BVwG I416 2237222-1

BVwGI416 2237222-126.4.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2237222.1.00

 

Spruch:

 

I416 2237222-1/13E

I416 2237221-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX (Erstbeschwerdeführerin), sowie der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , beide StA. von Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin, sind im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

Den Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, wurde erstmalig am 19.02.2018 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, gültig bis 18.02.2019, gemäß § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 erteilt. Diese Aufenthaltstitel wurden zuletzt vom 19.02.2019 bis 18.02.2020 verlängert. Mit Anträgen vom 28.01.2020 wurden erneut Verlängerungsanträge gemäß § 59 AsylG gestellt.

Mit Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.03.2020 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die beantragte Ausstellung der Aufenthaltstitel bestehen, da die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 Asylgesetz nicht vorliegen würden.

Mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 02.06.2020 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Verlängerungsanträge besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG abzuweisen. Ihr wurde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme unter Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Verständigung eingeräumt und langte die entsprechende Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin am 18.06.2020 bei der belangten Behörde ein.

Im Rahmen dieser Stellungnahme führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie sich seit 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würde, dass sie seit 13.06.2016 mit XXXX , geb. am XXXX und Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, verheiratet sei und ihr Ehegatte seit 30 Jahren in Österreich leben würde und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Österreich sei. Die gemeinsame Tochter sei am XXXX in XXXX geboren worden und habe sie die alleinige Obsorge für ihre minderjährige Tochter. Seit 26.04.2018 würde ihre Tochter den Kindergarten besuchen. Sie führte weiters an, dass sie gesund sei und keine Krankheiten habe, seit 02.12.2019 einer Beschäftigung nachgehe und ihren Lebensunterhalt aus ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Familienbeihilfe für ihre Tochter finanzieren würde. Sie verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung. In Österreich würden ihre Schwiegereltern sowie ihre Schwägerin leben und würde sie von diesen auch finanziell unterstützt werden. Außerdem habe sie einen sehr guten Kontakt und eine intensive Beziehung zu diesen Personen. Wohnen würde sie derzeit im XXXX der Caritas der XXXX XXXX und würden sie und ihre Tochter über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügen. Sie habe ein ÖSD Zertifikat A1 mit „Sehr Gut“ bestanden und einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, die entsprechende Prüfung jedoch nicht bestanden. Zur Integration führte sie aus, dass sie die Sprache gelernt habe und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ihre Tochter den Kindergarten in XXXX besuchen würde, sie Freundschaften in XXXX geschlossen habe und sie regelmäßig im XXXX aushelfe. Sie sei jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Zu ihrer Familie in ihrer Heimat gab sie an, dass ihr Vater noch in Bosnien leben würde und dort eine Pension in der Höhe von ca. EUR 175,00 erhalten würde. Kontakt habe sie zu diesem nur sporadisch und telefoniere sie etwa viermal im Jahr mit ihm. Ihre Mutter habe sie bereits als Kind verlassen und würde in Deutschland leben, wobei kein Kontakt mehr bestehe. Sie erklärte weiters, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht mehr verlassen habe. Zu ihrem Privatleben in Österreich führte sie letztlich aus, dass sie in Österreich sehr gut integriert sei, unbescholten sei und einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie pflege zu ihrer Schwägerin und ihren Schwiegereltern einen sehr engen Kontakt. Sie würde mit ihrer Tochter sehr viel Zeit in der Natur verbringen und entweder wandern gehen oder sich auf den Spielplätzen aufhalten und seien die Wochenende für Besuche von Verwandten und Freunden reserviert. Gefragt, welche Hinderungsgründe bestehen würden, einen Antrag auf Einreise- bzw. Niederlassungsbewilligung aus dem Ausland zu stellen, führte sie aus, dass ihr Ehegatte ihr gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen und ihr etwas anzutun, wenn sie Österreich verlassen würde. Letztlich führte sie aus, dass sie auf die Hilfe bzw. Unterstützung ihrer Schwägerin und Schwiegereltern angewiesen sei und diese das Besuchsrecht für ihre Enkelin ausüben möchten und dies nur in Österreich möglich sei. Darüber hinaus würden sie und ihre Tochter das Aufenthaltsrecht für Österreich zum Schutz vor weiterer Gewalt ihres Ehegatten benötigen. Solange sie und ihre Tochter sich in Österreich aufhalten würden, seien sie geschützt, auch wenn sie aktuell keinem Bedrohungsszenario ausgesetzt seien. Es gäbe jedoch keine Garantie, dass er sie nicht neuerlich bedrohen würde und wäre sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat der Gewalt ihres Ehegatten schutzlos ausgesetzt. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen: Besuchsbestätigung des Kindergartens vom 05.06.2020, Prüfungsterminbestätigung betreffend „Deutsch A2“ und Zahlungsbeleg der Kursgebühren vom 16.06.2020, Beschäftigungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG hinsichtlich der XXXX GmbH gültig von 11.11.2019 bis 10.11.2020, Heiratsurkunde, Kopien der Aufenthaltstitel und der e-cards der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, Beschluss bezüglich Unterhaltszahlungen für die Zweitbeschwerdeführerin, ÖSD Zertifikat A1 und Beschluss des BG XXXX vom 20.09.2017 hinsichtlich der alleinigen Obsorge für die Zweitbeschwerdeführerin.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. XXXX und Zl. XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 28.01.2020 hinsichtlich der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005“ abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgestellt (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.09.2020 und 21.10.2020 wurden den Beschwerdeführerinnen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der bekämpften Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht und monierten Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt habe und dadurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zudem habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und würden die Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in ihrem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt werden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durchführen, die angefochtenen Bescheide allenfalls nach Verfahrensergänzung ersatzlos beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und den Beschwerdeführerinnen von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung erteilen, in eventu die Bescheide im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt waren die Vollmachten sowie ein Lohnzettel für September 2020 und ein COVID-19-Kurzarbeits-Dienstzettel mit Beginn der Kurzarbeit am 01.10.2020 und Ende am 31.03.2021, ausgestellt am 22.09.2020.

Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2020 vorgelegt.

