BVwG W159 2272645-1

BVwGW159 2272645-128.7.2023

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W159.2272645.1.00

 

Spruch:

 

W159 2272645-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , geb. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2023 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 29.05.2022 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2022 erfolgte eine Erstbefragung durch die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung der LPD Burgenland. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Heimatland wegen der Taliban verlassen habe. Sein Bruder sei bei der Armee, deswegen sei die Familie von den Taliban bedroht worden. Weitere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

Am 24.11.2022 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann emeritierten Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder.

Die belangte Behörde führte lediglich Erhebungen hinsichtlich einer Wohnsitzbeschränkung und ob es diesbezüglich einen Bescheid gebe, durch. Ein diesbezüglicher Bescheid befindet sich jedoch nicht in dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Mit Eingabe vom 30.01.2023 stellte der Asylwerber, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, eine Säumnisbeschwerde. In der Folge wurde weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt noch eine solche ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 22.05.2023 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht innerhalb der Dreimonatsfrist habe erfolgen können und deswegen der Akt in Vorlage gebracht werde. Weiters wurden allgemeine Ausführungen über den eklatanten Anstieg an Asylwerbern getätigt sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu Säumnisbeschwerden (in anderen Fällen) übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.07.2023 an. Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme (ohne weitere Begründung) entschuldigen, der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung. Der Rechtsvertreter legte eine Tazkira des Beschwerdeführers sowie einen Verdienstnachweis und einen Urkundenkonvolut betreffend des Bruders des Beschwerdeführers vor und wurde der Dolmetscher gebeten, die Tazkira und die ID Karte des Beschwerdeführers zu übersetzen. Weiters brachte der Rechtsvertreter vor, dass er mehrmals telefonisch einen Einvernahmetermin beim BFA, Regionaldirektion Tirol urgiert habe, jedoch jeweils vertröstet worden sei.

Der Beschwerdeführer hielt die Säumnisbeschwerde aufrecht, ebenso das Vorbringen aus der Erstbefragung. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er gehöre dem Stamm der Zakhiel an und übe seine Religion in Österreich auch aus. Er sei in der Provinz XXXX geboren. Mit dem Geburtsjahr sei er sich nicht sicher. Die Geburt sei auch von seiner Mutter nicht im Koran notiert worden. Er wisse nur, dass er im Frühling geboren sei. Er habe in XXXX im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt, und zwar von seiner Geburt bis zur Ausreise. 12 Jahre lang habe er die Schule besucht. Neben der Schule habe er als Schneider und auch als Elektriker gearbeitet.

Seine Eltern würden noch leben. Er habe einmal mit ihnen telefonischen Kontakt gehabt, aber wahrscheinlich würden sie bei Nachbarn außerhalb des Dorfes leben. Sie seien schon alt, aber seines Wissens seien sie noch in Afghanistan. Es gehe ihnen finanziell sehr schlecht und sie würden mit der Unterstützung der Nachbarn überleben. Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Brüder lebten in Pakistan. Die Schwestern hätten aus wirtschaftlichen Gründen heiraten müssen und seien in Afghanistan verheiratet. Sein älterer Bruder habe acht Jahre lang für die afghanische Regierung gedient. Sein anderer Bruder sei gelähmt und könne nicht arbeiten. Über Vorhalt bei der Erstbefragung (AS 27), dass er angegeben habe, dass ein Bruder bei der afghanischen Armee gedient habe, er jedoch nunmehr Dokumente vorgelegt habe, dass er bei der Polizei gewesen sei, gab er an, dass sein Bruder bei der Polizei gewesen sei. Über Vorhalt, dass er nach dem vorgelegten Personalausweis XXXX und nicht XXXX heiße, gab der Dolmetscher an, dass XXXX und XXXX die unterschiedliche Schreibweise des gleichen Namens sei. Weiters führte der Rechtsvertreter aus, dass man in Afghanistan nicht automatisch einen Nachnamen habe. Man könne sich nennen, wie man wolle. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Stamm genannt.

Sein Bruder sei Zabet, dass sei der erste Rang bei der Polizei gewesen. Er habe in Nangarhar gelebt und sowohl in ihrem Dorf bzw. Distrikt als auch in anderen Teilen der Provinz Nangarhar als Polizist gedient. Er sei von den Taliban aufgefordert, mitzuarbeiten, habe dies aber abgelehnt und habe er weiter für die afghanische Regierung gearbeitet, und zwar insgesamt 8 Jahre lang. Als das Land am 15.08.2021 an die Taliban gefallen sei, habe er seine Tätigkeit beenden müssen. Er habe flüchten müssen und zwar habe er am 19.08.2021 das Land verlassen. Gefragt, ob er selbst konkrete Probleme mit den Taliban gehabt habe, gab er an, dass er als Schneider Kleidung für Männer und Frauen geschneidert habe, die Taliban ihn jedoch aufgefordert hätten, keine Kleider mehr für Frauen anzufertigen. Am 14.08.2021 wären die Taliban in die Schneiderei gekommen, hätten ihn weggeschupft und ihn am kleinen Finger verletzt und hätten ihnen vorgeworfen, dass sie der Aufforderung keine Frauenkleider mehr anzufertigen, nicht nachgekommen wären und hätten mit Benzin das Geschäft angezündet. Daraufhin habe er am 19.08.2021 über XXXX das Land verlassen. Die Taliban hätten jedoch nicht versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Sie hätten jedoch im Zuge des Brandanschlages auch versucht ihn mitzunehmen. Er habe sie vertröstet und gesagt, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt melden werde.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 27) angegeben habe, dass die ganze Familie von den Taliban bedroht worden sei, führte er aus, dass sein Bruder trotz Aufforderung der Taliban dem Begehren auf Zusammenarbeit nicht nachgekommen sei. Darauf hätten die Taliban schon fünf Monate, bevor sie die Macht übernommen hätten, seinen Bruder und die ganze Familie bedroht. Sein Bruder habe jedoch bis zur Machtübernahme der Taliban für die Regierung weitergearbeitet. Mit staatlichen Behördenorganen, anderen bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt, sondern ausschließlich mit den Taliban. Nach dem Niederbrennen des Geschäftes wären sie zu seinem Vater gekommen und hätten nach seinem älteren Bruder gefragt und ihm 24 Stunden Zeit gegeben ihn zu finden und ihn an die Taliban auszuliefern, sonst würden sie ihn und seinen (behinderten) Bruder mitnehmen. Das war schließlich der Grund, warum er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Seine Eltern hingegen seien alt und körperlich schwach und hätten deswegen keine Probleme mit den Taliban. Er sei über XXXX in den Iran, dann über die Türkei, Griechenland und Serbien weiter nach Österreich.

