ADV §3
ADV §7
AuslEG 2001 §6
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §6
HDG 2014 §79
HDG 2014 §80
HDG 2014 §81
HDG 2014 §82 Abs9
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2242003.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin WINTER, gegen das Disziplinarerkenntnis des nationalen Kontingentskommandanten AUTCON XXXX , GZ 552-0940nat Fü/NSE/2021, vom 25.03.2021, betreffend Ausgangsverbot/Ersatzgeldstrafe, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid abgeändert wird und nunmehr lautet:
„ XXXX ist schuldig. Er hat dadurch, dass er
1. am 23.12.2020 der Frau XXXX einige Schläge auf das Gesäß gab und in der darauffolgenden Woche ihr gegenüber eine sexuell anzügliche Körperbewegung andeutete, gegen § 3 Abs. 7 ADV verstoßen,
2. entgegen dem Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020, während seines Einsatzes bei AUTCON XXXX seine Privatunterkunft in regelmäßigen Abständen von einer zivilen Angestellten (Local Employed Civilian-LEC) reinigen ließ, gegen § 7 Abs. 1 ADV verstoßen,
3. während seines Einsatzes bei AUTCON XXXX eine zivile Angestellte (LEC) als „blader Kropfn“ bezeichnete, gegen § 3 Abs. 7 ADV verstoßen,
4. am 10.12.2020 private braune Stiefeletten zum Kampfanzug 03 trug, gegen § 3 Abs. 5 ADV verstoßen, und
5. entgegen dem Kontingentsbefehl AUTCON XXXX vom 09.11.2020, Zl. 2704-0940/natFü/NSE/2020, während seines Einsatzes bei AUTCON XXXX das LMT-Haus XXXX in Zivilkleidung verlassen hat, gegen § 7 Abs. 1 ADV verstoßen
Dadurch hat er Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Die verhängte Ersatzgeldstrafe wird gemäß § 80 iVm § 82 Abs. 9 HDG 2014 auf Euro 2.500,- herabgesetzt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Offizier des Milizstandes, stand zum Tatzeitpunkt in einem Auslandseinsatz als Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter bei einem österreichischen Kontingent im XXXX (AUTCON XXXX ) und führte den Dienstgrad Major.
2. Mit dem bekämpften Bescheid des Kontingentskommandanten vom 25.03.2021 wurde der BF schuldig erkannt, in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 vorsätzlich gegen § 3 Abs. 7 und in den Anschuldigungspunkten 4 bis 7 vorsätzlich gegen § 7 Abs. 1 [Anmerkung BVwG: gemeint wohl: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer-ADV] verstoßen zu haben und dadurch eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen zu haben. Über den BF wurde die Disziplinarstrafe des gänzlichen Ausgangsverbotes von 10 Tagen, welches in eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage umgewandelt wurde, verhängt.
Wörtlich lautet der Spruch der bekämpften Entscheidung (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht, auszugsweise):
„1. Sie haben am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der weiblichen zivilen Angestellten (Local Employed Civilian (LEC)) Fr. K. getätigt.
2. Sie haben zumindest einmal in der darauffolgenden Woche nach der unter Pkt.1) angeführten Tat anzügliche sexuelle Gesten gegenüber der weiblichen zivilen Angestellten (Local Employed Civilian (LEC)) Fr. K. getätigt.
3. Sie äußern sich gegenüber den männlichen und weiblichen zivilen Bediensteten des LMT Hauses xx mit Aussagen wie z.B. „faule Schweine, die Putze, die Sau, der blade Kropfn“ oder „(…) bist du schwul“.
4. Sie lassen in regelmäßigen Abständen ihre Unterkunft von der Reinigungskraft reinigen.
5. Sie wurden am 10.12.21 mit einer nicht vorschriftsmäßigen Adjustierung (grüne Uniform KAz 03 mit braunen Stieflette) angetroffen.
6. Sie verlassen in ziviler Kleidung das LMT Haus.
7. Sie haben am 31.12.2020 der gesamten LMT Hausbesatzung die Teilnahme an einer Essenseinladung angeordnet und dadurch für zumindest eine Stunde die militärische Liegenschaft LMT Haus XXXX unbewacht und unbesetzt hinterlassen.“
Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
„[…]
Im Zuge des Parteiengehörs gibt der Beschuldigte folgendes an:
Der Beschuldigte bekennt sich in allen ihm zur Last gelegten Punkten zunächst als ,nicht schuldig" und vermutet ein Komplott gegen sich.
Ad 1) Der Beschuldigte erklärt sich nicht schuldig und beruft sich auf das Komplott gegen ihn. Weiters sei es landesunüblich zum Schuhwechsel ein Bein auf den Sessel zu stellen.
Ad 2) Der Beschuldigte erklärt sich nicht schuldig und beruft sich auf das Komplott gegen ihn.
Ad 3) Der Beschuldigte erklärt sich nicht schuldig und beruft sich auf das Komplott gegen ihn.
Ad 4) Der Beschuldigte führt aus, dass die Reinigungskraft sein Zimmer gereinigt hätte. Dies gäbe er zu. Er führt jedoch als Begründung dafür aus, dass dies auch bei jenen Kameraden, welche im XXXX international, etwa im Objekt Ljubljana, untergebracht wären, Usus sei, dass die Zimmer von Locally Employed Civilians (LEC) gereinigt werden.
Ad 5) Der Beschuldigte gesteht den Vorwurf, führt jedoch in seinen weiteren Ausführungen aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX ) dazu hätte.
Ad 6) Der Beschuldigte gesteht den Vorwurf, führt jedoch in seinen weiteren Ausführungen aus, dass er, analog zu Pkt. 5), eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX dazu hätte. Außerdem wäre das Tragen von Zivilkleidung dem „Socializing" zuträglich, noch dazu wäre er im Besitz einer FPEC Karte, welche ihn zum Verlassen des LMT Hauses XXXX in ziviler Kleidung berechtigte.
Ad 7) Der Beschuldigte gesteht die Vorwürfe, führt aus, dass das LMT Haus XXXX max. eine Stunde unbesetzt gewesen sei und jederzeit Sichtkontakt bestanden hätte. Weiters rechtfertigt er sein Verhalten durch seine Großzügigkeit gegenüber den Bediensteten.
[…]
Ad 1) Die Geschädigte, Fr. XXXX , und die Ohrenzeugin XXXX geben gegenüber der Disziplinarbehörde glaubhaft an, dass der Beschuldigte am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der Geschädigten getätigt hat. […] Basierend auf den erfolgten Befragungen und Einvernahmen und aus Beurteilung der Disziplinarbehörde wird im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. § 45 Abs. 2 AVG, diese Tat unter Zugrundelegung des zusätzlich über die Jahre erwachsenen nahtlosen Gesamteindrucks gegenüber dem Beschuldigten, als glaubwürdig und somit als erwiesen betrachtet. Es materialisiert sich somit final die dem Beschuldigten in Pkt. 1) zur Last gelegte Handlung, am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der weiblichen zivilen Angestellten (Local Employed Civilian (LEC)) Fr. XXXX getätigt zu haben, als erwiesen. Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen dem vorschriftsmäßigen äußeren Verhalten für Soldaten gehandelt.
Ad 2) Der Beschuldigte kann mit seiner Aussage, in der er sich nicht schuldig bekennt und sich auf das Komplott gegen ihn beruft, den Vorwurf nicht entkräften. Weiters folgt die Disziplinarbehörde dahingehend den bereits in Pkt. 1) angeführten Ableitungen.
