BVwG W249 2238608-1

BVwGW249 2238608-124.3.2021

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §117
TKG 2003 §121 Abs5
TKG 2003 §121a
TKG 2003 §15
TKG 2003 §52 Abs3
TKG 2003 §54
TKG 2003 §55
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2238608.1.00

 

Spruch:

 

W249 2238608-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , teilte die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“) der XXXX näher bezeichnete Frequenzen in den Bereichen XXXX zur exklusiven Nutzung im gesamten Bundesgebiet zu und legte ihnen definierte Versorgungsverpflichtungen auf.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass bis zum Ende der Ausschreibungsfrist Anträge auf Zuteilung der verfahrensgegenständlichen Frequenzen von diesen XXXX Unternehmen einlangt seien, und, da sämtliche Voraussetzung vorgelegen seien, diese zur Auktion zugelassen worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) mit Schreiben vom XXXX vollumfänglich Beschwerde, die darauf gerichtet sei, den unzureichenden Schutz des Frequenzbereichs XXXX wie in den in der Anlage zum Bescheid enthaltenen Nutzungsbedingungen vorgesehen, durch einen angemessenen Schutz zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin führte weiters im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid am XXXX durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde unter XXXX öffentlich bekannt gemacht worden sei; die vierwöchige Beschwerdefrist sei somit gewahrt.

2.1. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin sei eine gemäß § 15 TKG notifizierte Betreiberin von Kommunikationsnetzen und biete neben kommerziellen Diensten zur satellitengestützten Telefonie und Datenübertragung (Internetanbindung, Fax, Telexdienste, etc.) auch Seenotkommunikationsdienste (GMDSS) an. Die Satelliten der Beschwerdeführerin würden auch für die Flugsicherung (FANS) verwendet. Seit XXXX seien einige dieser Satelliten mit Transpondern ausgestattet, um die satellitengestützte Positionsbestimmung (GPS oder Galileo) zu verbessern (EGNOS).

 

2.2. Beschwerdelegitimation

Die Beschwerdelegitimation stütze sich auf Art. 4 der Rahmenrichtlinie bzw. Art. 31 der Richtlinie 2018/1972 über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Nach diesen Bestimmungen sei grundsätzlich jeder Nutzer bzw. Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen, der von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffen sei, berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerdeführerin biete öffentliche Kommunikationsnetze mittels Satelliten sowie mobile Satellitenkommunikationsdienste an. Die Bescheidadressaten seien Anbieter terrestrischer Mobilkommunikationsnetze. Das betreffende Verfahren sei eine Frequenzversteigerung und somit ein „Richtlinienverfahren“ im Sinne der Richtlinie 2018/1972 . Durch das Verfahren sei die Marktstellung der Beschwerdeführerin massiv betroffen, da nur dann, wenn die bestehende Frequenznutzung ausreichend geschützt sei, sie auch in Zukunft ihre Leistungen erfolgreich werde vertreiben können. Mit dem angefochtenen Bescheid seien für die Bescheidadressaten Nutzungsbedingungen verbindlich geworden, die sie berechtigen würden, die, dem Frequenzbereich der Beschwerdeführerin benachbarten, Frequenzen so zu nützen, dass sie die Frequenznutzung durch die Beschwerdeführerin nachhaltig beeinträchtigen würden. Vor diesem Hintergrund seien die von der Rechtsprechung an das Beschwerderecht geknüpften Voraussetzungen nach Art. 4 Rahmenrichtlinie bzw. der Nachfolgebestimmung des Art. 31 der Richtlinie 2018/1972 erfüllt.

