GEG §6c Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §32 TP1
JN §57
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2231681.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 07.05.2020, Zl. 100 Jv 106/19y-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das beschwerdeführende Kreditinstitut ist Kläger des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg. Mit der am 04.07.2019 eingebrachten Klage begehrte das beschwerdeführende Kreditinstitut das Urteil, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei den Betrag von EUR 121.000,00 samt 4% Zinsen seit Klagseinbringung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ XXXX der Katastralgemeinde XXXX , bestehend aus Grundstück XXXX , zu bezahlen und der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Darüber hinaus begehrte das beschwerdeführende Kreditinstitut die Anmerkung der Hypothekarklage im Lastenblatt der klagegegenständlichen Liegenschaft beim bestehenden Pfandrecht C-LNr. 5.
Das Klagebegehrten bewertete das beschwerdeführende Kreditinstitut gemäß § 57 JN mit EUR 70.000,00, was dem Vorbringen in der Klage zufolge dem ursprünglichen Kaufpreis der klagegegenständlichen Liegenschaft entsprechend würde.
2. Für die Einbringung der Klage entrichtete das beschwerdeführende Kreditinstitut ausgehend von der auf der ersten Seite der Klage angegebenen Streitwert von EUR 70.000,00 Pauschalgebühr gemäß TP1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 1.459,00 im Wege des Gebühreneinzugs.
3. Die im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg beklagte Partei erstatte am 31.07.2019 eine Klagebeantwortung, worin das Klagebegehren in der Hauptsache anerkannt und die Verpflichtung zum Kostenersatz bestritten wurde.
4. In der Tagsatzung am 30.09.2019 erließ das Landesgericht Salzburg über Antrag des beschwerdeführenden Kreditinstitutes ein Teilanerkenntnisurteil, womit die im Verfahren beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei den Betrag von EUR 121.000,00 samt 4% Zinsen seit 04.07.2019 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ XXXX der Katastralgemeinde XXXX , bestehend aus Grundstück XXXX , zu bezahlen. Darüber hinaus schlossen die Parteien des Verfahrenes im Kostenpunkt einen (bedingten) Vergleich und vereinbarten Kostenaufhebung.
5. Mit Eingabe vom 10.12.2019 beantragte das beschwerdeführende Kreditinstitut die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr im Betrag von EUR 729,50 und führte begründend aus, dass gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen sei, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird. Für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses könne „nichts anderes“ gelten.
6. Mit dem hier angefochtenen und ohne vorangehende Gewährung rechtlichen Gehörs ergangenem Bescheid vom 07.05.2020, Zl. 100 Jv 106/19y-33, wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Rückzahlungsantrag ab (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde das beschwerdeführende Kreditinstitut zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die am 04.07.2019 eingebrachte Klage im Betrag von EUR 1.460,00 verpflichtet (Spruchpunkt II.).
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zunächst ausgeführt, eine Ermäßigung der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG komme nicht in Betracht, da in der Hauptsache ein Teilanerkenntnisurteil ergangen sei und dies nicht mit dem Abschluss eines Vergleichs gleichgesetzt werden könne.
Da außerdem in der Tagsatzung am 30.09.2019 ein Teilanerkenntnisurteil über einen Betrag von EUR 121.000,00 ergangen sei, sei das Klagebegehren ausgedehnt wurden, weshalb gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG restliche Pauschalgebühr in der im Spruch genannten Höhe zur Zahlung vorzuschreiben sei.
7. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung des beschwerdeführenden Kreditinstitutes am 12.05.2020 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung der beantragten Rückzahlung der halben Pauschalgebühr sowie die ersatzlose Aufhebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgebracht, dass der Gesetzestext zwar nur von einer vergleichsweisen Bereinigung spreche, jedoch müsse ein Anerkenntnis dem gleichgesetzt werden. Die Gesetzesmaterialen brächten zum Ausdruck, dass der Aufwand des Gerichtes und das Ergebnis bei einem Vergleich in der ersten Verhandlung einem prätorischen Vergleich entsprechen würden. Dies treffe auch auf ein Anerkenntnis zu, auch im gegenständlichen Fall entspreche der Aufwand des Gerichtes einem prätorischen bzw. einem gänzlichen Vergleich. In Anbetracht desselben Ergebnisses und Aufwandes für das Gericht stelle es eine „massive Ungleichbehandlung“ dar, wenn die Erledigung durch Anerkenntnis und die Erledigung durch einen vollständigen Vergleich gebührenrechtlich unterschiedlich behandelt würden.
