BVwG W124 2206346-4

BVwGW124 2206346-411.7.2023

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2206346.4.00

 

Spruch:

 

W124 2206346-4/3E

 

Beschluss

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom XXXX , ZI. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

1.2. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit dem am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG als junger Erwachsener zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.4. Nachdem der BF am XXXX die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt hatte, leitete das Bundesamt mit Aktenvermerk vom XXXX ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ein und führte am XXXX eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

1.5. Die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

1.6. Am XXXX beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

Nachdem das Bundesamt dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX die beabsichtigte Abweisung seines Antrags auf Duldung mitgeteilt, ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt und ihn um Beantwortung von angeführten Fragen im Wesentlichen zu seinem Aufenthalt in Österreich gebeten hatte, langte eine Stellungnahme am XXXX ein.

1.7. Am XXXX war der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG angezeigt und festgenommen, jedoch noch am selben Tag mangels Sicherungsbedarfs entlassen worden.

Am XXXX war eine Anzeige des BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG erfolgt.

1.8. Am XXXX stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Außerdem beantragte er die Heilung des Mangels, ein somalisches Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen.

Zu diesem Antrag wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt einvernommen und führte im Wesentlichen aus, er halte sich seit 21.12.2015 in Österreich auf, habe unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt und subsidiären Schutz bekommen, welcher ihm im Jänner 2019 aberkannt worden sei. Dann habe er einen Antrag auf Duldung gestellt und das Verfahren sei noch anhängig. Er lebe gemeinsam mit seiner deutschen Freundin bzw. Lebensgefährtin seit XXXX zusammen, welche in den nächsten Tagen von ihm ein Kind bekomme. Ihre Familie kenne er auch. Er wolle seinen Verpflichtungen als Vater nachkommen, sich eine Arbeit suchen, als Krankenpfleger arbeiten und eine diesbezügliche Ausbildung machen. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach und er bekomme Geld im Rahmen der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs für das Niveau A2 besucht, eine Bestätigung vorgelegt und könne auch der Einvernahme in Deutsch folgen. In Somalia würden seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben. Sein Vater sei verstorben.

Nachdem der BF ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis seines Privat- und Familienlebens in Österreich in Vorlage gebracht hatte, wies das Bundesamt mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und wies seinen Antrag auf Mängelheilung vom XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt V.).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX wurde unter anderem geltend gemacht, dass der BF seit Anfang XXXX in einer Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen lebe, der gemeinsame Sohn am XXXX geboren worden und deutscher Staatsbürger sei. Der BF und seine Verlobte würden beabsichtigen zu heiraten, eine Eheschließung sei jedoch aufgrund der fehlenden persönlichen Dokumente des BF nicht möglich. Der BF nehme eine aktive Rolle in der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes ein und es bestehe eine enge Bindung zwischen den beiden. Es werde auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, unter anderem eine gerichtliche Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge, verwiesen. Zum Beweis für das intensive Familienleben werde außerdem der Antrag gestellt, die Lebensgefährtin des BF und Mutter des gemeinsamen Kindes sowie auch die Großmutter und die Großtante des Sohnes des BF als Zeugen einzuvernehmen. Der Sohn des BF sei deutscher Staatsbürger und ihm würden daher die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zukommen. Eine Rückkehr des BF nach Somalia würde notgedrungen dazu führen, dass auch seine Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn das Hoheitsgebiet der Union verlassen müssten, um dem BF nachzufolgen. Dem Sohn wäre daher der Genuss seiner in Art. 20 AEUV unionsrechtlich gewährleisteten Rechte verwehrt, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis zum BF bestehe und sein Sohn aus diesem Grund gezwungen wäre, auf sein Aufenthaltsrecht innerhalb der Europäischen Union zu verzichten. Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 10.07.2015, C-133/15, und der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Zl. 2018/22/0195, ergebe, würden dem Sohn des BF durch die Abweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die effektive Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt werden.

1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , war der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen worden.