Er leide nicht unter organischen oder psychischen Probleme, sondern sei gesund. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. Er sei verheiratet. Er habe das bei der Erstbefragung nicht angegeben, weil er sehr aufgeregt gewesen sei. Seine Frau sei in Afghanistan bei ihrer Familie. Er habe nur einmal mit ihr telefonischen Kontakt gehabt. Er habe seine Frau geheiratet, als er 16 gewesen sei und sie damals 14.

In Österreich arbeitet er zwei Stunden am Tag als Reinigungskraft, sonst lerne er am Handy Deutsch. Er arbeite bei einem Fischhändler XXXX . Er sei schon sechs Monate dort. Gefragt, warum er von XXXX nach XXXX gereist sei, obwohl es angeblich eine Gebietsbeschränkung gegeben habe, gab er an, dass er sich in XXXX schlecht gefühlt habe. Er möge die Stadt XXXX sehr und deswegen habe er beschlossen, nach XXXX zu ziehen. Er habe noch keine österreichischen Freunde und sei auch nicht bei Vereinen oder Institutionen. Gefragt nach seinen Plänen, wenn er in Österreich bleiben dürfe, gab er an, dass er sich bemühe, die Sprache zu erlernen und in der Folge eine Ausbildung als Elektriker machen möchte und in diesem Bereich arbeiten wolle. Er möchte auch seine Frau nach Österreich holen. Sonst habe er kein Vorbringen mehr.

Am Schluss wurde dem Beschwerdeführer zu folgenden Dokumenten und einer Setzung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 9 vom 21.03.2023

 Säumnisbeschwerdevorlageschreiben des BFA Regionaldirektion Tirol 22.05.2023

 Stellungnahme des BMI zu Säumnisbeschwerden vom 28.02.2023

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Von der Möglichkeit zu einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Länderinformationsblatt über das Schicksal von Rückkehrern wenig bekannt sei. Weiters dürfe nicht übersehen werden, dass die Staatendokumentation eine Abteilung des Innenministeriums sei und nicht objektiv sei und hätte daher ein (länderkundlicher) Sachverständiger bestellt werden müssen. Zu den Schreiben von der Behörde wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Sechsmonatefrist nicht dadurch gerechtfertigt wurde, dass tausende Fristen und Termine rechtzeitig erledigt werden und sei dies keine Rechtfertigung dafür, dass ein Asylwerber ein Jahr auf seine Einvernahme warten müsse. Es sei daher die eingebrachte Säumnisbeschwerde mehr als berechtigt.

Aus der Übersetzung der Tazkira geht hervor, dass dieser afghanische Staatsbürger sei, dass der Vorname übereinstimmt und das Alter des Beschwerdeführers im Jahre XXXX Jahre geschätzt wurde, was ein Geburtsdatum XXXX ergibt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er wurde im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX geboren und hat auch dort bis zur Ausreise gelebt. Aus der Tazkira geht hervor, dass das Geburtsjahr vermutlich XXXX ist. Er hat 12 Jahre die Schule besucht und nebenbei als Schneider und als Elektriker gearbeitet. Sein älterer Bruder hatte acht Jahre lang für die afghanische Polizei gearbeitet und hat die Aufforderungen der Taliban sich ihnen anzuschließen und die Tätigkeit für die Regierung aufzugeben, ignoriert und ist dann nach der Machtübernahme der Taliban nach Pakistan geflohen. Deswegen wurde auch die gesamte Familie bedroht. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Schneiderei Kleidung für Damen und Herren hergestellt. Die Taliban forderten ihn auf, das Herstellen von Damenkleidung aufzugeben. Nachdem auch er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde am 14.08.2021 bei einem Überfall der Taliban bedroht und am kleinen Finger verletzt, worauf die Taliban die Schneiderei mit Benzin anzündeten. Schließlich haben die Taliban seinem Vater ein Ultimatum gesetzt, innerhalb von 24 Stunden seinen älteren Bruder ihnen auszuliefern, sonst würden sie den Beschwerdeführer und seinen (behinderten) Bruder mitnehmen, worauf der Beschwerdeführer am 19.08.2021 Afghanistan über XXXX verlassen hat und auf dem Landweg über den Iran und die Türkei weiter nach Europa flüchtete. Er gelangte spätestens am 29.05.2022 irregulär nach Österreich und stellte zugleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA führte keine Einvernahme durch, entschied über diesen Antrag nicht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat jedoch noch keine Kinder. Seine Frau ist ebenso wie seine Eltern und seine beiden (verheirateten) Schwestern in Afghanistan. Die beiden Brüder würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer arbeitet geringfügig als Reinigungskraft bei einem Fischhändler XXXX und versucht über sein Mobiltelefon Deutsch zu lernen. Er ist gesund und unbescholten.