2.3. Nutzung der relevanten Frequenzen

Der Beschwerdeführerin, bzw. ihrer Vorgängerin, seien bereits im Jahr XXXX zugeteilt worden. Dieses Frequenzband werde u.a. in der Luftfahrt für Piloten- und Datenkommunikation (CPDLC „Controller Pilot Data Link Communications und ADS-C (Automatic Dependent Surveillance-Contract“) mit der Flugsicherheit vor allem außerhalb der Reichweite der bodengestützten UKW-Sendeanlagen verwendet. Darüber hinaus greife die Luftfahrt auch innerhalb der von den bodengestützten UKW-Sendeanlagen abgedeckten Bereichen aufgrund der Überlastung der bodengestützten Systeme immer stärker auf mobile Satellitenkommunikation zurück.

Dementsprechend würden die Satelliten Data Links bzw. SATCOMS, die die entsprechenden Betriebsarten böten, flächendeckend in Verkehrsflugzeugen eingebaut und seien in der Europäischen Union über die Data Link Implementation Rule (Verordnung der Kommission 29/2009 samt Novellen) mittlerweile für sämtliche Verkehrsflugzeuge in den europäischen Lufträumen verpflichtend, wenn sie den oberen Luftraum (oberhalb von Flugfläche 285) verwenden wollten. Die Verordnung sehe zwar nicht ausdrücklich die Nutzung von Satellitenfrequenzen vor, allerdings gebe die Verordnung Leistungsspektren vor, die Systeme ohne die entsprechenden Satellitenanbindungen gar nicht erreichen würden.

Im Rahmen von Langstreckenflügen zähle die Nutzung der SATCOM-Systeme mittlerweile zu den verpflichtenden Verfahren. Im Rahmen des Nordatlantikverkehrs müssten die Flugzeuge die entsprechenden Systeme verwenden, um überhaupt in den entsprechenden Luftraum einfliegen zu dürfen (Standard FANS). Die verpflichtende Verwendung dieses Standards steige auch in anderen geographischen Regionen mit geringer Dichte von bodengestützten Data-Link-Systemen, wie etwa Zentral- und Nordasien, westliche USA und Kanada, Pazifik etc. progressiv. Auch in diesen Regionen werde der Betrieb in den oberen Lufträumen ohne MSS systematisch eingeschränkt oder unzulässig werden.

Die Frequenzen würden auch im Binnenschifffahrtsverkehr zum Zweck der Kommunikation, Navigation und der Nachrichtenübertragung verwendet. Darüber hinaus würden auch weitere allgemeine kommerzielle und nicht-kommerzielle mobile Satellitenkommunikationsdienste, wie etwa Notfalldienste, über die entsprechenden Frequenzen betrieben.

2.4. Störungen durch benachbarte Frequenznutzungen

Die im Rahmen der beschriebenen Anwendungen verwendeten Endgeräte seien aufgrund ihrer Nutzungsart verhältnismäßig klein und „leistungsschwach“. Sie seien daher sehr anfällig auf Störungen aus benachbarten Frequenzbereichen, wie etwa durch wesentlich leistungsstärkere terrestrische Mobilfunksysteme. Die Nutzung solcher Systeme im unmittelbar benachbarten Frequenzbereich sei daher geeignet, den Betrieb der Beschwerdeführerin effektiv zu stören. Das könne im Ergebnis dazu führen, dass Endgeräte nicht mehr in der Lage seien, die Kommunikation zum Satelliten aufzubauen, womit sich etwa angeschlossene Systeme nicht mehr initialisieren könnten. Bei Flugzeugen bzw. Schiffen könne das zu Systemausfällen führen.

2.5. Zum angefochtenen Bescheid und den festgelegten Nutzungsbedingungen

Die mit dem angefochtenen Bescheid zugeteilten Frequenzbereiche seien dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Frequenzbereich XXXX unmittelbar benachbart. Ein Schutzband zum Schutz der bestehenden Frequenznutzung durch die Beschwerdeführerin sei nicht vorgesehen worden. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Nutzungsbedingungen XXXX würden einen lediglich sehr eingeschränkten Schutz für die Nutzung des XXXX gelegenen Frequenzbereichs vorsehen (vgl. dessen XXXX und seien nicht ausreichend, um die weitere ungestörte Nutzung der Frequenzen XXXX durch die Beschwerdeführerin zu gewährleisten.