1.10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten (davon sieben Monate bedingt und drei Monate unbedingt, Probezeit: drei Jahre) verurteilt, wobei sich die Taten unter anderem gegen seine damalige Lebensgefährtin richteten. Außerdem wurde die Probezeit der mit Urteil vom XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert, ihm die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen, sowie für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde der Beschwerde gegen den unter Punkt I.1.9 genannten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen den unter Punkt I.1.8. genannten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis IV. dieses Bescheides ersatzlos behoben (wie sich eindeutig aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt) sowie Spruchpunkt V. dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: „Ihrem Antrag auf Mängelheilung vom XXXX wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattgegeben“.

2. Gegenständliches (fortgesetztes) Verfahren

2.1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde der BF über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags nach § 55 AsylG in Kenntnis gesetzt, ihm die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben, und er um Beantwortung von angeführten Fragen zu seinem Aufenthalt und Leben in Österreich samt Vorlage entsprechender Belege gebeten.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom XXXX gemäß § 55 AsylG2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und dem Antrag auf Mängelheilung vom XXXX gemäß „§ 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005“ stattgegeben (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die deutsche Lebensgefährtin des BF sowie sein Kind in Österreich leben würden und ansonsten keine familiären Bindungen zu Österreich bestünden. Darüber hinaus würden keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich besonders nahestehenden Personen vorliegen. Er würde keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sei über die Grundversorgung kranken- und sozialversichert. Mit der Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz unter Angabe von falschen Daten habe er versucht, die Einreisebestimmungen Österreichs zu umgehen und habe nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens seine zwangsweise Außerlandesbringung verhindert, indem er behauptet habe, nicht zu seiner Botschaft gehen zu können. Er hätte aber zum Beispiel über seine Lebensgefährtin oder per E-Mail mit der Botschaft in Deutschland Kontakt aufnehmen können. Bereits im Jahr XXXX sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden und er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. Es hätten sich zwar Änderungen in seinem Privatleben durch die Geburt seines Kindes ergeben, er wäre jedoch XXXX ein weiteres Mal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sei letzterem die größere Gewichtung zuzusprechen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG käme daher nicht in Betracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung XXXX festgestellt habe, sei dem Antrag auf Heilung stattzugeben, weil der BF mit derselben Entscheidung dieses Gerichts geduldet worden sei, da die Erlangung eines Reisedokumentes aussichtslos erscheine.