Zu den Beurteilungen der Disziplinarbehörde hinsichtlich der Anschuldigungen gem. Pkt 1) kann die Geschädigte, Fr. XXXX sowohl gegenüber der einvernehmenden IMP als auch im Zuge der Befragung durch die Disziplinarbehörde glaubhaft vermitteln, dass der Beschuldigte ihr gegenüber, an zumindest einem Tag der Folgewoche der im Pkt. 1) angeführten Tat, eine anzügliche sexuelle Körperbewegungen getätigt hat. Im Rahmen der Befragung der Auskunftsperson Fr. XXXX (Anm. ehem. Sprachmittlerin im LMT Haus, einseitige Kündigung ihrerseits erging mit Dez. 2020) durch die Disziplinarbehörde erhärten sich die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vollinhaltlich dahingehend, als die Befragte Fr. XXXX gegenüber der Disziplinarbehörde glaubhaft angibt, vom Beschuldigten während ihrer Zeit als Sprachmittlerin im LMT Haus, ebenfalls zunehmend durch Gesten, Berührungen und anzüglichen Bemerkungen belästigt worden zu sein. Dadurch wäre sie in einen hilflosen Zustand versetzt worden, der sie in weiterer Folge zur Kündigung des Dienstvertrages im Dez. 2020 nötigte. […] In Anbetracht der hierorts üblichen Lohnverhältnisse und der hohen Arbeitslosenquote, insbesondere in Anbetracht der Anstellung von Frauen in einem muslimischen Land, ist die Bezahlung, die lokale Sprachmittler durch die Republik Österreich im XXXX erfahren, als „sehr gut" zu bezeichnen. Daher erscheint es umso glaubhafter, dass sich Fr. XXXX , wie von ihr angegeben, in einen derartig hilflosen Zustand versetzt sah, der ihr keine andere Möglichkeit eröffnete, als das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden. Unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es aus Sicht der Disziplinarbehörde sehr unwahrscheinlich erscheint, als Arbeitnehmerin im XXXX ein vergleichbar gut bezahltes Anstellungsverhältnis zu finden, erscheint o.a. Sachverhalt der Disziplinarbehörde stichhaltig. Basierend auf den erfolgten Befragungen und Einvernahmen und aus Beurteilung der Disziplinarbehörde wird im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. § 45 Abs. 2 AVG, diese Tat analog der Tat gem. Pkt. 1) des Beschuldigten, als glaubwürdig und somit als erwiesen betrachtet. Es materialisiert sich somit final die dem Beschuldigten in Pkt. 2) zur Last gelegte Handlung, zumindest einmal in der darauffolgenden Woche nach der unter Pkt 1) angeführten Tat, anzügliche sexuelle Gesten gegenüber der weiblichen zivilen Angestellten Fr. XXXX durchgeführt zu haben, als erwiesen.
Ad 3) Der Beschuldigte kann mit seiner Aussage, in der er sich nicht schuldig bekennt und sich auf das Komplott gegen ihn beruft, den Vorwurf nicht entkräften. Die Disziplinarbehörde folgt dahingehend den bereits in Pkt. 1) und 2) angeführten Ableitungen und berücksichtigt dahingehend zusätzlich hinsichtlich der Beweiswürdigung unter anderem die niederschriftliche Einvernahme der durch den Beschuldigten beleidigten Person, Hrn. XXXX , in der dieser angibt vom Beschuldigten mit der Aussage: „bist du schwul" beleidigt worden zu sein, sowie den Ermittlungsbericht in dem der Beschuldigte Fr. XXXX mit „die Putze" und „die Sau" bezeichnet.
Ad 4) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der weiteren Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass es auch bei jenen Kameraden, welche in XXXX international, etwa im Objekt Ljubljana (Anm. Wohncontainer Compound finanziert durch XXXX ), untergebracht wären, Usus sei, dass die Zimmer von LECs gereinigt würden. […] Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen der gültigen Befehlslage gem. Sicherheitsbefehl vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020, gehandelt.
Ad 5) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX dazu hatte. […] Die Disziplinarbehörde stellt dementgegen als grundsätzlich erwiesen fest, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT XXXX über das ordnungsgemäße Auftreten als Offizier in der Öffentlichkeit und damit als Vertreter des Österreichischen Bundesheeres im Ausland, über die gültige Anzugsordnung gem. S92011/110-Vor/2020 Kenntnis haben muss und als solcher über das vorschriftenkonforme Tragen und den Zustand ebendieser Uniform. Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen der gültigen Vorschrift „Anzugsordnung" vom Jänner 2021, Zl.: S92011/110-Vor/2020, gehandelt.
Ad 6) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX dazu hatte (vgl. Pkt. 5). Außerdem wäre das Tragen von Zivilkleidung dem „Socializing" zuträglich, noch dazu wäre er im Besitz einer FPEC Karte, welche ihn zum Verlassen des LMT Hauses in ziviler Kleidung berechtigte. Die Disziplinarbehörde stellt dementgegen als grundsätzlich erwiesen fest, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT über den Inhalt des gültigen Kontingentsbefehles vom 25.11.2020, Zl.: 2701-0940/natFü/NSE/2020 Kenntnis haben muss, in dem eindeutig festgeschrieben steht, dass das Verlassen der militärischen Liegenschaft LMT XXXX sowohl in ziviler Bekleidung als auch in Sportbekleidung verboten ist. […]
Ad 7) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass das LMT Haus max. eine Stunde unbesetzt gewesen sei und darüber hinaus jederzeit Sichtkontakt bestanden hätte. Weiters rechtfertigt er sein Verhalten durch seine Großzügigkeit gegenüber den Bediensteten. Als eindeutig erwiesen ist jedoch seitens der Disziplinarbehörde festzustellen, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT XXXX die Hausbesatzung am 27.01.2020 nachweislich über den Inhalt des gültigen Sicherheitsbefehles vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFüNSE/2020 belehrt hat. […]
Schwere der Pflichtverletzung
Die Schwere der Pflichtverletzungen der Pkt l), 2) und 3) wird auf Grund der Vorbildwirkung in Bezug auf das äußere Verhalten als Offizier und Kommandant, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Frauen, mit sehr hoch beurteilt. Die Schwere der Pflichtverletzungen der Pkt. 4) und 7) wird auf Grund des Verstoßes gegen den ggstdl. Sicherheitsbefehl mit hoch beurteilt. Dahingehend sind Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsbefehle generell im oberen Bereich einzustufen, da diese grundsätzlich auf die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit und Gesundheit von Soldaten aber auch insbesondere auf die Sicherheit von militärischen Rechtsgütern abzielen. Die Schwere der Pflichtverletzungen der Pkt. 5) und 6) wird auf Grund des Verstoßes gegen den Kontingentsbefehl mit mittel bewertet.
Strafmilderungsgründe:
Als Strafmilderungsgrund wird seitens der Disziplinarbehörde das vermeintlich tadellose Verhalten des Beschuldigten im internationalen Umfeld gewertet. Dementsprechend wird auf die internationalen Bewertungen mit der Bewertung „Outstanding" verwiesen. Nichtsdestotrotz zeigen diese internationalen Bewertungen „International Evaluation Report" (IER) jedoch die ausschließliche Sichtweise und Beurteilung der internationalen Vorgesetzten gegenüber dem ihnen untergebenen Beschuldigten. Gegenständliches Disziplinarerkenntnis reflektiert jedoch auf das Verhalten des Beschuldigten als Vorgesetzter gegenüber seinen Untergebenen. […] Als „besondere Milderungsgründe" können die angeführten Beweggründe gem. denen der Beschuldigte „bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht" nicht vollumfänglich herangezogen werden, da dementsprechende Beschwerden und eine i.w.F. Abmahnung (vgl. dazu Straferschwernisgründe) dagegensprechen.
Straferschwernisgründe:
Als wesentlicher Erschwernisgrund wird seitens der Disziplinarbehörde angeführt, dass der Beschuldigte mehrere Pflichtverletzungen verschiedener Art begangen, und diese Pflichtverletzungen über längere Zeit hinweg fortgesetzt hat, weiters dabei die Wehr-oder Hilflosigkeit des anderen ausgenützt hat. Als weiterer erschwerender Grund wird durch die Disziplinarbehörde gewertet, dass der Beschuldigte als langjähriger Milizoffizier im LMT Haus sich der Befehlslage der Kontingente bewusst sein muss. Als weiterer Erschwernisgrund wurde das Zusammentreffen mehrerer Pflichtverletzungen, insbesondere gegenüber Frauen, gewertet. […] Weiters werden die Beschwerden des Mjr XXXX , Vzlt XXXX und StWm XXXX (Verhalten des Mjr M als Vorgesetzter) analog als Erschwernisgründe angeführt. Es werden folglich diese vorgebrachten zahlreichen Beschwerden der vergangenen Jahre gegen den Beschuldigten als angebracht und gerechtfertigt und folglich straferschwerend gewürdigt und dementgegen dessen Behauptung, das Opfer einer mutmaßlichen „Intrige" zu sein, als ungerechtfertigt und unbegründet beurteil.