2.6. Beschwerdegründe

Die Einhaltung der vorgesehenen PFD-Limits der sogenannten XXXX im angefochtenen Bescheid sei grundsätzlich ausreichend, um die Funktion des Satellitenkommunikationsnetzes in Zukunft zu gewährleisten; allerdings seien die in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen weiteren Regelungen zum Schutz ihrer Frequenznutzung zumindest in folgenden Bereichen unzureichend: Es würden als mit den PFD-Limits geschützte Gebiete lediglich die XXXX umfasst, während die entsprechenden Geräte tatsächlich auf den übrigen Flugplätzen und Flugfeldern in Österreich verwendet würden. Im Rahmen der Binnenschifffahrt seien nicht nur die Binnenhäfen, sondern auch die Binnenwasserwege (also insbesondere XXXX ) zu schützen. Ein besonderes Problem stelle weiters der angeordnete Übergangszeitpunkt von den sogenannten XXXX Limits des ECC Reports 299 dar. Vor diesem Hintergrund sei es unvermeidlich, dass eine Nutzung der mit dem angefochtenen Bescheid zugeteilten Frequenzen (entsprechend den Nutzungsbedingungen) zu einer massiven Beeinträchtigung der Frequenznutzung durch die Beschwerdeführerin, spätestens ab dem XXXX , führen werde. Damit greife der angefochtene Bescheid durch die Anordnung der Nutzungsbedingungen in die geschützte Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein und sei rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehrere Stellungnahmen an die belangte Behörde übermittelt, die nicht ausreichend in Betracht gezogen worden seien.

Weitere Beweismittel, insbesondere die Benennung von Zeugen, technischer Sachverständiger sowie weitere Unterlagen internationaler Organisationen und Sachverständiger würden noch erfolgen.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, „das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass im Rahmen der Nutzungsbedingungen ein angemessener Schutz der Nutzung der Frequenzen XXXX gewährleistet ist; in eventu das BVwG möge den angefochtenen Bescheid in den angeordneten Nutzungsbedingungen dahingehend ändern, dass die in Punkt XXXX vorgesehene zeitliche Begrenzung der PFD Limits der XXXX dahingehend abgeändert wird, dass diese zeitlich unbeschränkt gilt, sowie dass zu den geschützten geographischen Bereichen auch die in den Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich genannten Flugplätze und Flugfelder in Österreich sowie neben den Binnenhäfen auch die Binnenschifffahrtswege gezählt werden; in eventu das BVwG möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , entschied die belangte Behörde wie folgt:

„I. Spruch

Die Beschwerde von XXXX vom XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission, XXXX wird gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI I Nr 33/2013 idF BGBI I Nr 119/2020, iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 zurückgewiesen.“

Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen bzw. auf Zulassung zur Auktion gestellt habe und folglich keine zur Auktion zugelassene Bieterin im verfahrensgegenständlichen Frequenzzuteilungsverfahren gewesen sei. Der Zuteilungsbescheid sei den XXXX Bescheidadressaten zugestellt und auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht worden; eine Zustellung an andere Unternehmen und damit auch an die Beschwerdeführerin sei mangels Parteistellung nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag auf Zustellung des Zuteilungsbescheides gestellt. Sie sei in Österreich zu keinem Zeitpunkt und auch derzeit nicht Inhaberin von Frequenznutzungsrechten in zahlenmäßig beschränkten und damit von der Telekom-Control-Kommission zu vergebenden Bereichen gewesen, die üblicherweise für die Erbringung von öffentlichen Mobilfunkdiensten genutzt würden. Ihr würden keinerlei Rechte oder Verpflichtungen aus dem verfahrensgegenständlichen Frequenzzuteilungsverfahren entstehen; diese würden ausschließlich jene Unternehmen treffen, die an der Auktion teilgenommen hätten und denen bescheidmäßig Frequenznutzungsrechte zugeteilt worden seien.

