BVwG L502 2208632-2

BVwGL502 2208632-26.2.2023

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L502.2208632.2.00

 

Spruch:

 

 

L502 2208632-2/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde seinem Antrag stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

3. Infolge einer Mitteilung eines slowakischen Bezirksgerichts vom 12.09.2017 über die dortige Inhaftierung des BF leitete das BFA am 05.11.2018 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.

 

4. Mit Schreiben des BFA vom 07.05.2019 wurde der BF von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie der Absicht der belangten Behörde, ihm keinen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, jedoch seine Abschiebung für unzulässig erklären zu wollen, in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert, wobei am 05.06.2019 eine entsprechende Stellungnahme beim BFA einlangte.

 

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.01.2020 wurde ihm der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

 

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.01.2020 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

 

7. Gegen den am 10.02.2020 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 28.02.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

 

8. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 12.02.2021 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren nach einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L519 der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.

 

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25.02.2021 wurde das Verfahren mangels Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zunächst eingestellt.

 

10. Mit Schreiben vom 31.08.2022 informierte die Sozialarbeiterin des BF das BVwG über die Haftentlassung des BF und seine Rückkehr und neuerliche Wohnsitznahme in Österreich.

 

11. Mit Eingabe vom 02.09.2022 erbat eine Vertreterin des BF Akteneinsicht und legte zugleich eine ausschließlich zum Zwecke der Akteneinsicht erteilte Vollmacht vor.

 

12. Mit Beschluss vom 06.09.2022 wurde das Verfahren fortgesetzt.

 

13. Mit Eingabe vom 13.09.2022 teilte die Vertreterin des BF die Erteilung einer Vertretungsvollmacht für das gegenständliche Verfahren samt Zustellvollmacht mit.

 

14. Am 06.10.2022 nahm seine Vertreterin Einsicht in den Verfahrensakt.

 

15. Am 23.09.2022 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein.

 

16. Am 18.11.2022 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und eines Vertreters durch, bei der er mehrere Beweismittel vorlegte.

 

17. Am 27.01.2023 langte eine weitere Eingabe des BF beim BVwG ein.

 

18. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus der Ortschaft XXXX in XXXX , wo er von 2002 bis 2013 die Schule besuchte und danach als Automechaniker sowie als Koch arbeitete. Im Irak lebt seine Mutter bei deren Herkunftsfamilie in XXXX sowie mehrere Verwandte mütterlicherseits. Sein Vater ist bereits verstorben. Er hat keine Geschwister.

Er verließ den Irak am 09.05.2014 und reiste auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei, wo er sich für etwa ein Jahr aufhielt, ehe er ins Gebiet der europäischen Union einreiste und auf schlepperunterstützte Weise nach Österreich gelangte, wo er im Gefolge seiner illegalen Einreise am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er hielt sich in der Folge bis Juni 2017 in Österreich auf, danach befand er sich von 06.06.2017 bis 09.08.2022 in der Slowakei in Haft. Seit August 2022 ist er wieder in Österreich aufhältig. Im Zuge seiner Inhaftierung arbeitete er als Schuster sowie als Arbeiter in der KFZ-Produktion. Er erwarb außerdem gute Sprachkenntnisse in Slowakisch.

Er hat in Österreich keine familiären und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Eine frühere Beziehung mit einem asylberechtigten Freund bestand lediglich bis zu seiner Inhaftierung, inzwischen besteht eine lose Freundschaft.

Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch.

Er wurde nach seiner Rückkehr aus der Slowakei von einer Bewährungshelferin unterstützt und engagierte sich ehrenamtlich in seiner Unterkunft, die einem Verein für Integrationshilfe gehört, sowie als Koch XXXX in Wien.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet er, nach dem zwischenzeitigen Bezug diverser Sozialleistungen, seit Anfang Jänner 2023 aus seinem Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Gastronomie.

 

1.2. Der BF wurde am 06.06.2017 in der Slowakei wegen des Verdachts der Schlepperei in Mittäterschaft festgenommen und inhaftiert.

