VwGH Ra 2017/19/0236

VwGHRa 2017/19/02361.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision der R J (alias R A) in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017, W263 2149603-1/5E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §22 Abs1 idF 2016/I/024;
VwGVG 2014 §8 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190236.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 19. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Nach Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015, mit dem der im zweiten Rechtsgang ergangene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Mai 2015 neuerlich gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben wurde, erfolgten durch die Behörde im dritten Rechtsgang diverse Abfragen in Datenbanken sowie zwei Einvernahmen der Revisionswerberin am 7. März 2016 und am 6. Juli 2016.

3 Am 3. Februar 2017 erhob die Revisionswerberin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Die Revisionswerberin führte aus, sie habe am 19. Juni 2014 (richtig: 19. Juli 2014) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es liege noch immer keine Entscheidung über diesen Antrag vor.

4 Das BFA legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 9. März 2017 einlangte. In ihrer Stellungnahme verwies die Behörde darauf, dass angesichts der in den Jahren 2014 und 2015 erheblich gestiegenen Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden Anpassungen innerhalb der Organisation der Asylbehörde ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis vorliege. Das BFA treffe daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Erledigung des Antrags der Revisionswerberin.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht ging von der Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde aus, weil im Zeitpunkt ihrer Erhebung die dem BFA zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Angesichts des Zeitpunkts der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz im Juli 2014 und der damals bereits bestehenden außergewöhnlichen Belastung des BFA treffe die Behörde kein überwiegendes Verschulden. Darüber hinaus habe die Behörde im Zulassungsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Sohnes der Revisionswerberin eingeholt und nach der Zulassung des Asylantrages der Revisionswerberin auch zwei Einvernahmen durchgeführt. Die Behörde sei daher im vorliegenden Fall trotz der massiven Belastungssituation nicht untätig geblieben.

 

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin mit Hinweis auf die außergewöhnliche Überlastung der Asylbehörde abgewiesen habe, obwohl der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass der Gesetzgeber durch die Verlängerung der Entscheidungspflicht von sechs auf fünfzehn Monate dem erhöhten Arbeitsaufwand durch die "Massenflucht" im Jahr 2015 bereits Rechnung getragen habe.

9 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 10 § 22 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016

trat gemäß § 73 Abs. 15 erster Satz AsylG 2005 am 1. Juni 2016 in Kraft. Die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 auch jene Verfahren erfassen wollte, die am 1. Juni 2016 noch anhängig waren und in denen zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bereits abgelaufen und noch keine Säumnisbeschwerde erhoben worden war, sowie die Frage, welche Auswirkungen die in der vorliegenden Rechtssache in mehreren Rechtsgängen bereits ergangenen, aufhebenden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts auf die der Behörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist hatten, können hier dahinstehen. Auch unter Zugrundelegung einer auf fünfzehn Monate verlängerten Entscheidungsfrist sowie unter der Annahme, dass diese Frist mit Aufhebung des Bescheides des BFA vom 29. Mai 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht neu zu laufen begann, war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 3. Februar 2017 die dem BFA für seine Entscheidung zur Verfügung stehende Frist jedenfalls abgelaufen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - worauf die Revision zutreffend hinweist - bereits im Erkenntnis vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0133, mit der auch hier maßgeblichen Rechtslage näher auseinandergesetzt. Dabei legte der Gerichtshof dar, dass entsprechend der Intention des Gesetzgebers trotz der durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastung der Asylbehörde die Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz grundsätzlich binnen fünfzehn Monaten zu erfolgen hat. Davon ausgehend kann die (auch im vorliegenden Fall angesprochene) Überlastung des BFA aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen im Jahr 2015 allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des oben zitierten Erkenntnisses vom 22. Juni 2017 gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die weitere Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die Behörde habe im vorliegenden Fall trotz der bestehenden Belastungssituation diverse Ermittlungsschritte gesetzt, die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.

12 Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründe sind sohin insgesamt nicht geeignet darzulegen, dass die Verzögerung an einer Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. März 2018

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