Rechtlich hielt die belangte Behörde unter Verweis auf die gesonderte Verfahrensbestimmung des § 55 TKG insbesondere fest, dass der Beschwerdeführerin in einem Verfahren gemäß § 55 TKG 2003 keine Parteistellung und somit kein Beschwerderecht iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zukomme, da sie weder einen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen gestellt habe noch ihr gegenüber ein Bescheid erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei kein Teil der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft des Ausgangsverfahrens, weil sie keine zugelassene Bieterin gewesen sei.

Eine Parteistellung ergebe sich aber auch nicht aus dem Unionsrecht. Art. 4 der Rahmenrichtlinie bzw. Art. 31 EECC, wonach jedem von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde eingeräumt werden müsse, vermittle der Beschwerdeführerin keine Parteistellung, da die Beschwerdeführerin nicht als „Betroffene“ iSd Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie bzw. Art. 31 EECC anzusehen sei: Zwar sei die Entscheidung der belangten Behörde in einem Verfahren ergangen, das u.a. dem Schutz des Wettbewerbes diente, die Beschwerdeführerin sei aber vorliegend in keinem Wettbewerbsverhältnis mit jenen Unternehmen gestanden, die Parteien des Frequenzvergabeverfahrens und Adressaten der Auswahlentscheidung der belangten Behörde gewesen seien. Eine Eignung einer möglichen Auswirkung der Entscheidung auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin habe somit nicht bestanden.

Darüber hinaus stelle sich die Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde, wenn gegenüber dem Rechtsmittelwerber ein Bescheid gar nicht erlassen wurde (und auch die belangte Behörde nicht intendiert habe, einen Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber zu erlassen). Grundsätzliche Voraussetzung für eine Beschwerdelegitimation sei (u.a.), dass der bekämpfte Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden sei. Sei hingegen die Parteistellung – jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers – strittig, scheide die Anfechtung eines dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Bescheides aus, weil die Frage der Parteistellung zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden müsse, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung; beides sei im gegenständlichen Ausgangsverfahren nicht erfolgt.

Die Beschwerde samt den Anträgen sei daher zurückzuweisen gewesen.

4. Mit Schreiben vom „ XXXX (gemeint wohl: XXXX ) stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN

1.1. Die Ausschreibung zur Frequenzvergabe XXXX erfolgte am XXXX im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die Ausschreibungsunterlage war seit XXXX auf der Website der RTR-GmbH abrufbar. Das Ende der Ausschreibungsfrist wurde mit XXXX festgelegt und im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom XXXX folgendermaßen festgehalten: „Der Frequenzzuteilungsantrag kann ab heutigem Tag eingebracht werden und muss bis XXXX (Ortszeit) bei der TKK einlangen.“.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen bzw. auf Zulassung zur Auktion und war folglich keine zur Auktion zugelassene Bieterin im Frequenzzuteilungsverfahren betreffend die Bereiche XXXX .

1.3. Der Zuteilungsbescheid in dem betroffenen Verfahren, GZ. XXXX , wurde am XXXX von der belangten Behörde beschlossen und den XXXX Bescheidadressaten, den Zuteilungsinhabern von Frequenzen aufgrund der durchgeführten Auktion, am XXXX zugestellt und auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht. Eine Zustellung an andere Unternehmen und damit auch an die Beschwerdeführerin erfolgte mangels Parteistellung nicht.

4) Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Zustellung des Zuteilungsbescheides gestellt.

5) Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Zuteilungsbescheid der Telekom-Control-Kommission, GZ. XXXX , und stellte folgende Anträge: „[D]as BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass im Rahmen der Nutzungsbedingungen ein angemessener Schutz der Nutzung der Frequenzen XXXX gewährleistet ist; in eventu das BVwG möge den angefochtenen Bescheid in den angeordneten Nutzungsbedingungen dahingehend ändern, dass die in Punkt XXXX vorgesehene zeitliche Begrenzung der PFD Limits der XXXX dahingehend abgeändert wird, dass diese zeitlich unbeschränkt gilt, sowie dass zu den geschützten geographischen Bereichen auch die in den Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich genannten Flugplätze und Flugfelder in Österreich sowie neben den Binnenhäfen auch die Binnenschifffahrtswege gezählt werden; in eventu das BVwG möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

1.6. Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 15 TKG notifizierte Betreiberin von Kommunikationsnetzen und bietet neben kommerziellen Diensten zur satellitengestützten Telefonie und Datenübertragung (Internetanbindung, Fax, Telexdienste, etc.) auch Seenotkommunikationsdienste (GMDSS) an.

Der Beschwerdeführerin sind XXXX zugeteilt.

Die mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde den Bescheidadressaten zugeteilten Frequenzbereiche sind dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Frequenzbereich XXXX unmittelbar benachbart.

1.7. Die Beschwerdeführerin war in Österreich zu keinem Zeitpunkt und ist auch derzeit nicht Inhaberin von Frequenznutzungsrechten in zahlenmäßig beschränkten und damit von der Telekom-Control-Kommission zu vergebenden Bereichen, die üblicherweise für die Erbringung von öffentlichen Mobilfunkdiensten genutzt werden.

1.8. Der Beschwerdeführerin entstehen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen aus dem Frequenzzuteilungsverfahren XXXX . Diese treffen ausschließlich jene Unternehmen, die an der Auktion teilnahmen und denen bescheidmäßig Frequenznutzungsrechte zugeteilt wurden.

2. BEWEISWÜRDIGUNG

Die der Beschwerdevorentscheidung entnommenen und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Feststellungen unter 1.1. bis 1.5., 1.7. und 1.8. gründen sich auf den behördlichen Aktenstand und die Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung, Ausgabe vom XXXX Die Feststellungen unter 1.6. stammen aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

Weitere Beweismittel (I.2.6.) wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und würden an der rechtlichen Beurteilung, wie unter II.3.3. ff dargelegt, nichts ändern.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 117 Z 9 TKG 2003 ist die belangte Behörde für die Zuteilung von Frequenzen zuständig, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 TKG 2003 nach § 54 Abs. 3 Z 2 TKG 2003 getroffen wurde.

Für die im Hauptverfahren zu vergebenden Frequenzbereiche XXXX ist in der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 – FNV 2013) die Festlegung getroffen, dass die Zuteilung dieser Frequenzbereiche zahlenmäßig beschränkt wird.

Gemäß § 121 Abs. 5 TKG 2003 kann gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 121a entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der Telekom-Control-Kommission, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

3.2. RECHTSGRUNDLAGEN

3.2.1. TKG

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020, lautet:

„Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn

1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder

2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.

(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zu veröffentlichen.

Sie hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;

2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;

3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;

4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.

(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls

1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und

2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.

(5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.

(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.

(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.

(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.

(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.

(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:

1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;

2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;

3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;

4. Befristung;

5. allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;

6. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;

7. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.

(10a) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

(10b) Für den Fall, dass die Höhe der in einem Frequenzzuteilungsverfahren insgesamt zu leistenden Frequenznutzungsentgelte mehr als 50 Millionen Euro beträgt, steht den Bescheidadressaten (Abs. 10a) die Möglichkeit offen, Ratenzahlungen oder die Stundung ihrer jeweiligen Forderungen zu erwirken. Hierzu kann jeder Bescheidadressat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung seiner Zahlungen um insgesamt bis zu zwölf Monate beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesem Antrag stattzugeben, sofern – nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Wahrung des öffentlichen Interesses – das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht und die Forderung auf das Frequenznutzungsentgelt samt Stundungszinsen angemessen zu Gunsten des Bundes besichert ist. Die Höhe der Stundungszinsen ist mit 1 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen. Die Regulierungsbehörde hat über diesen Antrag innerhalb der gemäß Abs. 10a vorgeschriebenen Frist mit Bescheid zu entscheiden. Für den Fall, dass Anträge auf Ratenzahlung oder Stundung im selben Vergabeverfahren von mehreren Bescheidadressaten gestellt werden, ist das öffentliche Interesse hinsichtlich aller Anträge einheitlich zu beurteilen.

