BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W184.2249350.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2021, Zl. 751373402/107710995, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Mutter der damals noch minderjährigen beschwerdeführenden Partei, eines kosovarischen Staatsbürgers, stellte am 31.08.2005 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei zulässig ist, und die beschwerdeführende Partei wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 14.09.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht zulässig ist, und der beschwerdeführenden Partei wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2008 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde nach Einbringung von Verlängerungsanträgen in weiterer Folge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2008 bzw. vom 01.09.2009 bis zum 01.10.2009 bzw. bis zum 01.10.2010 verlängert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei der mit Bescheid des UBAS vom 01.10.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Es wurde ausgesprochen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Magistrat der Stadt XXXX vom 09.10.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Wahrung des Parteiengehörs zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er im Kosovo geboren worden sei und kosovarischer Staatsbürger sei. Er habe im Kosovo offiziell geheiratet. Derzeit wohne er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Haus in XXXX . Seine Mutter und seine Schwester sowie sein Bruder seien ebenfalls in Österreich wohnhaft. Seine Ehefrau und seine Tochter seien österreichische Staatsbürger, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester hätten eine Karte „Daueraufenthalt EU“. Im Kosovo habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Er sei zuletzt vor drei Jahren im Herkunftsstaat gewesen. Seit dem Jahr 2010 sei er insgesamt etwa fünf oder sechs Mal im Kosovo aufhältig gewesen. Befragt, ob er im Herkunftsstaat einen Wohnsitz habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er gemeinsam mit seinem Bruder ein Grundstück im Kosovo habe. Zur Frage, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziere, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er und seine Ehefrau arbeiten würden. Er sei seit 2015 bei der Firma XXXX beschäftigt. Seine Ehefrau sei ebenfalls in Vollzeit berufstätig und verdiene monatlich ungefähr 1.800,- netto. Die Frage, ob er in Österreich Ausbildungen absolviert habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei Mitglied in einem Fußballverein gewesen, sei dort jedoch seit zwei Jahren nicht mehr Mitglied.
Auf Vorhalt, dass er mit Urteil vom 17.09.2015 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a EUR 4,-, gesamt EUR 200,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden sei und mit Urteil vom 25.10.2016 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei sowie mit Urteil vom 21.09.2021 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführenden Partei an, dass er wegen des Urteils im Jahr 2016 bereits Stellung genommen habe. Nach einer Verurteilung im Jahr 2016 hätte er eine Abschiebung akzeptiert, auch wenn er im Herkunftsstaat obdachlos gewesen wäre. Die neue Verurteilung erachte er als ungerecht, da er das Opfer zwar geschlagen habe, aber an dieser Tat keine Schuld gehabt habe. Er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als ihn zwei betrunkene Personen angepöbelt und beleidigt hätten. Er habe mit einem Mann diskutiert, der versucht habe, ihn mit zwei Flaschen zu verletzen, weshalb er sich zur Wehr gesetzt und ihn zweimal geschlagen habe. Auf Nachfrage, wie er die letzten 15 Jahre in Österreich genutzt habe, um sich sozial, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er sich beruflich sehr gut integriert habe, da er derzeit eine gute Position habe und gut verdiene. Seine letzte Verurteilung sei nur Pech gewesen. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, führte die beschwerdeführende Partei an, dass es zahlreiche Gründe gebe. Sein Vater sei vor über 20 Jahren im Kosovo umgebracht worden und das Prinzip der Blutrache existiere nach wie vor. Zudem müsste er im Herkunftsstaat auf der Straße leben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
I. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist.
III. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
IV. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die beschwerdeführende Partei sei in Österreich bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe somit ihren Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Die Palette der von der beschwerdeführenden Partei begangenen Straftaten würden die Tatbestände der Körperverletzung, absichtlichen schweren Körperverletzung, wiederholten Körperverletzung und schweren Körperverletzung umfassen. Insgesamt sei die beschwerdeführende Partei zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Ansicht des BFA würden die Art und die Schwere der begangenen Straftaten keine positive Zukunftsprognose zulassen. Die beschwerdeführende Partei verfüge über ein augenscheinliches, massives Gewaltpotenzial und weitere Verurteilungen seien laut Ansicht der Behörde nicht auszuschließen. Insgesamt müsse von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er nochmals in eine ähnliche Situation geraten und wieder rückfällig werden würde. Er stelle damit offensichtlich eine gegenwärtige Gefahr für die Gemeinschaft dar.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei nach seiner Einreise in Österreich eine Schule besucht habe und nach Schulabschluss überwiegend einer Beschäftigung nachgegangen sei. Auch wenn er wiederholt verurteilt worden sei, so sei auch aus seinem langen Aufenthalt in Österreich vom zwischenzeitig gezeigten Wohlverhalten auszugehen, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei insbesondere in der angegebenen Dauer von acht Jahren nicht gerechtfertigt und auch keineswegs notwendig. Das Familienleben und das wirtschaftliche Fortkommen seiner Familie würden bei längerer Ortsabwesenheit massiv gefährdet werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit dem Jahr 2005 in Österreich und ist legal im Bundesgebiet aufhältig. Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Magistrat der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (Aufenthaltskarte gültig vom 10.11.2020-10.11.2025) erteilt.
