BVwG W238 2275659-1

BVwGW238 2275659-115.1.2024

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W238.2275659.1.00

 

Spruch:

 

W238 2275659-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.04.2023, Zahl XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX im Zeitraum vom 23.02.2022 bis 31.12.2022 für Zeiten der Pflege von XXXX zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 14.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Ablehnungsgrund vorliege, weil ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass seine PVA-Bezüge die Ablehnung der beantragten Selbstversicherung nicht rechtfertigen würden, da diese nicht für die Pflege seiner Angehörigen, sondern für seine Lebenshaltungskosten bestimmt seien. Die begehrte Selbstversicherung diene hingegen dazu, seine Freundin in ihrer verletzlichen Situation zu unterstützen. Er trage die Hauptkosten für ihre Pflege und beziehe derzeit nur eine Mindestpension, was gegebenenfalls berücksichtigt werden könne.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 26.07.2023 vorgelegt.

4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 erstattete die Behörde am 14.09.2023 eine Stellungnahme zu der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Rechtslage sowie zum Vorliegen der (sonstigen) Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG. Unter einem übermittelte die Behörde einen vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen betreffend seine Pflegeverrichtungen samt einer schriftlichen Darstellung der Pflegesituation.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zu den Ausführungen der Behörde binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

6. Der Beschwerdeführer ließ das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Am 23.02.2023 beantragte er bei der PVA die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 23.02.2022 für Zeiten der Pflege seiner Lebensgefährtin XXXX , geboren am XXXX , die Pflegegeld der Stufe 3 bezieht und mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Beschwerdeführer pflegt(e) seine Lebensgefährtin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers leidet unter den Folgen eines Schlaganfalls bei der Geburt, die insbesondere mit deutlichen Leistungseinbußen, Wahrnehmungs- und Entwicklungsstörungen, Demenz, einer Anpassungsstörung, Orientierungsschwierigkeiten, Depression, einem schwachen Immunsystem, Schwindelanfällen und Rückenschmerzen einhergehen.

Dem Beschwerdeführer obliegen u.a. folgende Aufgaben:

Planung, Organisation und Durchführung des Tagesablaufes seiner Lebensgefährtin, Einkäufe und (schwere) Haushaltsarbeiten, Schaffung einer angepassten Wohnsituation (z.B. Installation automatischer Lichter, um Verletzungen und Unfällen vorzubeugen), Wahrnehmung von Arztterminen, Kontrolle der Einhaltung ärztlicher Anweisungen, Unterstützung bei Körperpflege und Ankleiden, durchgehende Begleitung außerhalb der Wohnung.

Täglich wiederkehrende Pflegeleistungen, die vom Beschwerdeführer vorgenommen werden, umfassen: An- und Auskleiden, Verrichtung der Notdurft, Reinigung bei Inkontinenz, Einnahme von Medikamenten, Mobilität innerhalb des Wohnraumes, Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten.

In unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen, die vom Beschwerdeführer vorgenommen werden, umfassen: Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Beheizung des Wohnraumes, Mobilität außerhalb des Wohnraumes, Motivationsgespräche.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich mindestens 6,5 Stunden pro Tag (bzw. 45,5 Stunden pro Woche) an täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen sowie zusätzlich durchschnittlich 78 Stunden monatlich an in unregelmäßigen Abständen notwendigen Pflegeverrichtungen vornimmt.

Der Beschwerdeführer hat seit 01.10.2019 bis dato Anspruch auf eine Invaliditätspension. Die Leistungshöhe wurde zum 01.01.2023 mit EUR 666,03 zuzüglich Pflegegeld der Stufe 1 (EUR 175,00) und Ausgleichszulage (EUR 444,23) abzüglich Krankenversicherungsbeitrag (EUR 56,62) festgesetzt, sodass sich der monatliche Anweisungsbetrag auf EUR 1.228,64 beläuft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der – unbestritten gebliebenen – Aktenlage, insbesondere aus dem Bescheid der PVA, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.10.2019 (betreffend Zuerkennung der Invaliditätspension ab 01.10.2019), dem Bescheid der PVA, Landesstelle Niederösterreich, von Jänner 2023 (betreffend Leistungshöhe ab 01.01.2023), dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2023, den erstellten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie über den Pflegegeldanspruch der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und aus dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2023.

Dass beim Beschwerdeführer seit 01.10.2019 ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung (Invaliditätspension) besteht, wurde von ihm nicht in Abrede gestellt. Vielmehr nahm er in der Beschwerde selbst Bezug auf seine „PVA-Bezüge“ bzw. Mindestpension.