Am 24.03.2020 langten folgende Urkunden betreffend die Beschwerdeführerinnen beim erkennenden Gericht ein: ÖSD-Zertifikat A1 vom 20.09.2016, ZMR-Auszüge vom 09.01.2020, Scheidungsbeschluss BG XXXX vom 01.03.2021, Vergleichsausfertigung BG XXXX vom 01.03.2021, E-cards und Aufenthaltskarten, Wohn- und Einkommensbestätigung der Caritas vom 12.03.2021, Einstellungszusage der Fleisz Hotel & Apartmentservice GmbH, Geburtsurkunden, Beschluss BG XXXX XXXX , Zwischenbericht MA 11 vom 11.12.2017, Niederschrift MA 11 vom 03.08.2017, Schreiben MA 11 vom 02.11.2018, Besuchsbestätigung Kindergarten XXXX vom 14.12.2018, Kopien der Reisepässe.

Am 30.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen, ihres Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie einer Dolmetscherin eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Darin stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Verlängerungsantrag der Arbeitsbewilligung beim AMS einholen, in eventu der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Nachreichung des genannten Schriftstückes gewähren.

Am 06.04.2021 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung unter Beifügung folgender Unterlagen ein: Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 07.11.2019, Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vom 09.10.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und steht die Identität der Beschwerdeführerinnen fest.

Die volljährige und geschiedene Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zum islamischen Glauben und spricht Serbisch, Bosnisch und Kroatisch. Sie leidet an keinen derartigen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und gehören beide Beschwerdeführerinnen keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und ist seit 21.07.2016 durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst. Davor verfügte sie seit dem Jahr 2011 unregelmäßig und teils für wenige Monate am Stück über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde als Tochter der Erstbeschwerdeführerin am XXXX in Österreich geboren und lebt seither durchgehend in Österreich bei ihrer Mutter.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“, wobei dieser Antrag mit 29.06.2017 zurückgezogen wurde. Zwischen 19.02.2018 und 18.02.2020 waren die Beschwerdeführerinnen im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Derzeit verfügen die Beschwerdeführerinnen weder im Bundesgebiet noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel.

Die Erstbeschwerdeführerin schloss in Bosnien und Herzegowina eine Ausbildung zur Verkäuferin ab. Über Arbeitserfahrung verfügt sie jedoch nach eigenen Angaben nicht und wurde ihr Lebensunterhalt von finanziellen Unterstützungen ihrer im Ausland lebenden Tanten sichergestellt. In Bosnien und Herzegowina lebt der Vater der Erstbeschwerdeführerin, wobei sie nur sporadisch telefonischen Kontakt zu diesem hat. Ihre Mutter lebt in Deutschland und besteht kein Kontakt.

Die Erstbeschwerdeführerin heiratete am 13.05.2016 in XXXX standesamtlich XXXX (im Folgenden: D.D.), geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde das gemeinsame Kind - die Zweitbeschwerdeführerin - am XXXX in Österreich geboren. D.D. lebt in Österreich und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Erstbeschwerdeführerin bzw. auch der Zweitbeschwerdeführerin nach deren Geburt waren in der Zeit zwischen 14.03.2016 und 10.06.2016 sowie zwischen 21.07.2016 und 15.12.2017 in der Wohnung des D.D. melderechtlich erfasst. In den Zeiträumen 02.02.2017 bis 11.04.2017 sowie 28.06.2017 bis 15.12.2017 bestand allerdings kein gemeinsamer Haushalt, da die Beschwerdeführerinnen in diesen Zeiträumen in einem Frauenhaus unterkamen. Nach Erstattung einer Anzeige der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG XXXX XXXX vom 28.07.2017, XXXX , eine einstweilige Verfügung gegen D.D. für die Dauer eines Jahres ab Zustellung des Bescheides bewilligt. Eine weitere einstweilige Verfügung gegen D.D. erging mit Beschluss des BG XXXX vom 01.10.2018 zu XXXX wiederum für die Dauer eines Jahres. Der Erstbeschwerdeführerin kommt das alleinige Sorgerecht für die Zweitbeschwerdeführerin seit 20.09.2017 zu.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 01.03.2021 von D.D. einvernehmlich geschieden und ist D.D. verpflichtet, EUR 170,-- an monatlichem Unterhalt für die Zweitbeschwerdeführerin zu zahlen. Er leistet gegenwärtig keinen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes und nimmt sein festgelegtes 14-tägiges, begleitetes Kontaktrecht nicht wahr. D.D. steht derzeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

In Österreich leben neben D.D. dessen Eltern und Schwester und pflegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin derzeit telefonischen Kontakt zur Schwester des D.D.. Darüber hinaus leben zwei Tanten der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über kein maßgebliches Privatleben im Bundesgebiet.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der Sprache Deutsch auf dem Niveau A1 und ist in Besitz eines entsprechenden Zertifikats aus dem Jahr 2016. Des Weiteren besuchte sie bereits einen Sprachkurs auf dem Niveau A2, wobei sie die entsprechende Sprachprüfung nicht positiv abzuschließen vermochte. Sie ist kein Mitglied in einem Verein und ist auch keinen gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit etwa 26.04.2018 ganztätig einen Kindergarten in XXXX .

Die Erstbeschwerdeführerin war in der Zeit von 11.11.2019 bis 10.11.2020 für die berufliche Tätigkeit als Büroangestellte in Ganztagsbeschäftigung im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung und war von 02.12.2019 bis 11.11.2020 als Arbeiterin bei der XXXX GmbH tätig. Sie stellte am 09.10.2020 einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beim AMS, wobei ihr bislang keine weitere Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und liegen auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters keine Merkmale einer besonderen Integration in Österreich vor.

Gegenwärtig geht die Erstbeschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach und erhalten die Beschwerdeführerinnen jeweils EUR 20,-- pro Woche an Verpflegungsgeld. Sie leben seit 20.03.2018 in einem Notquartier und Überbrückungswohnhaus der Caritas XXXX XXXX und wird ihnen dieser Wohnplatz mangels eines Einkommens derzeit zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zunächst wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Den Beschwerdeführerinnen wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Bosnien und Herzegowina übermittelt und wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung noch weitere Länderberichte ins gegenständliche Verfahren eingebracht. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Sicherheitslage:

Die aktuelle Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ist seit Oktober 2018 durch die politischen Spannungen zwischen den regierenden Parteien geprägt. Die Wahlkampfrhetorik der politischen Parteien hat auch zur Zeit der Covid-19-Pandemie nicht angehalten, da man sich für die Kommunalwahlen im Herbst 2020 wappnet. Diese instabile politische Lage wirkt sich direkt negativ auf die Sicherheitslage aus (VB 15.5.2020).