2.3. Mit fristgerechter Beschwerde XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF lebe seit über sieben Jahren in Österreich, habe hier einen dreijährigen Sohn, spreche sehr gut Deutsch und habe seinen Pflichtschulabschluss nachgemacht. Er habe mit seiner nunmehr Ex-Freundin und seinem Sohn ein enges Verhältnis, sie würden einander jeden zweiten Tag sehen und sehr viel Zeit – hauptsächlich die Nachmittage und Abende – miteinander verbringen. Sie würden Bücher lesen, auf den Spielplatz und Essen gehen sowie gemeinsam kochen. Der BF verfüge zusätzlich über einen festen Freundeskreis an Personen, mit welchen er regelmäßig in Kontakt stehe und ein enges Verhältnis pflege. Das Bundesamt berücksichtige ausschließlich die verübten Straftaten des BF bei seiner Entscheidung, hätte sich jedoch auch damit beschäftigen müssen, inwieweit der BF sich mit dem Unrechtsgehalt seiner Taten auseinandergesetzt habe. Er bereue seine Straffälligkeit und weise ein Wohlverhalten seit mehreren Jahren auf, wie die beigefügte Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht und eine namentlich genannte Zeugin vom Verein XXXX bestätigen könnten. Obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukomme, sei der BF nicht einvernommen worden. Im Rahmen einer Einvernahme hätte der BF angeleitet werden müssen, alle Angaben zu machen, welche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben sowie der positiven Zukunftsprognose, von Relevanz seien. Als Nachweis dafür, dass der BF ein guter Vater bzw. Mensch sei und eine enge Bindung zu seinem Sohn habe, werde die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ex-Freundin beantragt. Darüber hinaus habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit der aktuellen desaströsen Versorgungslage in Somalia auseinandergesetzt und habe es verabsäumt, aktuelle Länderberichte ausreichend in seine Entscheidung einzubeziehen, weshalb auf die Ausführungen zur aktuellen Versorgungslage in der aktualisierten Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 verwiesen werde. Im gegenständlichen Fall würden gravierende Begründungsmängel, aber auch eine entscheidungswesentliche Missachtung des Grundsatzes auf Wahrung des Parteiengehörs vorliegen. Außerdem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu entscheidungswesentlichen Punkten mangelhaft. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass dem BF bei Rückkehr nach Somalia jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verletzungen seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohen würden. Zudem sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil es das Bundesamt unterlassen habe, eine nachvollziehbare Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Dem Kindeswohl sei im Rahmen der Interessenabwägung besonderes Gewicht einzuräumen. Da der BF seinen Sohn sowie sein soziales Netzwerk seit Jahren in Österreich habe, er sich seit Jahren wohl verhalte und kein anderes Leben als das in Österreich kenne, überwiege sein persönliches Interesse hier zu bleiben, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Letztlich müsse bei Erlass einer Rückkehrentscheidung immer die aktuelle Situation im Herkunftsstaat geprüft werden, um eine Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK auszuschließen, was im gegenständlichen Verfahren unterlassen worden sei. Der BF sei auch nicht ausreichend zur Situation in Somalia befragt worden. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Berücksichtigung aktueller Länderberichte hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Somalia unzulässig sei.

2.4. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia und beherrscht Somali als Muttersprache.

1.2. Zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde:

Den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Bundesamtes lässt sich kein Zustellnachweis betreffend das mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ titulierte Schreiben des Bundesamtes vom XXXX entnehmen.

Aus den vorgelegten Akten des Bundesamtes ergeben sich keine Hinweise, dass das Bundesamt einen Versuch unternommen hätte, den BF zu einer Einvernahme zu laden, obwohl die letzte Einvernahme des BF am XXXX , sohin rund drei Jahre vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, stattgefunden hatte und der BF über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister verfügte.

Ohne Einvernahme des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sein Antrag vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt sowie dem Antrag auf Mängelheilung vom XXXX stattgegeben.

Das Bundesamt hat im gegenständlichen (fortgesetzten) Verfahren nur ansatzweise bezüglich der privaten bzw. familiären Verhältnisse des BF in Österreich ermittelt und dem angefochtenen Bescheid keine aktuellen Länderberichte zum Herkunftsland des BF zugrunde gelegt. Aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren (vgl. etwa AS 3 und AS 127).

2.3. Die Feststellungen zum fehlenden Zustellnachweis bezüglich des Schreibens des Bundesamtes vom XXXX und zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne die Einvernahme des BF ergeben sich aus der Aktenlage samt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.4. Dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall zum wesentlichen Punkt der privaten bzw. familiären Verhältnisse des BF in Österreich geeignete Ermittlungen unterlassen bzw. nur ansatzweise ermittelt hat, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Die letzte persönliche Befragung des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich fand am XXXX vor dem Bundesamt statt (vgl. AS 461ff.), im Zuge deren er im Wesentlichen vorbrachte, er lebe gemeinsam mit seiner deutschen Freundin bzw. Lebensgefährtin seit XXXX zusammen, welche in den nächsten Tagen von ihm ein Kind bekomme (vgl. AS 462f.). Er wolle seinen Verpflichtungen als Vater nachkommen, sich eine Arbeit suchen, als Krankenpfleger arbeiten und eine diesbezügliche Ausbildung machen (vgl. AS 464).

