BVwG W170 2248193-1

BVwGW170 2248193-130.12.2021

AVG §17
AVG §39
BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §46 Abs1
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2248193.1.02

 

Spruch:

 

W170 2247794-1/21EW170 2248193-1/24E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und 112 Abs. 1 Z 3 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „ XXXX wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig suspendiert.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten XXXX ):

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat am 06.10.2021 durch Mag.a Susanne Haunold-Thiel als Senatsvorsitzende sowie Dr. Helmut Tichy und Mag. Karl-August Lux als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, XXXX , geb. XXXX , gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH in den verbundenen Verfahren über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, gegen (1.) den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, und (2.) den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, (weitere Partei im 2. Verfahren: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten XXXX ) beschlossen:

1. Die Anträge des XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, vom 30.11.2021 und vom 14.12.2021 auf Beischaffung aller relevanten Aktenteile zur Gewährleistung der gesetzmäßigen Akteneinsicht (§ 17 AVG) des XXXX werden gemäß §§ 17 AVG, 17 VwGVG abgewiesen.

2. Der Beweisantrag des XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, vom 15.12.2021, XXXX zum Beweisthema einzuvernehmen, dass die Konsequenz ihres Gutachtens sei, dass hinsichtlich des XXXX der Verdacht, er könnte jenes Dokument, das XXXX gefilmt oder fotografiert habe, diesen gezeigt oder gegeben haben, wegfalle, da XXXX zu einem solchen Dokument nicht einmal theoretisch einen Zugang hatte, wird abgewiesen.

3. Der Beweisantrag des XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, vom 15.12.2021 auf Einvernahme von XXXX und XXXX zum Beweis, dass XXXX wenn überhaupt nur eine Kopie des OPCW-Dokuments übergeben worden sein konnte, wird abgewiesen.

4. Der Antrag des XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, vom 21.12.2021 auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens wird abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer):

Der Beschwerdeführer ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, er war von Juni 2018 bis Anfang Jänner 2020 XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und bis zur vorläufigen Suspendierung am 10.09.2021 der österreichische XXXX in XXXX .

1.2. Zum behördlichen Verfahren über die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde:

Am 06.09.2021 hat der Beschwerdeführer dem Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mitgeteilt, dass das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien sein dienstliches Mobiltelefon und seinen dienstlichen Laptop zum Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien zur XXXX (indem der Beschwerdeführer als Beschuldigter geführt wird) am 05.09.2021 sichergestellt habe und hat diesem Kopien der Anordnung der Sicherstellung vom 27.07.2021, des Sicherstellungsprotokolls vom 05.09.2021 und der Rechtsbelehrung vom 05.09.2021 ausgefolgt hat; am 06.09.2021 hat somit die Dienstbehörde erstmals von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer erfahren.

Am 08.09.2021 erfolgte eine Vorsprache des Beschwerdeführers im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, in der er einen Schriftsatz der B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH übergab; dieser Schriftsatz war mit der Überschrift „ XXXX – Rechtsberatung “ überschrieben. Unter Rz 1. wurde ausgeführt: „Wir vertreten Herrn XXXX im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu XXXX rechtsfreundlich. Vor dem Hintergrund allfälliger Erwägung betreffend die Setzung dienstrechtlicher Maßnahmen, übermitteln wir Ihnen nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der Verdachtsmomente gegen Herrn XXXX in obig bezeichnetem Verfahren.“ Die Ausführungen ab Rz 2. sind inhaltlicher Natur, es werden keine Anträge gestellt oder weitere Ausführungen zur Vertretung im dienstrechtlichen Verfahren gemacht.

Ergänzend hiezu wurde von der B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH ein Schriftsatz vom 09.09.2021 beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eingebracht, der mit der Überschrift „ XXXX – Rechtsberatung“ überschrieben ist und in dem keine Ausführungen zur Vertretung im dienstrechtlichen Verfahren erfolgen.

Am 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die vorläufige Suspendierung vom 09.09.2021, Gz. 2021-0.621.911, persönlich ausgefolgt, am 07.10.2021 langte die Beschwerde der B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH im Namen des Beschwerdeführers bei der Behörde ein, in der sich die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH auf die erteilte Vollmacht berief.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 29.10.2021, 2021-0.702.132, am 29.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

1.3. Zum behördlichen Verfahren hinsichtlich der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde:

Nachdem der Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die vorläufige Suspendierung vom 09.09.2021, Gz. 2021-0.621.911, am 10.09.2021 an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt worden war, und diese der B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH für den Beschwerdeführer Parteiengehör gewährte sowie diese Möglichkeit wahrgenommen wurde, wurde von der Bundesdisziplinarbehörde die Suspendierung des Beschwerdeführers durch Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.10.2021, Gz. 2021-0.633.917, Senat 6, ausgesprochen.

Der Spruch des Bescheides lautete: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat am 6. Oktober 2021 durch Ministerialrätin Mag.a Susanne Haunold-Thiel als Senatsvorsitzende sowie Botschafter Dr. Helmut Tichy und Ministerialrat Mag. Karl-August Lux als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, XXXX XXXX , wegen des Verdachts, er habe als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordenen Geheimnisse XXXX offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, und zwar 1. am XXXX 2018, indem er XXXX unter anderem mitteilte, dass XXXX aus politischen Gründen in der Türkei verhaftet wurde, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens XXXX herangezogen wurde, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des XXXX sowie seiner Mitbewohnerin in der Türkei stehe, XXXX seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte türkische Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel als Student am XXXX 2018 auslaufe und er derzeit Student der XXXX sei, 2. am 5. Oktober 2018, indem er XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX am XXXX 2019 (richtig: XXXX 2018) in XXXX vorzeigte und filmen ließ, und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen, gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren. Gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde. Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“

Der Bescheid, der eine elektronische Signatur enthielt, wurde der B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH als Vertreterin des Beschwerdeführers am 08.10.2021 durch E-Mail, von einem Mitarbeiter am 08.10.2021 oder am 09.10.2021 im Postfach geöffnet, und am 14.10.2021 postalisch zugestellt.

Mit 05.11.2021 zur Post gegeben Schriftsatz wurde durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH als Vertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Diese sowie der Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.11.2021, Gz. 2020-0.633.917, Senat 6, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 12.11.2021 eingelangt ist.

1.4. Zur Person des XXXX (in Folge: O.) und zum Verhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer:

O. ist ein (derzeit suspendiertes) Exekutivorgan; er war bis 2005 langjähriger Mitarbeiter der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus und Extremismus (dem Vorgänger des nunmehr ehemaligen Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, in Folge: BVT), von 2005 bis 2012 polizeilicher Verbindungsbeamter in Italien und der Türkei, von 2012 bis Mitte 2018 Mitarbeiter des BVT, Abteilung II, vom 22.11.2017 bis 18.06.2018 suspendiert (wobei diese Suspendierung durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben wurde) und von Mitte des Jahres 2018 bis Jänner 2021 – bis zu seiner neuerlichen vorläufigen und später dauernden Suspendierung – der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er O. über die Frau des Beschwerdeführers kennengelernt habe, die zwei Jahre lang in der gleichen Abteilung im BVT gearbeitet habe. Er habe O. mit seiner Frau zufällig in einem Lokal getroffen und dort mit ihm gesprochen. Zwar haben der Beschwerdeführer unter den Synonym „ XXXX “ und O. unter dem Synonym „ XXXX “ an der App Signal teilgenommen und haben diese jedenfalls im Zeitraum vom 11.09.2018 bis zum 24.03.2020 hunderte Nachrichten ausgetauscht haben, von denen einige nur aus einem (Antwort)-Wort bestanden, andere aber, auch über Attachements, umfangreiche Dokumente, unter anderem zu jeweils akturellen innen- und außenpolitischen Themen, weitergaben, aber hat der Beschwerdeführer behauptet, sich mit O. – vom Kennenlernen abgesehen – nie persönlich privat getroffen zu haben. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise auf private persönliche Treffen zu entnehmen, insbesondere keine im Chatverlauf auffindbare Terminabsprachen.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er O. als Mitarbeiter des BVT kennengelernt hat und bis zu der den Beschwerdeführer betreffenden Sicherstellung elektronischer Gegenstände am 05.09.2021 nicht gewusst habe, dass O. nicht mehr im BVT tätig sei, auch wenn er von dessen Festnahme im Jahr 2021 aus den Medien erfahren habe. Im Akt finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass O. von 22.11.2017 bis 18.06.2018 suspendiert und ab September 2018 nicht mehr Mitarbeiter im BVT war bzw. ist.

1.5. Zu dem den Akten zu entnehmendem Sachverhalt sowie den entsprechenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung:

1.5.1. Zur Causa „ XXXX “:

Zur hier relevanten SIGNAL-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und O.:

Am XXXX .2018,

 um 18:14:43 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Hallo. Ich bräuchte deine rasche Hilfe. wie es aussieht, haben wir einen aus politischen Gründen verhafteten Österreicher in der Türkei, anscheinen schrieb er für eine kommunistische Publikation. Die wichtigsten Fakten soweit: - ÖB ist bereits über die Verhaftung Hrn. XXXX ‘ seitens der tr. Behörden informiert worden. - Haftgrund: Mitglied einer Terroristischen Organisation ‚ XXXX - Die ÖB steht bereits in direktem Kontakt mit Hrn. XXXX ‘ Mutter und seiner ho. Mitbewohnerin. - Lt. Mitbewohnerin schreibt Hr. XXXX gelegentlich für div. Publikationen (Link: […]). - Dzt. Aufenthaltstitel (Student) läuft mit 30.9.2018 ab. - Dztg. Student an der XXXX .“;

 um 18:15:48 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Kannst du mir vertraulich herausfinden, was mit diesem XXXX los ist. Womöglich ist er ja ein Agitator“;

 um 18:19:52 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Liebe Grüße! XXXX “;

 um 19:35:17 Uhr, schrieb O.: „Hat am 05.09.2018 bei XXXX einen Eintrag geschrieben dass er dank einem Mitarbeiter ( XXXX ) von XXXX seine erste Immobilie in der Türkei gekauft hat.“;

 um 19:37:18 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Aha. Und das Geld dafür?“;

 um 19:37:42 Uhr, übermittelte O. einen Link zu einem Artikel über ein Interview mit XXXX vom 16.10.2015 (Titel: „ XXXX “);

 um 19:42:21 Uhr, schrieb O.: „Ich denke die Aussagen von ihm im Interview lassen genug Interpretationsspielraum offen. Er hat hier klar TE Organisationen unterstützt und aufgerufen.“;

 um 19:43:29 Uhr, schrieb O.: „TUR hat nur gewartet bis genug beisammen war und im richtigen Zeitpunkt losgeschlagen“.;

 um 19:43:46 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Ok. Also Tarnwohnung über XXXX ?“;

 um 19:51:06 Uhr, schrieb O.: „Er lebt schon länger in der Türkei, spricht auch sehr gut Türkisch. Dürfte dort auch studiert haben. Ist bei den linksgerichteten Medien journalistisch tätig. Schreibt hier für Europa. Immer für kommunistische Medien.“;

 um 19:52:28 Uhr, schrieb O.: „Dürfte mehr den Part des Berichterstatters innehaben. Teilnahme an Kampfhandlungen können noch nicht bestätigt werden. War aber sicher auch dort und hat berichtet.“;

 um 19:53:01 Uhr, schrieb O.: „Wohnung ist in XXXX , Bezirk nächst Parlament und Botschaft“;

 um 19:53:35 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Danke!!!“;

 um 20:17:52 Uhr, schrieb O.: „Sobald ich mehr bekomme, berichte ich dir Lg“;

 um 20:38:57 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Danke! Du hilfst mir sehr damit!“.