Während des ersten Nachkriegsjahrzehnts hatte ein Hoher Repräsentant unter dem Mandat der Vereinten Nationen die Exekutivgewalt in einer Art Halbprotektorat, während eine von der NATO geführte Militärmission die Sicherheit im ganzen Land wiederherstellte. Der Hohe Repräsentant nutzte seine Exekutivbefugnisse, wo dies erforderlich war, um Beamte und politische Entscheidungsträger, die beschuldigt wurden, die Umsetzung des Friedens zu behindern, abzusetzen, Gesetze und Änderungen der Verfassungen der Entitäten durchzusetzen und zusätzliche Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene zu schaffen. Die internationalen Interventionen schufen jedoch die Voraussetzungen für eine liberale Demokratie, öffneten Raum für Dialog und Kompromisse, führten zu einer gewissen Pluralisierung des Parteiensystems und des politischen Lebens, etablierten staatliche Kernfunktionen und legten die Grundlage für eine allgemeine Stabilität. Seit 2004 unterhält die Europäische Union eine militärische Präsenz in Bosnien und Herzegowina, die European Union Force Althea (EUFOR Althea), die die friedenserhaltende Mission der North Atlantic Treaty Organization (NATO) ablöste, die im Rahmen des Dayton-Abkommens von 1995 eingesetzt worden war. EUFOR Althea ist nach wie vor die einzige internationale Sicherheitstruppe in Bosnien und Herzegowina mit einem landesweiten Mandat zur Gewährleistung der Sicherheit. Die Reduzierung der Truppenstärke auf nur wenige Hundert Mann in den letzten zehn Jahren hat jedoch dazu geführt, dass es für EUFOR Althea schwierig sein wird, im Falle einer ernsten Sicherheitskrise die Sicherheit zu garantieren. Die Sicherheitslage hat sich jedoch weitgehend normalisiert (BTI 29.4.2020).

Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz-und Territorialfragen. Zum einen geht es um die Nutzung der Adria. So ist im Südwesten Bosnien-Herzegowinas die Frage des Verwaltungsbezirks Neum, der die Stadt Dubrovnik und umliegendes Land vom kroatischen Festland abtrennt, ungelöst. Bis dato ist kein Grenzvertrag ratifiziert worden. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien wiederum existieren ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang des Flusses Drina. Die OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsentund operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken (BICC 5.2020).

Quellen:

- BICC - Bonn International Center for Conversion (5.2020): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 22.5.2020

- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029431/country_report_2020_BIH.pdf , Zugriff 12.5.2020

- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (15.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Frauen/Kinder:

Dem Land fehlt ein System zur Sammlung von Daten über die Fälle häuslicher Gewalt. Die staatliche Agentur für Geschlechtergleichstellung arbeitete 2019 an der Errichtung eines Mechanismus auf lokaler Ebene, um die Unterstützung der Opfer zu koordinieren. Die Agentur verfügt über eine Absichtserklärung mit den neun von Nichtregierungsorganisationen betriebenen sicheren Häusern des Landes, die zusammen bis zu 178 Opfer aufnehmen können, was weniger als die Hälfte der benötigten Kapazität ist. Obwohl die Polizei eine spezielle Ausbildung im Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt erhält, berichteten NGOs von einer weit verbreiteten Zurückhaltung der Beamten in beiden Entitäten, Familien durch die Verhaftung von Tätern auseinander zu reißen. Das Gesetz sieht für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vor, und die Behörden behandeln Frauen im Allgemeinen gleichberechtigt. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit vor, aber es verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung. Frauen und Männer erhalten in staatlichen Unternehmen für gleiche Arbeit in der Regel den gleichen Lohn, in der Privatwirtschaft aber nicht (USDOS 13.3.2020).

Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen BiH-Gesellschaft sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere, wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Sexuelle Belästigung ist zwar strafbar, findet aber laut Aussage von Menschenrechtsorganisationen und NGOs dennoch häufig statt. Primär werden Frauen am Arbeitsplatz belästigt, zeigen dies jedoch nur selten an. Trotz der Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auf Entitätsebene im Jahr 2006 ist häusliche Gewalt gegen Frauen in BiH nach wie vor weit verbreitet. Aufgrund des bestehenden gesellschaftlichen Tabus kommt sie jedoch nur selten zur Anzeige. Vergewaltigung (auch in der Ehe) ist strafbar und wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet. Prostitution ist strafbar; sie findet meist versteckt in Privatwohnungen statt. Menschenhandel wird durch das BiH-Strafgesetz mit Strafe bewehrt. Für den Zeitraum 2016-2019 existiert in BiH ein Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels. Die Behörden arbeiten auf diesem Gebiet eng mit NGOs zusammen. Der [deutschen; Anm.] Botschaft liegen keine Hinweise vor, dass Genitalverstümmelungen in BiH durchgeführt werden. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BiH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden (AA 14.3.2020).

Auf dem Gebiet BiH gibt es neun (9) sogenannte „sichere Häuser“ mit insgesamt 173 Plätzen. In der Föderation BiH befinden sich sechs (6) sichere Häuser, die von NGO´s betreut werden: „Fondacija lokalne demokratije, Sarajevo“, „Medica, Zenica“; „Vive Žene, Tuzla“; „Žene sa Une, Bihać“; „Žena BiH, Mostar“ und „Caritas, Mostar“. In der Entität Republika Srpska gibt es drei (3) von NGO´s betreute sichere Häuser: „Budućnost, Modriča“; „Udružene žene, Banja Luka“ und „Fondacija Lara, Bijeljina“. Statistiken zeigen, dass 70% der Bewohnerinnen arbeitslos und wirtschaftlich vollkommen von ihren Partnern abhängig sind, was auch der Hauptgrund ist, warum sie überhaupt die Lebensgemeinschaften mit ihren Partnern aufrechterhalten. Der Großteil der betroffenen Frauen (38%) ist im Alter zwischen 25 und 35 Jahren. Täter im Sinne von „Gewalt in der Familie“ sind nicht nur die jeweiligen Partner, sondern auch gemeinsame Kinder (am häufigsten Söhne) wie auch die Verwandtschaft des Partners (Brüder, Schwestern, Eltern), die im gemeinsamen Haushalt mit dem Opfer leben (VB 15.5.2020).