 

Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bratislava vom 18.01.2018 wegen der Straftat der Schlepperei gemäß § 355 Abs. 3 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Das vom BF als Berufungsgericht angerufene Kreisgericht bestätigte mit rechtskräftigem Urteil vom 19.04.2018 die erstinstanzliche Verurteilung zu einer XXXX Freiheitsstrafe wegen Schlepperei gemäß § 20 und § 355 Abs. 2 lit a) und Abs. 3 lit d) mit Verweis auf § 138 lit j) des slowakischen Strafgesetzbuches. Der Strafrahmen für die abgeurteilte Straftat betrug sieben bis zehn Jahre. Zugleich wurde gegen ihn gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 4 des slowakischen Strafgesetzbuches die Strafe einer fünfjährigen Ausweisung aus dem slowakischen Staatsgebiet verhängt.

 

Seiner Verurteilung lag zugrunde, dass er – zusammen mit mehreren Mittätern – am 06.06.2017 zehn illegale Migranten aus Ungarn über die Slowakei mit der Absicht sie nach Österreich zu bringen geschleppt hat. Er selbst wurde als Fahrer eines Kraftfahrzeuges von slowakischen Polizeibeamten angehalten, in welchem er gegen Entgelt zwei syrische Staatsbürger ohne gültige Reisedokumente in Richtung Österreich beförderte. Er stellte im Strafverfahren zwar nicht in Abrede, dass er die Fremden Richtung Österreich beförderte, gab jedoch an, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um illegale Migranten gehandelt habe und, dass er für deren Transport kein Entgelt erhalten hätte sollen, wobei beide Behauptungen im Berufungsverfahren widerlegt wurden. Mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit gewertet. Besondere Erschwerungsgründe fanden sich nicht.

 

Das in der Slowakei geführte Strafverfahren entsprach den Grundsätzen des Art. 6 EMRK. Der BF war anwaltlich vertreten und hatte die Möglichkeit sich im Rahmen der strafgerichtlichen Verhandlungen zu verteidigen. Er konnte Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Entscheidungen einlegen und auch sonst fanden sich keinerlei Anhaltspunkte für ein mangelhaftes Verfahren.

 

1.3. Der BF ist homosexuell orientiert. Er hat den Irak verlassen, weil er wegen seiner homosexuellen Orientierung von der Familie seines Partners im Irak bedroht wurde und es zu einem gewaltsamen Übergriff durch unbekannte Personen auf ihn kam.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des BF sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

 

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.

 

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF, zu seinem Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak sowie seinen aktuellen Lebensumständen und Integrationsbemühungen sowie den Lebensumständen seiner Verwandten ergaben sich in unstrittiger Form aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA und dem BVwG mit den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

 

Dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt konnte anhand der von ihm in der Beschwerdeverhandlung demonstrierten Sprachkenntnisse festgestellt werden.

 

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei ergaben sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Urteil des Berufungsgerichtes und den übrigen das dort geführte Strafverfahren betreffenden Unterlagen. Die festgestellten Haftzeiten ergeben sich aus einer Zusammenschau des Urteils vom 19.04.2018 mit dem eingeholten Auszug aus dem ZMR und den damit korrespondierenden Angaben des BF in der Verhandlung.

 

2.3. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des BF seinen Herkunftsstaat betreffend gründet sich neben seinem zur einstigen Asylgewährung führenden Vorbringen vor dem BFA auf den im Akt ersichtlichen Aktenvermerk vom 20.02.2017 (vgl. AS 211 bis 214).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG.

 

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

 

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 7 Abs. 4 AsylG 2005 lautet:

Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

 

§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

§ 6 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

 

1.2. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF durch seine rechtskräftige Verurteilung durch ein slowakisches Strafgericht den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllte.

 

Für die Anwendung des (dem § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 entsprechenden) § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360).

Nach der Rsp fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360).

Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001).

Bei einer auf § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 bzw. nunmehr auf § 6 Abs 1 Z. 4 AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach § 46 Abs 1 StGB) gegeben waren, zu beurteilen. Dabei ist jedoch auch sein gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, also einschließlich seines Verhaltens während der Haft, auch wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247).