Am XXXX .2018,

 um 11:38:23 Uhr, schrieb O.: „Verhaftung gestern 05:30 im Bezirk XXXX in Ankara. Seit gestern 07:30 in Haftanstalt XXXX /ANKARA.“;

 um 11:39:16 Uhr, schrieb O.: „Viele Beweise wegen TE Propaganda und Unterstützung. Bereits länger andauernde Ermittlungen.“;

 um 11:39:51 Uhr, schrieb O.: „Beweisstrang 1: Veröffentliche Schriften von ihm gegen die Türkei.“;

 um 11:40:51 Uhr, schrieb O.: „Beweisstrang 2: Technische Operation gegen ihn in Form von TÜ und Abhören mit Wanzen und VE.“;

 um 11:41:46 Uhr, schrieb O.: „Beweisstrang 3: Observationen mit Fotos und Video.“;

 um 11:42:45 Uhr, schrieb O.: „Alles eindeutig und leicht beweisbar. Schwer belastet. Auf ihn haben sie schon länger ermittelt. Auch das MIT (Geheimdienst)“.

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat sich zur Festnahme des XXXX am XXXX .2018 noch nicht bestätigend geäußert, sondern lediglich die Festnahme eines Österreichers in der Türkei bestätigt.

Bereits am XXXX .2018, ab etwa 16:30 Uhr wurde in diversen internationalen Medien über die Festnahme des namentlich erwähnten XXXX berichtet, im Rahmen dieser Berichte wurde seine Tätigkeit als Journalist, auch für ein „far-left“ Magazin, sowie, dass XXXX Artikel über die PKK publiziert habe und dass dieser unter Terror-Verdacht festgenommen worden sei, berichtet. Das re:volt Magazin hat die Festnahme bereits am XXXX 2018, 13:20 Uhr auf Twitter bekanntgemacht. Am XXXX .2018, knapp nach 18:00 Uhr, war bekannt, was und wo XXXX studiert hat und dass er über den Kampf der PKK und den Kampf um Kobane berichtet habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es seiner Berufserfahrung nach in Asien nicht unüblich ist, Personen, deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist automatisch in Haft zu nehmen, die dann in „fürchterlichen Gefängnissen“ abgesessen werden muss, ist nachvollziehbar und blieb bis dato unwidersprochen.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, O. direkt kontaktiert zu haben, da dieser gewusst habe, dass O. Verbindungsbeamter in Ankara gewesen sei und es daher sinnvoll erschienen sei, diesen zu befassen, weil davon auszugehen gewesen sei, dass dieser entsprechende Kontakte habe.

1.5.2. Zur Causa „Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in Folge: OPCW)-Dokument“:

Der Beschwerdeführer hat am 03.10.2018 in seiner Funktion als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ein als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX angefordert, er hat dieses Dokument auch erhalten, auch wenn derzeit nicht feststellbar ist, wann er dieses genau erhalten hat.

Hinsichtlich des Dokuments war die Einsichtsmöglichkeiten nach einem strengen „need to know“-Prinzip geregelt, das Dokument durfte nur in einem verschlossenen Kuvert weitergegeben werden und musste der Empfang jeweils am Kuvert dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist derzeit nicht aufzufinden.

Von diesem Dokument, das vor dem 03.10.2018 – wann genau ist nicht feststellbar – von der OPCW an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt und dort jedenfalls zwei Mal kopiert wurde, gab es am 03. bzw. 05.10.2018 jedenfalls ein zu diesem Zeitpunkt im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befindliches Original sowie jeweils eine Kopie des Dokuments, die sich im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten befanden.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er das Dokument in seiner Funktion als XXXX zur Vorbereitung von zwei Staatsbesuchen in Russland sowie zur Vorbereitung von zwischen dem 11.10.2018 und dem 19.10.2018 stattfindenden Sitzungen des Rates für Außenpolitik, einer Besprechung mit der damaligen Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten sowie einer Sitzung des „außenpolitischen Ausschusses“ im Parlament angefordert habe; der Rat für Integration und Außenpolitik am 11.10.2018 hat sich mit der Doppel-Staatsbürgerschaft für Südtiroler beschäftigt, im außenpolitischen Ausschuss dürfen keine geheimen Dokumente diskutiert werden. Das Thema der Besprechung mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Oktober 2018 ist aktenmäßig nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer äußert sich zu dieser Besprechung nicht.

Am 05.10.2018 wurde eine Kopie des gegenständlichen Berichts der OPCW mit dem Handy des O. im Bereich Augarten, Obere Augartenstraße in Wien gefilmt bzw. fotografiert, diese Aufnahmen wurden bei einer strafrechtlichen Ermittlung noch am Handy des O. sichergestellt.

Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung diverser Schriftstücke vom 15.07.2021, 3759830-II/BK/6.2.U28, festgestellt, dass der Film bzw. das Foto des gegenständlichen Berichts der OPCW eine weitere Kopie des Originals, die im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nach der Übermittlung des Dokuments durch die OPCW hergestellt worden sei, stamme und nicht von der am 03.05.2018 im Bundesministerium für Landesverteidigung oder im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten befindlichen Kopie.

Im Akt finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Original, als dieses im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten einlangte bis zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hatte oder man ihm diese dritte Kopie, die im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hergestellt und von O. gefilmt bzw. fotografiert wurde, überlassen hat.

O. hat in einer eidestättigen Erklärung angegeben, dass Dokument nicht vom Beschwerdeführer erhalten zu haben.

1.5.3. Zur Causa „Waffenpass“:

Zur hier relevanten SIGNAL-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und O.:

Am 20.12.2018,

 um 12:14:44 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „ich habe heute meinen Antrag auf Waffenpass im PK-Margareten (Viktor-Christ-Gasse 19) unter XXXX mit allen erforderlichen Unterlagen inkl. aktueller BMEIA Sicherheitsüberprüfung abgegeben. Begründung: meine öffentlich exponierte Rolle. Danke für Deine Unterstützung. Liebe Grüße von und Frohe Weihnachten! XXXX “;

 um 12:14:55 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Wenn Du so nett sein könntest und XXXX mündlich informierst. Danke“

Am 21.12.2018

 um 09:57:18 Uhr, schrieb O.: „Habe XXXX informiert. Er geht gleich zum zuständigen Abteilungsleiter des Administrationsbüros Hofrat XXXX und interveniert. (LPD-Wien-SVA4) XXXX “;

 um 09:59:59 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „VIELEN DANK“.

Am 20.02.2019,

 um 20:07:13 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Kannst du bitte bei Gelegenheit nochmals nachfragen wegen meinem Waffenpass. Habe noch keine Antwort. PK-Margareten (Viktor-Christ-Gasse 19) unter XXXX Danke für Deine Unterstützung. Liebe Grüße XXXX “;

 um 20:39:49 Uhr, schrieb O.: „Mach ich Lg“

Am 22.02.2019,

 um 10:18:13 Uhr, schrieb O.: „ XXXX wird dich anrufen. Er hat Akt am Tisch, braucht aber irgendein Schlupfloch“ und

 um 10:18:43 Uhr schrieb O.: „ XXXX “

XXXX (in Folge: Z.) war jedenfalls von 20.12.2018 bis 12.03.2019 der XXXX des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien

Am 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Waffenpass mit der Nr. P0019059, ausgestellt, der bis dato weder ihm entzogen noch von ihm zurückgegeben wurde.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich insoweit, als er nach einem wohlorganisierten Wohnungseinbruch und nach Drohungen wegen einer öffentlich gewordenen Zeugenaussage seiner Frau bei der Staatsanwaltschaft einen Grund für die Ausstellung des Waffenpasses sehe, er habe keine Sonderbehandlung gewollt, sondern sich nur an O. gewandt, weil dieser ihm früher gesagt habe, dass er sich mit den Verfahren auskenne. Nach Wissen des Beschwerdeführers sei Z. für eine Zusatzbeurteilung zuständig gewesen und habe der Beschwerdeführer die Antwort des O. hinsichtlich des Schlupflochs „nicht so wahrgenommen“, er habe keine Sonderbehandlung gewünscht und angenommen, dass wenn man mit einem österreichischen Beamten kommuniziere, alles ordnungsgemäß ablaufe. Der Beschwerdeführer kenne Z. nicht persönlich, er wisse nicht mehr, ob er wegen dieser Sache mit Z. telefoniert habe.

1.5.4. Zur Causa „Anonymer Anruf“:

Zur hier relevanten SIGNAL-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und O.:

Am 28.05.2019,

 um 12:46:42 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Hatte gerade „Anonym Anruf“ auf meiner Nummer XXXX Bitte um Nachfrage beim Provider, wer das war. Danke! XXXX “;

 um 14:27:13 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Es war das BMI, II/13 alles ok“;

 um 14:45:11 Uhr, schrieb O.: „Ich hebe bei unbekannt nicht mehr ab, schon lange“ und

 um 14:49:18 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Werde ich ab nun auch so machen.“.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich insoweit, als er nach einem wohlorganisierten Wohnungseinbruch und nach Drohungen wegen einer öffentlich gewordenen Zeugenaussage seiner Frau bei der Staatsanwaltschaft durch den anonymen Anruf beunruhigt gewesen sei, er habe von O., der für den Beschwerdeführer eine vertrauenswürdige Person gewesen sei, wissen wollen, ob man den Anrufer feststellen könne; der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt vermutlich unterwegs gewesen und habe nicht selbst aktiv werden können. Zurück im Büro habe man ihm mitgeteilt, dass Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres ihn suchen würden, da er in seiner Funktion als XXXX Mitglied des Krisenstabes sei. Beim Rückruf habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass auch der anonyme Anruf von einem Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres gekommen sei und daher O. Bescheid gesagt. Der Beschwerdeführer betonte, nichts Illegales gewollt zu haben, er sei kein Jurist und durch die dauernde Verwendung im Ausland auch hinsichtlich der Provider nicht auf dem neuesten Stand gewesen.

1.5.5. Zur Causa „vermutete Überwachung der Handy-Nr XXXX “:

Zur hier relevanten SIGNAL-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und O.:

Am 27.02.2020,

 um 11:00:02 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Kannst Du checken, ob die Nr. XXXX überwacht wird“;

 um 11:02:02 Uhr, schrieb O.: „Leider nein“;

 um 11:02:16 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Trotzdem danke“;

 um 11:03:24 Uhr, schrieb O.: „Gespräche nur über SIGNAL führen“;

 um 12:54:12 Uhr, schrieb O.: „Warum glaubt er?“;

 um 12:54:29 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Er vermutet nur“;

 um 12:56:09 Uhr, schrieb O.: „Soll in Einkaufszentren gehen. Rolltreppe rauf und runter. U-Bahn fahren lassen, nächste nehmen. Einsteigen und kurz vorher wurde aussteigen.“;

 um 12:56:37 Uhr, schrieb O.: „TÜ alleine wird nie gemacht. Wenn dann auch immer Observation“ und

 um 12:57:08 Uhr, schrieb der Beschwerdeführer: „Ok. Werde es weitergeben. Danke“

Die Rufnummer XXXX gehört XXXX (in Folge: R.), einem Schulkollegen der Frau des Beschwerdeführers. Dieser hat den Beschwerdeführer gefragt, ob es möglich wäre, festzustellen, ob eine Telefonüberwachung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer hat das nicht gewusst und sich bei O. erkundigt und dann die Antwort weitergegeben.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich insoweit, als dies auch sein Vorgehen in beruflichen Angelegenheiten wäre. Wenn er eine Anfrage erhalte, die er nicht beantworten könne, frage er nach und gäbe die Antwort, soweit das gesetzmäßig sei, an den Anfrager weiter. Der Beschwerdeführer sei nicht davon ausgegangen, dass O. als Polizist im BVT „keinen Gesetzesbruch machen würde“.