In der Beschwerde (vgl. AS 753ff.) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde unter anderem geltend gemacht, dass der gemeinsame Sohn am XXXX geboren worden und deutscher Staatsbürger sei. Der BF und seine Verlobte würden beabsichtigen zu heiraten, eine Eheschließung sei jedoch aufgrund der fehlenden persönlichen Dokumente des BF nicht möglich. Der BF nehme eine aktive Rolle in der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes ein und es bestehe eine enge Bindung zwischen den beiden. Zudem werde auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, unter anderem eine gerichtliche Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge, verwiesen. Zum Beweis für das intensive Familienleben werde außerdem der Antrag gestellt, die Lebensgefährtin des BF und Mutter des gemeinsamen Kindes sowie auch die Großmutter und die Großtante des Sohnes des BF als Zeugen einzuvernehmen.

Obwohl dem Bundesamt dieses Vorbringen des BF vor der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom XXXX bekannt bzw. aktenkundig war und der Sohn des BF zum Zeitpunkt der letzten persönlichen Befragung des BF zu seinen privaten- und familiären Verhältnissen am XXXX noch nicht geboren war, wurde seitens des Bundesamtes nicht einmal der Versuch unternommen, den BF zu einer niederschriftlichen Einvernahme zu laden, obwohl der BF über eine Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister verfügte.

Im Verwaltungsakt liegt zwar ein Schreiben des Bundesamtes vom XXXX auf (vgl. AS 937ff.), worin der BF um Beantwortung von dort angeführten Fragen samt Vorlage entsprechender Belege gebeten wurde, allerdings lässt sich den vom Bundesamt vorgelegten Akten kein diesbezüglicher Zustellnachweis entnehmen. Darüber hinaus beziehen sich die vom Bundesamt angeführten Fragen nur auf die Einreise, die Art sowie Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Schul- und Berufsausbildung, die Wohnanschrift vor der Einreise in das Bundesgebiet, die derzeitige Beschäftigung sowie vorangegangene Arbeitsverhältnisse, die Art der Bestreitung des Unterhalts, die Unterkunft, eine etwaige strafrechtliche oder politische Verfolgung im Heimatland sowie den Aufenthaltszweck.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF wurde seitens des Bundesamtes nur nach deren Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung gefragt. Zum Verhältnis zu seinem minderjährigen Sohn sowie zu dessen Mutter, einschließlich der Häufigkeit, Art und Ablauf der Kontakte, der Übernahme der Pflege und Betreuung des Kindes, der Leistung von allfälligen Unterhaltszahlungen durch den BF bzw. den Erhalt von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wurden keine Fragen gestellt und daher zu den familiären Umständen des BF zu seinem minderjährigen Sohn und dessen Mutter nur ansatzweise Ermittlungen getätigt. Entsprechend diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen ist nicht auszuschließen, dass auch noch eine Einbindung des Jugendwohlfahrtträgers zur weiteren Auseinandersetzung notwendig gewesen wäre.

Auch allfällige Kenntnisse der deutschen Sprache samt Besuch von Deutschkursen oder Absolvierung von Deutschprüfungen wurden im Fragenkatalog des Bundesamtes nicht erwähnt und auch keine Fragen bezüglich sonstiger sozialer Kontakte bzw. eines Freundeskreises und einer Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Organisation angeführt, sodass in dieser Hinsicht jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde.

Darüber hinaus wurden auch keine Fragen betreffend das strafgerichtliche Fehlverhalten des BF, insbesondere zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom XXXX wegen versuchter schwerer Körperverletzung, fortgesetzter Gewaltausübung, Körperverletzung und Sachbeschädigung, einschließlich der persönlichen Einstellung des BF dazu sowie seinem Verhalten nach Entlassung der Strafhaft gestellt, sodass auch zu diesem Aspekt keine Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein (allfälliger) Gesinnungswandel eines Straftäters jedoch grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245, und VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076).

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass das Bundesamt dem angefochtenen Bescheid vom XXXX Länderberichte zur Situation in Somalia mit einer Kurzinformation vom 20.11.2019 zugrunde gelegt und somit die gleichen Länderinformationen herangezogen hat, welche dem vom Bundesverwaltungsgericht behobenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX zugrunde lagen. Angesichts der COVID-19-Pandemie und der angespannten Versorgungslage in Somalia weisen diese Länderberichte jedoch keine hinreichende Aktualität auf, sodass auch diesbezüglich ein Ermittlungsmangel vorliegt.

