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BGBl I 217/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

217. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3012/A AB 1827 S. 189 . BR: AB 11142 S. 948 .)

217. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 18a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

  1. 1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. 2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  3. 3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
  4. 4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.“

2. § 18b Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

  1. 1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. 2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
  3. 3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.“

3. Im § 30c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Soweit die Forschung nach Abs. 1 Z 11 im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.“

4. Der bisherige Text des § 460e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:

  1. 1. die Sozialversicherungsnummer,
  2. 2. Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
  3. 3. verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Z 2,
  4. 4. verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
  5. 5. sonstige auszahlungsrelevante Umstände.

(3) Verarbeitungen nach Abs. 2 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.“

5. Nach § 779 wird folgender § 780 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022

§ 780. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;
  2. 2. rückwirkend mit 25. Mai 2018 die §§ 30c Abs. 1a und 460e.“

Van der Bellen

Nehammer

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