1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Kreisgerichts Bratislava vom 19.04.2018 wegen des Verbrechens der Schlepperei in Mittäterschaft zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Im Falle des BF stand eine Strafdrohung von sieben bis zehn Jahren nach dem slowakischen Strafgesetzbuch im Raum, weswegen seine strafbare Handlung jedenfalls als Verbrechen iSd § 17 StGB anzusehen ist.

Gemäß § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Dem slowakischen Strafurteil konnte unzweifelhaft entnommen werden, dass das zugrundeliegende Strafverfahren jedenfalls den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK entsprochen hat.

Die gewerbsmäßige Schlepperei einer Vielzahl von Fremden im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist als vergleichbares Delikt auch in Österreich eine gerichtlich strafbare Handlung (vgl. § 114 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 FPG). Der Strafrahmen beträgt auch in Österreich ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

1.4. Es war daher zu prüfen, ob es sich im konkreten Fall um ein besonderes schweres Verbrechen handelt:

In Bezug auf die in Rede stehende Straftat hat der VwGH bereits festgehalten, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. jüngst VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221 mit Hinweis auf VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146).

Der Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er zwei syrische Staatsbürger ohne gültige Reisedokumente mit seinem PKW von Ungarn über die Slowakei Richtung Österreich transportierte, als er von slowakischen Polizeikräften festgenommen wurde. Seine Straftat verübte er zusammen mit anderen Mittätern, die weitere Fremde durch die Slowakei Richtung Österreich beförderten, wobei es sich insgesamt um zehn Fremde handelte. Sämtliche Beteiligte handelten dabei in der Absicht sich durch die Fahrten eine finanzielle Gegenleistung zu verschaffen.

Mildernd bewertete das Strafgericht lediglich die bisherige Unbescholtenheit des BF. Zwar fanden sich auch keine besonderen Erschwerungsgründe, allerdings war ins Kalkül zu ziehen, dass der BF sich nicht geständig verantwortete. Zwar stellte er den Transport der beiden Fremden nicht in Abrede, er betonte während des Strafverfahrens aber stets, dass er ohne finanzielle Gegenleistung und in Unkenntnis des Umstandes, dass die beiden beförderten Personen keine gültigen Reisedokumente besitzen würden, gehandelt habe. Schon für das Strafgericht in Bratislava war dies jedoch nicht glaubhaft.

In Anbetracht des Umstandes, dass er als Mittäter mit weiteren Schleppern agierte – was in Österreich einer kriminellen Vereinigung entspricht – und seine Vereinigung dabei eine große Anzahl Fremder – nämlich insgesamt zehn Personen – beförderte, erfüllte die von ihm begangene strafbare Handlung den Begriff des besonders schweren Verbrechens. In dieser Hinsicht konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass er trotz vorheriger Unbescholtenheit zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der Strafrahmen nach slowakischem Recht sieben bis zehn Jahre betrug und es sich daher um die geringstmögliche Strafe handelte, wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche er von 06.06.2017 bis 09.08.2022, also für mehr als fünf Jahre, verbüßen musste, was ebenso auf eine entsprechende Gravidität seiner Handlungen schließen lässt.

Ein nachhaltiger Gesinnungswandel beim BF konnte nicht erkannt werden, da er auch im Aberkennungsverfahren vor dem BFA an seiner Darstellung festhielt, wonach er den Transport der beiden syrischen Staatsbürger lediglich als Freundschaftsdienst verstanden habe. Er behauptete weiterhin, er habe angenommen, dass die Personen Reisedokumente besitzen würden und er sie nur zufällig am Rückweg von seinem Ungarn-Urlaub mitgenommen habe.

Auch in seiner Beschwerde stellte er seine Handlungen als Gefälligkeit dar, für die er keine finanzielle Vergütung erhalten hätte sollen. Vor diesem Hintergrund war auf ein ihm weiterhin fehlendes Unrechtsverständnis in Bezug auf Schleppereidelikte zu schließen, woraus aber auf eine entsprechende Wiederholungsgefahr zu schließen war.

Durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stellte sich die von ihm ausgehende Gefährlichkeit in Bezug auf neuerliche Schleppereidelikte weiterhin als gegeben dar, zumal er seine Darstellung lediglich dahingehend abänderte, dass er aus menschlichen Motiven an der Schleppung teilgenommen habe, und letztlich selbst einräumte, ihm sei sehr wohl bewusst gewesen, dass er an einer illegalen Handlung teilnahm. Dass er die beiden Fremden tatsächlich nur wegen seines Wunsches zu helfen und ohne Bezahlung transportierte, war aber freilich schon deshalb nicht glaubhaft, weil er die Personen nicht kannte und den Feststellungen des Strafgerichtes folgend im Rahmen der kriminellen Vereinigung erhebliche Geldbeträge für den Transport seiner Mittäter im Raum standen und daher auch von einer entsprechenden Entlohnung für den BF auszugehen war. Im Übrigen bestünde auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001).

Seine beharrliche Weigerung die vollständige Verantwortung für seine strafbaren Handlungen zu übernehmen und diese vollumfänglich einzugestehen zeigte deutlich, dass bei ihm nach wie vor kein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist. Ausgehend davon besteht in seinem Fall weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr, dass er erneut Schleppereidelikte begehen könnte.

Angesichts des Umstandes, dass er erst im August 2022 aus der Haft entlassen wurde, war auch nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens auszugehen, bedenkt man, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden ist. Auch die von ihm freiwillig in Anspruch genommene Bewährungshilfe vermag diese Einschätzung nicht zu ändern, wenngleich ihm die Bewährungshelferin eine positive Entwicklung attestierte.

In Anbetracht all dieser Aspekte war daher eine Zukunftsprognose im Sinne einer vom BF ausgehenden weiteren Gefahr für die Gemeinschaft angezeigt und insoweit ein wesentliches Element des Asylausschlusstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG erfüllt.

1.5. Mit Blick auf das bisherige strafbare Verhalten des BF in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland durch ihn war schließlich noch eine Interessenabwägung vorzunehmen was die Schwere der von ihm begangenen Straftaten im Verhältnis zu einem etwaigen individuellen Schutzinteresse bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat angeht.

Dem BF wurde im Februar 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil ihm aufgrund seiner homosexuellen Orientierung Verfolgung seitens der Angehörigen seines damaligen Sexualpartners drohte. Die seiner Ausreise zugrundeliegenden Erlebnisse ereigneten sich seinen damaligen Angaben zufolge im Februar 2014. Dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr aufgrund der damaligen Vorkommnisse bedroht wäre war zum einen deshalb nicht anzunehmen, da inzwischen ein Zeitraum von etwa neun Jahren vergangen ist, und zum anderen deshalb, da er selbst aktuell auf keine konkrete Bedrohung zu sprechen kam, sondern sich in seiner Stellungnahme vom 22.09.2022 bloß allgemein auf eine Gefahrenlage für Homosexuelle im Irak bezog.

Angesichts dessen stand sohin dem aktuell geringen individuellen Schutzbedürfnis des BF ein hohes öffentliches Interesse an der Hintanhaltung von Schleppereidelikten bestand.

1.5. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

2.2. Im gg. Fall hat die belangte Behörde ihre Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz an den BF auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG gestützt und dazu ausgeführt, dass wegen des Fluchtgrundes des BF zwar nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, er jedoch im Lichte seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durch die genannten Bestimmungen von der Schutzgewährung ausgeschlossen sei.

 

Die belangte Behörde ging zurecht davon aus, dass der BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Es war durch sein Fehlverhalten der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 erfüllt.

 

2.3. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher als unbegründet abzuweisen.

 

2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde übersah, dass die Abweisung diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Eine erstmalige Entscheidung des BVwG darüber bleibt dem erkennenden Gericht aufgrund einer dadurch bewirkten Verkürzung des Instanzenzuges jedoch verwehrt.

 

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war aber auch die in der Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung angeregte Verfahrensaussetzung gemäß § 38 AVG obsolet.

 

3.1. § 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

3.2. Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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