 

 

1.5.6. Zur Causa „Sicherheitsabteilung“:

Am von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Handy des O. fand sich eine (undatierte) Chat-Nachricht (im Wortlaut wiedergegeben): „Ich soll XXXX ein neue Sicherheits-Abteilung aus Sicherheit, KUT (Krisenunterstutzungsteam), Geiselfällen, Botschaftssicherheit, operative Krisenmanagement, Analyse, Verbindungsbeamtenwesen und sichere Telefonie mit Dokumentensicherheit bei EU! Weiters Verbindungen zu den Diensten (inoffizielle – kreativ sein!) sowie zu anderen Ministerien. Würde unsere Analyseüberlegungen einbauen! Personal Empfehlungen mit Bewerbungen möchte er auch gleich haben! Monday 10h benötigt Fr Außenminister u Hr XXXX die Aufgabenbeschreibung mit Organigramm.“

Weiters fanden sich am von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Handy des O. entsprechende Organigramme samt Namen einiger potentieller Führungskräfte dieser Abteilung; diese Datei ist im April 2018 entstanden.

Es finden sich in den vorgelegten Akten keine weiteren Hinweise, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erhalten hat, die festgestellte Chat-Nachricht an ihn gerichtet war oder er die dargestellten Überlegungen beauftragt hat.

1.5.7. Darüber hinaus finden sich in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf Tatsachen, die den Verdacht allfälliger weiterer Dienstpflichtverletzungen begründen könnten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 13.07.2021, PAD/21/01082833 (in Folge: Anfalls-Bericht), sowie den hinsichtlich der Dauer seiner festgestellten Tätigkeit als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten getätigten Angaben des Beschwerdeführers, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind und hinsichtlich derer der Beschwerdeführer keinen Grund hätte, die Unwahrheit zu sagen.

2.2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde unter 1.2. und hinsichtlich der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde unter 1.3. ergeben sich aus den unbedenklichen, in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Verwaltungsakten.

 

2.3. Die Feststellungen unter 1.4. ergeben sich hinsichtlich

 des Werdegangs des O. aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht;

 des Kennenlernens zwischen dem Beschwerdeführer und O. aus den nachvollziehbaren und lebensnahen Schilderungen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass diesbezüglich keine Teile des bisherigen Aktes gegen die Feststellungen sprechen;

 hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers und des O. an der App Signal sowie deren dort verwendete Synonyme aus dem Anfalls-Bericht;

 hinsichtlich der ausgetauschten Nachrichten, deren Inhalt und dem relevanten Zeitraum aus den Chat-Protokollen; dass von O. ein bereits im April 2018 erstelltes Dokument zur Organisation einer allfälligen Sicherheitsabteilung im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an den Beschwerdeführer geschickt wurde, lässt zwar einen wahrscheinlichen früheren Kontakt vermuten, aber beweist nicht, wann dieses an den Beschwerdeführer geschickt wurde;

 hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, sich mit O. – vom Kennenlernen abgesehen – nie persönlich privat getroffen zu haben aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung;

 hinsichtlich der Feststellung, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise auf private persönliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und O. zu entnehmen sind aus der Aktenlage, insbesondere aus den Chat-Protokollen, wo solche Treffen nie erwähnt werden;

 hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er O. als Mitarbeiter des BVT kennengelernt hat und bis zu der den Beschwerdeführer betreffenden Sicherstellung elektronischer Gegenstände am 05.09.2021 nicht gewusst habe, dass O. nicht mehr im BVT tätig sei, auch wenn er von dessen Festnahme im Jahr 2021 aus den Medien erfahren habe, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass diesen keine Hinweise in den Akten entgegenstehen;

 hinsichtlich der Feststellung, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise enthalten, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass O. von 22.11.2017 bis 18.06.2018 suspendiert und ab September 2018 nicht mehr Mitarbeiter im BVT war bzw. ist, aus der Aktenlage, insbesondere aus den Chat-Protokollen, wo diese Themenbereiche nicht angesprochen wurden.

2.4. Die Feststellungen zu 1.5.1. ergeben sich

 hinsichtlich des Chat-Verlaufes aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht und der entsprechenden Beilage;

 hinsichtlich des Umstandes, dass sich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Festnahme des XXXX am XXXX .2018 noch nicht bestätigend geäußert hatte, sondern lediglich die Festnahme eines Österreichers in der Türkei bestätigt hatte und hinsichtlich der bis zu den festgestellten Zeitpunkten öffentlich bekannt gewordenen Informationen aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Pressemeldungen, die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt wurden und denen die anderen Parteien nicht entgegengetreten sind und

 hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in dieser Causa aus der Aktenlage, insbesondere der Verhandlungsschrift der am 15.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.5. Die Feststellungen zu 1.5.2. ergeben sich hinsichtlich

 der Anforderung des genannten Dokuments durch den Beschwerdeführer und hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Dokument erhalten habe, aus der Aktenlage und dem entsprechenden Eingeständnis des Beschwerdeführers (siehe hinsichtlich beidem S. 12 der Verhandlungsschrift);

 der Feststellung, dass nicht mehr genau feststellbar ist, wann der Beschwerdeführer dies erhalten habe, aus dem entsprechenden Eingeständnis des Disziplinaranwaltes (siehe S. 11 der Verhandlungsschrift), der der Angelegenheit im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nachgegangen ist und der entsprechenden Verantwortung des Beschwerdeführers, der angibt, nicht mehr genau zu wissen, wann er das Dokument erhalten habe (siehe S. 12 der Verhandlungsschrift); für das Bundesverwaltungsgericht ist der Status des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren, soweit es nicht zur Verhängung der Untersuchungshaft oder der Erhebung einer Anklage wegen bestimmter Delikte gekommen ist (siehe § 112 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG), nicht von Relevanz, da es – wie die Disziplinarbehörden auch – das Vorliegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen selbst zu klären hat. Ebenso macht der Verweis auf Zeugenaussagen in einem anderen Verfahren im Suspendierungsverfahren nur Sinn, wenn diese Aussagen auch unter einem vorgelegt werden (hinsichtlich des Verweises des Disziplinaranwalts auf die Zeugenaussagen von XXXX und XXXX im Strafverfahren 553 St 51/21p); wenn der Disziplinaranwalt (zumindest implizit) vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtdokumentation des Empfangs Vorschriften verletzt habe, ist er darauf zu verweisen, dass solche internen Vorschriften nicht vorgelegt und auch nicht – etwa durch Vorlage des Kuverts – dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer den Empfang nicht bestätigt hat;

 der Klassifizierung der Einsichtsmöglichkeiten in das Dokument nach einem strengen „need to know“-Prinzip und der Art der Weitergabe des Dokuments aus den Ausführungen des Dienstbehörde und des Disziplinaranwalts, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist sondern diese hinsichtlich der Einsichtsmöglichkeit implizit und hinsichtlich der Art der Weitergabe ausdrücklich bestätigt hat (siehe S. 11 der Verhandlungsschrift);

 der Feststellung, dass diese Dokumentation über die Weitergabe des gegenständlichen Dokuments nicht aufzufinden ist, aus den entsprechenden Ausführungen des Disziplinaranwaltes (siehe S. 11 der Verhandlungsschrift), der der Angelegenheit im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nachgegangen ist;

 der Feststellungen, wie viele Kopien vom gegenständlichen Dokument gemacht wurden und wo sich diese am 03. bzw. 05.10.2018 befanden aus den Ausführungen der Dienstbehörde, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind;

 der Feststellung, dass sich kein Hinweis in den Akten fänden, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Original des Berichts der OPCW gehabt habe, aus der Aktenlage;

 der Ausführungen, warum der Beschwerdeführer das Dokument angefordert habe, aus dessen Verantwortung im laufenden Verfahren;

 der Feststellungen, womit sich der Rat für Integration und Außenpolitik am 11.10.2018 beschäftigt habe und dass im außenpolitischen Ausschuss keine geheimen Dokumente diskutiert werden dürfen, aus den Ausführungen des Disziplinaranwaltes (siehe S. 10 der Verhandlungsschrift), der der Angelegenheit nachgegangen ist und denen die Parteien nicht entgegengetreten sind;

 der Feststellungen, dass das Thema der Besprechung des Beschwerdeführers mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Oktober 2018 aktenmäßig nicht nachvollziehbar ist und sich der Beschwerdeführer zu dieser Besprechung nicht äußert, aus der Aktenlage und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe hinsichtlich letzterem S. 10 der Verhandlungsschrift);

 der Feststellungen zum Wo und Wann des Abfilmens oder Abfotografierens einer Kopie des gegenständlichen Berichts der OPCW sowie zu dem Umstand, dass diese Aufnahmen bei einer strafrechtlichen Ermittlung noch am Handy des O. sichergestellt wurden, aus dem Anfalls-Bericht, der in das Verfahren eingeführt wurde und dem die Parteien nicht entgegengetreten sind;

 des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung vom 15.07.2021 aus dieser; es ist anzumerken, dass der Untersuchungsbericht schlüssig und nachvollziehbar ist, weil die Erstellerin des Berichts nachvollziehbar darstellt, warum sie der Ansicht ist, dass nicht das Original oder einer der beiden ihr vorgelegten Kopien, sondern eine dritte Kopie abgefilmt wurde. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten; es kann dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden, wenn dieser darauf hinweist, dass die anderen Parteien sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Berichts zur kriminaltechnischen Untersuchung geäußert haben. Ob diese nur ein „Puzzlestein“ im Strafakt darstellt, spielt im Lichte dessen, dass die Disziplinarbehörden und ihnen folgend das Verwaltungsgericht den Verdacht aus eigenem zu beurteilen haben und andere Berichte oder Beweise bzw. Beweismittel, die den Bericht entkräften, nicht vorliegen, keine Rolle;

 der Feststellung, dass sich im Akt keine Hinweise darauf fänden, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Original gehabt oder man ihm die dritte Kopie überlassen habe, aus der Aktenlage, in der sich keinerlei derartige Hinweise finden;

 des Inhalts der eidestättigen Erklärung des O. aus diesem – in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten – Dokument.

Anzumerken bleibt, dass sich aus dem vom Disziplinaranwalt vorgelegtem Dokument hinsichtlich der Ermittlungen der britischen Behörden keine relevanten Sachverhaltsfeststellungen ergeben, da ja feststeht, dass O. das Dokument bereits am 05.10.2018 gefilmt bzw. fotografiert hat und daher die Feststellung ob und wann dieses Dokument XXXX (in Folge: M.) zugekommen ist – dass M. das Dokument direkt vom Beschwerdeführer erhalten hat, ist dem vorgelegten Dokument der britischen Behörden nicht zu entnehmen – keinen Mehrwert im Verfahren bringt.

