den langen Zeitraum der Arbeitslosigkeit, von keinem berücksichtigungswürdigenden Nachsichtsgrund ausgeht.
Insofern vermag die Beschwerde keinerlei Rechtswidrigkeit aufzuzeigen und war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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