Die beschwerdeführende Partei ist verheiratet und hat eine Tochter. Die Ehefrau und die Tochter sind österreichische Staatsbürger. Die beschwerdeführende Partei lebt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus und ist für die Firma XXXX tätig. Ansonsten sind die Mutter, die Schwester und der Bruder der beschwerdeführenden Partei mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig. Die beschwerdeführende Partei war seit 2010 fünf- bis sechsmal im Kosovo und hat dort vor drei Jahren geheiratet. Er teilt sich im Herkunftsstaat ein Grundstück mit seinem Bruder.
Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich bereits drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 17.09.2015 wegen Körperverletzung gemäß § 83 StGB, 2) am 25.10.2016 wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 15, § 87 StGB und 3) am 10.09.2021 wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB.
Gegen die beschwerdeführende Partei erging zuletzt eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die beschwerdeführende Partei befindet sich derzeit in Strafhaft.
Der letzten Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei am 11.05.2021 in XXXX den XXXX dadurch, dass er dem Genannten mehrere Schläge mit der Faust gegen den Kopf und das Gesicht versetzte, sodass dieser einen Bruch des rechten Jochbeines sowie einen Bluterguss am linken oberen Augenlid erlitt, am Körper verletzte und dadurch eine schwere Körperverletzung des anderen herbeiführte. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen mitberücksichtigt. Als Milderungsgrund wurde das provokante Verhalten des Opfers miteinbezogen.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine der Aufenthaltsdauer entsprechenden integrativen Schritte gesetzt. Er hat die Polytechnische Schule in XXXX bzw. eine allgemeine Sonderschule in XXXX besucht und geht derzeit einer Beschäftigung nach. Er hat vom 28.10.2009-01.11.2009, vom 03.11.2009-11.11.2009, vom 18.11.2009-24.11.2009, vom 31.01.2013-20.05.2013, vom 25.06.2013-30.06.2013, vom 29.07.2014-20.11.2014, vom 13.12.2014-14.12.2014, vom 18.12.2014-15.01.2015, vom 19.08.2016-18.09.2016 und vom 20.09.2016-28.09.2016 Arbeitslosengeld bezogen.
Kosovo ist als sicherer Herkunftsstaat zu qualifizieren.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie aus der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die persönlichen Umstände und die Ausbildungsschritte der beschwerdeführenden Partei gehen aus dem Akteninhalt hervor.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem kosovarischen Reisepass, P00832059, gültig vom 01.08.2016-31.07.2026 (AS 107), hervor. Die Erteilung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“ an die beschwerdeführende Partei geht aus einem aktuellen IZR-Auszug hervor.
Die Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei und die den Verurteilungen zugrundeliegenden Ausführungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akteninhalt des Bundesamtes und aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Urteilen, insbesondere der letzten Verurteilung vom 10.09.2021, 43 Hv 52/21d (AS 63).
Es sind sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale im Verfahren hervorgekommen. Der beschwerdeführenden Partei ist es nicht gelungen, sich auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Wenn in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, dass die Feststellungen der Behörde, wonach kein berücksichtigungswürdiges bzw. schützenswertes Familienleben hinsichtlich Art. 8 EMRK vorliege, jeglicher Grundlage entbehre, ist dem entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei eine Nahebeziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie anderen Angehörigen durch sein wiederholt straffälliges Verhalten gegen die körperliche Unversehrtheit aufs Spiel setzte und immer wieder rückfällig wurde. Weder seine Ehefrau noch die Geburt seiner Tochter konnten die beschwerdeführende Partei davon abhalten, im Bundesgebiet in regelmäßigen Abständen Straftaten zu begehen. Die beschwerdeführende Partei nahm in Kauf, dass ein wiederholtes, einschlägiges, straffälliges Verhalten zur Beendigung des Aufenthalts in Österreich und damit zur Beendigung des Familienlebens in Österreich führen könnte. Die Beziehung zum Vater war für seine Tochter daher nicht zuletzt aufgrund von dessen Straffälligkeit und seines Gefängnisaufenthaltes nur eingeschränkt entfaltbar. Dass die beschwerdeführende Partei bereits mehrmals, teils sehr rasch und in offener Probezeit, rückfällig wurde und die Delikte auf derselben schädlichen Neigung gegen die körperliche Unversehrtheit beruhen, legt nahe, dass er von der bisherigen Strafverfolgung offenbar völlig unbeeindruckt war, und es ist daher davon auszugehen, dass er die österreichische Rechtsordnung zukünftig auch weiterhin negieren könnte. Aufgrund seiner aktuellen Inhaftierung kann auch keine längere Zeitspanne für eine Wohlverhaltensprognose angenommen werden und es ist aufgrund der Schwere seiner Delikte, im Zuge derer die beschwerdeführende Partei nicht vor Gewaltanwendung und Brutalität zurückschreckte, von einer hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Es wurden auch keine Beweismittel für einen nachhaltigen Gesinnungswandel der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebracht.