2.6. Die Feststellungen zu 1.5.3. ergeben sich hinsichtlich

 des Chat-Verlaufes und der Ausstellung des Waffenpasses an den Beschwerdeführer aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht und den entsprechenden Beilagen;

 der Funktion des Z. aus dem Amtswissen sowie aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht; die Funktion des Z. im LVT Wien ist notorisch und

 der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aus dem entsprechenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

2.7. Die Feststellungen zu 1.5.4. ergeben sich hinsichtlich

 des Chat-Verlaufes aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht und der entsprechenden Beilage und

 der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aus dem entsprechenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

2.8. Die Feststellungen zu 1.5.5. ergeben sich hinsichtlich

 des Chat-Verlaufes und zum Inhaber der gegenständlichen Rufnummer aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht und der entsprechenden Beilage und

 hinsichtlich der Person des R., dessen fallbezogenem Ersuchen und der entsprechenden Antwort des Beschwerdeführers sowie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aus dem entsprechenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

2.9. Die Feststellungen zu 1.5.6. ergeben sich aus dem (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht und der entsprechenden Beilage.

2.10. Die Feststellungen zu 1.5.7. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere nach Durchsicht des (in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten) Anfalls-Bericht und der entsprechenden Beilagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu I. und II.:

A)

3.1.1. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden:

3.1.1.1. Zur Beschwerde über die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers:

Am 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die vorläufige Suspendierung vom 09.09.2021, Gz. 2021-0.621.911, persönlich ausgefolgt.

Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren vor der Dienstbehörde noch nicht anwaltlich vertreten, weil dieser zwar gutachtensartige Schreiben (auch bezeichnet als „ XXXX – Rechtsberatung“) seines nunmehrigen Vertreters vorgelegt hat, aber keinem der Schreiben eine Vollmacht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren an den nunmehrigen Vertreter zu entnehmen war und sich dieser Vertreter auch nicht auf eine solche Vollmacht berufen hat. Vielmehr hat der nunmehrige Vertreter im Schreiben vom 08.09.2021 ausdrücklich angeführt, den Beschwerdeführer (nur) im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu XXXX rechtsfreundlich zu vertreten, der nunmehrige Vertreter hat im Namen des Beschwerdeführers vor der Beschwerde keine Anträge gestellt. Daher war bis zum Eintreffen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der nunmehrige Vertreter den Beschwerdeführer auch im Suspendierungsverfahren vertritt. Es erfolgte die Zustellung des Bescheides des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die vorläufige Suspendierung vom 09.09.2021 daher zu Recht und gültig persönlich an den Beschwerdeführer und führte zur Erlassung des genannten Bescheides.

Am 07.10.2021 langte die Beschwerde des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers (in dessen Namen) bei der Behörde ein, in der sich der nunmehrige Vertreter erstmals auch ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht berief.

Die Rechtsmittelfrist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG vier Wochen, gemäß §§ 32 Abs. 2 1. Fall AVG, 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der 10.09.2021 war ein Freitag, daher endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des Freitags der 4. Woche nach dem 10.09.2021, also mit Ablauf des 08.10.2021. Am 07.10.2021 langte die Beschwerde bei der Behörde ein und ist daher rechtzeitig.

Es ist nicht zu sehen, dass die Beschwerde nicht zulässig wäre.

3.1.1.2. Zur Beschwerde über die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers:

Gemäß § 11 Abs. 1 DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten (abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des § 9 DVG) schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

Der Beschwerdeführer war am 08.10.2021 im Dienststand, er war durch den im Spruch bezeichneten Vertreter vertreten. Der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.10.2021 über die Suspendierung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail übermittelt und ist bei diesem am 08.10.2021 eingelangt und wurde von diesem an diesem oder spätestens am nächsten Tag geöffnet.

Wie oben dargestellt sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 DVG schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Wenn dies durch die Zustellung als Anhang einer E-Mail unterblieb, liegt in Ansehung dieser elektronischen Zustellung ein Zustellmangel vor. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (VwGH 05.09.2018, Ro 2017/12/0010; VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219). Dies ist bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat (VwGH 05.09.2018, Ro 2017/12/0010; VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131, 9.11.2016, Ra 2016/19/0156). Der Zugriff erfolgte am 08.10.2021 oder 09.10.2021.

Die Rechtsmittelfrist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG vier Wochen, gemäß §§ 32 Abs. 2 1. Fall AVG, 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der 08.10.2021 war ein Freitag, daher endete die Rechtsmittelfrist frühestens mit Ablauf des Freitags der 4. Woche nach dem 08.10.2021, also mit Ablauf des 05.11.2021; wenn das E-Mail erst am 09.10.2021 geöffnet wurde, würde die Rechtsmittelfrist am Montag darauf enden. Am 05.11.2021 wurde die Beschwerde zur Post gegeben und ist daher jedenfalls rechtzeitig.

Es ist nicht zu sehen, dass die Beschwerde nicht zulässig wäre.

3.1.2. Zur Verbindung der Entscheidung über die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, und den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2021, W170 2247794-1/4Z und W170 2248193-1/2Z zu verweisen, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2021 per eRV, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt jeweils am 22.11.2021 per RSb zugestellt wurden und der bis dato unbekämpft blieb.

 

 

3.1.3. Zum Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichts:

3.1.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren – unbeschadet der Frage, ob das Suspendierungsverfahren überhaupt als Teil des Disziplinarverfahrens anzusehen ist, wovon das Bundesverwaltungsgericht aber ausgeht (siehe hiezu VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135, Rz 10, 1. Satz: „Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, …“) – kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 EMRK darstellt (VfGH 03.12.2009, B1008/07), wenn auch Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil Anwendung findet (VfGH ebendort unter Hinweis auf EGMR 19.04.2007, Eskelinen ua gegen Finnland, Appl 63235/00; EGMR 30.09.2008, Yilmaz gegen Türkei, Appl 37829/05; EGMR 05.02.2009, Olujic gegen Kroatien, Appl 22330/05; EGMR 02.07.2009, Iordanov ua gegen Bulgarien, Appl 23530/02, und EGMR 16.07.2009, Bayer gegen Deutschland, Appl 8453/04). Daher findet auch das Verbot der „reformatio in peius“ im Disziplinarverfahren bzw. im Suspendierungsverfahren – wie im gesamten Verwaltungsverfahren außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens – keine Anwendung (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044), soweit dies nicht ausdrücklich normiert ist. Im Disziplinarverfahren findet sich eine solche Norm (nur) in § 129 BDG, nachdem auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf, darüber hinaus allerdings nicht.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, das Verwaltungsgericht hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Das Verwaltungsgericht darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). Auf das Suspendierungsverfahren umgelegt bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht einen Beschwerdeführer selbst dann (vorläufig) suspendieren darf und – § 112 Abs. 1 und 2 BDG stellen kein Ermessen frei – muss, wenn zwar die von der Behörde für die Suspendierung herangezogenen Gründe nicht tragen, aber andere Gründe, selbst wenn diese erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorgekommen sind, den Verdacht einer entsprechend schweren Dienstpflichtverletzung begründen. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Verwaltungsgericht die Verdachtslage und die Gründe für eine Suspendierung anders beurteilt als die jeweils zuständige Behörde.

3.1.3.2. Gegenstand des Spruches des Bescheides des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, ist die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes von fünf näher dargestellten Dienstpflichtverletzungen.

3.1.3.3. Ebenso verhält sich die Sache hinsichtlich des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, weil – nach dem Wortlaut – im Spruch dieses Bescheides nicht nur über die Suspendierung, sondern auch über die Gründe für die Suspendierung („… wegen des Verdachts, er habe …“) abgesprochen wurde.

Gemäß § 112 Abs. 2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Gemäß § 123 Abs. 1 1. Satz und 2 2. Satz BDG hat der (hier: die) Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gemäß § 59 Abs. 1 1. Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nicht unmittelbar die in Verhandlung stehende Angelegenheiten sind – selbst wenn diese Voraussetzung für die Entscheidung sind – daher nicht in den Spruch aufzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Wirkung der Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission verfügt worden ist, darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben (VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) während die dem Einleitungsbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss im Einleitungsbeschluss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf (VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075).

Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierungsentscheidung der Dienstbehörde und eine Suspendierungsentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (und des Bundesverwaltungs-gerichts) im Spruch nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung (bzw. die Suspendierung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 letzter Satz BDG) auszusprechen, sich im Spruch aber nicht über das Vorliegen des die Suspendierung begründeten Verdachtes zu äußern hat; dies hat ausschließlich im Einleitungsbeschluss zu erfolgen. Im Suspendierungsverdacht sind die Voraussetzungen für die Suspendierung, die ja nicht nur im Vorliegen des Verdachtes bestehen, (nur) in die Begründung aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann im Lichte der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung und Suspendierung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zulässig ist oder nicht.

Dass nur über die Suspendierung abzusprechen ist, zeigt sich auch in der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass, wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171). Wären die die Suspendierung begründenden Verdachtsmomente in den Spruch aufzunehmen, wäre über diese jedenfalls abzusprechen.

Im vorliegenden Fall haben die Dienstbehörde und die Bundesdisziplinarbehörde jedoch trotzdem (rechtswidrig) in den Spruch aufgenommen, inwieweit der Beschwerdeführer ihrer jeweiligen Ansicht nach im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dies ist zumindest im Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde in sich unschlüssig, wenn nämlich die Voraussetzungen für die Suspendierung in den Spruch aufzunehmen wären, wäre – im gegenständlichen Fall – auch aufzunehmen, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (siehe § 112 Abs. 1 Z 3 BDG). Darüber hinaus würde ein rechtskräftiger Bescheid über die vorläufige Suspendierung, so der dieser zu Grunde liegende Verdacht in den Spruch aufzunehmen wäre, rechtskräftig über die bestehende Verdachtslage absprechen und somit die Bundesdisziplinarbehörde auch hinsichtlich ihres Einleitungsbeschlusses binden, selbst wenn es sich um einen Bescheid über die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde handelt (die dann indirekt über ihre Disziplinaranzeige entscheiden würde).

Allerdings stellt sich die Frage, ob das Beschwerdeverfahren in dieser Sache durch den verfehlten Spruch der Dienstbehörde und der Bundesdisziplinarbehörde insoweit beschränkt ist, als das Bundesverwaltungsgericht nur entscheiden darf, ob dieser (verfehlte) Spruch rechtmäßig ist oder nicht, da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich durch den Spruch des Bescheides begrenzt wird (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Würde man dieser Auslegung folgen, wäre jedenfalls der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde mangels Zuständigkeit, über den bestehenden Verdacht gegen den Disziplinarbeschuldigten im Rahmen einer Suspendierungsentscheidung zu entscheiden, zu beheben, der Beschwerdeführer wäre weiter (vorläufig) suspendiert. Selbiges müsste aber auch für den Bescheid der Dienstbehörde gelten.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ausgeführt, dass dem VwGVG keine (starke) Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bekannt ist, sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren auseinanderzusetzen hat und es keine Beschränkung des Prüfungsumfangs derart gibt, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert wird.

