Vor allem die Grundfreiheiten des Unionsrechts können es gebieten, dass gewisse hoheitliche Berechtigungen, die bloß beschränkt verfügbar sind, nur auf Grund einer Ausschreibung erteilt werden dürfen. Das Verfahren zur Durchführung solcher Ausschreibungen ist meist nur rudimentär geregelt, zumal das BVergG 2006 in der Regel nicht anwendbar ist. Der vorliegende Beitrag behandelt die sich daraus ergebenden Rechtsfragen.