Bemessungsgrundlage:
[…] Da im gegenständlichen Verfahren weder ein unmittelbares Schuldeingeständnis noch ein Bewusstsein hinsichtlich der, von der Disziplinarbehörde als erwiesen angesehenen, begangenen dienstrechtlichen Pflichtverletzungen seitens des Beschuldigten durch die Disziplinarbehörde erkennbar ist, war mit der gem. § 80 HDG möglichen geringeren Disziplinarstrafe der Geldbuße auf Grund spezialpräventiver Gründe, nicht das Auslangen zu finden. Hinsichtlich der Abwägung der Strafmilderungs- und Straferschwernisgründe, ist bei den Straferschwernisgründen ein eindeutiger Überhang festzustellen, wodurch im Hinblick auf die Erlassung generalpräventiver Maßnahmen der offensichtliche Missbrauch der dienstrechtlichen Stellung unter Ausnutzung der Wehr- oder Hilflosigkeit der auf das Anstellungsverhältnis im LMT Haus angewiesenen Bediensteten, mit der gem. §80 HDG höheren Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots zu befinden war. Gem. §80 HDG 2014 beträgt das zulässige Höchstmaß für die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots 21 Tage. Auf Grund der Schwere der durch den Beschuldigten vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen wird folglich die seitens der Disziplinarbehörde verhängte Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes von 10 Tagen als angemessen erachtet. Diese Strafhöhe entspricht damit ca. 47% der maximalen Strafhöhe. Auf Grund der Maßnahme der „Non-Walkout Policy" zur Eindämmung der COVID 19 Pandemie, ist die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots im Ausmaß von 10 Tagen nicht vollstreckbar und folglich unverzüglich in eine Ersatzgeldstrafe gem. § 50 (4) HDG 2014 in der Höhe von 10 vH, zuzüglich 5 VH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges umzuwandeln. Dies entspricht somit einer Ersatzgeldstrafe gem. § 50 (1) HDG 2014 in der Höhe von 60 vH.“
3. Dagegen erhob der BF binnen der für das Kommandantenverfahren in diesem Fall vorgesehenen Frist von zwei Wochen am 07.04.2021 Beschwerde wegen Schuld und Strafe, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1 bis 6 sowie die Abänderung dahingehend, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 7 eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen werde.
Begründend wurde dazu nach Ausführungen zu behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung durch die belangte Behörde wie folgt ausgeführt (auszugsweise, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
„Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen Feststellungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung:
Im Feststellungsteil der Disziplinarentscheidung, der auf Seite 3 oben beginnt und auf Seite 8 beim Untertitel "Schwere der Verfehlungen" endet, werden unter den Unterpunkten AD 1 bis AD 7 nicht wie der Wortbegriff Feststellungen aussagt, Feststellungen getroffen, sondern unrichtige Wertungen vorgenommen, die zum Teil ohne ausreichende, weil nicht vollständig erledigend, aber auch nicht logisch nachvollziehbare Begründungen getroffen und rechtlich unrichtige Beurteilungen vorgenommen, die keine Deckung in den anzuwendenden Bestimmungen des gesetzlichen Rahmens des HDG und der AVD finden. Dies deshalb weil: 1.) gesetzeskonforme Feststellungen auf der Grundlage verfahrensgegenständlicher Beweisergebnisse formuliert werden müssen, da ansonsten die Rechtsmaxime der Unmittelbarkeit verletzt wird und zum Zwecke der Überprüfbarkeit die Rechtsquellen angeführt werden müssen, auf deren Inhalt sich die jeweilige Feststellung stützt. Dies ist unter AD 1 auf Seite 4 oben nicht gegeben, wenn bereits verjährte Geschehensabläufe aus dem Zeitraum 2017 als Entscheidungsgrundlagen für die ausgeführten Feststellungen herangezogen werden und als Begründung für die getroffene Wertung / Beweiswürdigung dient, die zu einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung führt. Dies umso mehr, wenn als Begründung die subjektive und teils unrichtig zitierten Aussagen und Wertungen von mit dem verfahrensgegenständlichen Auslandseinsatz und den damit verbundenen Geschehensablauf nicht vertrauten Personen, die den Beschuldigten angeblich den Tatvorwurf des API als „jederzeit zutrauenswert" unterstellen. Damit stützt sich das Erkenntnis auf eine Mutmaßung, die nicht einmal ein konkreter Tatvorwurf ist. Auch bleibt unerfindlich warum die Disziplinarbehörde von „zumindest einen Schlag auf das Gesäß" am 23.12.2021 ausgeht, wenn das vermeintliche Opfer Fr. XXXX bei Ihrer Anzeige offenbar noch von einem Erfassen seines Hintern spricht (Vorhalt der Militärpolizei am 03.02.2021 auf Seite 2 unter OD 1 ihres Vernehmungsprotokolls am 01.02.2021) und dann von vier bis fünf leichten Schlägen in dieser Vernehmung spricht. Diese unbegründete Einschränkung des Tatvorwurfes durch die erkennende Behörde muss aufgrund mangelnder Erklärung als Indiz dafür gewertet werden, dass die Behörde selbst nicht vom zweifelsfreien Wahrheitsgehalt des Inhaltes der Anzeige ausgegangen ist, ansonsten hätte sie zwingend den gesamten Tatvorwurf als zu Recht bestehend erachtet. Warum sie in diesem Punkt nicht dem Tatvorwurf des vermeintlichen Opfers folgt, ist jedenfalls bezüglich der Wertung und rechtlichen Beurteilung von verfahrenswesentlicher Relevanz und stellt eine Aktenwidrigkeit dar. […] Auch geht aus der Beschreibung der Geste des Beschuldigten der XXXX a nicht zwingend hervor, dass es sich tatsächlich um eine „anzügliche sexuelle Geste" handelt, wenn der Beschuldigte angeblich seine beiden Hände zu Fäusten ballt und beide Hände am Körper anliegend abgewinkelt haben soll. Die subjektive Vorstellung des vermeintlichen Opfers, welches einerseits von mehreren Auskunftspersonen, wie XXXX als zart besaitet beschrieben wird (weint oft) und andererseits selbst angibt den Beschuldigten auf XXXX / bist Du müde?" gefragt zu haben und damit einer möglicherweise nervlich wegen einer Operation geschwächten Person, kann bei einer Faktensuche für eine objektive Entscheidungsgrundlage keine Entscheidungsgrundlage für einen Schuldspruch darstellen. Dies umso mehr als auf Seite 37 oben des von der Disziplinarbehörde beauftragten IMP Berichtes zu diesem Tatvorwurf wörtlich niedergeschrieben wird: „Für die tatsächliche Tathandlung gibt es außer der Aussage des vermeintlichen Opfers Fr. XXXX keinen Sachbeweis." […] Wesentlich ist auch der Widerspruch der Disziplinarbehörde in Ihrem Erkenntnis, wenn sie auf Seite 1 unter 2.) im Spruchteil von einer Taterfüllung durch das Ausführen von anzüglichen sexuellen Gesten spricht und im Feststellungsteil ihres Erkenntnis auf Seite 4 letzter Absatz von der Beurteilung der Ausführung von anzüglicher sexueller Körperbewegung spricht. […] Die Feststellung der Pflichtverletzung durch Tragen von Zivilkleidung ist unrichtig. Der Beschuldigte hatte in seiner militärischen Funktion als Hauskommandant eine offizielle Tragegenehmigung (FPEC) für Zivilkleidung, weil dies bei seinen militärischen Aufgaben wie zB. Monitoring zeitweise für die Funktionserfüllung von Vorteil ist. Zur Feststellung der Pflichtverletzung zu OZ 3: wesentlich rechtlich ist, dass die belangte Behörde in ihren dazu getroffenen Feststellungen verkennt, dass der Beschuldigte Aussagen über die weibliche Bediensteten in deren Abwesenheit und nur einmal und nicht gegenüber den weiblichen Bediensteten direkt und damit nicht vorsätzlich kränkend wie ihm unrichtigerweise unterstellt wird getätigt hat.
Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Disziplinarbehörde führt auf Seite 1 letzter Absatz ihres bekämpften Erkenntnisses aus, ich der Beschuldigte hätte vorsätzlich gegen die Bestimmungen des S 3 Abs. 7 und gegen § 7 Abs 1 verstoßen und damit Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen. Diese Rechtsmeinung ist aus mehreren Gründen unzutreffend, weil […] bei der Subsumierung der einzelnen Anschuldigungspunkte (AP) die belangte Disziplinarbehörde zwar die Paragrafen und Absätze zitiert, nicht aber die Rechtsvorschrift bezeichnet hat, auf die sich ihre Einordnung des von ihr ermittelten Sachverhaltes bezieht, sodass die rechtliche Beurteilung in diesem wesentlichen Punkt unbestimmt geblieben ist und damit so entscheidend mangelhaft ausgeführt wurde, dass eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist und auch die Disziplinarbehörde auf Seite 1 unter AP 5 festgestellt hat, dass ich als Beschuldigter am 10.12. 2021 mit einer nicht vorschriftsgemäßen Adjustierung angetroffen worden sei und mein angebliches Verhalten auf Seite 7 im Untertitel Ad 5 als Verstoß gegen die gültige gemäß Anzugsordnung S92011/110-Vor2020 im vierten Absatz beurteilt, während sie mir im fünften Absatz einen Vorschriftsverstoß gegen die gültige Anzugsordnung vom Jänner 2021, Zl S92011/110-Vor2020 vorhält. Eine Uhrzeit wird nicht angeführt, sodass dieser AP 5 in einem weiteren wesentlichen Punkt unbestimmt ist. Die Disziplinarbehörde beurteilt diese von ihr ermittelte Pflichtverletzung auf Seite 9 letzter Satz als mittelschwer, weil ich einen Verstoß gegen den Gehorsam begangen hätte. Diese rechtliche Beurteilung ist zumindest aus zwei Gründen unrichtig, da ich gar nicht gegen an eine der beiden angeführten Anzugsordnungen zu dem mir zu Last gelegtem Zeitpunkt verstoßen haben kann, da dieser noch mehr als sechs Monate in der Zukunft liegt. Darüber hinaus habe ich nicht gegen eine der beiden Anzugsordnungen verstoßen, da im Befehl zur Hausordnung des Feldhauses XXXX vom 07.10.2020 unter Punkt 8a geregelt ist, dass man in der Freizeit und an Wochenenden das Tragen von Privat- und Sportkleidung gestattet ist. Dieser Befehl wurde dem Kontingentskommando zur nach seiner Erlassung zur Beurteilung vorgelegt und nicht beeinsprucht, sodass er als genehmigt gilt. […] Die belangte Disziplinarbehörde [hat] auf Seite 10 letzter Satz beurteilt, dass wegen der Maßnahme der Non Walk Out Policy zur Eindämmung der Covid 19 Pandemie die über mich verhängte Disziplinarstrafe des zehntägigen Ausgehverbotes dasselbe nicht vollstreckbar sei und „folglich unverzüglich in eine Ersatzgeldstrafe gemäß § 50 (4) HDG in der Höhe von 10vH zuzüglich 5 VH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges umzuwandeln (sei). Die Disziplinarbehörde beruft sich damit auf eine Bestimmung des HDGs, welche expressis verbis nur auf Grundwehrdiener anzuwenden ist. Darüber hinaus verkennt die Disziplinarbehörde rechtlich, dass die von ihr verfügte Maßnahme, die in Zusammenhang mit nicht bewiesenen Pflichtverletzungen von ihr ergriffen wurde und die dieselben Einschränkungen und Konsequenzen wie eine Disziplinarstrafe aufweist, wie in meinem Fall die Erlassung eines Bewegungs- und Kommunikationsverbotes nach unvorangekündigter Kommandantenabsetzung im LMT XXXX XXXX und befohlener zwangsweisen Verlegung durch den S2UO mittels der Militärpolizei nach XXXX und der Auflage der täglichen Meldung bei XXXX und der Einschränkung auf drei Aufenthaltspunkte nämlich befohlene Unterkunft, Speisesaal/ ÖHof und CNN Kdo. auf die Disziplinarstrafe rechtlich angerechnet werden muss, da ansonsten eine gesetzlich nicht zulässige Doppelbestrafung vorliegt. Dies, obwohl die über mich verhängte Maßnahme in ihrem ausgesprochenen Ausmaß eher dem Charakter einer Freiheitsstrafe entspricht, wenn die Disziplinarbehörde dieses Rechtsinstitut des Doppelbestrafungsverbotes nicht gelten lässt. Ich hätte als Beschuldigter bis zum regulären Rotationstermin Mitte April 2021 das über mich verhängte zehntägige Ausgehverbot verbüßen können. Durch die unrichtige rechtliche Anwendung einer unzutreffenden Gesetzesstelle wurde mir diese Rechtsausübung unzulässig verwehrt.
Zum Beschwerdepunkt der Strafhöhe und Strafbemessung bzw, Strafgestaltung:
[…] ergänzt, dass die Disziplinarbehörde sowohl die Strafmilderungsgründe, wie meinen bisherigen tadellosen Lebenswandel etc., als auch die Strafverschärfungsgründe unrichtig, beurteilt und auch die Schwere der von ihr festgestellten Pflichtverletzungen unrichtig, weil subjektiv unzutreffend, beurteilt hat. Es ist daher auch der darauf basierende Entscheid über die Strafhöhe verfehlt. Nach welchen gesetzlichen Kriterien von der Disziplinarbehörde die von ihr bestimmten und mit 47 Prozent der Höchststrafe von 21 Tagen Ausgangsverbot angegebenen 10 Tage ermittelt wurden, wird nicht begründet und hätte zum Zwecke der Überprüfbarkeit zumindest eine Aufgliederung in zwei Teilsummen hinsichtlich der Pflichtenverletzungen nach den von ihr herangezogenen Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 7 und § 7 Abs. 1 erfolgen müssen.“
4. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021, beim BVwG am 06.05.2021 eingelangt, legte das Kdo Auslandseinsatzbasis die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der BF am 31.03.2021 aufgrund militärischer Rücksichten aus dem Auslandseinsatz repatriiert wurde.
5. Am 08.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde durch, bei der die Rechtssache umfassend erörtert wurde.
Da der im bekämpften Bescheid angeführte Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX betreffend Kontakte zur Zivilbevölkerung bzw LEC/Betretung/Reinigung von belegten Unterkünften im (aufgrund des Umfanges mit Datenstick) vorgelegten Verwaltungsaktes nicht vollständig enthalten war, wurde der belangten Behörde aufgetragen, diesen Sicherheitsbefehl vorzulegen.
6. Mit Note vom 15.03.2022 legte die belangte Behörde Auszüge aus der Anzugsordnung des Bundesheeres, eine Weisung des Streitkräfteführungskommandos vom 18.01.2007 sowie den Kontingentsbefehl AUTCON XXXX vom 09.11.2020, Zl. 2704-0940/natFü/NSE/2020 und den Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020 vor.