(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.

(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn

1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;

3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;

4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.

All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.

(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.“

3.2.2. AVG

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

3.2.3. Rahmenrichtlinie

Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) lautet:

„Artikel 4

Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.

(2) Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 234 des Vertrags überprüft werden.“

3.2.4. Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (EECC) lautet:

„Artikel 31

Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen, der von dieser Entscheidung einer zuständigen Behörde betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle, die von den beteiligten Parteien und von jeglichem äußeren Einfluss oder politischem Druck, die ihre unabhängige Bewertung der ihr vorgelegten Sachverhalte beinträchtigen könnten, unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

(2) Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so begründet sie ihre Entscheidungen stets schriftlich. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 267 AEUV überprüft werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

(3) Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Kommission und dem GEREK auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung.“

ZU A)

3.3. Die Beschwerdeführerin hat gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben, der nicht an sie ergangen ist, da die belangte Behörde sie nicht als Partei im Verfahren angesehen hat; die Beschwerdeführerin geht hingegen davon aus, dass ihr das Beschwerderecht gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid schon aufgrund der Bestimmung des Art. 4 Rahmenrichtlinie 2002/21/EG bzw. des Art. 31 der Richtlinie 2018/1972 über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation zukomme.

Eine übergangene Partei hat einerseits das Recht, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen; andererseits kann sie die Feststellung beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt oder sich unmittelbar mit dem Rechtsmittel, das gegen den – zuletzt ergangenen – Bescheid in Betracht kommt, zur Wehr setzen (vgl. VwGH 26.06.2013, 2010/05/0210). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 20-22).

Vorliegend ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin in einem Verfahren gemäß § 55 TKG 2003 Parteistellung – und somit ein Beschwerderecht iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG – zukommt, wenn diese keinen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen gestellt hat, sie aber Auswirkungen der im angefochtenen Bescheid zugeteilten Frequenzbereiche auf den von ihr verwendeten, benachbarten Frequenzbereich vorbringt.

3.4. Das Verfahren für die Zuteilung jener Frequenzen, die von der belangten Behörde (und nicht von der KommAustria oder der Fernmeldebehörde) vergeben werden, d.h. für sogenannte „knappe Frequenzen“, ist in § 55 TKG 2003 geregelt. Es handelt sich beim Regelverfahren um ein Versteigerungsverfahren. Die belangte Behörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Z 2 leg.cit. erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet; dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt (Abs. 1). Die Zuteilung von Frequenzen ist entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Bei der Planung des Versteigerungsverfahrens sind die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere der Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen ist öffentlich auszuschreiben, wenn ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen (Abs. 2). Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen (Abs. 3). Die Frequenzzuteilung kann Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen (Abs. 10).

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Parteistellung (hier konkret im Zusammenhang mit einer Änderung der Frequenznutzung gemäß § 57 Abs. 4 TKG 2003) Folgendes aus (VwGH 04.05.2006, 2006/03/0054; Hervorhebung nicht im Original):

„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles entsprechend den Grundsätzen des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0142, mwN).“

Daraus folgt, dass zunächst eine allfällige ausdrückliche Regelung der Parteistellung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen ist und erst in Ermangelung einer solchen Regelung entscheidend ist, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.