Auch ordnet § 28 Abs. 1 VwGVG an, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Steht der der maßgebliche Sachverhalt fest, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013 (vgl RV 2009 BlgNR XXII. GP , Seite 7) ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (VwGH, ebendort). Daher scheint – auch wenn einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt – es geboten zu sein, den jeweiligen Spruch des Bescheides des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, und der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, hinsichtlich der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf das im Sinne des § 112 BDG wesentliche, also auf den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung bzw. der Suspendierung, zu reduzieren; bei den Ausführungen zur nach Ansicht der Dienstbehörde bzw. der Bundesdisziplinarbehörde bestehenden Verdachtslage handelt es sich somit um einen deplatzierten Begründungsteil. Für diese Auslegung spricht einerseits, dass die Bundesdisziplinarbehörde auch Wirkungen, die die Entscheidung ex lege hat („Gemäß § 112 Abs. 2 BDH 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde. Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“) und die daher (mangels Ermächtigung, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen) nicht in den Spruch aufgenommen werden müssen und dürfen, im Spruch angeführt hat und andererseits, dass der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Sache des Verfahrens – hier die Frage, ob der Beschwerdeführer (vorläufig) zu suspendieren ist oder nicht – jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038); legt man den gegenständlichen Spruch der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, aber nicht berichtigend aus, so kann das Verwaltungsgericht die Sache nicht erledigen, sondern der Dienstbehörde bzw. der Bundesdisziplinarbehörde eine nunmehr formal richtige, aber wohl inhaltlich gleichlautende Entscheidung auftragen, was das Verfahren verzögern würde.

Daher ist der jeweilige Spruch des des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, und des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, so zu behandeln, als würde er nur auf Suspendierung des Beschwerdeführers lauten und – unabhängig, ob das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung für gerechtfertigt erachtet oder nicht – entsprechend zu berichtigen.

3.1.4. Voraussetzungen für eine (vorläufige) Suspendierung:

3.1.4.1. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diesen eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).

3.1.4.2. Es muss daher ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen bestehen, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden und es dürfen offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG nicht vorliegen.

3.1.5. Zum Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen:

3.1.5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen, weil bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen war und daher nicht neuerlich aufgeworfen werden kann (VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004).

Im Einleitungsbeschluss wird aber nicht nur die Verjährung, sondern auch das Vorliegen eines hinreichenden Verdachtes geprüft und im Spruch (rechtskräftig) festgestellt und kann somit – in Entsprechung der oben dargestellten Rechtsprechung – mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses auch diese Frage nicht erneut releviert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist, soweit ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vorliegt, daher sowohl hinsichtlich der Frage, ob ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und hinsichtlich der Frage, ob eine Verjährung in Frage kommt, an die Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Einleitungsbeschluss gebunden und kann diese rechtskräftig entschiedenen Punkte nicht erneut prüfen.

3.1.5.2. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall, da weder die Bundesdisziplinarbehörde – die einen solchen Einleitungsbeschluss erlassen müsste – noch die Dienstbehörde oder der Disziplinaranwalt das Vorliegen eines solchen Einleitungsbeschlusses behauptet haben; jedenfalls von der Spezialbehörde wäre die Vorlage eines solchen Beschlusses zu erwarten. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt.

3.1.5.3. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Allerdings genügt es nicht, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Ob der Beamte schuldhaft vorgegangen ist oder ob seine Fehlleistungen ausschließlich die Folgen einer disziplinär noch nicht vorwerfbaren nachlässigen Arbeitsweise gewesen sind, ist im Disziplinarverfahren zu klären. Es sagt dies über bzw. gegen das Vorliegen eines begründeten Verdachtes schuldhaften Verhaltens nichts aus (VwGH 05.04.1990, 90/09/0008). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).

3.1.5.4. Im gegenständlichen Fall wurden von der Dienstbehörde hinsichtlich von fünf näher zu beleuchtenden Handlungsweisen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung formuliert, dem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde ist hinsichtlich der Handlungsweisen „Waffenpass“, „Anonymer Anruf“ und „vermutete Überwachung der Handy-Nr. XXXX “ nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Behörde diese Handlungsweise für eine Dienstpflichtverletzung hält, da auf den Seiten 25, 26 und 27 jeweils ausgeführt wird, dass im Falle einer Verurteilung nach § 302 StGB das Vorliegen eines disziplinären Überhangs nach § 43 Abs. 2 BDG zu prüfen wäre während auf Seite 29 ausgeführt wird, dass das Bekanntwerden von laufenden Ermittlungen gegen einen Missionschef nicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untergraben würde, somit keine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vorliegt. Damit verkennt die Bundesdisziplinarbehörde aber ihre Aufgabe. Das Verhalten eines Beamten, der im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ist nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082), die Disziplinarbehörden (und ihnen folgend das Bundesverwaltungsgericht) haben die – etwa auch durch eine strafrechtliche Ermittlung hervorgebrachten – rechtlich Tatsachen zu bewerten, und festzustellen, ob diese den Verdacht einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen begründen könne. Abermals ist zu betonen, dass es im Suspendierungsverfahren kein Verbot der reformatio in peius gibt und Sache des Beschwerdeverfahrens nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, ist und somit das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027).

3.1.6. Zu den einzelnen Verdachtsmomenten:

3.1.6.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei allen unter 1. festgestellten Handlungen, bis auf den Fall „vermutete Überwachung der Handy-Nr. XXXX “ XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten war; während des Falls „vermutete Überwachung der Handy-Nr XXXX “ war er österreichischer XXXX in XXXX .

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Abs. 11 BMG der Bundesminister unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen XXXX betrauen kann. Der XXXX ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen, somit – von den Mitarbeitern in den politischen Kabinetten abgesehen – unmittelbarer oder mittelbarer Vorgesetzter aller Bediensteten des jeweiligen Ministeriums.

3.1.6.2. Zur Causa XXXX :

Gemäß § 46 Abs. 1 BDG ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

Auch die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs. 1 BDG begründet die disziplinäre Verantwortung des Beamten (VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013), allerdings genügt es für das Vorliegen der Amtsverschwiegenheit nicht, dass irgendein Interesse an der Geheimhaltung überhaupt vorliegt, sondern es muss die Geheimhaltung aus diesem Interesse geboten sein. Letzteres wird nur dann der Fall sein, wenn dem Betreffenden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Nachteil erwachsen kann. „Gebotenheit“ ist im Sinne einer „Erforderlichkeit“ zu verstehen. Nicht schutzwürdige Interessen begründen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Bei der Beurteilung, ob ein Interesse schutzwürdig ist, sind die in Konflikt stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses zu dienen (VwGH 22.09.1992, Zl. 92/05/0131). Überwiegt das Informationsinteresse, so kann eine Verpflichtung zur Auskunft bestehen (VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079).

In der Causa „ XXXX “ hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten folgende Informationen an O. weitergegeben:

 Den Umstand der Verhaftung des XXXX und dass diese aus politischen Gründen erfolgt sei;

 den Umstand, dass XXXX für eine kommunistische Publikation geschrieben habe;

 den Umstand, dass die österreichische Botschaft bereits über die Verhaftung des XXXX seitens der türkischen Behörden informiert worden sei;

 den Haftgrund, sowie dass XXXX Mitglied einer Terroristischen Organisation namens ‚ XXXX ‘ sei;

 den Umstand, dass die österreichische Botschaft bereits in direktem Kontakt mit XXXX Mutter und seiner „ho. Mitbewohnerin“ stehe und XXXX laut letzterer gelegentlich für diverse, durch einen Link näher bezeichnete Publikationen schreibe und

 schließlich, über welchen Aufenthaltstitel XXXX verfüge, wann dieser ablaufe und wo XXXX studiert habe.

Durch die Bestätigung dieser Umstände hat der Beschwerdeführer aber nicht nur diese Umstände, sondern auch die Richtigkeit der Verhaftung des XXXX bestätigt („ÖB ist bereits über die Verhaftung Hrn. XXXX ‘ seitens der tr. Behörden informiert worden.“)

Richtig ist, dass bereits vor der Informationsweitergabe des Beschwerdeführers an O. am 11.09.2018, um 18:14:43 Uhr, einige Fakten in den (internationalen) Medien kursierten, nämlich, dass XXXX unter Terror-Verdacht festgenommen worden sei, dieser als Journalist, auch für ein „far-left“ Magazin, tätig gewesen sei, wo dieser studiert habe und dass er über den Kampf der PKK und den Kampf um Kobane berichtet habe. Allerdings hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten diese Umstände zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt; es war lediglich die Festnahme eines namentlich nicht genannten Österreichers in der Türkei bestätigt worden. Die Nichtbestätigung der Festnahme der genannten Person diente dem Schutz der Person, da es eben einen Unterschied macht, ob von offizieller Stelle bekannt wird, dass ein Österreicher oder eine bestimmte Person unter Terrorverdacht festgenommen wurde. Auch sind die Umstände, für das Mitglied welcher Organisation die Türkei den Festgenommenen hielt und wann dessen Aufenthaltstitel auslaufen, Daten, deren Schutz im Interesse des XXXX lagen, weil die Mitgliedschaft in einer bestimmten terroristischen Organisation – was viel konkreter und daher glaubwürdiger ist, als der Vorwurf, einer nicht näher bezeichneten terroristischen Organisation anzugehören – den Ruf des Betroffenen auch in Österreich erheblich schädigen könnte und das Ende des Aufenthaltstitels – dass die türkischen Behörden dies schon erhoben hatten, wurde weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht – insbesondere nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst zu erheblichen Ungemach für den Festgenommenen führen könnte, selbst wenn die Türkei alle anderen Anschuldigungen fallen lassen würde.

Wenn der Beschwerdeführer allerdings als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mit diesem Fall betraut ist, sind nicht nur die Interessen des Festgenommenen in Betracht zu ziehen, sondern insbesondere auch die außenpolitischen Beziehungen, zumal die Türkei ein wesentlicher Player im Hinblick auf österreichische oder europäische Interessen, etwa hinsichtlich der europäischen Migrationskontrolle oder des Außenhandels, war und ist.

Auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht vorgebracht hat, stand ihm in seiner Funktion daher zu, Ermittlungen zur Person des Festgenommenen durchzuführen, um einerseits die Arbeit der zuständigen österreichischen Botschaft zu unterstützen und zu kontrollieren (er hatte ja die Fachaufsicht inne) und andererseits die außenpolitischen Folgen dieser Festnahme einschätzen zu können. Auch wenn dieses Verhalten ungewöhnlich sein mag, hat weder die Dienstbehörde noch die Bundesdisziplinarbehörde nachgewiesen, dass die direkte Ansprache eines passenden zuständigen Beamten gegen irgendwelche Weisungen (etwa die Kanzleiordnung des Bundesministeriums, die weder von der Dienstbehörde noch von der Bundesdisziplinarbehörde thematisiert wurde) verstieß.

Allerdings muss sich ein österreichischer Beamter an die zuständige Stelle wenden, zumal nur diese in weiterer Folge auch von der Amtsverschwiegenheit umfasst ist; da es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des zu diesem Zeitpunkt der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zugewiesen O. gehörte, Ermittlungen mit Auslandsbezug durchzuführen, wäre dieser, da ihm die vom Beschwerdeführer übermittelten Tatsachen nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit, sondern auf Grund seiner Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer und dessen Fehlinformation über den damaligen dienstlichen Einsatz des O., bekannt geworden sind, nicht an die Amtsverschwiegenheit gebunden. Auch verstößt die Einbindung von unzuständigen Organen gegen das dem Legalitätsprinzip der Bundesverfassung erwachsenden Organisationsrecht.