Mit Note vom 13.04.2022 führte der BF zu den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zusammengefasst wie folgt aus:
Die Vorlage der Anzugsordnung, der Beilage „Militärischer Eigenschutz zum nationalen Einsatzbefehl Nr. 06“ sowie der Beilage „Gesicherte Verwahrung von Waffen seien im Verfahren von der belangten Behörde nicht als Beweismittel angeboten und auch nach Schluss der Verhandlung verspätet vorgelegt worden. Diese militärischen nationalen Vorschriften regelten den militärischen Betrieb im Inland und seien nicht auf einen Auslandseinsatz, noch dazu unter NATO Befehlsführung der XXXX und damit einem internationalen Kommando, wie jenen des LMT XXXX , welches direkt dem Kommando XXXX unterstellt ist, anzuwenden. Entscheidend seien die im Kontingentsbefehl mehrfach angeführten Kompetenzen- und Funktionstrennungen, wonach „ ….. LMT XXXX stellen die Aufgabenerfüllung gem. Vorgaben XXXX sicher“. Durch die Textierung des vorgelegten Kontingentsbefehls ergebe sich nicht, dass abweichende Befehlsinhalte, wie beispielsweise bei der Erlaubnis zur Tragung von Zivilkleidung außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden - wie jener des vorgelegten Hausbefehles LMT XXXX Beilage ./C - aufgehoben und außer Kraft gesetzt würden, noch dazu wenn der LMT XXXX der Befehlsgewalt des RCW untersteht. Dass der Inhalt des vorgelegten Hausbefehles dem NCC XXXX bei der Erlassung seines Kontingentsbefehles bekannt war, ergäbe sich aus der Beantwortung des BehV in der Verhandlung, der angegeben habe: Für mich war das Datum des Befehls wichtig. Dieser Befehl ist vom 07.Oktober 2020 eine Woche nach Kommandowechsel. Der Kontingentsbefehl erging am 25. November.“ Aus dem Inhalt des mitvorgelegten Sicherheitsbefehls ergäbe sich nicht, dass der LMT XXXX durchgehend personell besetzt sein müsse, weil auch da der militärische Grundsatz gelte, dass eine Sache (Liegenschaftsobjekt, Fahrzeug etc) von außen bewacht werde. Der ständigen personellen Besetzung habe in Corona - Zeiten auch die Funktionserfüllung) entgegengestanden, da die LMTs chronisch unterbesetzt gewesen wären. Zur Urkunde des vorgelegten Sicherheitsbefehles, der im Übrigen nicht unterschrieben sei, sei auszuführen, dass der LMT XXXX nur verwaltungstechnisch dem NCC unterstand, jedoch operativ und sicherheitstechnisch vom RC West XXXX geführt wurde und dessen Befehlsgewalt unterstanden sei. Aus diesem Grund sei auch das Verfahren wegen Nichtbefolgung eines Befehles des NCC gegen den stellvertretenden Kommandanten des LMT XXXX nach Erhebung einer Beschwerde vom BVwG eingestellt worden. Zur Echtheit der zwei Urkunden Kontingentsbefehl und Sicherheitsbefehl werde hinsichtlich der nachträglichen computertechnischen Bearbeitung keine Erklärung abgegeben, jedoch werde die Richtigkeit des Inhaltes zugestanden, jedoch auf das eigene Vorbringen bezüglich der Funktions- und Kompetenztrennungen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers (BF)
Der BF, geboren am XXXX , leistete zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen einen Auslandseinsatz als Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter bei einem Kontingent des Bundesheeres im XXXX . Dort wurde der BF als Kommandant der Beobachtungs- und Verbindungsgruppe XXXX verwendet. Sein Dienstgrad war Major.
Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten.
Sein Bruttomonatsbezug im März 2021 war € 7.873,10 (Bezug abzüglich Sonderzahlung 1.Quartal). Aufgrund der steuerlich begünstigten Zulagen nach dem AZHG ist dies eine Netto-Monatsbezug von mindestens € 6.250,-
Der BF hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten. Aktuell bezieht der BF Arbeitslosengeld in der Höhe von € 59,48 täglich.
Diese Feststellungen beruhen auf der Aktenlage (Bezugszettel für die Monate Februar und März 2022) und den Angaben des BF.
1.2. Zum Sachverhalt
1.2.1. Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 des bekämpften Bescheides:
Dem BF wird angelastet, einer zivilen Angestellten des Kontingents am 23.12.2020 einen Schlag auf das Gesäß gegeben zu haben und in der Woche danach ihr gegenüber eine sexuell anzügliche Körperbewegung angedeutet zu haben.
Der leugnenden Verantwortung des BF, der in der Verhandlung angab, er werde wahrheitswidrig belastet, weil er der zivilen Angestellten ihre Arbeitsstunden und in Folge dessen das ihr zustehende Essensgeld reduziert habe, wird nicht gefolgt. Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus der schriftlichen Beschwerde der Zeugin XXXX vom 01.02.2021, deren Angaben vor dem Disziplinarvorgesetzten am 11.03.2021 und deren niederschriftlichen Angaben vor einem Organ der Militärpolizei am 09.02.2021 (Beilage 08/09 der Aktenvorlage) Diese glaubhaften, widerspruchsfreien und lebensnahen Angaben werden, was den Schlag auf das Gesäß betrifft, von der Zeugin XXXX bestätigt, die sich in unmittelbarer örtlicher Nähe befand und - wenngleich sie den Vorfall nicht gesehen hat - ein Klatschgeräusch gehört hat und der unmittelbar darauf die Zeugin XXXX vom Geschehenen berichtet hat (vgl Beilage 15 der Aktenvorlage). Das Vorbringen des BF, wonach es im XXXX unüblich sei, zum Schuheausziehen einen Fuß auf einen Sessel zustellen – wie das die Zeugin zum Vorfall angegeben hat - ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit deren Angaben in Zweifle zu ziehen. Im Übrigen ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es keinen Grund für die Zeugin gibt, eine derartige Begebenheit wahrheitswidrig zu erfinden, und damit den Verlust eines durchaus begehrten Arbeitsplatzes als Reinigungskraft bei AUTCON/ XXXX zu riskieren, zu folgen.
Im Übrigen hat der Disziplinarvorgesetzte des BF, der die Zeugin im Einsatzraum persönlich befragt hat, vor dem Gericht überzeugend angegeben, dass er persönlich keinen Zweifel daran hatte, dass die Zeugin die Wahrheit angibt.
Zur Angaben des BF, wonach die Zeugin deswegen unglaubwürdig wäre, weil es nach der Meinung eines gewissen Herrn Mag. Isa XXXX (mit der gleichnamigen Zeugin nicht verwandt), landesunüblich wäre, einen Fuß zum Zwecke des Schuhwechsels auf einen Sessel zu stellen, wie das die Zeugin angibt, bleibt völlig offen, warum sich daraus ein Hinweis für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ergeben sollte.
1.2.2. Zum Anschuldigungspunkt 3 des bekämpften Bescheides:
Dem BF wird angelastet, sich gegenüber zivilen Bediensteten des LMT Hauses mit Aussagen wie z.B. „faule Schweine, die Putze, die Sau, der blade Kropfn“ oder „(…) bist du schwul“ geäußert zu haben.
Der BF gesteht zu, eine Sprachmittlerin gegenüber anderen Personen, die im LMT Dienst versehen haben, als „blader Kropfn“ bezeichnet zu haben, gibt jedoch an, dies nicht zur Sprachmittlerin selbst gesagt zu haben. Dass der BF mehrmals diese Worte, allerdings nicht in Anwesenheit der so Bezeichneten, wählte, wird auch von einem Zeugen bestätigt (vgl. Niederschrift StWm XXXX vom 13.02.2021, Beilage 18 der Aktenvorlage).
Der BF bestreitet weiters, einem Sprachmittler die Frage gestellt zu haben, ob er schwul sei, und gibt an, dass er wahrheitswidrig beschuldigt werde, weil er den Arbeitsvertrag des Sprachmittlers nicht verlängern hätte wollen. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich nicht geeignet, die glaubwürdigen niederschriftlichen Angaben des Sprachmittlers XXXX (vgl. Niederschrift vor der Militärpolizei vom 04.02.2021, Aktenbeilage 28) zu erschüttern, zumal der Sprachmittler konkrete Angaben über den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der inkriminierten Frage des BF an ihn macht. Allerdings gibt der Sprachmittler an, dass die inkriminierte Frage im Beisein der stv Kommandant des LMT gefallen sei Diesem ist jedoch laut dessen niederschriftlicher Aussage vom 10.02.2021 (Beilage 13 der Aktenvorlage) ein derartiger Vorfall nicht in Erinnerung. Daher ist im Zweifel für den BF davon auszugehen, dass er die angeführte Äußerung nicht getätigt hat.