 

Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).

 

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten HaibatullahAkhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).

 

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).

Quelle: BBC 7.9.2021

Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ

7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde MaulviAbdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

 

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).

 

Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).

 

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

 

Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).

 

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).

 

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Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL12.5.2021; vgl. UNGA2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021).Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

 

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des

Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UN-

AMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).

 

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

• 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

• 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

• 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

• 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

 

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).

 

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

 

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

 

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

 

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15.12.2022;

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung: 21.03.2023

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von

Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).

 

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).

 

Quellen8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023;AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797 , Zugriff 31.1.2023;DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff

31.1.2023;FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https:

//www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media -criticism, Zugriff 31.1.2023;Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-210 8-158996.html, Zugriff 31.1.2023;HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023;HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-a fghans, Zugriff 15.12.2022;Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics , Zugriff 31.1.2023;NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html , Zugriff 31.1.2023;ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban , Zugriff 9.2.2023;USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html , Zugriff

15.12.2022;

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung: 27.02.2023

Quelle: STDOK 1.2021

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).

Nord-Afghanistan

West-Afghanistan

Zentral-

Afghanistan

Ost-Afghanistan

Süd-Afghanistan

Badakhshan

Badghis

Bamyan

Khost

Helmand

Baghlan

Farah

Daikundi

Kabul

Kandahar

Balkh

Herat

Ghazni

Kapisa

Zabul

Faryab

Nimroz

Ghor

Kunar

 

Jawzjan

 

Maidan Wardak

Laghman

 

Kunduz

 

Parwan

Logar

 

Nuristan

 

Uruzgan

Nangarhar

 

Panjsher

 

 

Paktia

 

Samangan

 

 

Paktika

 

Sar-e Pul

 

 

 

 

Takhar

 

 

 

 

     

Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen…usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden.

QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.12.2022): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 3.1.2023;ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-t aliban, Zugriff 20.12.2022;NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

(1.2021): Regionen von Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff

20.1.2023;

Kabul-Stadt

Letzte Änderung: 27.02.2023

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 4.589,000 (CIA 29.12.2022) und ca. 4.801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a).

 

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2022

Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im vergangenen Monat verschwundene afghanischkanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurdeAnfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).

 

Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 1.7.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022).

 

Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 3.4.2022).

 

Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem

Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vgl. RFE/RL 29.4.2022).

 

Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).

 

Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA

14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022).

Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).

 

Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale“ planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).

Am 5.9.2022 kam es zu einem einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022).

 

Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vgl. ToI 6.1.2023). Am

21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vgl. VOA 23.9.2022).

 

Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vgl. Afintl 3.10.2022).

 

Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vgl. AJ 5.10.2022).Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vgl. Anews 8.10.2022).

 

Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).

 

Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).

Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vgl. AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten seien dabei getötet worden. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vgl. VOA 2.12.2022).

 

Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).

 

2023

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).

Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).

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17.1.2023;WZ - Wiener Zeitung (2.8.2022): USA: Haben Al-Kaida-Chef bei CIA-Einsatz getötet, https://www. wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2156746-USA-Haben-Al-Kaida-Chef-bei-CIA-Einsatz-g

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5.5 Ost-Afghanistan

Letzte Änderung: 28.02.2023

Quelle: STDOK 1.2021

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).

Provinz

Provinzhauptstadt

Bevölkerungszahl*

Kabul

Kabul

5,572.630

Khost

Khost

659.100

Kunar

Asad Abad

517.180

Laghman

Mehtarlam

510.930

Logar

Pul-e-Alam

449.810

Nangarhar

Nangarhar

1.769.990

Paktia

Gardez

633.870

Paktika

Sharan (auch Sharana)

802.860

   

Quelle: NSIA 4.2022*geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-

Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay.

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech

(auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani,

Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena),

Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand

Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka),

Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel,

Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen,

Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

QuellenNPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-a fghanistan, Zugriff 20.1.2023;NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

(1.2021): Regionen von Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff

20.1.2023;

5.5.1 Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung: 28.02.2023

2022

Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. ReW 20.1.2022). Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (RFE/RL 19.1.2022a).

Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022).

Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).

Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).

Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022).

Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet.

Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).

Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).

Quellen8am - Hasht-e Sobh (13.8.2022): Taliban Arrests 20 Civilians in Baghlan Province, https://8am.me dia/eng/taliban-arrests-20-civilians-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;Aamaj - Aamaj News (24.8.2022): Six Taliban fighters killed and wounded as a result of the NRF forces attack on their outpost in Kapisa, https://aamajnews24.com/kapisa-22 , Zugriff 17.1.2023;Afintl - Afghanistan International (11.10.2022): Two Taliban Members Killed in Roadside Explosion in Laghman, https://www.afintl.com/en/202210113514 , Zugriff 12.1.2023;Afintl -Afghanistan International (6.12.2022): Explosion Reported in Exchange Market of Nangarhar