Zwar besteht nach derzeitiger Aktenlage kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer O. zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) für einen Beamten des BVT hielt und ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Lichte der Vermutung, O. sei noch beim BVT tätig, an O., der zuvor auch polizeilicher Verbindungsbeamter in Ankara war, wandte, um an Informationen zu kommen, aber hätte der Beschwerdeführer vor der Weitergabe so sensibler Daten abklären müssen, ob O. wirklich noch beim BVT tätig und für die Ermittlungen zuständig ist.

Da er dies versäumt hat, besteht zumindest der Verdacht, dass der Beschwerdeführer fahrlässig über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, nämlich den Umstand, dass das Bundesministerium die Festnahme bereits bestätigen könnte, den Umstand, für das Mitglied welcher Organisation die Türkei den Festgenommenen hielt und den Umstand, wann dessen Aufenthaltstitel auslaufen werde, deren Geheimhaltung im Interesse der auswärtigen Beziehungen und zur Vorbereitung einer Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens (hinsichtlich der Kenntnis des Ministeriums) sowie im überwiegenden Interesse der Parteien (hinsichtlich den Umstand, für das Mitglied welcher Organisation die Türkei den Festgenommenen hielt und den Umstand, wann dessen Aufenthaltstitel auslaufen werde) geboten war, gegenüber O., dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hatte, die Verschwiegenheit gebrochen und somit eine Dienstpflichtverletzung nach § 46 BDG begangen hat.

3.1.6.3. Zur Causa „OPCW-Dokument“:

Hinsichtlich der Ausführungen zur Rechtslage und Rechtsprechung zur Amtsverschwiegenheit sei auf 3.6.2. verwiesen.

Festgestellt wurde, dass O. am 05.10.2018 eine Kopie eines als geheim qualifizierten Dokuments gefilmt oder fotografiert hat. Die Dienstbehörde und die Bundesdisziplinarbehörde werfen dem Beschwerdeführer vor, dass er O. Zugang zu diesem Dokument verschafft hat, und begründen dies einerseits mit der zeitlichen Nähe der Anforderung des Dokuments durch den Beschwerdeführer am 03.10.2018 und andererseits der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und O.

Gegen den Verdacht spricht einerseits, dass der Beschwerdeführer zwar zugibt, das Dokument am 03.10.2018 angefordert und das Dokument auch erhalten zu haben, aber trotz der von allen Parteien dargestellten strengen Vorschriften nicht nachvollziehbar ist, ob dies vor oder nach dem 05.10.2018 gewesen ist.

Gegen den Verdacht spricht aber auch, dass (1.) es von diesem Dokument, das vor dem 03.10.2018 – wann genau ist nicht feststellbar – von der OPCW an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt und dort jedenfalls zwei Mal kopiert wurde, es am 03. bzw. 05.10.2018 jedenfalls ein zu diesem Zeitpunkt im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befindliches Original sowie jeweils eine Kopie des Dokuments, die sich im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten befanden, gab, (2.) sich kein Hinweis in den Akten findet, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Original des Berichts der OPCW gehabt hat und (3.) das Bundeskriminalamt im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung diverser Schriftstücke vom 15.07.2021, 3759830-II/BK/6.2.U28, festgestellt hat, dass der Film bzw. das Foto des gegenständlichen Berichts der OPCW von einer weiteren Kopie des Originals, die im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nach der Übermittlung des Dokuments durch die OPCW hergestellt worden sein muss (also nicht von der am 03.10.2018 im Bundesministerium für Landesverteidigung oder im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten befindlichen Kopie), erstellt wurde.

Daher finden sich in Wahrheit keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Zugang zu dem abgefilmten oder abfotografierten Dokument gehabt hat und lässt sich somit zum jetzigen Zeitpunkt der von der Dienstbehörde und der Bundesdisziplinarbehörde formulierte Verdacht nicht begründen. Dieser liegt daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vor, kann sich aber durch eine Änderung der Aktenlage – somit des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts – noch ergeben (genauso wie vorliegende Verdachtsmomente mit Fortschreiten der Ermittlungen wegfallen können). Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Vertreter des Beschwerdeführers den entsprechenden Bericht der gegenständlichen kriminaltechnischen Untersuchung sehr spät vorgelegt hat, noch das Vorbringen des Disziplinaranwalts zum Erhebungsergebnis der britischen Behörden.

Allerdings wurde das gegenständliche, als „geheim“ klassifizierte Dokument vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX , damit als Vorgesetzter aller Bediensteten des Bundesministeriums (mit Ausnahme des politischen Kabinetts – siehe hiezu oben), angefordert. Der Umgang mit in Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen klassifizierter Dokumente unterliegt dem InfoSiG. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a InfoSiG darf der Zugang zu klassifizierten Informationen einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes nur unter anderem unter der Voraussetzung gewährt werden, wenn der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat angegeben, das Dokument in seiner Funktion zur Vorbereitung von zwei Staatsbesuchen in Russland sowie zur Vorbereitung von zwischen dem 11.10.2018 und dem 19.10.2018 stattfindenden Sitzungen des Rates für Außenpolitik, einer Besprechung mit der damaligen Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten sowie einer Sitzung des „außenpolitischen Ausschusses“ im Parlament angefordert habe; der Rat für Integration und Außenpolitik am 11.10.2018 hat sich mit der Doppel-Staatsbürgerschaft für Südtiroler beschäftigt, im außenpolitischen Ausschuss dürfen keine geheimen Dokumente diskutiert werden. Das Thema der Besprechung mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Oktober 2018 ist aktenmäßig nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer äußert sich zu dieser Besprechung trotz Hinweis, dass er im Disziplinarverfahren nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt und trotz des Ausschlusses der Öffentlichkeit, nicht.

Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt der Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Dokument angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen ist, nicht ausgeräumt werden. Dies liegt einerseits an der Weigerung des Beschwerdeführers, den Inhalt der Besprechung mit der damaligen Bundesministerin in der mündlichen Verhandlung preiszugeben und andererseits an dem in seiner Allgemeinheit nicht nachvollziehbaren Argument, er habe dies für die Vorbereitung der Staatsbesuche gebraucht. Ob die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe zu prüfen gehabt, ob im Dokument etwas Relevantes für den Staatsbesuch enthalten sei, die Anforderungen rechtfertigen können (siehe Stellungnahme vom 10.12.2021), obliegt der Prüfung der Disziplinarbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens; in der Allgemeinheit der Aussage kann diese den Verdacht hier nicht ausräumen. Daher besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er das gegenständliche Dokument am 03.10.2018 angefordert und später eingesehen habe, gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a InfoSiG und somit gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, verstoßen zu haben.

Daran ändert auch der Hinweis auf den Erlass des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 23.05.2012, BMeiA-AT.6.31.13/0001-I.9/2012 nichts, da dieser nur für BMeiA-interne Schriftstücke mit sensiblem Inhalt gilt und nicht für externe Dokumente, insbesondere nicht für solche, die unter das InfoSiG fallen. Selbst wenn dieser Erlass anzuwenden wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil der Erlass nur die Übermittlung und Verarbeitung, Verwahrung und Vernichtung, nicht aber, wann ein klassifiziertes Dokument angefordert werden darf, regelt.

3.1.6.4. Zur Causa „Waffenpass“:

Gegenstand dieser Angelegenheit ist, dass bei einer Zusammenschau der festgestellten, relevanten Kommunikation der gefestigte Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe sich über den Umweg O. Zugang zu Entscheidungsträgern der LPD Wien verschafft, um zu seinem Ziel, einen Waffenpass zu erhalten, entweder schneller oder überhaupt zu gelangen.

Zwar kennt der Beschwerdeführer von Anfang an den Namen des Leiters des LVT Wien, verwendet aber den – nach Wissenstand des Beschwerdeführers – Mitarbeiter der zum LVT Wien übergeordneten Behörden BVT O., um beim Leiter des LVT vorzusprechen. Als nach etwa zwei Monaten – bei einer sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde – der Antrag noch immer nicht erledigt ist, setzt der Beschwerdeführer wieder initiativ O. darauf an, das Verfahren zu betreiben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer einerseits den Kontakt „von Beamten zu Beamten“ nutzt und andererseits seine „öffentlich exponierte Rolle“ unter Erwähnung des BMEIA anspricht, kann davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit, so die gegenständliche Kommunikation bekannt werden würde, von einer vom Beschwerdeführer betriebenen Bevorzugung des Beschwerdeführers wegen seiner Funktion als hoher Beamter durch die Organe der LPD Wien unter Vermittlung des O. ausgehen würde. Daher stellt das gegenständliche, außerdienstliche Verhalten ein Verhalten dar, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in der Zukunft zu beeinträchtigen, da dieser sich seiner Funktion bzw. Stellung bedient, um persönliche Vorteile zu erhalten.

Im Lichte dessen bleibt es dem inhaltlichen Disziplinarverfahren vorbehalten zu klären, ob der Beschwerdeführer den Antrag für begründet hielt und „nur“ beschleunigen oder ihn, obwohl er ihn für unbegründet hielt, überhaupt durchsetzen wollte; für das Vorliegen der Dienstpflichtverletzung macht es nur insoweit einen Unterschied, als ein strafrechtswidriges Verhalten nach § 43 Abs. 1 BDG, das alleinige Ausnützen der eigenen Stellung und der Beziehung zu einem anderen Beamten, so diese nicht strafrechtlich relevant ist, nach § 43 Abs. 2 BDG disziplinär zu ahnden wäre. Selbiges gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Weitergabe seiner Daten die Arbeit der LPD Wien nur erleichtern wollte; gegen diese Argumentation spricht, dass er sich nicht an das zuständige Organ – den damaligen Leiter des Administrationsbüros – sondern an den Leiter des LVT gewandt hat.

Jedenfalls liegt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 oder 2 BDG vor.

3.1.6.5. Zur Causa „Anonymer Anruf“:

Gegenstand dieser Angelegenheit ist, dass bei einer Zusammenschau der festgestellten, relevanten Kommunikation der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe über O. die Information, wer ihn am 28.05.2019, vor 12:46:42 Uhr anonym, das heißt ohne Übermittlung der Telefonnummer angerufen hat, erhalten wollen und dabei die zuständigen Behörden, nämlich die hiefür zuständigen, lokalen Sicherheitsbehörden – der Beschwerdeführer vermutete einen Zusammenhang mit einerseits einem ihn zuvor betreffenden, wohlorganisierten Wohnungseinbruch und andererseits mit Drohungen wegen einer öffentlich gewordenen Zeugenaussage seiner Frau bei der Staatsanwaltschaft – übergehen wollen. Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, aber als gelernten österreichischen Beamten musste ihm klar sein, dass eine allfällige Anzeige notwendig ist, damit Ermittlungsschritte gerechtfertigt seien können, egal, ob diese nun der Gefahrenabwehr nach dem SPG oder der Kriminalpolizei nach der StPO dienen würden.