Zur Anlastung, der BF habe die zivile Reinigungskraft als „die Putze“ bzw „die Sau“ bezeichnet, ist zu bemerken, dass es diesbezüglich keine zeugenschaftlichen Angaben gibt. Vielmehr hat der BF im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Befragung als Beschuldigter, offenkundig empört über die Anschuldigungen der Reinigungskraft, diese Worte gegenüber den befragenden Militärpolizisten verwendet.
Es kann daher nur festgestellt werden, dass der BF über eine Sprachmittlerin gesagt hat, dass sie ein „blader Kropfn“ sei. Aus diesem Grund war der gegenständliche Anschuldigungspunkt entsprechend neu zu fassen.
1.2.3. Zum Anschuldigungspunkt 4 des bekämpften Bescheides:
Dem BF wird angelastet, entgegen der geltenden Befehlslage seine Unterkunft regelmäßig durch eine (vom Kontingent angestellte) Reinigungskraft reinigen habe lassen. Der BF gesteht dies zu, bringt jedoch vor, dass ihm dies von einem früheren Kommandanten genehmigt worden sei und eine derartige Vorgangsweise auch durch den Nationalen Kontingentskommandanten gepflogen worden sei.
Näheres dazu siehe unter Punkt 2 Rechtliche Beurteilung.
1.2.4. Zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 des bekämpften Bescheides
Dem BF wird angelastet, entgegen der geltenden Anzugsordnung am 10.12.2021 (richtig 2020) braune Stiefletten zum (grünen) KAZ 3 getragen zu haben und regelmäßig während des Einsatzes Zivilkleidung getragen zu haben. Der BF gesteht dies zu, macht jedoch geltend, dass dies keine Pflichtverletzung sei (vgl. die Angaben des BF dazu in der Verhandlung vom 08.03.2020, Seite 7 ff).
Näheres dazu siehe unter Punkt 2 Rechtliche Beurteilung.
1.2.5. Zu Anschuldigungspunkt 7 des bekämpften Bescheides
Der BF gesteht zu, der gesamten LMT-Hausbesatzung die Teilnahme an einer Essenseinladung angeordnet zu haben, weshalb die militärische Liegenschaft LMT Haus für zumindest eine Stunde unbesetzt war. Er bringt allerdings vor, dass das Objekt nicht unbewacht geblieben wäre, weil es von jenem Ort, an dem die Esseneinladung stattfand, zu sehen gewesen sei und daher weiter bewacht war.
Näheres dazu siehe unter Punkt 2 Rechtliche Beurteilung.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit
Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit gemäß Art 102 Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gem. § 6 AuslEG 2001 ist das HDG-Disziplinarrecht (§§ 79 – 82 HDG 2014) im Einsatz für Pflichtverletzungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG (Auslandseinsätze) stehen, anwendbar.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl § 75 HDG).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
2.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 126/2021, von Bedeutung (auszugsweise, Hervorhebungen durch BVwG):
Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
(…)
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Disziplinarrecht im Einsatz
Anwendungsbereich
§ 79. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
[…]
§ 80. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. das Ausgangsverbot,
4. die Disziplinarhaft,
5. der Disziplinararrest und
6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
a) der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
b) des Ausgangsverbotes 21 Tage.
2. […]
3. Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 50 tritt an die Stelle
a) der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
b) der Bezüge nach § 47 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3) […]
(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 50 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:1. 30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und2. 30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Verfahren
§ 81. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 82. (1) […]
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
[…]
2.2.2. § 6 des Auslandseinsatzgesetz 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 102/2019 lautet:
Disziplinarrecht
§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
a) die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und
b) § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.
2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.
5. Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.
2.2.3. Für den Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer – ADV, BGBl 1979/43, zuletzt geändert durch BGBl II. Nr. 422/2019 von Bedeutung (auszugsweise):
„Geltungsbereich
§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Allgemeine Pflichten des Soldaten
Allgemeines Verhalten
§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
[…]
Anzug
(5) Soldaten haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform zu tragen, Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Interessen.
Äußeres Verhalten
(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.
Gehorsam
§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.“
2.3. Dem Beschwerdevorbringen kommt teilweise Berechtigung zu.
2.3.1. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich diverser Verfahrensfehler kann nicht gefolgt werden, insbesondere auch deswegen nicht, weil der BF nicht dargestellt hat, inwiefern diese angeblichen Mängel bei einer Vermeidung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätten. Gegenständliche Disziplinarsache wurde, nachdem sowohl der BF als auch fünf Zeugen ( XXXX ) und fünf Auskunftspersonen ( XXXX ) zumeist zweimal niederschriftlich befragt wurden, am 06.03.2021 und am 15.03.2021 in einer mündlichen Verhandlung abgehandelt, bei der auch die vom BF beantragten Entlastungszeugen ( XXXX ) befragt wurden. Es wurde eine Verhandlungsschrift geführt, die vom Disziplinarvorgesetzten und vom Protokollführer unterzeichnet wurde und der BF zog während des gesamten Verfahrens eine Vertrauensperson hinzu. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 Abs. 2 HDG 2014, wonach dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren im Einsatz jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben ist, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, kann auch unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Verhandlungsschrift, deren Richtigkeit vom BF nicht in Frage gestellt wird, nicht erkannt werden, dass gegenständliches Verfahren, wie der BF vermeint, insgesamt nicht gesetzmäßig und voreingenommen durch den Kontingentskommandanten geführt worden wäre. Zum Vorbringen des BF, wonach ihm von der belangten Behörde keine Einsicht in den Disziplinarakt gewährt wurde, ist zu bemerken, dass der BF im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von seinem Recht auf Akteneinsicht, welches ihm vollumfänglich gewährt wurde, gebraucht gemacht hat. Dem BF waren somit sämtliche Dokumente des gegenständlichen Disziplinaraktes der belangten Behörde bekannt und er konnte dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen treffen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte von einer Befragung der vom BF beantragten Einvernahme der Zeugen XXXX abgesehen werden. Diese Zeugen wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befragt, das Ergebnis deren Einvernahmen ist dem BF bekannt, und wurde auch nicht ausgeführt zu welchem Thema diese zu befragen wären. Im Übrigen hat der BF, mit Ausnahme der Anlastung betreffend die Belästigung der Reinigungskraft, wofür es keine Zeugen gibt, rechtliche Einwände gegen die bekämpfte Entscheidung vorgebracht. Eine Befragung des vormaligen Verteidigers im Einsatzraum, XXXX , zum Beweis dafür, dass der Disziplinarvorgesetzte diesem im Zusammenhang mit der Präsentation des Zeugen XXXX ein zweites Disziplinarverfahren androhte, konnte unterbleiben, da der Disziplinarvorgesetzte diesen Umstand in der Verhandlung ohnehin zugestand. Zum dem am Ende der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen XXXX , bleibt gänzlich offen, wozu dieser befragt werden sollte, zumal es keinen Hinweis dafür gibt, dass sich dieser überhaupt im Einsatzraum aufgehalten hätte.
2.3.2. Dem Beschwerdevorbringen, dass der bekämpfte Bescheid an Schreibfehlern leide, kommt Berechtigung zu. Nachdem der Spruch der bekämpften Entscheidung aufgrund berechtigter Beschwerdeeinwände ohnehin abzuändern war, war dieser zur Korrektur von sinnstörenden Schreibfehlern (zB offenkundig falsche Jahreszahl im Anschuldigungspunkt 5, fehlende Anführung der ADV) zur Gänze neu zu fassen.
2.3.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF die unter Anschuldigungspunkt 1. und 2. angeführten Handlungen nicht gesetzt habe, wird, wie unter Punkt 1.2.1. ausgeführt, nicht gefolgt.
