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BGBl I 90/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
(NR: GP XXVII RV 286 AB 310 S. 43 . BR: AB 10405 S. 910 .)

90. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 55 Abs. 10 werden folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:

„(10a) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

(10b) Für den Fall, dass die Höhe der in einem Frequenzzuteilungsverfahren insgesamt zu leistenden Frequenznutzungsentgelte mehr als 50 Millionen Euro beträgt, steht den Bescheidadressaten (Abs. 10a) die Möglichkeit offen, Ratenzahlungen oder die Stundung ihrer jeweiligen Forderungen zu erwirken. Hierzu kann jeder Bescheidadressat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung seiner Zahlungen um insgesamt bis zu zwölf Monate beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesem Antrag stattzugeben, sofern - nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Wahrung des öffentlichen Interesses - das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht und die Forderung auf das Frequenznutzungsentgelt samt Stundungszinsen angemessen zu Gunsten des Bundes besichert ist. Die Höhe der Stundungszinsen ist mit 1 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen. Die Regulierungsbehörde hat über diesen Antrag innerhalb der gemäß Abs. 10a vorgeschriebenen Frist mit Bescheid zu entscheiden. Für den Fall, dass Anträge auf Ratenzahlung oder Stundung im selben Vergabeverfahren von mehreren Bescheidadressaten gestellt werden, ist das öffentliche Interesse hinsichtlich aller Anträge einheitlich zu beurteilen.“

2. In § 137 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 55 Abs. 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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