Unabhängig davon wird in der eingebrachten Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, dass bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200). Ebenso kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007, mit Hinweis auf VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0181). Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar aus welchen Gründen von einer niederschriftlichen Einvernahme des BF abgesehen wurde und das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes hat sich darauf beschränkt das Ergebnis der Beweisaufnahme zu übermitteln sowie dem BF schriftlich Fragen zu einigen Aspekten seines Privat- und Familienlebens zu stellen, wobei jedoch – wie oben dargelegt – wesentliche Punkte, wie insbesondere die Frage der Intensität seiner Bindungen zu seinem minderjährigen Sohn und dessen Mutter sowie zu einem Wohlverhalten nach der letzten strafgerichtlichen Verurteilung, außer Acht gelassen wurden.

Im Ergebnis hat damit das Bundesamt nur ansatzweise hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK ermittelt und darüber hinaus keine aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsland herangezogen, sodass aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden kann, ob der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG abzuweisen wäre oder, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre, seinem Antrag stattzugeben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt es zwar nicht aus, dass nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer sorgfältigen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK das Bundesamt zu dem in der Begründung des gegenständlichen Bescheides beschriebenen Ergebnis kommen kann, dies entledigt die Behörde allerdings grundsätzlich nicht von einer niederschriftlichen Einvernahme des BF und von der vollständigen Ermittlung des Sachverhalts abzusehen, als dies im gegenständlichen Fall von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein kann.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

„In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 2. Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

3.2. Die Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass das Bundesamt zum Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK nur ansatzweise ermittelt hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. bereits dargelegt wurde, obwohl dem Bundesamt der mehrjährige, bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet, seine familiären Bindungen angesichts eines hier im XXXX geborenen Sohnes mit deutscher Staatsangehörigkeit und dessen Mutter sowie das strafrechtliche Fehlverhalten des BF und die seither verstrichene Zeitspanne zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt waren.

Ergänzend zu den bereits aufgezeigten Ermittlungsmängeln ist darauf hinzuweisen, dass sich auch im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Intensität des Verhältnisses des BF zu seinem Sohn sowie dessen Mutter finden und hinsichtlich des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF wird lediglich festgehalten, dass er XXXX ein weiteres Mal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei, ohne auf die näheren Umstände der Straftaten einzugehen.

Darüber hinaus finden sich im angefochtenen Bescheid auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf das Kindeswohl Bedacht genommen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/18/0411 und Ra 2022/18/0104, VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, reicht dafür (zur Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Trennung von einem Kind) schon angesichts aktuell aufrechter regelmäßiger Kontakte mit dem Sohn nicht (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). Fehlende Obsorge durch den Vater entbindet nicht von der grundrechtlichen Verpflichtung, die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf seine Beziehung zu und das Wohl seiner Tochter zu ermitteln (vgl. 12.10.2016, E 1349/2016). Die Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, Kontakte über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028). Der Frage der Intensität der Beziehung zwischen dem Fremden und seinem Sohn kommt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei der Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322).

Obwohl in der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , bereits vorgebracht worden war, dass der Sohn des BF deutscher Staatsbürger sei, ihm daher die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte gemäß Art. 20 AEUV zukommen würden, ihm diese aber verwehrt wären, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis zum BF bestehe und sein Sohn daher gezwungen wäre, auf sein Aufenthaltsrecht innerhalb der europäischen Union zu verzichten (vgl. AS 759ff.), setzte sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinander und es wurden in dieser Hinsicht auch keine Ermittlungsschritte unternommen, sodass auch insofern der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist.

Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht liegen in einer Gesamtschau somit nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Aufgrund der gravierenden Ermittlungsmängel kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel lediglich „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0268).

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zu Spruchteil A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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