Der Staat versäumt es in der Praxis, Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen. Die meisten der dafür Verantwortlichen werden nicht zur Rechenschaft gezogen. Ein Jahrzehnt, nachdem Bestimmungen in der Verfassung von einem Menschenrechtsgericht für diskriminierend befunden wurden, sind diese bislang noch nicht geändert worden. BiH verfügt über einen etablierten Rechtsrahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel sowie institutionelle Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter, auch in der Politik. Die staatliche Reaktion auf geschlechtsspezifische Gewalt ist trotz der Ratifizierung des Istanbuler Übereinkommens über Gewalt gegen Frauen nach wie vor unzureichend. Laut dem Ombudsmannbüro von Bosnien und Herzegowina wird Gewalt gegen Frauen immer noch zu wenig gemeldet; einige der Gründe dafür sind Angst vor dem Täter, lange Gerichtsverfahren, niedrige Strafen für den Täter, Misstrauen in die Institutionen und soziale Stigmatisierung (HRW 14.1.2020).

Gewalt gegen Kinder ist ein Problem und wird polizeilich untersucht und verfolgt. Die Kinderrechte werden durch Gemeindezentren für Sozialarbeit geschützt, die jedoch unter finanziellem Mangel und Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder, die vor häuslicher Gewalt fliehen, leiden. Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre (USDOS 13.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.3.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028001/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§29_a_AsylG_(Stand_Februar_2020),_14.03.2020.pdf , Zugriff 19.5.2020

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022732.html , Zugriff 20.5.2020

- USDOS - US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026419.html , Zugriff 23.4.2020

- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (15.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

 

 

 

Sozialwesen:

Die Sozialhilfe ist gesetzlich festgelegt für:

• Personen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen und die keine finanziellen Mittel besitzen oder Verwandte haben, die sich um sie kümmern könnten.

• Personen, die nach Zwangsmigration, Rückführung, Naturkatastrophen, Krankheit, Gefängnisentlassungen etc. bedürftig geworden sind.

Berechtigungen und die darauffolgenden Leistungen werden durch das Sozialamt bereitgestellt. Leistungen der Sozialhilfe beinhalten (abhängig von Kanton/Gemeinde):

• eine Krankenversicherung, auch für Familienangehörige

• Mögliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20% des durchschnittlichen Nettogehalts, oder Aufstockung des bestehenden Einzel-/Familieneinkommens bis zum Erreichen der 20% des durchschnittlichen Nettogehalts

• finanzielle Unterstützung zwischen 100 und 120 BAM (ca. 25-61 EUR).

• In einigen Kantonen in FBiH Kindergeld zwischen 10-33 BAM/Monat (ca. 5-16 EUR) Familien mit 2 Mitgliedern erhalten 20%, 3 Mitglieder erhalten 24% und 4 Mitglieder 27%, während Familien mit 6 und mehr Mitgliedern 30% des durchschnittlichen Nettogehalts erhalten, wenn sie als anspruchsberechtigt eingestuft werden.

Kosten: Ein Eigenbeitrag besteht für Sozialhilfe nicht.

Leistungen:

• Kindergeld

• Unterstützungen für alleinerziehende Mütter

• Permanente finanzielle Unterstützung für arbeitsunfähige Personen

• Finanzielle Unterstützungen für Personen über 65 Jahre, deren monatliches Einkommen unter 40% des Durchschnittseinkommens liegt

• Einmalige finanzielle Unterstützungen

• Ausnahmeunterstützung

• Häusliche Pflege

• Einmalige Unterstützungsmöglichkeit zur Ausstattung von Kindern unter 6 Monaten

Zugang /Voraussetzungen, insbesondere für Rückkehrende:

Bei der Beantragung von Sozialleistungen entspricht der Status eines/-r Rückkehrenden dem anderer Bürger/-innen BiHs. Diese müssen sich an das städtische und für den jwlg. Registrierten Wohnsitz zuständige Zentrum für Sozialleistungen wenden.

Quellen:

- IOM UN Migration: Länderinformationsblatt zu Bosnien & Herzegowina (Stand: 2019), gefördert durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_BiH_DE.pdf (Zugriff 19.04.2021)

Bildungssystem:

Die Schulpflicht betrifft das Alter von 6-15 Jahren (Hausunterricht ist verboten). Die Pflichtschulbildung ist kostenlos (Bücher, Transport etc. nicht inbegriffen). Nach der Primarschulbildung ist die Fortsetzung des Bildungsweges freiwillig. Es gibt generelle Sekundarschulen, Berufsschulen, Realschulen etc. Um daran anschließend eine höhere Bildungsstufe zu erlangen, muss ein nationaler Test, die „Matura“, gemacht werden.

Bildungsstufen je nach Alter:

Kindergarten 3 – 7

Primärbildung Grund- und Hauptschule 7 – 15

Sekundärstufe Gymnasium/ Oberschule 15 – 19 Berufsschule 15 – 18

Höhere Bildung (Fach)Hochschule, Universität ab 19

Der Bereich Bildung in der FBiH ist jedem Kanton einzeln unterstellt. In Sarajevo läuft die Anmeldung der Primär- und Sekundärbildung jedoch nach den Richtlinien des kantonalen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. 13 Die Bildungsagenda stellt sicher, dass alle Kinder aus BiH die Möglichkeit haben, die Primärschuldbildung abzuschließen. Die Roma-Minderheit leidet jedoch unter Diskriminierung, der Schulzugang wird ihnen oft verwehrt. Auch kann der Bildungszugang für Kinder mit physischen Problemen oft nicht gewährleistet werden, da physische Barrieren der Schulgebäude nicht überwunden werden können.

Quellen:

- IOM UN Migration: Länderinformationsblatt zu Bosnien & Herzegowina (Stand: 2019), gefördert durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_BiH_DE.pdf (Zugriff 19.04.2021

Grundversorgung / Wirtschaft:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt (AA 14.3.2020). Der Import, Export und Transit von Waren verläuft langsam, aber ungehindert (KAS 4.2020). Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 18,47 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 38,8 %. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation BiH beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 14.3.2020).