Province, https://www.afintl.com/en/202212064415 , Zugriff 17.1.2023;AJ - Al Jazeera (17.4.2022): At least 47 dead in Afghanistan after Pakistan attacks: Officials, https:// www.aljazeera.com/news/2022/4/17/afghanistan-death-toll-in-pakistan-strikes-rises-to-47-official , Zugriff 22.12.2022;ANI - Asian News International (4.7.2022): Taliban convoy attacked in Afghanistan, 1 assailant killed, https://theprint.in/world/taliban-convoy-attacked-in-afghanistan-1-assailant-killed/1023842 , Zugriff 17.1.2023;AOAV - Action on Armed Violence (22.6.2022): 2 killed and 28 injured in car explosion in busy Nangarhar market – latest in series of explosive attacks, https://reliefweb.int/report/afghanistan

/2-killed-and-28-injured-car-explosion-busy-nangarhar-market-latest-series-explosive-attacks, Zugriff 22.12.2022;AOAV - Action on Armed Violence (26.4.2022): Pakistani airstrike leaves 47 civilians dead, 22 injured in Afghanistan’s Khost and Kunar provinces - AOAV, https://aoav.org.uk/2022/pakistani

-airstrike-leaves-47-civilians-dead-and-22-injured-in-afghanistans-khost-and-kunar-provinces, Zugriff 22.12.2022;Bakhtar - Bakhtar News Agency (6.12.2022): An explosion Hits Jalalabad center of Nangarhar Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/an-explosion-hits-jalalabad-center-of-nangarhar , Zugriff 17.1.2023;KP - Khaama Press (19.1.2022): Six people including IEA local commander killed in gunfire - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/six-people-including-iea-local-command er-killed-in-gunfire-8978756, Zugriff 22.12.2022;ReW - Republic World (20.1.2022): Afghanistan: Taliban commander and his son among six killed in eastern Kunar province, https://www.republicworld.com/world-news/rest-of-the-world-news/af ghanistan-taliban-commander-and-his-son-among-six-killed-in-eastern-kunar-province-articlesh ow.html, Zugriff 22.12.2022;RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): At Least Four Shot Dead In Eastern

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6 Zentrale Akteure

6.1 Taliban

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die

2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus

Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet

(CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität’ in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von MullahYaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).

In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden

Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die

„westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „einem dezentralisierten, flexiblen

Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbeAngelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).

QuellenAfghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&tot al=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;AI - Amnesty International (29.3.2022): Afghanistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/as ia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan, Zugriff 9.1.2023;ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_c ontents, Zugriff 22.12.2022;BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2022): Former Afghan presidents mark anniversary of Taliban rule, https://www.bbc.com/news/world-asia-62544867 , Zugriff 9.1.2023;CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/ backgrounder/taliban-afghanistan, Zugriff 19.12.2022;DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https: //dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight, Zugriff 10.1.2023;DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https:

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben dieTaliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AA

20.7.2022).

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

 

 

QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];AI - Amnesty International (15.8.2022): The Rule of Taliban: A year of violence, impunity and false promises, https://www.ecoi.net/en/document/2077274.html , Zugriff 3.1.2023;FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https: //www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023;FH - Freedom House (24.2.2022): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https: //freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;FIDH - International Federation for Human Rights (12.8.2022): One year after Taliban takeover, human rights defenders at greater risk than ever, https://www.fidh.org/en/region/asia/afghanistan/ afghanistan-one-year-taliban-human-rights-defenders, Zugriff 6.2.2023;GD - Guardian, The (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-p rotesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023;HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https: //www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023;HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;RSF - Reporter ohne Grenzen (2.12.2022): Afghanistan, https://rsf.org/en/country/afghanistan , Zugriff 24.1.2023;UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.8.2022): Wie ist es, jetzt in Afghanistan ein Kind zu sein?, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinder-in-afgha nistan-7-fakten/275350, Zugriff 15.12.2022;USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html , Zugriff 15.12.2022;

 

Paschtunen

Letzte Änderung: 09.03.2023

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 20.7.2022). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (STDOK 1.7.2016).

 

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (MRG 5.2.2021a; vgl. BBC 12.8.2022, STDOK 7.2016).

 

Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2022): Who are the Taliban?, https://www.bbc.com/ news/world-south-asia-11451718, Zugriff 19.12.2022;MRG - Minority Rights Group (5.2.2021): Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns , Zugriff 19.12.2022;Print - Print, The (21.9.2021): Who are Pashtuns? Afghan majority with countless tribes that Imran Khan got wrong, https://theprint.in/theprint-essential/who-are-pashtuns-afghan-majority-with-cou ntless-tribes-that-imran-khan-got-wrong/737916/, Zugriff 19.12.2022;

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

(1.7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/document/1 236701.html, Zugriff 23.1.2023;STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/9

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 10.03.2023

Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, „eine goldene Zeit“ für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weiteren Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).

 

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).

 

Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75% der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (UNOCHA 1.12.2022).

Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen land- wirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).

 

Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B. dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).

 

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90% der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

 

Naturkatastrophen

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten (UNOCHA 1.2023) und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

 

Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022).

Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).

 

Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).

QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];Afintl - Afghanistan International (5.9.2022): Earthquake in Kunar Leaves 8 Dead, Say Local Taliban Officials, https://www.afintl.com/en/202209055045 , Zugriff 3.2.2023;AJ - Al Jazeera (22.6.2022): Timeline: Deadly earthquakes in Afghanistan, https://www.aljazeera. com/news/2022/6/22/timeline-deadly-earthquakes-in-afghanistan, Zugriff 3.2.2023;AJ - Al Jazeera (30.8.2022): Afghanistan reels from deadly flash floods and landslides, https://ww

w.aljazeera.com/news/2022/8/30/afghanistan-reeling-from-deadly-flash-floods-and-landslides, Zugriff 3.2.2023;AnA - Anadolu Agency (22.6.2022): Frequent quakes kill more than 12,500 people in Afghanistan over past 60 years, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/frequent-quakes-kill-more-than-12-500 -people-in-afghanistan-over-past-60-years/2620000, Zugriff 3.2.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];Bakhtar - Bakhtar News Agency (5.9.2022): Earthquake Caused Human Casualties and Financial Damages in E. Afghanistan - Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/earthquake-killed-8 -people-injured-10-in-kunar, Zugriff 3.2.2023;HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (3.2.2023): Afghanistan: Worst drought and hunger crisis in decades, https://www.ifrc.org/press-release/afghanistan-worst -drought-and-hunger-crisis-decades, Zugriff 3.2.2023;UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.12.2022): Afghanistan Humanitarian Needs and Planned Response 2023 [EN/Dari/PS] - Afghanistan, https://reliefwe

b.int/report/afghanistan/afghanistan-humanitarian-needs-and-planned-response-2023-endarips, Zugriff 18.1.2023;UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html , Zugriff 30.1.2023;UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.2.2023): Natural

Disasters Dashboard, https://response.reliefweb.int/afganistan/natural-disasters-dashboard , Zugriff 2.2.2023;WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;WHO - World Health Organization (3.7.2022): Earthquake in Paktika and Khost Provinces, Afghanistan - Situation Report # 8 (As of 3 July 2022) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanist an/earthquake-paktika-and-khost-provinces-afghanistan-situation-report-8-3-july-2022, Zugriff

3.2.2023;

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Letzte Änderung: 10.03.2023

Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vgl. UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).

 

Die folgende Grafik zeigt die aktuelle (September bis Oktober 2022) und die prognostizierte (November 2022 bis April 2023) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von ICP

(IPC 30.1.2023). [Anm.: Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des

Kapitels]

Quelle: IPC 30.1.2023

Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vgl. WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).

 

Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5% geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht (WB 10.11.2022). Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 9.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (WFP 22.12.2022).

 

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90% ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93%) am höchsten und im Süden (88%) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).

 

Nachfolgend eine Tabelle mit Vergleichspreisen vor und nach der Machtübernahme durch die

Taliban:

Quelle: RA KBL 8.11.2021*; vgl. IOM 12.4.2022**, IOM 12.1.2023***, ein Euro entspricht mit Stand Feburar 2023 ca. 97 AFN

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53% der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

 

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC

Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen).

QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation

(demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];IPC - Integrated Food Security Phase Classification (30.1.2023): Afghanistan: Acute Malnutrition Situation for September - October 2022 and Projection for November 2022 - April 2023, https: //www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1156185/?iso3=AFG, Zugriff 2.2.2023; IPC - Integrated Food Security Phase Classification (8.2021): Technical Manual Version 3.1, https: //www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/manual/IPC_Technical_Manual_3_Final.pdf, Zugriff 8.2.2023;RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Current situation in Afghanistan, Information via E-Mail, Zugriff 18.1.2023;SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (2.11.2022): Report on the current security situation, https://www.

ecoi.net/en/file/local/2082242/221102_AFG_Sicherheitslage.pdf, Zugriff 15.12.2022;STC - Save the Children (31.10.2022): Child malnutrition cases rise nearly 50% in Afghanistan as hunger hits record levels, https://www.savethechildren.net/news/child-malnutrition-cases-rise-nea rly-50-afghanistan-hunger-hits-record-levels, Zugriff 19.1.2023;UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.8.2022): Wie ist es, jetzt in Afghanistan ein Kind zu sein?, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinder-in-afgha nistan-7-fakten/275350, Zugriff 15.12.2022;UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.12.2022): Afghanistan Humanitarian Needs and Planned Response 2023 [EN/Dari/PS] - Afghanistan, https://reliefwe

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October 2022 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-food-security-upd ate-september-october-2022, Zugriff 19.1.2023;

Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Letzte Änderung: 10.03.2023

Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28% ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).

 

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50% gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA

17.7.2022).

Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:

Quelle: IOM 12.1.2023

In einer von der Staatendokumentation inAuftrag gegebenen und vonATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

 

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58% der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60% weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33% zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

 

Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN

QuellenATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];PAN - Pajhwok Afghan News (19.9.2022): Falling a year ago, home prices up by 24pc in Kabul, https://pajhwok.com/2022/09/19/falling-a-year-ago-home-prices-up-by-24pc-in-kabul , Zugriff

19.1.2023;WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 10.03.2023

Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben (UN News 21.1.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022).

 

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). DerAnstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

 

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise inAfghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).

 

Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).

 

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).

 

In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN

QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html , Zugriff 29.12.2022;AJ - Al Jazeera (26.9.2022): Photos: Poverty pushes Afghan children to work at brick kilns, https: //www.aljazeera.com/gallery/2022/9/26/photos-poverty-pushes-afghan-children-to-work-at-brick -kilns, Zugriff 2.2.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];NPR - National Public Radio (31.12.2022): InAfghanistan, coal mining relies on the labor of children, https://www.npr.org/2022/12/31/1143143252/afghanistan-taliban-coal-mining-child-labor , Zugriff 2.2.2023;RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.1.2023): The Taliban’s War Against Afghan Women And Girls, https://www.ecoi.net/en/document/2084968.html , Zugriff 18.1.2023;UNDP - United Nations Development Programme (1.12.2021): {Restrictions on women´s employment can reduce Afghanistan´s GDP by an additional 5 percent, UNDP report finds, https: //www.undp.org/press-releases/restrictions-womens-employment-can-reduce-afghanistans-gdp

-additional-5-percent-undp-report-finds, Zugriff 30.12.2022;UN News - United Nations News (21.1.2022): Afghanistan: 500,000 jobs lost since Taliban takeover, https://news.un.org/en/story/2022/01/1110052 , Zugriff 2.2.2023;WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;

Bank- und Finanzwesen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vgl. BAMF 12.2022).

Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vgl. AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of ForeignAssests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).

 

Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vgl. REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vgl. BAMF 12.2022).

 

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).

 

QuellenAP - Associated Press (19.10.2021): The economy on the brink, Taliban rely on former technocrats, https://apnews.com/article/afghanistan-business-united-nations-economy-kabul-08db064b2e1d8 986b3f731ae7f6589f4, Zugriff 2.2.2023;BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2022): Länderreport 55: Afghanistan; Finanzkrise, Geldsendungen und Lebenshaltungskosten , https://www.ecoi.net/en/docume nt/2085574.html, Zugriff 2.2.2023;HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;HRW - Human Rights Watch (2.3.2022): Afghanistan: Economic Roots of the Humanitarian Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/03/01/afghanistan-economic-roots-humanitarian-crisis , Zugriff 2.2.2023;ICG - International Crisis Group (6.12.2021): Beyond Emergency Relief: Averting Afghanistan’s Humanitarian Catastrophe , https://icg-prod.s3.amazonaws.com/317-afghanistans-humanitaria n-catastrophe.pdf , Zugriff 2.2.2023;IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];IRC - International Rescue Committee (9.2.2022): Afghanistan: Banking Sector Assessment, December 2021 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-banking-sector-a ssessment-december-2021, Zugriff 2.2.2023;NRC - Norwegian Refugee Council (1.2022): Life and Death: NGO access to financial services in Afghanistan, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/life-and-death/financial-access-in-afgha nistan_nrc_jan-2022.pdf , Zugriff 2.2.2023;REU - Reuters (9.11.2022): Afghan central bank gets fresh banknotes after U.S. helps clear payment, https://www.reuters.com/markets/asia/afghan-central-bank-gets-fresh-banknotes-after-u s-helps-clear-payment-2022-11-09, Zugriff 2.2.2023;RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.11.2021): Taliban Bans Use Of Foreign Currencies, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-foreign-currencies/31542024.html , Zugriff 3.2.2023;WB - World Bank, The (4.2022): Afghanistan Development Update - April 2022, https://thedocs.wo rldbank.org/en/doc/5f01165822f3639224e0d483ba1861fc-0310062022/original/ADU-2022-FINAL -CLEARED.pdf, Zugriff 2.2.2023;

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.03.2023

Zwei Jahrzehnte lang investierten die Vereinigten Staaten und andere Geber Hunderte von Millionen US-Dollar in die Entwicklung eines Systems der Primär- und Krankenhausversorgung für die BevölkerungAfghanistans, die lange Zeit unter einer geringen Lebenserwartung, erschütternden Todesraten bei Geburten und einer sehr hohen Säuglings- und Kindersterblichkeit litt. Durch die Unterstützung des Gesundheitsministeriums und Partnerschaften mit internationalen und nationalen NGOs wurden gemeindebasierte Kliniken eröffnet und ein grundlegendes Paket von Gesundheitsdiensten angeboten, Tausende von praktizierenden Gesundheitshelfern geschult und die Überwachung und das Management verbessert. Die Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Müttersterblichkeitsrate wurden halbiert. Aufgrund des extrem schlechten Gesundheitszustands der Afghanen zu Beginn der Initiativen gehörten die Gesundheitsindikatoren in Afghanistan jedoch auch 2021 noch zu den schlechtesten der Welt (JHU 11.2022).

 

Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vgl. WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023).

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vgl. NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vgl. UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023) auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegung (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff und anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023).

 

Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vgl. HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten (z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH), während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022).

 

Eine Analyse der unterversorgten Gebiete zeigt, dass 13,2 Millionen Menschen in 34 Provinzen in Gegenden leben, in denen die medizinische Grundversorgung nicht innerhalb einer Stunde zu Fuß erreichbar ist. Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Der Anteil der Haushalte, die angaben, keine funktionierende Gesundheitseinrichtung in der Nähe zu haben, stieg von 19 % im Jahr 2021 auf 30 % im Jahr 2022, ein Anstieg, der in erster Linie auf die fehlende Gesundheitsinfrastruktur in ländlichen Gebieten zurückzuführen ist. Dies kann eine Reihe von Faktoren widerspiegeln, darunter der

Mangel an medizinischem Personal, die fehlende Finanzierung oder die mangelnde Versorgung. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023).

 

In Afghanistan gibt es derzeit Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige

Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vgl. WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).

Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46 % gegenüber 2021. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt (WHO 16.1.2023).

 

Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80 % seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum (NH 17.1.2023).

 

 

COVID-19

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covi d19.who.int/region/emro/country/afoder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.m aps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Mit Stand Februar 2023 wurden 208.627 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt und 12.684.950 Impfdosen verabreicht (JHU 6.2.2023). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle ausgesetzt und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass trotz der Zunahme an Erkrankungen die Menschen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).

 

Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Bezirkszentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests sind in den meisten Distrikten Afghanistans nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).