Ferner beruht die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, auf § 1 Z 2 HStV.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 52 Abs 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Die beschwerdeführende Partei ist schon sehr lange, nämlich seit 2005, in Österreich aufhältig und ihm wurde vom Magistrat der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Es sind auch seine Ehefrau, seine Tochter und weiters seine Mutter sowie seine Geschwister in Österreich legal niedergelassen, die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Kosovo sind jedoch nicht zur Gänze abgerissen, zumal die beschwerdeführende Partei selbst angegeben hat, dort geheiratet zu haben sowie die letzten 10 Jahre ungefähr fünf- bis sechs Mal dort gewesen zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach wie vor auch über soziale Kontakte und allenfalls auch Kontakte zu weiteren Verwandten verfügt. Überdies besitzt er im Kosovo gemeinsam mit seinem Bruder ein Grundstück. Aufgrund seiner Berufserfahrung ist es der beschwerdeführenden Partei auch zuzumuten, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung und Berufspraxis nicht in der Lage wäre, sich im Kosovo seine Existenz durch Erwerbsarbeit zu sichern.
Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses (am weiteren Aufenthalt in Österreich) auszugehen, insbesondere wenn eine mehrfache Straffälligkeit vorliegt (VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0073.).
Die beschwerdeführende Partei hat durch sein straffälliges Verhalten demonstriert, dass er selbst vor schweren Gewaltangriffen nicht zurückschreckt, und er wurde zuletzt wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, da er seinem Opfer sowohl einen Jochbeinbruch als auch einen Bluterguss am linken oberen Augenlid zufügte. In weiterer Folge zeigte sich sie beschwerdeführende Partei auch nicht einsichtig, sondern wies lapidar auf die Provokation seines Opfers hin, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er zukünftig gewillt sein wird, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und von weiteren Brutalitäten abzusehen. Da die körperliche Unversehrtheit ein zentrales Rechtsgut darstellt und ein beträchtliches, überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, solch gravierende Rechtsverletzungen zu verhindern, ist sein Verhalten sowie sein weiterer Aufenthalt als gegenwärtige, schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen.
Insbesondere wird es den Angehörigen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erheblichen kriminellen Vorgeschichte jedenfalls zuzumuten sein, ein Familienleben über Besuche im Herkunftsland oder in Drittstaaten bzw. mittels Telefons oder moderner elektronischer Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. (VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).
Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen, welche die körperliche Integrität der Opfer verletzten, besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Es wird nicht verkannt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich bereits seit über 15 Jahren aufhältig ist, nichtsdestotrotz hat sich eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte vermochten die beschwerdeführende Partei auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei ist somit in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten. Diese ist angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher rechtskonform und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario im Sinne des § 50 FPG vorliegt.
Keine dieser Voraussetzungen trifft hier zu, zumal der Kosovo gemäß § 1 Z 2 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und die beschwerdeführende Partei selbst während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Male in den Kosovo gereist ist. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in diesem Land und der Lebensumstände der arbeitsfähigen beschwerdeführenden Partei keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat Kosovo festzustellen, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - Gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den seitens des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die beschwerdeführende Partei wurde durch Gerichte drei Mal rechtskräftig wegen einschlägiger Delikte gegen Leib und Leben verurteilt. Insgesamt wurde er zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und zeigte auch nach seiner letzten Verurteilung keine Einsicht. Eine positive Zukunftsprognose ist allein schon angesichts der massiven Rückfälligkeit ausgeschlossen, die vielmehr eine fortgesetzte Straffälligkeit wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Entscheidung des Bundesamtes, gegen die beschwerdeführende Partei ein Einreiseverbot auszusprechen, erweist sich daher jedenfalls als begründet und geboten.
Es ist aufgrund der Delikte, die bei den Opfern teilweise schwere körperliche Verletzungen verursacht haben, von einem hohen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert seiner Taten auszugehen. Aufgrund der Schwere der wiederholt begangenen Delikte kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Sein Aufenthalt stellt aufgrund der ausgeübten, kumulativ wiederholten Kriminalität eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da die beschwerdeführende Partei jedoch nach wie vor eine Haftstrafe verbüßt und erst am 10.09.2021 zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, kann von einem längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch keine Rede sein.
Das von der beschwerdeführenden Partei gesetzte Fehlverhalten ist als besonders schwer zu gewichten, da die beschwerdeführende Partei trotz der Brutalität seiner Handlungen kein Unrechtsbewusstsein zeigte und sich ein Gesinnungswandel nicht feststellen lässt. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, erfüllt ist.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des achtjährigen Einreiseverbotes auch in der Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der beschwerdeführenden Partei ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot in Höhe von acht Jahren ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist erfüllt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten IV. und V.:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Da die beschwerdeführende Partei drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal keine konkreten Hinweise für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG vorliegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht erfolgt. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 55 Abs. 4 FPG).
Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):
„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“
Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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