Offiziell haben 30.000 Menschen in BiH durch die Pandemie ihren Job und ihr Einkommen verloren. Der Staat fängt sie nicht auf. Die soziale Situation hat sich durch die Covid-19-Pandemie in BiH noch einmal verschärft. Laut Generalsekretär des Roten Kreuzes von BiH gibt es seit dem Ausbruch der Pandemie offiziell einen Zuwachs von 30.000 Arbeitslosen - aber da viele Bosnier keinen angemeldeten Jobs nachgehen, sind es tatsächlich viel mehr. Helfer arbeiten auf lokaler Ebene mit den Sozialbehörden zusammen, die wissen, wer besonders bedürftig ist (DS 29.4.2020).

In der Föderation von BiH haben seit Beginn der Coronavirus-Pandemie mehr als 19.000 Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die Republika Srpska hat noch keine offiziellen Zahlen von Kündigungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie zur Verfügung gestellt (KAS 4.2020).

Die Gesetzgebung in BiH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhen der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhen der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Entität vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% vom diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 15.5.2020).

Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Marz 2020 2.019,80 KM (ca. 1.142,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BiH 914 KM (ca. 490,00 €) betrug (SSSBiH 4.2020).

In der Föderation BiH betrug die Mindestpension im April 2020 371,77 KM (ca. 190,20 €), die garantierte 465,87 KM (ca. 238,40 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,00 €) (FZMIO-PIO 5.2020). Die durchschnittliche Pension im Monat März 2020 in Republika Srpska (RS) betrug 393,36 KM (ca. 201,20 €), die Mindestpension 403,71 KM (ca. 206,50 €) und die höchste Pension 2.076,35 KM (1.062,10 €) (BL PORTAL 9.4.2020).

Laut dem bosnischen Arbeitsamt waren am 31. Dezember 2019 401.846 Personen in BiH arbeitslos, 57,02 % davon sind Frauen. Demnach sank Arbeitslosenrate in der Entität Föderation BiH um 0,19 %, im Distrikt Brcko um 1.27 %, während sie in der Entität RS um 1,33 % angestiegen ist. Nach vorliegenden Informationen sind 8,61 % der Arbeitslosen Personen mit Hochschulausbildung (VB 15.5.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.3.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028001/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§29_a_AsylG_(Stand_Februar_2020),_14.03.2020.pdf , Zugriff 19.5.2020

- DS - der Standard (29.4.2020): Bosnien-Herzegowina: Verarmung, Überlebenshilfe für die Allerärmsten in der Covid-19-Krise, https://www.derstandard.at/story/2000117193249/bosnien-ueberlebenshilfe-fuer-die-alleraermsten-in-der-covid-19-krise , Zugriff 4.5.2020

- FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BiH) (5.2020): Penzije za mart 2020. (Höhe der Pensionen im April 2020), http://www.fzmiopio.ba/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=35&lang=ba , Zugriff 4.5.2020

- BL PORTAL (9.4.2020): DRUŠTVO, U RS počela isplata penzija za mart 2020 (Höhe der Pensionen in RS im März 2020), https://www.bl-portal.com/drustvo/u-rs-pocela-isplata-penzija-za-mart-2020/ , Zugriff 4.5.2020

- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2020): Bosnien und Herzegowina, Länderbericht, Bosnien und Herzegowina in Zeiten von Corona, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028884/Bosnien und Herzegowina in Zeiten von Corona.pdf , Zugriff 4.5.2020

- SSSBiH - Savez samostalnih sindikata Bosne i Hercegovine (Unabhängiger Gewerkschaftsbund BiH) (4.2020): Sindikalna potrošačka korpa za mart 2020. godine (Warenkorb für März 2020) http://https://www.sssbih.com/wp-content/uploads/2020/04/Potrosacka-korpa_mart-2020.pdf , Zugriff 4.5.2020

- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (15.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Rückkehr:

Bosnische Staatsangehörige, die aus Österreich kommen, müssen für 14 Tage in Selbstisolation. Nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Schutzausrüstung (Maske und Handschuhe) vorgeschrieben. Flug der Austrian Airlines eingestellt bis mindestens 15.6.2020 (AVRR 27.5.2020).

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).

Die Lage der Rückkehrer in BiH ist primär durch die wirtschaftliche Lage im Land gezeichnet. Während in der Polizeistatistik Übergriffe auf Rückkehrer einen Rückgang aufweisen können, sind diese in Zeiten mit erhöhter Arbeitslosigkeit oder Wahlkampfrhetorik mit nationalistischem Vorzeichen vorprogrammiert. Rückkehrer sind in solchen Situationen leider ohne besonderen Schutz. Grundsätzlich gehören Rückkehrer und ihre Familien zu den sozial schwächeren Kategorien im Land, da sie auch Jahre nach ihrer Rückkehr mit Arbeitslosigkeit konfrontiert sind (VB 15.5.2020).

Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).

Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 15.5.2020).

Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 13.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.3.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028001/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§29_a_AsylG_(Stand_Februar_2020),_14.03.2020.pdf , Zugriff 19.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (27.5.2020): AVRR Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.05.2020), Auskunft der IOM per E-Mail

- USDOS - US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026419.html , Zugriff 23.4.2020

- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (15.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 19.04.2021 00:00 Uhr, 592.052 bestätigte Fälle und 9.682 bestätigte Todesfälle gemäß EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/ ); in Bosnien und Herzegowina wurden mit Stand 19.04.2021, 10:33 Uhr gesamt 188.994 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 7.788 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/ba ).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass eine der Beschwerdeführerinnen derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für die Beschwerdeführerinnen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Bosnien und Herzegowina für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, werden nach Bosnien und Herzegowina abgeschobene Personen, bei welchen keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen müssten oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Bosnien und Herzegowina sowie weitere Länderberichte, in die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie in ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 30.03.2021. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:

Die Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volljährigkeit, ihrem Familienstand, ihrer Glaubenszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihrer familiären Situation in Bosnien und Herzegowina, Deutschland und Österreich, ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung in Bosnien und Herzegowina sowie die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Behördenverfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie ihres bosnischen Reisepasses sowie der vorgelegten Geburtsurkunde, die Identität der Zweitbeschwerdeführerin ebenso aus der Kopie ihres Reisepasses und der österreichischen Geburtsurkunde, welche am XXXX vom Standesamt XXXX XXXX ausgestellt wurde.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie gesund seien. Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich dementsprechend aus ihrem positiven Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass ihr das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit zuletzt im Jahr 2020 möglich war und sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, zukünftig wieder arbeiten zu wollen.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Schriftsatz vom 16.06.2020 und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem aktuellen ZMR-Auszug. Die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ist aus der vorliegenden Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX XXXX , zweifelsfrei ersichtlich. Aus den eingeholten Fremdenregisterauszügen ergeben sich die Feststellungen zu den verschiedenen, in der Vergangenheit innehabenden Aufenthaltsbewilligungen bzw. Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerinnen.