Auch dieses Verhalten zeigt – wieder (siehe 3.6.4.) – dass der Beschwerdeführer sich durch seine Kontakte zu O. einen Vorteil herausnehmen wollte, den andere Staatsbürger nicht bekommen würden, er wollte wieder seine Bevorzugung wegen seiner Funktion als hoher Beamter erreichen. Daher stellt das gegenständliche, außerdienstliche Verhalten ein Verhalten dar, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in der Zukunft zu beeinträchtigen, da dieser sich seiner Funktion bedient, um persönliche Vorteile zu erhalten.

Im Lichte dessen bleibt es dem inhaltlichen Disziplinarverfahren vorbehalten zu klären, ob der Beschwerdeführer die Ausforschung des Inhabers der Telefonnummer für begründet hielt und „nur“ beschleunigen wollte oder diese Ermittlungsschritte, obwohl er sie für unbegründet hielt, überhaupt durchsetzen wollte; für das Vorliegen der Dienstpflichtverletzung macht es nur insoweit einen Unterschied, als ein strafrechtswidriges Verhalten nach § 43 Abs. 1 BDG, das alleinige Ausnützen der eigenen Stellung und der Beziehung zu einem anderen Beamten, so diese nicht strafrechtlich relevant ist, nach § 43 Abs. 2 BDG disziplinär zu ahnden wäre.

Jedenfalls liegt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 oder 2 BDG vor.

Daran ändert auch, jedenfalls im Verdachtsbereich, nichts, dass der Beschwerdeführer bereits am selben Tag, um 14:27:13 Uhr, – also etwa 1 ½ Stunden später – das Ersuchen an O. zurückzog; es wird dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben, allfällige Strafausschließungsgründe zu prüfen; allerdings kann die mit der nunmehrigen Kenntnis des Anrufers bedingte Zurückziehung des Ersuchens den Eindruck nicht entkräften, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktion eine Sonderbehandlung erreichen und somit seine Funktion ausnützen wollte.

3.1.6.6. Zur Causa „vermutete Überwachung der Handy-Nr. XXXX “:

Gegenstand dieser Angelegenheit ist, dass bei einer Zusammenschau der festgestellten, relevanten Kommunikation und der weiteren diesbezüglichen Feststellungen der gefestigte Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe versucht, sich über O. Kenntnis über die Überwachung oder Nichtüberwachung der Handynummer eines Bekannten seiner Frau durch staatliche Organe zu verschaffen und als dies nicht unmittelbar möglich war, dem Bekannten seiner Frau mit den von O. erhaltenen Informationen, nämlich, dass eine Telefonüberwachung nicht ohne Observation durchgeführt wird und wie man eine Observation erkennt bzw. dieser entkommt, das Erkennen, ob eine Observation bzw. damit im Zusammenhang eine Telefonüberwachung stattfindet, zu ermöglichen. Es besteht daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine staatliche Ermittlungsmaßnahme durch die Besorgung und Weitergabe von spezifischen Informationen untergraben bzw. jedenfalls erschweren wollen; immerhin hat der Beschwerdeführer die Weitergabe der Information zugegeben.

Auch dieses Verhalten zeigt – wieder (siehe 3.6.4. und 3.6.5.) – dass der Beschwerdeführer sich bzw. seinem Umfeld durch seine Kontakte zu O. einen Vorteil herausnehmen wollte, den andere Staatsbürger nicht bekommen würden, er wollte wieder seine Bevorzugung wegen seiner Funktion als hoher Beamter erreichen, auch wenn diese diesmal unmittelbar seinem Umfeld zugekommen wäre. Daher stellt das gegenständliche, außerdienstliche Verhalten ein Verhalten dar, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in der Zukunft zu beeinträchtigen, da dieser sich seiner Funktion bedient, um persönliche Vorteile für sich oder sein Umfeld zu erhalten.

Dass dieses Agieren mit seinem Vorgehen in beruflichen Angelegenheiten vergleichbar ist, rechtfertigt dieses Verhalten absolut nicht; ebenso ist die Rechtfertigung, O. würde als Polizist im BVT keinen „Gesetzesbruch machen“, absolut nicht nachvollziehbar, da jedermann die Folgen des Verratens einer geheimen polizeilichen Maßnahme klar ist.

Jedenfalls liegt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor.

3.1.6.7. Zur Causa „Sicherheitsabteilung“:

Zwar entsteht unter Bedachtnahme auf die auf dem sichergestellten Handy von O. vorgefundenen Chats zur (noch immer nicht existenten) Sicherheitsabteilung im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich an O. mit dem Auftrag gewandt, ein Konzept für eine Sicherheitsabteilung zu erstellen, die von der damaligen Bundesministerin gewollt worden sei, allerdings sind im Akt keine Chats des Beschwerdeführers vorzufinden, die beweisen, dass er diese Überlegungen wirklich beauftragt hat; auch finden sich keine anderen Anhaltspunkte, wie die Aussage von O. oder ein Eingeständnis des Beschwerdeführers.

Daher kann nicht einmal im Verdachtsbereich der relevante Sachverhalt festgestellt werden, sodass sich die Frage, ob ein solcher Auftrag (an einen zum damaligen Zeitpunkt suspendierten Beamten) eine Dienstpflichtverletzung, etwa die Verletzung der Amtsverschwiegenheit hinsichtlich des Bestehens eines allenfalls bestehenden Auftrags der damaligen Bundesministerin zur Einrichtung einer solchen Abteilung im Interesse der Vorbereitung einer diesbezüglichen Entscheidung, darstellt, nicht zu beantworten ist.

3.1.6.8. Es finden sich in den vorgelegten Akten keine weiteren Hinweise, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erhalten hat, die festgestellte Chat-Nachricht an ihn gerichtet war oder er die dargestellten Überlegungen beauftragt hat.

3.1.7. Zur Frage, ob die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen in den unter 3.6.4., 3.6.5. und 3.6.6. dargestellten Fällen jeweils für sich aber vor allem in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, das Ansehen des Amtes, nämlich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, erheblich zu gefährden, weil der Beschwerdeführer als hoher XXXX – er war vor seiner vorläufigen Suspendierung immerhin österreichischer XXXX in XXXX und zuvor XXXX des Bundesministeriums –, dessen Arbeitsfeld sich auf Grund der Position und als XXXX der räumlichen Entfernung einer engmaschigen Kontrolle entzieht, seine Position genutzt hat, um für sich und sein Umfeld persönliche Vorteile herauszuholen. Dieses Verhalten kann aber von einem hohen Beamten nicht geduldet werden, es gefährdet das Ansehen seines Ministeriums erheblich. Besonders verwerflich wird dieses Verhalten, wenn es sich von der Intention her, wie in der im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzung nach 3.6.6., gegen staatliche Ermittlungsmaßnahmen wendet.

Daher muss einerseits auf die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen nach 3.6.2. und 3.6.3. nicht eingegangen werden und ist auch im Lichte dieser Tatbestandsvoraussetzung weder der vorläufigen noch der endgültigen Suspendierung im Ergebnis entgegenzutreten.

3.1.8. Zur Frage, ob offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen:

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Hinsichtlich der unter § 118 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BDG gibt es in Bezug auf die für die Suspendierung herangezogenen Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich im Entscheidungszeitpunkt keinen Grund, das Vorliegen der genannten Einstellungsgründe zu sehen.

Hinsichtlich § 118 Abs. 1 Z 3 BDG ist vor allem an Verjährung zu denken, da die relevanten Dienstpflichtverletzungen der Dienstbehörde erst am 06.09.2021 zur Kenntnis gelangt sind, ist an eine Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG nicht zu denken; hinsichtlich dieser Tathandlungen werden auch Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt, sodass eine Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 BDG derzeit nicht in Betracht kommt.

Derzeit liegt daher Verjährung nicht vor.

3.1.9. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden:

3.1.9.1. Soweit der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Verfahren über die vorläufige Suspendierung bzw. der Bundesdisziplinarbehörde im Verfahren über die Suspendierung rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/18/0234; VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091; VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685). Auf diese Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.

Selbiges gilt hinsichtlich des (richtigen) Vorbringens, dass alleine der Umstand, dass ein Strafverfahren anhängig ist, nicht hinreicht. Dies wird aber durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und ist auch auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäß § 112 Abs. 1 und 2 BDG die (vorläufige) Suspendierung auszusprechen ist, somit weder der Dienstbehörde noch der Bundesdisziplinarbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Ermessen zukommt und diese daher die Folgen der Maßnahme („karrierezerstörend bis karrierevernichtend“) bei Vorliegen der Voraussetzungen der (vorläufigen) Suspendierung nicht zu berücksichtigen hat.

Auch ist auf die strafrechtliche Argumentation in den Schriftsätzen nicht einzugehen, weil gegenständlich das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen und nicht das Vorliegen von strafbaren Handlungen zu prüfen ist.

Soweit die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde, wurde dieser in der mündlichen Verhandlung vernommen; die Aufnahme von anderen als sich aus dem Akt ergebender oder von den Parteien beigeschaffter Beweise bleibt dem inhaltlichen Disziplinarverfahren vorbehalten.

3.1.9.2. Hinsichtlich der Einwände in der Stellungnahme vom 08.09.2021 an die Dienstbehörde mit Bezug auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, ist auf die obigen Ausführungen und die Trennung von straf- und disziplinarrechtlichen Vorwürfen zu verweisen.

3.1.9.3. Soweit in der Stellungnahme vom 09.09.2021 an die Dienstbehörde dargelegt wird, dass keine Gefährdung des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes vorliegen, ist darauf hinzuweisen, dass – jedenfalls hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen – kein spekulativer Charakter der Verdachtslage vorliegt sondern der jeweils entsprechende Verdacht klar vorhanden ist und eine Dienstpflichtverletzung noch dazu in die Zeit des Beschwerdeführers als XXXX in XXXX fällt. Dass das Ausnützen der Stellung als hoher Beamter im Verdachtsbereich vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht dargetan.

3.1.9.4. Soweit in der Beschwerde vom 07.10.2021 gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht wird, wird auf 3.9.1. verwiesen, soweit inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgebracht wird, auf die nunmehrigen materiellen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Ersteres gilt auch für die Einholung der Rechtsgutachten; diese werden zwar im Bescheid nicht erwähnt, aber liegen vor. Trotzdem wird der Bescheid deswegen nicht nichtig, weil es sich allenfalls um einen Verfahrensfehler handelt; das Bundesverwaltungsgericht hat die Gutachten nicht beachtet. Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, ausdrücklich durch Normen erfolgen muss und derartige Bestimmungen eng auszulegen sind (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0132); dies hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, da er nur von einer „rechtsdogmatisch einer Nichtigkeit gleichzusetzenden Schwere der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ spricht, ohne eine entsprechende verfahrensrechtliche Norm zu nennen. Eine solche kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen.

Soweit die rechtswidrige Zustellung des Bescheides des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, gerügt wird, wird auf 3.1.1.1. verwiesen; im Verfahren vor der Dienstbehörde muss die Partei weder rechtskundig noch von einem Anwalt vertreten sein.

3.1.9.5. Soweit der Beschwerdeführer – über das oben ausgeführte – in der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, rügt, dass die Behörde Ermittlungen unterlassen habe, ist er darauf zu verweisen, dass diese ihm einerseits Parteiengehör gewährt hat und andererseits, dass im Suspendierungsverfahren nicht nachgewiesen werden muss, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Tiefergehende Ermittlungen – auch wenn sie der Entlastung des Beschwerdeführers dienen – sind daher dem Disziplinarverfahren vorbehalten, so nicht eine Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG besteht. Daher waren auch die beantragten Akten im jetzigen Verfahrensstadium nicht einzuholen.