Die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Pflegeverrichtungen, deren Umfang und zeitliches Ausmaß ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem von ihm ausgefüllten Fragebogen und seiner schriftlichen Darstellung der Pflegesituation. Diesen Angaben trat die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2023 ausdrücklich nicht entgegen. Vielmehr geht auch die Behörde davon aus, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seiner Lebensgefährtin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erheblich in Anspruch genommen wurde bzw. wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist teilweise begründet.

Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde:

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

3.2.1. § 18b ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 138/2013 (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022) lautete wie folgt:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

3.2.2. § 18b ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 trat mit 01.01.2023 in Kraft und lautet wie folgt:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;

3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

3.2.3. § 225 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise:

„Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

…“

3.2.4. § 780 ASVG lautet auszugsweise:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022

§ 780. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;

…“

3.3. Zur vorliegenden Beschwerde

3.3.1. Zu dem für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG in Betracht kommenden Zeitraum und den allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG (Angehörigeneigenschaft, Pflegegeldbezug, Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitz im Inland) ist Folgendes festzuhalten:

Zwar geht aus § 18b Abs. 2 ASVG hervor, dass sich der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung nach dem Beginn der Pflegetätigkeit richtet; aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ergibt sich jedoch eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten. In seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem Anspruch auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG nichts anderes gemeint ist als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der Antragsteller für die von ihm entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist auch die Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Es ergibt sich daher aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. auch VwGH 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung der 01.02.2022 wäre. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.02.2023 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 23.02.2022.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG liegen ab diesem Zeitpunkt unstrittig vor:

Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind den Materialien zufolge (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4) jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist damit Angehörige im Sinne des § 18b ASVG.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und pflegt seine Lebensgefährtin in häuslicher Umgebung, da er gemeinsam mit ihr in einem Haushalt lebt.

3.3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage

§ 18b Abs. 1a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 trat gemäß § 780 Z 1 ASVG mit 01.01.2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen.

Da der vom Beschwerdeführer beantragte Zeitraum in das Jahr 2022 zurückreicht, ist zu prüfen, ob bzw. für welche Zeiträume jeweils die Rechtslage vor dem 01.01.2023 bzw. die Rechtslage ab dem 01.01.2023 anzuwenden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist […] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 12.11.2020, Ra 2020/08/0098).

Im Sinne dieser Judikatur ist daher § 18b ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.

Der Beschwerdeführer beantragte am 23.02.2023 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 23.02.2022.

Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist jedenfalls die aktuelle Rechtslage idF BGBl. I Nr. 217/2022 und damit auch die Regelung des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG anzuwenden, wonach eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für die Zeit ausgeschlossen ist, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

In den Gesetzesmaterialien wurde zur Neuregelung (u.a.) des § 18b Abs. 1a ASVG insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. Initiativantrag 3012/A 27. GP ):

„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG soll nunmehr auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach § 18b ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

...“

Da der Beschwerdeführer seit 01.10.2019 einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Invaliditätspension hat, ist gemäß § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG die Selbstversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2023 ausgeschlossen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Hauptkosten für die Pflege seiner Lebensgefährtin trage und die Invaliditätspension (Mindestpension) für seine Lebenshaltungskosten bestimmt sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die individuelle finanzielle Situation der Pflegeperson bei Beurteilung des in Rede stehenden Ausschlussgrundes außer Betracht bleibt.

Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

Für den davorliegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, nämlich 23.02.2022 bis 31.12.2022, ist die Berechtigung zur Selbstversicherung für die Pflege der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hingegen aufgrund der bis 31.12.2022 in Kraft gestandenen Rechtslage zu prüfen.

3.3.3. Zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 23.02.2022 bis 31.12.2022:

Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG – im Gegensatz zu einer „ganz überwiegenden“ oder (bloß) „überwiegenden“ Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegeldes maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegeldes eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes des Beschwerdeführers ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.

Gegenständlich nahm die Behörde von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand, da sie es sichtlich auf Basis der von ihr als schlüssig erkannten Angaben des Beschwerdeführers (in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen und seiner schriftlichen Darstellung eines individuellen Tagesablaufes), aus denen sich ein Pflegeaufwand von durchschnittlich mindestens 6,5 Stunden pro Tag (bzw. 45,5 Stunden pro Woche) an täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen sowie zusätzlich durchschnittlich 78 Stunden monatlich an in unregelmäßigen Abständen notwendigen Pflegeverrichtungen ergeben, als erwiesen ansah, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seiner Lebensgefährtin erheblich beansprucht wird.

Es entstanden auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass durch die Pflege der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft vorliegt.

Der Beschwerde war daher betreffend den Zeitraum vom 23.02.2022 bis 31.12.2022 stattzugeben und für diesen Zeitraum die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG festzustellen.

3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Parteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Der im Beschwerdeverfahren ermittelte Sachverhalt wurde von den Parteien nicht (mehr) bestritten. Durch die mündliche Erörterung war daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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