Die Feststellungen zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin gründen auf einer Zusammenschau der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 16.06.2020 und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Seine Vaterschaft ist aus der vorgelegten Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin ersichtlich, wohingegen sein aktueller Wohnsitz in Österreich und der Besitz eines Aufenthaltstitels aus den Auszügen aus dem ZMR und IZR entnommen wurden. Die Eheschließung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am 13.05.2016 durch den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX , wohingegen die Scheidung sowie die Feststellungen zum festgelegten Unterhaltsbetrag und Kontaktrecht bzw. zur alleinigen Obsorge dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX XXXX vom 20.09.2017 zu XXXX , dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX XXXX zur GZ: XXXX sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX samt Vergleichsausfertigung vom 01.03.2021 zu XXXX entnommen wurde.

Die angeführten melderechtlichen Vorgänge während aufrechter Ehe sowie die Unterkunftnahme der Beschwerdeführerinnen in Frauenhäusern sind einerseits aus dem ZMR klar ersichtlich und wird darüber hinaus in den vorgelegten Sozialberichten der Frauenhäuser XXXX vom 07.09.2017 sowie der Frauenberatungsstelle XXXX , datiert mit 14.01.2019 und 23.01.2020, näher darauf eingegangen. Das Bestehen einer Einstweiligen Verfügung ergibt sich aus den im Akt einliegenden Beschlüssen des BG XXXX XXXX vom 28.07.2017 zu XXXX und des BG XXXX vom 01.10.2018 zu XXXX .

Dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin derzeit keinen Unterhalt leistet und kein Kontakt besteht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie der nachfolgende Auszug aus der Verhandlungsschrift belegt und legte die Erstbeschwerdeführerin entsprechende Bestätigungen der MA 11 datiert mit 11.12.2017 und 02.11.2018 vor.

„RI: Nimmt Ihr Ex-Ehemann das Besuchsrecht für seine Tochter wahr bzw. wird der Unterhaltsbeitrag von ihm bezahlt?

BF1: Nein, er besucht das Kind nicht. Das Besucherrecht wurde erst geregelt. Ich kümmere mich um das Kind und habe die alleinige Obsorge für das Kind.

RI: Wann hat Ihr Ex-Mann das letzte Mal Ihre Tochter gesehen?

BF1: Das letzte Mal war, als sie fünf Monate alt war. Das war als ich ihn verlassen habe.“

Der derzeitige Bezug des Kindesvaters von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das AJ-Web.

Des Weiteren gründet die Feststellung zum (nicht-)bestehenden Kontakt zu den Eltern und der Schwester von D.D. auf den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo Sie dazu befragt wie folgt ausführte:

„RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Schwiegereltern? Wie oft treffen Sie diese?

BF1: Meine Schwiegermutter ist krank, aber ich habe regelmäßigen Kontakt mit der Schwester meines Mannes, die in XXXX wohnt. Aufgrund der Corona-Situation habe ich nur telefonischen Kontakt zu ihr. Sie hat mir auch viel geholfen.

Der RI wiederholt die Frage.

BF1: Ich habe eigentlich nicht so einen Kontakt zu meinen Schwiegereltern. Die Schwiegermutter ist krank, der Schwiegervater arbeitet viel und kümmert sich um seine Ehefrau, deshalb habe ich Kontakt zur Schwester meines Mannes.

RI: Werden Sie von Ihren Schwiegereltern oder der Schwester Ihres Mannes finanziell unterstützt?

BF1: Momentan habe ich keine finanzielle Unterstützung. Der Grund ist auch Corona. Früher haben Sie mich unterstützt und mir ab und zu etwas gekauft.“

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin ist auf das in Kopie vorliegende Zertifikat zur Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“, ausgestellt vom ÖSD am 20.09.2016, zu verweisen. Zusätzlich legte die Erstbeschwerdeführerin Prüfungsterminbestätigungen sowie eine Rechnung für eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2, ausgestellt am 07.01.2020 und 16.06.2020 vom Bildungsinstitut XXXX , vor. Die Erstbeschwerdeführerin war während der mündlichen Verhandlung auf den beigegebenen Dolmetscher angewiesen und konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck ihrer Sprachkenntnisse verschaffen, welche nicht über das Niveau A1 hinausgehen. Die Erstbeschwerdeführerin legte unter anderem folgende Unterlagen zu ihren integrativen Bemühungen sowie ihrer Erwerbstätigkeit vor: Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX XXXX datiert mit 07.11.2019, Lohn-Gehaltsabrechnung Dezember 2019, Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beim AMS datiert mit 09.10.2020, undatierte Einstellungszusage der XXXX GmbH. Zudem wurde Einsicht genommen in das AJ-Web und ergibt sich daraus der genaue Zeitraum ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Für die Annahme einer Mitgliedschaft in einem Verein bzw. der Durchführung von gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehlte es an entsprechenden Nachweisen, wobei die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit der Aktenlage übereinstimmende Angaben tätigte. Der Kindergartenbesuch der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Bestätigung des Kindergartens XXXX datiert vom 05.06.2020.

In einer Gesamtschau wird die Bereitschaft der Erstbeschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht verkannt, jedoch begründen die vorgelegten Unterlagen bzw. ihre Aussage keine außergewöhnliche verfestigte berufliche Integration in Österreich. Außerdem wurde das Bestehen eines maßgeblichen Privatlebens im Verfahren nicht substantiiert behauptet, sodass ein solches nicht festzustellen war - der lose Kontakt zu der Familie ihres geschiedenen Mannes oder Bekannten vermag daran nichts zu ändern.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte somit insgesamt keine Angaben vor, die die Annahme einer entscheidungsmaßgeblichen Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht rechtfertigen würden, woraufhin die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

Aufgrund dessen die Zweitbeschwerdeführerin erst am XXXX geboren wurde und bislang keine Hinweise auf das Vorliegen von Merkmalen einer besonderen Integration hervorgekommen sind, ergibt sich die Feststellung ihrer mangelnden Integration.

Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Erhalt verschiedener Leistungen von der Caritas der XXXX XXXX gründet auf der aktuellen Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie den Bericht Caritas der XXXX XXXX datiert vom 12.03.2021.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, beruht auf § 1 Z 1 HStV.

Die unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches am 27.05.2020 im Gesamten aktualisiert wurde, sowie dem Länderinformationsblatt von IOM UN Migration mit Stand 2019. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Bosnien und Herzegowina für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Bosnien und Herzegowina abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Die aktuellen Länderberichte wurden den Beschwerdeführerinnen auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreter sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Rechtlage:

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wurden abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide) und erwuchs der jeweilige Spruchpunkt mangels der Bekämpfung in der Beschwerde vom 11.11.2020 in Rechtskraft. Da ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 3 FPG.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Im Rahmen der Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK wurden nachstehende Punkte berücksichtigt:

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführerinnen über ein Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da beide von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037) und das Familienleben in Bosnien und Herzegowina fortgesetzt werden kann.

Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vater. Wie der EGMR in Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin hat seine Tochter zuletzt gesehen als diese 5 Monate alt war und besteht kein gemeinsamer Haushalt. Es ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Familienleben zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich mit der Geburt der Kinder entsteht und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ist; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Im gegenständlichen Verfahren kam jedoch klar hervor, dass D.D. gegenwärtig gar keinen Kontakt zur Zweitbeschwerdeführerin pflegt und auch seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, womit eine finanzielle Unterstützung des Vaters ebenso nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus liegt das alleinige Sorgerecht bei der Erstbeschwerdeführerin.

Dabei ist aber noch die Frage zu prüfen, ob grundsätzlich ein Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und D.D. auch im Falle einer Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zu der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina sowie der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug, Bahn oder PKW) und bei relativ stabiler Sicherheitslage tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Im gegenständlichen Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem D.D. derzeit lediglich ein begleitetes persönliches Kontaktrecht alle 14 Tage zukommt, welches er trotz des derzeitigen Aufenthaltes der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht wahrnimmt. Insoweit wird es als zumutbar erachtet, dass der D.D. - im Falle eines zukünftigen Interesses an einem Kontakt zu seiner Tochter – diesen zunächst über Kontaktaufnahme mit der Ki8ndesmutter und zu vereinbarende Besuche in XXXX aufzubauen versucht. Die relevante Rechtsprechung zeigt darüber hinaus, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden.

Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einer neuerlichen Gefährdungssituation seitens des D.D. ausgesetzt sein würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Er besitzt zwar die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, verfügt allerdings über einen Daueraufenthalt-EU und lebt derzeit in Österreich, wo er dementsprechend auch Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung bezieht. Dafür, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, seine Ex-Ehefrau in Bosnien bedrohen würde, gibt es keine Anhaltspunkte im Akt und ist dies auch unter Zugrundelegung der staatlichen Strukturen und des Rechtsschutzes in Bosnien als Schutzbehauptung anzusehen. Ein substantiiertes Vorbringen lässt sich auch der Beschwerde nicht entnehmen.

Des Weiteren ist ein etwaiges schützenswertes Familienleben in Bezug auf die Großeltern und die Tante der Zweitbeschwerdeführerin väterlicherseits sowie die zwei Tanten der Erstbeschwerdeführerin zu prüfen. Regelmäßiger Kontakt besteht in diesem Zusammenhang derzeit nur zur Tante der Zweitbeschwerdeführerin, wobei sich dieser Kontakt seit Längerem auf Telefonanrufe beschränkt. Dieser telefonische Kontakt kann daher auch bei einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina nach wie vor aufrechterhalten werden und ist angesichts der Nähe Bosniens zu Österreich eine regelmäßige Besuchsmöglichkeit – wie zuvor ausgeführt – gegeben. Ebenso kann eine allfällige finanzielle Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Tante auch für den Fall ihrer Ausreise nach Bosnien erfolgen. Anderweitige Abhängigkeiten sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ein in Österreich schützenswertes Familienleben zu den aufgezählten Personen damit nicht begründet wird.

Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen ist auszuführen, dass die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht bestimmbar war. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erstbeschwerdeführerin bis 21.7.2016 immer wieder für längere Zeiträume im Bosnien-Herzegowina aufhältig war und sich erst seit 21.07.2016 dauerhaft in Österreich befindet und ergibt sich bereits aus diesem etwa vier Jahre und neun Monate dauernden Aufenthalt per se das Vorhandensein von privaten Kontakten. Das Bestehen entscheidungsmaßgeblicher intensiver privater Kontakte, insbesondere im Zeitraum vor den Einschränkungen der Covid-19 Pandemie hat die Beschwerdeführerin jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. Die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen losen Kontakte mögen für sie subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten, da ihnen die erforderliche Exzeptionalität aufgrund der Dauer und der Intensität fehlt. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt zudem für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012).

Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführerinnen zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit sie die in Österreich verbrachte Zeit genutzt haben um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Hierbei lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin durchaus um eine Integration bemüht ist und sie bereits erste Schritte zur Integration gesetzt hat, die in ihrer Gesamtheit grundsätzlich positiv zu berücksichtigen sind. Allerdings sind diese Bemühungen für sich alleine noch nicht dazu geeignet eine Integration von derartiger Intensität zu begründen, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würden. Dies vor allem deshalb, weil sich die integrativen Bemühungen in einem äußerst überschaubaren Ausmaß erschöpfen: Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau A1 und hat eine entsprechende Sprachprüfung positiv absolviert. Des Weiteren war sie in Österreich bereits ein Jahr unselbständig erwerbstätig, wobei dies im Hinblick auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 2018 den Kindergarten besucht, relativierend zu berücksichtigen ist, wobei nicht verkannt wird, dass ihr letzter Dienstgeber einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat darüberhinaus an keinen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besucht seit 26.04.2018 den Kindergarten, wobei sei ansonsten aufgrund ihres Alters von der Erstbeschwerdeführerin versorgt wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Sonstige Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden berücksichtigungswürdigen, besonders ausgeprägten und tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführerinnen in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen.