3.1.9.6. Im Lichte der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 braucht auf dessen Vertagungsersuchen vom 16.11.2021 sowie die darin dargelegten Argumente nicht eingegangen werden.

Dem Antrag auf Vertagung vom 23.11.2021 ist das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen, eine weitere diesbezügliche Erörterung erübrigt sich daher.

Am 24.11.2021 wurde Vertretern des Beschwerdeführers Akteneinsicht sowohl in die Akten hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, als auch hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, gewährt.

3.1.10. Es sind daher die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, und den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 6, vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, jeweils mit der Maßgabe, dass nur über die Suspendierung abzusprechen ist, abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde und der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde ist schon aus den in 3.1.4. dargestellten Gründen eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorhanden, auch zumal in einigen Entscheidungen in der letzten Zeit die Vorgangsweise der Bundesdisziplinarbehörde, die bestehenden Verdachtsmomente im Spruch des Suspendierungsbescheides anzuführen, zu beobachten war.

3.2. Zu III.:

3.2.1. Zu 1.:

3.2.1.1. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021, abermals vorgebracht am 14.12.2021, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Dienstbehörde die „Vorlage binnen kürzester Frist“ der „(1.) Honorarnoten der vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im gegenständlichen Disziplinarverfahren beauftragten Gutachter XXXX ( XXXX Rechtsanwälte GmbH & Co KG) und XXXX ( XXXX Rechtsanwälte GmbH), (2.) die diesbezüglichen Auftragsschreiben an XXXX ( XXXX Rechtsanwälte GmbH & Co KG) und XXXX ( XXXX Rechtsanwälte GmbH), (3.) sämtliche diesbezüglich mit dem Auftragsschreiben an XXXX ( XXXX Rechtsanwälte GmbH & Co KG) und XXXX ( XXXX Rechtsanwälte GmbH) übermittelte Unterlagen und schließlich (4.) die diesbezügliche Korrespondenz mit XXXX und XXXX betreffend den Gutachtensauftrag“, aufzutragen und diese dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich zu machen.

3.2.1.2. Von den Rechtsgutachten abgesehen (hier irrt der verfahrensleitende Beschluss) sind diese Dokumente nicht Teil des vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten als Dienstbehörde oder der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegten Verwaltungsakten.

3.2.1.3. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass – von der Behörde (hier dem Verwaltungsgericht), der (hier dem) gegenüber Akteneinsicht begehrt wird – ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des Art. II EGVG 2008) geführt wird bzw. (hier nicht relevant) geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" im Sinne des Art. II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0019; VwGH 19.10.1994, 94/12/0186).

Dies ist hier zweifellos der Fall, das Bundesverwaltungsgericht führt ein Verwaltungsverfahren, das auf Erledigung der anhängigen Beschwerden des Beschwerdeführers durch ein Erkenntnis – das wohl hinsichtlich der oben zitierten Judikatur einem Bescheid gleichzuhalten ist – abzielt; daher ist der Beschwerdeführer Partei im Verfahren.

Gemäß § 17 VwGVG ist § 17 AVG (unter den hier nicht relevanten Sondernormen des § 21 VwGVG) auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar.

3.2.1.4. Gemäß § 14 Abs. 2 1. Satz VwGVG hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht alle Teile des Verwaltungsakts vorlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich anerkannt, dass es eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte – und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht – darstellt, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen (VwGH 19.12.2000, 95/12/0007), auch kann sich die Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Aktenbestandteil ihres Erachtens nach für die Entscheidung bedeutungslos sei (siehe VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zum Recht auf Akteneinsicht auch festgehalten, dass dieses den Parteien die Möglichkeit geben solle, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011) und stellt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf entscheidungswesentliche Dokumente bzw. darauf ab, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung sind daher entscheidungsrelevante Aktenteile der Akteneinsicht zu unterziehen. Das betrifft alle Beweismittel, soweit diese nicht ausnahmsweise (im Lichte des hier nicht relevanten § 17 Abs. 3 AVG) von der Akteneinsicht auszunehmen sind; diese Beweismittel sind aber auch von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Die Akteneinsicht besteht auch für rein rechtliche Vorbringen, soweit diese von einer Verfahrenspartei im Verfahren vorgebracht wurden, auch wenn diese nicht von Amts wegen in das Verfahren eingebracht werden müssen; insbesondere interne Vorgänge und Erwägungen, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist (also etwa Weisungen, Einsichtsbemerkungen udgl.) unterliegen, auch wenn die Entscheidung nicht durch einen Senat, sondern durch einen einzelnen Organwalter (monokratisch) zu treffen ist, aber nicht der Akteneinsicht, da auch in diesem Fall die Behörde die Möglichkeit haben muss, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).

Die Gutachten wurden im Bescheid der Dienstbehörde nicht erwähnt und die weiteren beantragten Dokumente weder erwähnt noch mit dem Verwaltungsakt vorgelegt; die Behörde beruft sich auf diese im Verfahren nicht; daran ändert auch das Vorbringen, der Bundesminister habe sich bei der Verteidigung der vorläufigen Suspendierung in den Medien auf die Gutachten berufen, nichts. Es kann sich – so es solche gibt – dabei daher nur um Vorgänge oder Erwägungen handeln, die im Rahmen der Entscheidungsfindung der Behörde in deren Entscheidung eingeflossen sind (oder auch nicht).

Soweit der Disziplinaranwalt die Gutachten erwähnt, zeigt sich nur, dass diese eben zur Vorbereitung der Entscheidung eingeholt wurden (auch wenn das bei einer rechtskundigen Dienstbehörde nicht nötig sein sollte) und daher im Sinne des oben ausgeführte nicht der Akteneinsicht unterliegen.

Daher unterliegen die Gutachten und die damit verbundenen Dokumente nicht der Akteneinsicht.

3.2.1.5. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt, dass diese Gutachten keine Entscheidungs-grundlage darstellen und daher nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind, zumal die Entscheidung aus rechtlicher Sicht durch den erkennenden Richter und nicht durch extern beigezogenes Wissen zu treffen ist. Daher sind diese Gutachten nicht ein Teil des verwaltungsgerichtlichen Aktes, der der Akteneinsicht unterliegt, und kann folglich in diese keine Einsicht gewährt werden; selbiges gilt umso mehr für die nicht vorgelegten anderen, im Antrag bezeichneten Dokumente.

3.2.1.6. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, etwa durch die allfällige Weitergabe seiner Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, stehen ihm andere Rechtsinstitute zur Verfügung.

3.2.1.7. Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ein verfahrensleitender Beschluss. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Verweigerung kann erst und nur in dem Rechtsmittel gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048); daher ist die entsprechende Begründung nunmehr in das die Sache(n) erledigende Erkenntnis aufzunehmen.

3.2.2. Zu 2.

3.2.2.1. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, XXXX zum Beweisthema einzuvernehmen, dass die Konsequenz ihres Gutachtens sei, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers der Verdacht, er könnte jenes Dokument, das O. gefilmt oder fotografiert habe, diesen gezeigt oder gegeben haben, wegfalle, da der Beschwerdeführer zu einem solchen Dokument nicht einmal theoretisch einen Zugang hatte.

3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Verwaltungsgericht einem Beweisantrag nur ablehnen, ihm also nicht stattgeben, wenn (1.) die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden, (2.) es auf sie nicht ankommt oder (3.) ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (siehe zu alledem VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

3.2.2.3. Gegenständlich ist nicht zu sehen, dass XXXX , eine Kriminaltechnikerin im Bundeskriminalamt, beurteilen könnte, ob der Beschwerdeführer zu dem Dokument, das O. abgefilmt hat, Zugang hatte oder nicht. Sie hatte nur zu untersuchen, ob eines der ihr vorgelegten Dokumente ident mit dem von O. abgefilmten Dokumenten ist.

Darüber hinaus bezieht sich der Antrag auf den von den Behörden angenommenen Verdacht des Bruchs der Amtsverschwiegenheit hinsichtlich eines als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW und geht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht von diesem Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung aus (siehe oben), es kommt daher auch auf den durch den Beweisantrag zu erbringenden Beweis nicht an.

3.2.3. Zu 3.

3.2.3.1. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, XXXX und XXXX zum Beweis, dass ihm, wenn überhaupt, nur eine Kopie des OPCW-Dokuments übergeben worden sein konnte.

3.2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Verwaltungsgericht einem Beweisantrag nur ablehnen, ihm also nicht stattgeben, wenn (1.) die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden, (2.) es auf sie nicht ankommt oder (3.) ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (siehe zu alledem VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

Der Antrag bezieht sich auf den von den Behörden angenommenen Verdacht des Bruchs der Amtsverschwiegenheit hinsichtlich eines als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW und geht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einem Verdacht des Vorliegens dieser Dienstpflichtverletzung aus (siehe oben), es kommt daher auch auf den durch den Beweisantrag zu erbringenden Beweis nicht an und ist dieser abzuweisen.

3.2.4. Zu 4.

3.2.4.1. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.12.2021 hat dieser den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gestellt und unter einem ein E-Mail vom 03.08.2018 (das bereits Teil des verwaltungsgerichtlichen Aktes ist) sowie ein OPCW-Dokument vom 12.04.2018 und ein OPCW-Dokument vom 04.09.2018 vorgelegt; beide OPCW-Dokumente seien im Internet öffentlich abrufbar.

3.2.4.2. Gemäß §§ 39 Abs. 2a AVG, 17 VwGVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren (vor dem Verwaltungsgericht) möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

Gemäß §§ 39 Abs. 3 1. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären.

Gemäß §§ 39 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG ist das Ermittlungsverfahren (vor dem Verwaltungsgericht) auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

3.2.4.3. Unbeschadet der Tatsache, dass sich der Antrag auf den von den Behörden angenommenen Verdacht des Bruchs der Amtsverschwiegenheit hinsichtlich eines als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW bezieht und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einem Verdacht des Vorliegens dieser Dienstpflichtverletzung ausgeht (siehe oben), wurde in dem (von einem Rechtsanwalt) gestellten Antrag nicht dargetan, warum dieser erst jetzt, nicht aber bereits in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 (also sechs Tage vor dem Antrag) in der Lage war, das Dokument vorzulegen; auch wurde in dem (von einem Rechtsanwalt) gestellten Antrag nicht dargetan, warum von der antragstellenden Partei diese Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

3.2.4.4. Daher kann dem Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens im Lichte der Ausführungen im Antrag nicht stattgegeben werden.

3.3. Zum Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung

Anzumerken bleibt, dass die Öffentlichkeit in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde und es daher gemäß § 25 Abs. 4 VwGVG untersagt ist, aus der mündlichen Verhandlung Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in § 25 Abs. 1 VwGVG angeführten Gründen (Gründe der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten) geboten ist.

Auf die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses haben alle Parteien verzichtet, eine explizite Ausfertigung kann daher unterbleiben.

3.4. Zur Unzulässigkeit der abgesonderten Revision gegen die verfahrensleitenden Beschlüsse:

Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Da das VwGG keine mit § 43 Abs. 2 VwGG vergleichbare Verweisungsnorm kennt, war die Begründung der wesentlichen verfahrensleitenden Beschlüsse in das Erkenntnis aufzunehmen, die Zulässigkeit der Revision richtet sich aber nach der Hauptsache.

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