Zum mit der Novelle BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehobenen § 49a TKG 1997 („Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde“) judizierte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 11.07.2012, 001/03/0122; Hervorhebung nicht im Original):

„Aus dem TKG 1997 (insbesondere § 49a) ergibt sich, dass allen Antragstellern in einem Verfahren betreffend die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 49a TKG 1997 Parteistellung zukommt. So sieht § 49a Abs. 6 TKG 1997 vor, dass die Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft bilden. Der Gesetzgeber hat somit die Frage der Parteistellung für Verfahren betreffend eine Frequenzzuteilung gemäß § 49a TKG 1997 ausdrücklich geregelt. Aus den übrigen Regelungen des TKG 1997 kann nicht abgeleitet werden, dass noch weiteren Personen in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zuerkannt werden sollte.“

3.6. Die Bestimmung des § 55 Abs. 8 TKG 2003 („Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde“), wonach die Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft bilden und die belangte Behörde jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen hat, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, entspricht fast wortgleich dem früheren § 49a Abs. 6 TKG 1997 (vgl. in diesem Kontext ErläutRV 128 BlgNR XXII. GP , 14, zu § 55 TKG 2003: „Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht.“). Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49a Abs. 6 TKG 1997 kann daher auf § 55 Abs. 8 TKG 2003 übertragen werden.

Das bedeutet, dass das TKG 2003 in § 55 Abs. 8 TKG 2003 eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien in einem Frequenzzuteilungsverfahren trifft. Der Anwendung des § 55 Abs. 8 TKG 2003 begegnen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dem Gesetzgeber bei der Einräumung der Parteistellung ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt.

3.7. Unter einer sogenannten „(Verwaltungs-)Verfahrensgemeinschaft“, wie sie im § 55 Abs. 8 TKG 2003 angeordnet wird, ist eine Gemeinschaft von Parteien zu verstehen, die dadurch entsteht, dass nach den Rechtsvorschriften eine limitierte Berechtigung auf Antrag zu verleihen ist (wobei ein Recht für eine solche Bewerbung besteht) und die Verleihung der Berechtigung an eine Person die Abweisung aller anderen Anträge nach sich ziehen muss. Das Verfahren ist diesfalls in einem Gesamtverfahren – nicht in mehreren Einzelverfahren – durchzuführen. Es ist ein einziger die Sache erledigender Bescheid zu erlassen, in dem mit der Zuerkennung des Rechts an einen (allenfalls mehrere) Bewerber gleichzeitig die Abweisung der übrigen Bewerber verbunden ist. Damit haben alle Parteien die Möglichkeit, mit einem Rechtsmittel gegen die Abweisung ihres Antrages die Entscheidung zugunsten des Begünstigten zu bekämpfen (Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, JAP 2003/2004, 197; vgl. auch Rechtsfragen der Ausschreibung hoheitlich zu erteilender Berechtigungen, ZfV 2014/1043, 647, und Hengstschläger/Leeb, § 8 AVG Rz 17-19).

3.8. Die Beschwerdeführerin ist keine Teilnehmerin der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft des Ausgangsverfahrens, weil sie keine zugelassene Bieterin war.

Somit erwächst der Beschwerdeführerin aus nationalen Vorschriften keine Parteistellung.

3.9. Eine Parteistellung ergibt sich – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin– aber auch nicht aus dem Unionsrecht. Art. 4 der Rahmenrichtlinie bzw. Art. 31 EECC, wonach jedem von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde eingeräumt werden müsse, vermittelt der Beschwerdeführerin – wie im Folgenden gezeigt wird – keine Parteistellung.

3.10. Der Gerichtshof der Europäischen Union nahm in der Vergangenheit zur Reichweite des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in mehreren Entscheidungen Stellung. Im Urteil vom 21.02.2008, Rs C-426/05 (Tele2), erkannte dieser wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

„1. Der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ‚betroffen‘ ist, sowie der Begriff der ‚betroffenen‘ Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie sind so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren nur Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, die Stellung einer Partei zugesteht, verstößt im Grundsatz nicht gegen Art. 4 der Richtlinie 2002/21 . Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz der Rechte, die mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 der Richtlinie 2002/21 garantiert, nicht mindert.“

Dieses Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits zur Frage, ob in einem nach § 137 TKG 2003 geführten Marktanalyseverfahren auch andere Unternehmen als jenes (vormals) marktmächtige Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, als Parteien beizuziehen sind, weil sie von der zu treffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde als „betroffen“ anzusehen sind (Vorabentscheidungsersuchen zur zitierten Rs C-426/05: VwGH 22.11.2005, 2004/03/0178; Entscheidung: VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020).