Insbesondere ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Lebensunterhalt im Entscheidungszeitpunkt ausschließlich aus Mitteln von dritten Personen bestreiten und somit nicht selbsterhaltungsfähig sind – Verpflegung und Wohnraum wird ihnen von karitativen Organisationen in Österreich gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - wie bereits ausgeführt - nicht das sich aus der erhaltenen Beschäftigungsbewilligung der Erstbeschwerdeführerin sowie das sich aus dem Antrag auf neuerliche Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ergebende grundsätzliche Bemühen um die Erlangung einer Beschäftigung, allerdings resultierte daraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine berufliche Anbindung, zumal eine Erledigung des Arbeitsmarktservices nicht vorliegt, sodass zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass eine zeitnahe Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des AuslBG erfolgen wird. Auch die Einstellungszusage der Erstbeschwerdeführerin, die zudem undatiert ist, vermag diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065). Trotz ihrer derzeitigen Erwerbslosigkeit hat die Erstbeschwerdeführerin weder ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet oder an sonstigen Weiterbildungsmaßnahmen oder Sprachkursen teilgenommen.

Demgegenüber verfügt die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, etwa aufgrund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in ihrem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina wieder zurechtzufinden. In Bosnien lebt nach wie vor ihr Vater und besteht zu ihm ein unregelmäßiger Kontakt. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und sie sich dort nicht zurechtfinden würde. Darüber hinaus ist sie gesund und hat in Bosnien eine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit beruflichen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass es finanzielle Hilfestellungen für alleinerziehende Mütter in Bosnien und Herzegowina gibt und auch der Besuch eines Kindergartens für die Zweitbeschwerdeführerin voraussichtlich möglich sein wird.

Hinsichtlich des seitens des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin, dieser geschuldeten Unterhaltszahlungen, wird ergänzend auf die geltenden gesetzlichen Normen zur grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung verwiesen. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin kommt einerseits das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BGBl. Nr. 310/1962), zur Anwendung und ist sohin auch gewährleistet, dass die Zweitbeschwerdeführerin, dem im Rahmen der Scheidung der Eltern ihr zuerkannten Unterhalt tatsächlich einfordern kann und erhält.

In Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274 ist bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auch noch gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).

In weiterer Folge ist bezüglich des Alters der Zweitbeschwerdeführerin zu prüfen, ob eine Anpassungsfähigkeit im Falle der Rückkehr besteht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und ist etwa XXXX alt. Sie besucht den Kindergarten und wird ansonsten von der Erstbeschwerdeführerin betreut - aufgrund ihres Alters besteht nach wie vor ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter. Den ersten Lebensjahren wird hinsichtlich einer Hauptsozialisierung in einem bestimmten Land keine tiefere Prägung beigemessen und ist eine große örtliche Anpassungsfähigkeit gegeben. Des Weiteren ist anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Muttersprache keine sprachlichen Barrieren im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bestehen, dies auch da die Erstbeschwerdeführerin mit Ihr in ihrer Muttersprache spricht, wie sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild machen konnte.

Zudem besucht die Zweitbeschwerdeführerin derzeit den Kindergarten in Österreich und würde aufgrund ihres Alters im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina – Schulpflicht mit sechs Jahren - Ihre schulische Ausbildung (Grundschule) beginnen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beeinträchtigung des Kindeswohles zu erwarten ist, da es bei dem anstehenden Wechsel in die Schule, auch wenn dieser in Österreich erfolgen würde, zu berücksichtigungswürdigen Veränderungen kommt.

In einer Gesamtabwägung der vorangegangenen Ausführungen steht das Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung somit nicht entgegen. Da der Vater der Zweitbeschwerdeführerin keinen Kontakt zu seiner Tochter hat, ist weder eine intensive soziale noch entscheidungsmaßgebliche Bindung zwischen Vater und Tochter erkennbar, sodass eine weitere Anwesenheit des Vaters weder zu einer Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin führen, noch deren psychologische Entwicklung beeinträchtigen würde.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf Verlängerung oder Erstausstellung eines Aufenthaltstitels - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich.

Ergänzend ist zu betonen, dass den Beschwerdeführerinnen eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen sie auch kein Einreiseverbot verhängt wurde.

Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerinnen auch nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. ist es ihnen als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 , ohnedies gestattet, sich ohne Visum für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, sodass ihnen die Pflege etwaiger privater Interessen in Österreich auch durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung nicht zur Gänze verunmöglicht wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann - nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen - daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

 

Daher war den Beschwerdeführerinnen auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen waren.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).

Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert dargelegt. Der volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführerin, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in Bosnien und Herzegowina und nunmehr über eine kurzzeitige Arbeitserfahrung am österreichischen Arbeitsmarkt verfügt, sollte es möglich sein, im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einer Beschäftigung nachzugehen und sich daraus ihre existentiellen Grundbedürfnisse sowie die der Zweitbeschwerdeführerin befriedigen zu können. Darüber hinaus gibt es staatliche Unterstützungsleistungen für Frauen bzw. Alleinerziehende und sind auch die Unterhaltsleistungen des Kindesvaters zu berücksichtigen. Es ist den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Es wird der Erstbeschwerdeführerin demnach zumutbar sein, in Bosnien und Herzegowina durch eigene Arbeit sowie Unterstützung durch den Staat, sowie nichtstaatlichen Organisationen den lebensnotwendigen Unterhalt für sich und Ihre Tochter zu erwirtschaften. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin nur wenig Kontakt zu ihrem dort lebenden Vater pflegt, verfügt sie doch über ein familiäres Netz, welches sie allenfalls in Anspruch nehmen könnte. Dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Bosnien und Herzegowina bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Bosnien und Herzegowina ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Darüber hinaus ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Insbesondere handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat iSd HStV.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerinnen nach Bosnien und Herzegowina zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Hinsichtlich der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für die Beschwerdeführerinnen keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerinnen gehören keiner Risikogruppe an und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Die aus Bosnien und Herzegowina gemeldeten Zahlen zeigen eine international vergleichbare Entwicklung, wobei insgesamt nur vergleichsweise wenige Tests durchgeführt worden sind.

Bürger aus Bosnien und Herzegowina können mit einem gültigen Reisedokument (z.B.: einem gültigen Reisepass) einreisen, wobei Bürger von Bosnien und Herzegowina auch keinen PCR-Test auf den SARS-COV-2-Virus benötigen.

Es erweist sich daher auch die Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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