Der BF macht weiters geltend, dass unerfindlich bleibe, warum die Disziplinarbehörde von zumindest einem Schlag auf das Gesäß am 23.12.2020 ausgehe, wenn doch das vermeintliche Opfer von mehreren spreche. Diese „unbegründete Einschränkung des Tatvorwurfes“ müsse als Indiz dafür gewertet werden, dass selbst die Behörde nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin K. ausgehe.
Der Disziplinarvorgesetzte gab dazu befragt vor dem Bundesverwaltungsreicht an, dass er keinen Zweifel daran hatte, dass ihm die Zeugin K. über den Vorfall die Wahrheit berichtete, er habe den Tatvorwurf mit „zumindest einen Schlag auf das Gesäß“ angegeben, „weil nicht die Anzahl der Schläge für mich relevant war, sondern die Tathandlung per se“ (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2022, Seite 12). Der Spruch der bekämpften Entscheidung war aus diesem Grund entsprechend zu korrigieren, nachdem das Opfer angab, mehrere Schläge vom BF auf ihr Gesäß bekommen zu haben.
Die Beschwerde moniert weiters, dass im Spruch der bekämpften Entscheidung eine „anzügliche sexuellen Geste“ als Pflichtverletzung angeführt werde, wohingegen in der Begründung dazu eine „anzügliche sexuelle Körperbewegung“ genannt werde, weshalb eine andere Tat bestraft worden sei, als im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht des BF eine Geste durchaus eine Körperbewegung ist, zumeist jedoch in diesem Zusammenhang an eine Bewegung einer Körperextremität gedacht wird. Nach dem von der Zeugin beschriebenen Vorfall (vgl. die niederschriftlichen Angaben der Zeugin K am 03.02.2021, Beilage 8 der Aktenvorlage) hat der BF offenkundig eine den Geschlechtsakt simulierende Bewegung angedeutet, weshalb im Sinne des Beschwerdevorbringens in der gegenständlichen Anlastung das Wort Geste durch das Wort Körperbewegung als im Sinne einer sexuellen Anzüglichkeit zu ersetzen war.
Auch wenn die belangte Behörde dies nicht näher begründet hat, besteht für das Bundesverwaltungsreicht kein Zweifel, dass die gegenständlichen Verhaltensweisen eine Pflichtverletzung im Sinne des § 3 Abs. 7 ADV (Äußeres Verhalten) darstellt. Denn das dem BF angelastete Verhalten erfüllt jedenfalls den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) bzw, was die Schläge auf das Gesäß betrifft allenfalls auch den Tatbestand des Vergehens nach § 218 Abs. 1a StGB. Wie das Kommando Auslandseinsatzbasis mitteilte, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den BF jedoch mangels erteilter Ermächtigung des Opfers zur Verfolgung gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Eine sexuelle Belästigung einer zivilen Angestellten des Österreichischen Kontingents durch einen Soldaten dieses Kontingents, die Staatsbürgerin des Landes ist, in dem das Bundesheer den Auslandseinsatz leistet, erschüttert jedenfalls das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung des Bundesheeres und schädigt dessen Ansehen insgesamt.
2.3.4. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF die unter Anschuldigungspunkt 3 angeführten Äußerungen nicht getätigt habe, war - mit Ausnahme zur Äußerung „blader Kropfn“ - wie bereits unter Punkt 1.2.2. ausgeführt, im Zweifel zu folgen und daher der Spruch der bekämpften Entscheidung entsprechend zu ändern.
Dem sinngemäßen Vorbringen, dass im LMT-Haus innerhalb von 24 Stunden viel gesprochen werde und seine Äußerungen disziplinär nicht relevant wären, ist nicht zu folgen. Wenn ein Kommandanten eines LMT-Teams, dessen Aufgabenerfüllung (siehe die Angaben des BF dazu im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2022, Seite 3) durch ständigen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung geprägt ist, eine vom österreichischen Kontingent angestellte einheimische Dolmetscherin sowohl für Soldaten als auch andere einheimische Angestellte wahrnehmbar nicht nur einmal als „blader Kropfn“ bezeichnet, ist dieses Verhalten jedenfalls geeignet, das Ansehen des Bundesheeres im Einsatzraum zu beeinträchtigen.
2.3.5. Zur angelasteten Pflichtverletzung, dass der BF entgegen dem Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020, der ausdrücklich das „Betreten/Reinigen von belegten Ukft durch LEC“ verbietet, seine Unterkunft regelmäßig von der durch das Kontingent angestellten zivilen Reinigungskraft hat reinigen lassen, bringt dieser vor, dass er damit dem Vorbild des Disziplinarvorgesetzten gefolgt sei und überdies die Reinigungskraft bei ihrer Tätigkeit von einem Soldaten beaufsichtig worden sei. Mit diesem Vorbringen ist für den BF nichts zu gewinnen. Der vom BF dem Disziplinarvorgesetzten damit unterstellten Pflichtverletzung ist dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass für die vom nationalen Kontingentskommandanten belegte Unterkunft, die sich im Übrigen in einer anderen militärischen Liegenschaft in einer anderen Stadt im XXXX befindet, andere Regelungen und Gepflogenheiten gelten. Zum Vorbringen, dass die Reinigungskraft ihrerseits beim Bodenaufwischen beaufsichtigt worden wäre, ist - abgesehen davon, dass dies ohnehin als nicht glaubhaft erscheint – zu bemerken, dass selbst das „beaufsichtigte“ Putzen lassen durch zivile Angestellte verboten ist, weil diese die Unterkünfte laut Sicherheitsbefehl nicht betreten dürfen.
2.3.6. Hinsichtlich des Tragens von zivilen braunen Stiefletten zum Feldanzug wendet der BF in seiner Beschwerde zu Recht ein, dass das angegebene Datum nicht korrekt ist. Die Jahreszahl war daher von 2021 auf 2020 zu korrigieren, weil ein offenkundiger Schreibfehler vorliegt.
Die belangte Behörde hat auch dieses Verhalten als Pflichtverletzung nach § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam) gewertet, da der BF damit gegen die „gültige“ Anzugsordnung verstoßen hätte, über die der BF Kenntnis haben müsste. Die Anzugsordnung gegen die der BF verstoßen haben soll, wurde allerdings ohne Datumsangabe und nur durch Angabe einer GZ zitiert, sodass offenbleibt, gegen welche Regelung der BF verstoßen hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgereicht keinen Zweifel darüber, dass dem BF als Offizier, der jahrelang Auslandseinsatz geleistet hat, die Anzugsordnung des Bundesheeres bekannt ist, allerdings gibt es im bekämpften Bescheid keine Feststellungen darüber, dass dem BF die genannte Anzugsordnung auch tatsächlich bekannt gegeben wurde bzw tatsächlich bekannt war und hat dies der BF in seiner Beschwerde auch eingewendet. Für den BF ist damit jedoch nichts gewonnen, denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Tragen von zivilen Stiefeletten zur Uniform des KAZ 03 jedenfalls gegen § 3 Abs. 5 ADV (Anzug). Im gegenständlichen Verhalten war daher ein Verstoß gegen diese Bestimmung zu erblicken und der Spruch entsprechend zu korrigieren.