 

QuellenSediqi/Habibi/Asady - Abdullah Asady, Mohammad Faiq Sediqi, Sayed Samir Habibi (28.6.2022): The Fourth Wave of the COVID-19 in Afghanistan: The Way Forward, https://www.dovepress.com/ getfile.php?fileID=81757, Zugriff 6.2.2023;GD - Guardian, The (26.12.2022): UN Afghanistan head meets Taliban over ban on female aid workers, https://www.theguardian.com/world/2022/dec/26/aid-groups-suspend-afghanistan-opera tions-after-ban-on-women-working-for-ngos, Zugriff 2.1.2023;HC - Health Cluster (31.12.2022): Health Cluster Bulletin - December 2022, https://www.ecoi.net /en/document/2085796.html, Zugriff 30.1.2023;ICRC - International Committee of the Red Cross (13.8.2022): Afghanistan: A health-care system on life support, https://www.icrc.org/en/document/afghanistan-health-care-system-life-support , Zugriff 30.1.2023;IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];JHU - John Hopkins University (11.2022): The Maternal and Child Health Crisis in Afghanistan, http://hopkinshumanitarianhealth.org/assets/documents/Matern-Child-Health-Afghanistan-Repor t-FINAL_30-Oct_2.pdf, Zugriff 30.1.2023;JHU - John Hopkins University (6.2.2023): Coronavirus COVID-19 - Afghanistan, https://gisandda ta.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 6.2.2023;NH - New Humanitarian, The (17.1.2023): In Afghanistan’s battered healthcare system, power cuts can prove fatal, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2023/01/17/Afghanistan-pow er-cuts-hospitals-electricity-health, Zugriff 30.1.2023;OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.12.2022): Afghanistan: End destructive, destabilizing policies against women, Türk urges, https://www.ohchr.org/ en/press-releases/2022/12/afghanistan-end-destructive-destabilizing-policies-against-women-tur k-urges, Zugriff 2.1.2023;PAN - Pajhwok Afghan News (8.9.2022): Afghanistan records 11,700 positive Covid-19 cases in 2 months, https://pajhwok.com/2022/09/08/afghanistan-records-11700-positive-covid-19-cases-i n-2-months, Zugriff 6.2.2023;UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html , Zugriff

30.1.2023;WHO - World Health Organization (16.1.2023): Brief report on the humanitarian and health situation, https://www.ecoi.net/en/document/2085620.html , Zugriff 18.1.2023;WHO - World Health Organization (24.1.2022): Afghanistan’s health system is on the brink of collapse: urgent action is needed, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/afghanis tan-s-health-system-is-on-the-brink-of-collapse-urgent-action-is-needed, Zugriff 30.1.2023;

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.03.2023

[Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind]

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94% aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

 

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

 

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

 

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90% der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

 

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

 

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

 

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

 

QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];EASO - European Asylum Support Office (1.1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 3.2.2023;IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];IOM - International Organization for Migration (5.9.2022): DTM Afghanistan - Returnee Longitudinal Survey (RLS) Round 6 (Jun - Jul 2022) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/dtm

-afghanistan-returnee-longitudinal-survey-rls-round-6-jun-jul-2022, Zugriff 3.2.2023;Krone - Kronen Zeitung (30.8.2021): „Wir nehmen eure straffälligen Asylwerber zurück!“, https: //www.krone.at/2495862, Zugriff 3.2.2023;UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.12.2022): Afghanistan: Situation Update 4 Dezember 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3944 , Zugriff 3.2.2023;

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX beinhaltend die Erstbefragung vom 30.05.2022, durch Befragung des Antragstellers durch im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2023, durch Vorlage einer Tazkira (zur Übersetzung im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes), eines Urkundenkonvolutes des Bruders des Beschwerdeführers, ein Verdienstnachweis sowie eine ID Karte des Beschwerdeführers durch diese bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Afghanistan sowie Einsichtnahme in den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Wenn der Beschwerdeführer in der zuletzt angegebenen Stellungnahme kritisiert, dass Staatendokumentation eine Abteilung des Innenministeriums sei und daher nicht objektiv sei, so ist es in dieser Form nicht richtig. Vielmehr ist die Staatendokumentation zur wissenschaftlichen Arbeit und zur Objektivität verpflichtet (§ 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz). Da die Angelegenheit entscheidungsreif war, war es auch nicht notwendig, einen (länderkundigen) Sachverständigen beizuziehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m .)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich konkret und hinreichend detailliert und insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage genaue Daten anzugeben (was bei vielen afghanischen Asylwerbern nicht der Fall ist), außer bei seinem Geburtsdatum.

Wenn aufgrund der Angaben in der Erstbefragung ein Geburtsjahr XXXX angenommen wurde, so widerspricht dies der nunmehr vorgelegten und im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzten Tazkira, wobei anzumerken ist, dass eine Tazkira hinsichtlich der afghanischen Staatsangehörigkeit wohl ein sicheres Beweismittel ist, aber notorischerweise (wie das auch in der Tazkira selbst angeführt wurde) das Alter des Beschwerdeführers nur geschätzt wurde. Dabei gelangte die Tazkira (ungerechnet) zu einem Geburtsjahrgang XXXX (was auch dem optischen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterlassen hat, entspricht). In der Tazkira des Beschwerdeführers wird wohl der gleiche Vorname angeführt und kein Familienname. Dazu führte der Rechtsvertreter aus, dass sich der Beschwerdeführer den Familiennamen seines Stammes gegeben hat.

Aus den vom Beschwerdeführer weiters vorgelgten Dokumenten ergibt sich, dass sein (älterer) Bruder Mitarbeiter der Polizei war und nicht der Armee (was allerdings in Afghanistan häufig nicht so genau unterschieden wird). Probleme hinsichtlich der unterschiedlichen Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers und seines Bruders haben sich nicht vollständig aufklären lassen. Der Dolmetscher hat jedoch dazu insofern beitragen können, dass XXXX und XXXX bloß eine unterschiedliche Schreibweise des gleichen Vornamens ist.

Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung eine Verfolgung durch die Taliban seines Bruders wegen angegeben, in der Beschwerdeverhandlung hat er dies auch noch hinsichtlich einer persönlichen Bedrohung in seiner Tätigkeit als Schneider ergänzt. Dazu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall als Vergleich nur die Erstbefragung zur Verfügung steht (da der Beschwerdeführer ja nicht durch das BFA einvernommen wurde) und sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz insbesondere auf die Ermittlung der Identität und Reiseroute zu beziehen hat und nicht auf die näheren Fluchtgründe. Das Vorbringen ist hinsichtlich einer Bedrohungssituation der Taliban ist jedenfalls – wie schon ausgeführt – konkret, klar und logisch und stimmt auch mit dem durch Länderfeststellungen objektivierten Verhältnissen im Herkunftsland überein und erscheint auch sonst keineswegs unplausibel.

Es ist nichts hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt hat, wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen ausgewechselt, unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder sonst ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat oder die nötige Mitwirkung verweigert hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer von sich aus eine Identitätskarte und eine Tazkira vorgelegt sowie zahlreiche Dokumente seinen älteren Bruder betreffend (von dem er zumindest teilweise seine Gefährdungsbehauptung ableitet) und schließlich auch zu seiner Integration einen Verdienstnachweis. Diese Dokumente stimmen auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überein.

Auch als Person vermittelte der Beschwerdeführer keinen unglaubwürdigen Eindruck.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist aus seinem diesbezüglichen Vorbringen und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine persönliche Verfolgungsgefährdung durch die Taliban bei dem Beschwerdeführer – trotz gewisser Ungereimtheiten - für glaubwürdig erachtet.

 

3. Rechtliche Beurteilung

A.)

3.1. Zur Säumnis der belangten Behörde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet:

"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 mit Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 28. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet hat, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH vom 31.1.2005, 2004/10/0218, und vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

Im vorliegenden Fall hat die belangten Behörde bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde lediglich eine polizeiliche Erstbefragung durchgeführt, jedoch keine inhaltliche Einvernahme. An erkennbaren Verfahrensschritten ist nur ersichtlich, dass die belangte Behörde versucht hat, zu ermitteln, ob eine Wohnsitzbeschränkung besteht bzw. noch aufrecht ist (ohne dass jedoch ein diesbezüglicher Bescheid im Akt einliegt). Vielmehr hat sie die zur zügigen Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen und grundlos mit einer Einvernahme zugewartet, obwohl der Vertreter mehrmals um eine solche ersucht hat. Die Verzögerung ist auch nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (z.B. Nichterscheinen zur Einvernahme) hervorgerufen worden und liegt auch keine besonders komplexe Materie vor. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchgehend vom 31.05.2022 in Österreich gemeldet war und keineswegs untergetaucht ist. Es waren auch keine Sachverständigengutachten einzuholen. Die Behörden hat auch keine individuellen Umstände für die Nichterledigung der Verwaltungssache vorgebracht, sondern sich lediglich auf eine allgemeine Überlastung berufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof anlässlich der Flüchtlingswelle 2015 ausgeführt hat, kann eine hohe Zahl an Asylanträgen keineswegs als geeignet angesehen werden (die damals längere) Entscheidungsfrist ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Gründe zu überschreiten (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Weiters ist anzumerken, dass seit der Flüchtlingswelle 2015 eine erhebliche Personalaufstockung beim BFA erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde – ohne erkennbare Verfahrensschritte zu setzen – nicht nur die Dreimonatefrist streichen lassen, sondern noch rund weitere drei Wochen, bevor sie den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nach Erhebung der Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen. Allerdings geht mit der Vorlage des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden auf das Verwaltungsgericht über (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, jüngst VwGH vom 27.06.2023 Ra 2023/20/0152).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht nur der objektive Verschuldensbegriff erfüllt ist, sondern vor allem Rechtsschutzgedanken und der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK der fließende Anspruch auf Gehör bzw. Entscheidung innerhalb angemessener Frist im Zentrum der Überlegungen stehen und nicht Befindlichkeiten und Befürchtungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten. Eine Abweisung der Säumnisbeschwerde würde hingegen ausschließlich zu Lasten der asylwerbenden Partei gehen. Die konsequente Anwendung der von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente würden zu einer Aushöhlung des Rechtsschutzes führen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG). Diesen Überlegungen folgend ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses in der Folge selbst über diesen Antrag zu entscheiden, wobei der Säumnisbeschwerde ein Verzicht auf einen weiteren Instanzenzug (im weitesten Sinne) immanent ist.

 

 

3.2. Zu Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des vorherigen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.199, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es wird weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er einerseits wegen der Tätigkeit seines Bruders für die afghanische Polizei und andererseits auch wegen seiner eigenen Tätigkeit als Schneider (für Damenkleidung) von den Taliban persönlich verfolgt wurde und gibt es keinerlei Anhaltungspunkte dafür, dass diese Verfolgungsgefahr mittlerweile weggefallen ist. Weiters besteht diese Verfolgungsgefahr in Anbetracht der vollständigen Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan, sodass dem Beschwerdeführer auch keine inländische Fluchtalternative offensteht.

Das bedeutet, dass für den Beschwerdeführer in allen Teilen Afghanistans ein sehr hohes Risiko besteht, schwersten Eingriffen in seine physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

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