Im Urteil vom 22.01.2015, Rs C-282/13 (T-Mobile Austria), erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union wiederum Folgendes (Hervorhebung nicht im Original):„Art. 4 Abs. 1 und Art. 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung sowie Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Betroffener im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach dem genannten Art. 5 Abs. 6 und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken.“

Dieses Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits zur Frage, ob in einem Verfahren zur Änderung der Eigentümerstruktur von Frequenznutzungsrechten innehabender Unternehmen gemäß § 56 Abs. 2 TKG 2003, das zunächst nur Rechte des übernehmenden und des übernommenen Unternehmens gestaltet, auch Wettbewerber als Parteien beizuziehen sind, weil sie von der zu treffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde als „betroffen“ anzusehen sein könnten, da das jeweilige Verhältnis der Frequenzausstattung zueinander verändert wird (Vorabentscheidungsersuchen zur zitierten Rs C-282/13: VwGH 24.04.2013, 2012/03/0181; Entscheidung: VwGH 18.02.2015, 2015/03/0001). Auf dieses Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nahm der Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch im Erkenntnis vom 22.11.2017, Ro 2016/03/0014, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung einer Frequenzzuteilung gemäß § 57 Abs. 1 TKG 2003 Bezug.

3.11. Bei Anlegen dieser Maßstäbe auf den nunmehr zu beurteilenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht als „Betroffene“ iSd Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie anzusehen, wie die belangte Behörde bereits zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat: Zwar erging die Entscheidung der belangten Behörde in einem Verfahren, das u.a. dem Schutz des Wettbewerbes diente, die Beschwerdeführerin stand aber vorliegend in keinem Wettbewerbsverhältnis mit jenen Unternehmen, die Parteien des Frequenzvergabeverfahrens und Adressaten der Auswahlentscheidung der belangten Behörde waren. Das durch die belangte Behörde geführte Frequenzzuteilungsverfahren nach § 55 TKG 2003 bezog sich auf die Vergabe (erstmaliger) zahlenmäßig beschränkter Mobilfunkfrequenzen, die klassischerweise für die Erbringung von öffentlichen Mobilfunkdiensten genutzt werden. Die Beschwerdeführerin verfügte bislang über keinerlei Frequenznutzungsrechte in zahlenmäßig beschränkten Bereichen und konnte solche mangels Zulassung zu der mittlerweile abgelaufenen Auktion (es ist durch sie keine Antragstellung erfolgt) auch im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht mehr erlangen. Eine Eignung einer möglichen Auswirkung der Entscheidung auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin bestand somit nicht.

Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin lässt damit auch aus unionsrechtlichen Vorschriften nicht ableiten.

3.12. Macht eine Person, der von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, Verfahrensrechte geltend, die nur einer Partei zustehen, so ist ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 Rz 23). Die belangte Behörde verneinte daher aus den vorgenannten Gründen zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführerin und wies in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX richtigerweise ihre Beschwerde zurück.

3.13. Die an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt erscheint. Schließlich ist keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten wäre.

ZU B)

3.5. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung in Frequenzverfahren nach dem TKG 2003 ab (insbesondere VwGH 11.07.2012, 001/03/0122; 26.03.2008, 2008/03/0020; 18.02.2015, 2015/03/0001; 22.11.2017, Ro 2016/03/0014), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist zudem klar (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage: VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 01.08.2017, Ra 2015/06/0087).

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