2.3.7. Zum angelaststeten Verhalten, wonach der BF immer wieder das Feldhaus in Zivilkleidung entgegen dem Kontingentsbefehl AUTCON XXXX vom 09.11.2020, Zl. 2704-0940/natFü/NSE/2020 verlassen habe, wendet dieser ein, dass dies gemäß Punkt „8a) Adjustierung“ des von ihm erlassenen Befehls „Hausordnung für das Feldhaus XXXX “ vom 07.10.2020 zu den dort angegebenen Zeiten zulässig war und der Disziplinarvorgesetzte keine Einwände gegen diese Hausordnung erhoben habe. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Regelung, wonach zu bestimmten Zeiten auch außerhalb des Feldhauses Zivilkleidung getragen werden darf, also eine das Verhalten außerhalb des Hauses regelnde Bestimmung in einer Hausordnung, die sich schon in ihrem Geltungsbereich (siehe Punkt 1 der Hausordnung) auf das Feldhaus und die dazugehörige Liegenschaft bezieht, ungewöhnlich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Disziplinarvorgesetzten, als er dieser die Hausordnung nach Angaben des BF ohne Einwand zur Kenntnis nahm, überhaupt bewusst war oder der BF ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass in dieser Hausordnung in einem Unterpunkt eine Regelung getroffen wird, die sich zum einen gar nicht auf das Feldhaus bezieht und zum anderen hier gerade den Mitarbeitern eines LMT die Erlaubnis zum Tragen von Zivilkleidung erteilt wird. Ungeachtet dieser Umstände hat jedoch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den später erlassenen Kontingentsbefehl AUTCON XXXX , der ausdrücklich für den gesamten Einsatzraum eine Uniformtragepflicht vorsieht, hinsichtlich der lediglich innerhalb des XXXX an Sonntagen ohne dienstliche Inanspruchnahme eine Ausnahme besteht, der anderslautenden früheren Anordnung des BF in Bezug auf das Feldhaus XXXX derogiert wurde. Durch das Tragen von Zivilkleidung hat der BF somit gegen den angeführten Kontingentsbefehl verstoßen.
2.3.8. Zum Anschuldigungspunkt 6, wonach der BF durch eine Essenseinladung aller Mitarbeiter des LMT die Liegenschaft Feldhaus XXXX zumindest für eine Stunde unbewacht und unbesetzt hinterließ, hat der BF in seiner Beschwerde zunächst angegeben, dass diese Pflichtwidrigkeit höchstens mit einer Ermahnung zu ahnden wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF dann näher begründet dargelegt, warum nach seiner Meinung keine Pflichtverletzung vorliegt.
Aus dem vom BF erlassenen Befehl „Hausordnung für das Feldhaus XXXX “ vom 07.10.2020 ergibt sich, dass die Liegenschaft Feldhaus XXXX durchgehend, dh. 24 Stunden an sieben Tagen, durch einen im Feldhaus anwesenden Feldhauskommandanten zu bewachen ist. Die Ausführungen des BF, wonach das Objekt regelkonform auch vom in Sichtweite liegenden Kaffeehaus, in dem das Essen stattfand, bewacht werden konnte, sind somit nicht zutreffend. Allerdings ist der Einwand des BF, wonach sich aus dem Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020, gegen den der BF verstoßen haben soll, keineswegs ergibt, dass das Objekt durchgehend durch eine auf der Liegenschaft anwesende Wache bewacht zu werden hat. Auch hat die belangte Behörde in ihrer Begründung zu dieser Pflichtverletzung nicht näher angeführt, gegen welche Bestimmung des angeführten Sicherheitsbefehls der BF verstoßen haben soll.
Nachdem der BF wie ausgeführt, die durchgehende Bewachung in der Hausordnung selbst angeordnet hat, kann - nachdem sich eine derartige verpflichtende Bewachung aus dem Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX selbst nicht ergibt – keine Pflichtverletzung des BF erkannt werden, wenn er seine eigene Anordnung offenkundig für eine Essenseinladung am 31.12. 2020 außer Kraft gesetzt hat. Nachdem ein befehlswidriges Verhalten des BF gegen den Sicherheitsbefehl nicht vorliegt, war dieser Anschuldigungspunkt nicht mehr aufrecht zu erhalten.
2.4. Zur Strafbemessung
Die belangte Behörde hat ein Ausgangsverbot von 10 Tagen, welches in eine Ersatzgeldstrafe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage umgewandelt wurde, verhängt. Diese Ersatzgeldstrafe beträgt im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Bemessungsgrundlage von € 7.873,10, das ist der Monatsbezug des BF im März 2021, € 4.724,-.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde § 50 Abs. 4 HDG 2014 nicht hätte anwenden dürfen, weil diese Bestimmung nur auf Grundwehrdienst Leistende anzuwenden sei, sei auf die Verweisungsnorm des § 80 Abs. 2 Z 3 HDG hingewiesen, die offenkundig übersehen wurde. Zum Vorbringen, dass dem BF auf die Disziplinarstrafe des (nicht vollzogenen) Ausgangsverbotes eine bereits vor Erlassung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses befohlene Aufenthaltsbeschränkung innerhalb des XXXX angerechnet werden müsse und dass das gegen den BF verhängte Ausgangsverbot noch bis zum regulären Rotationstermin Mitte April 2021 hätte vollstreckt werden können, reicht der Hinweis, dass der BF gegen das Erkenntnis Beschwerde erhoben hat, dieses daher nicht rechtskräftig wurde und daher auch nicht vollstreckt werden durfte.
Was die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzungen durch die belangte Behörde betrifft (siehe Seite 8 des bekämpften Bescheides), ist der belangten Behörde grundsätzlich zu folgen. Die belangte Behörde hat die Schwere der Pflichtverletzungen zu den Spruchpunkten 1 bis 3 aufgrund der Vorbildwirkung in Bezug auf das äußere Verhalten von Kommandanten als sehr hoch, jene zu den Spruchpunkten 4 und 7 aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherheitsbefehl als hoch und jene zu den Spruchpunkten 5 und 6 als mittel bewertet.
Auch das Bundesverwaltungsreicht erachtet die nunmehr mit Schuldspruch Punkt 1 und 2 dargestellten Pflichtverletzungen als schwerwiegend. Die vom BF als Kommandant gegenüber einer Reinigungskraft begangene sexuelle Belästigung stellt an sich eine schwere Pflichtverletzung dar und ist damit zusätzlich ein beträchtlicher Ansehensverlust der im Auslandseinsatz Dienst versehenden österreichischen Soldaten bzw des österreichischen Kontingents gegeben. Dies gilt auch, wie bereits unter Punkt 1.1.1. ausgeführt, für die unpassenden Äußerungen des BF über eine zivile Angestellte. Auch die Nichtbeachtung des Sicherheitsbefehls stellt als Verletzung der Gehorsamspflicht eine grundsätzlich schwere Pflichtverletzung dar, wobei der belangten Behörde zu folgen ist, dass der Umstand, dass der BF bereits im Rahmen seines Einsatzes bei AUTCON XXXX wegen der unzulässigen Heranziehung ziviler Reinigungskräfte zur Reinigung der privaten Unterkunft abgemahnt wurde, als erschwerend zu werten ist (vgl. Beilage d) Seite 19 der Aktenvorlage). Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (vgl. VwGH vom 15.12.1999, Zl. 98/09/0213).
Die von der belangten Behörde erkannten Erschwerungsgründe der mehrfachen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum werden auch vom Bundesverwaltungsreicht als zutreffend erachtet.
Allerdings war die verhängte Strafe im Hinblick darauf, dass die Schuldsprüche zu Punkt 3 und zu Punkt 7 des bekämpften Bescheides nur in geringem Umfang bzw gar nicht aufrecht zu erhalten waren, jedenfalls nicht unbeträchtlich zu mildern. Denn gerade die unter Punkt 7 des bekämpften Bescheides angelastete Pflichtverletzung wurde (auch) als schwere qualifiziert und war demnach für die Höhe Strafzumessung erheblich.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass die belangte Behörde zwar angegeben hat, die bisherige tadellose Dienstverrichtung des BF als mildernd zu werten, allerdings lassen ihre diesbezüglichen stark relativierenden Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite neun oben) nicht den Schluss zu, dass sie dies tatsächlich getan hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die bisherige unbeanstandete Dienstverrichtung des BF in zahlreichen Auslandseinsätzen durchaus geeignet, eine höhere Strafmilderung zu rechtfertigen.
Zusammengefasst erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 2.500,-, was etwa 32 % der Bruttobemessungsgrundlage entspricht, im Hinblick darauf, dass es sich beim BF um einen Offizier und daher einen Soldaten mit Vorbildfunktion handelt, gerade noch ausreichend um im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzungen generalpräventiven Gründen entsprechend Rechnung zu tragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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