Zu Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das beschwerdeführende Kreditinstitut bereit in der Klage darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine Hypothekarklage handle und die Bewertung des Streitgegenstandes gemäß § 57 JN zu erfolgen habe. Die Bewertung habe sich am Kaufpreis der streitverfangenen Liegenschaft orientiert, wohingegen das Klagebegehren selbst von Beginn an auf die Zahlung eines Betrages von EUR 121.000,00 samt 4% Zinsen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft gelautet habe. Eine Ausdehnung des Klagebegehrens habe somit nicht stattgefunden, es sei auch kein werterhöhender Vergleich abgeschlossen worden.
Gemäß § 57 JN sei bei Streitigkeiten, die nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben der Betrag der Forderung oder, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend. Dem folgend sei bereits in der Klage dargelegt worden, weshalb das Klagebegehren lediglich mit EUR 70.000,00 bewertet werde. Eine nachträgliche Klagsausdehnung sei nicht erfolgt.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 08.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das beschwerdeführende Kreditinstitut ist Kläger des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg. Mit der am 04.07.2019 eingebrachten Klage begehrte das beschwerdeführende Kreditinstitut das Urteil, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei den Betrag von EUR 121.000,00 samt 4% Zinsen seit Klagseinbringung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ XXXX der Katastralgemeinde XXXX , bestehend aus Grundstück XXXX , zu bezahlen und der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu ersetzen.
1.2. Das Klagebegehrten bewertete das beschwerdeführende Kreditinstitut gemäß § 57 JN mit dem Kaufpreis der klagegegenständlichen Liegenschaft von EUR 70.000,00.
1.3. Für die Einbringung der Klage entrichtete das beschwerdeführende Kreditinstitut ausgehend von der auf der ersten Seite der Klage angegebenen Streitwert von EUR 70.000,00 Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG im Betrag von EUR 1.459,00 im Wege des Gebühreneinzugs.
1.4. Die im Grundverfahren beklagte Partei erstatte eine Klagebeantwortung, worin das Klagebegehren in der Hauptsache anerkannt und lediglich die Verpflichtung zum Kostenersatz bestritten wurde.
1.5. In der Tagsatzung am 30.09.2019 erließ das Landesgericht Salzburg über Antrag des beschwerdeführenden Kreditinstitutes ein Teilanerkenntnisurteil, womit die im Verfahren beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei den Betrag von EUR 121.000,00 samt 4% Zinsen seit 04.07.2019 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ XXXX der Katastralgemeinde XXXX , bestehend aus Grundstück XXXX , zu bezahlen.
Darüber hinaus schlossen die Parteien des Verfahrenes im Kostenpunkt einen bedingten Vergleich und vereinbarten Kostenaufhebung. Der Vergleich wurde nicht wiederrufen.
Die klägerische Bewertung des Streitgegenstandes mit dem Kaufpreis der klagegegenständlichen Liegenschaft im Betrag von EUR 70.000,00 blieb im Grundverfahren unbeanstandet.
1.6. Die im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg beklagte Partei erwarb das Grundstück XXXX der Katastralgemeinde XXXX am 21.01.2011 um einen Kaufpreis von EUR 70.000,00. Die im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg beklagte Partei räumte in der Folge dem beschwerdeführenden Kreditinstitut das klagegegenständliche Pfandrecht C-LNr. 5 (zwischenzeitlich gelöscht) im Höchstbetrag von EUR 121.000,00 ein.
Im vor dem Bezirksgericht Zell am See angestrengten Zwangsvollstreckungsverfahren XXXX wurde der Wert der aus dem Grundstück XXXX der Katastralgemeinde XXXX bestehenden Liegenschaft EZ XXXX mit EUR 9.860,00 geschätzt. Bei der Versteigerung wurde ein Meistbot von EUR 10.200,00 erzielt, welches dem beschwerdeführenden Kreditinstitut zugewiesen wurde.
1.7. Am 10.12.2019 beantragte das beschwerdeführende Kreditinstitut die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr im Betrag von EUR 729,50.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 106/19y des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Dass der Kaufpreis der streitverfahrenen Liegenschaft (ein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück von ca. 13.141 m²) EUR 70.000,00 betrug, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Kaufvertrag vom 21.01.2011, der in der Urkundensammlung des Grundbuches abrufbar ist. Die zum Zwangsvollstreckungsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Zell am See getroffenen Feststellungen gründen sich auf die mit der Stellungnahme OZ 3 vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen stehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 148/2020 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.
TP1 GGG zufolge ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 35.000,00 Euro bis 70.000,00 Euro eine Pauschalgebühr von 1.459,00 Euro zu entrichten.
Gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019 ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
3.2. Das beschwerdeführende Kreditinstitut brachte am 04.07.2019 eine Hypothekarklage ein, wobei der Streitwert gemäß § 57 JN mit EUR 70.000,00 angegeben wurde. Für die Klagseinbringung war gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z. 1 lit. a iVm TP 1 GGG eine Pauschalgebühr von EUR 1.459,00 zu entrichten. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sind im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3.3. Das Klagebegehren wurde in der Hauptsache seitens der im Grundverfahren beklagten Partei bereits in der Klagebeantwortung vom 31.01.2019 anerkannt, woraufhin in der Tagsatzung am 30.09.2019 aufgrund des Antrages des beschwerdeführenden Kreditinstitutes ein Teilanerkenntnisurteil erlassen und die im Grundverfahren beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei den Betrag von EUR 121.000,00 samt 4% Zinsen seit 04.07.2019 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ XXXX der Katastralgemeinde XXXX , bestehend aus Grundstück XXXX , zu bezahlen.
3.4. Die Justizverwaltungsbehörde führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass aufgrund dieses Sachverhaltes eine nachträgliche Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anm. 2 zu TP 1 GGG in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht in Betracht kommt.
Es wurde weder ein prätorischer Vergleich nach einer Ladung zum Vergleichsversuch gemäß § 433 ZPO geschlossen, noch liegt ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder reines Beschlusses Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses vor. Die Rechtssache wurde auch nicht in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen, da ein Vergleich lediglich im Kostenpunkt zustande kam und in der Hauptsache ein Urteil erlassen wurde. Ausgehend von einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Anm. 2 zu TP 1 GGG erweist sich das gegenständliche Rückzahlungsbegehren somit als nicht berechtigt.
Das beschwerdeführende Kreditinstitut zieht diesen Umstand in seinem Rechtsmittel auch nicht in Zweifel, vielmehr wird eine „massive Ungleichbehandlung“ geortet, wenn die Erledigung durch Anerkenntnis und die Erledigung durch einen vollständigen Vergleich gebührenrechtlich unterschiedlich behandelt würden.
Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass das GGG einem dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vorschrift ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des öffentlichen Rechts ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Dies ist etwa dann gegeben, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0089). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0061 mwN).
Ausgehend davon ist zunächst der Zweck der erst mit BGBl. I Nr. 81/2019 in Anm. 2 zu TP 1 GGG eingefügten Wortfolge „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ zu untersuchen. Der bezughabende Beschluss des Nationalrats geht auf den Antrag 80/A XXVI. GP des Abgeordneten Dr. Alfred NolI, Kolleginnen und Kollegen, vom 31.01.2018 zurück. Zur Begründung wird (nebst allgemeiner Kritik an der Höhe der Gerichtsgebühren) dargelegt: „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.“ Weitergehende Materialen des Nationalrates liegen nicht vor.
Der Antragsbegründung zufolge erfolgte die Erweiterung der Anm. 2 zu TP 1 auf Vergleichsabschlüsse „in der ersten Verhandlung“, weil der Aufwand dafür einem „einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten“ sei. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde liegt BGBl. I Nr. 81/2019 somit nicht die Intention zugrunde, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der oder im Gefolge der ersten Tagsatzung mit einer Gebührenermäßigung zu privilegieren, sondern lediglich die Absicht, einen mit dem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand des prätorischen Vergleichs vergleichbaren Fall ebenfalls einer Privilegierung zu unterziehen. Bei diesem Ergebnis kann – im Kontext der einleitend zitierten Rechtsprechung – nicht davon gesprochen werden, dass eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eindeutig nur den Fall eines Vergleichsabschlusses in „in der ersten Verhandlung“ (was in Anbetracht des Umstandes, dass die mündliche Verhandlung als Einheit zu sehen ist und sie nach den §§ 130 ff ZPO aus einer oder mehreren Tagsatzungen besteht, eine terminologische Unzulänglichkeit ist) privilegieren, weil dies mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Dass die Erledigung eines Rechtsstreites in der ersten Tagsatzung durch Urteil ebenfalls privilegiert werden soll, lässt sich den Erläuterungen sowie dem Gesetzestext nicht entnehmen.
In Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde wäre darüber hinaus davon auszugehen, dass – wenn der Argumentation des beschwerdeführenden Kreditinstitutes gefolgt würde – eben sämtliche Arten der Verfahrensbeendigung vor der ersten bzw. in der Tagsatzung mit einer Ermäßigung der Pauschalgebühr bedacht würden, da der Aufwand des Gerichtes stets derselbe wäre. Dass mit Anm. 2 zu TP 1 idF BGBl. I Nr. 81/2019 eine der Anm. 3 zu TP 1 vergleichbare Gebührenermäßigung für den Fall jedweder Verfahrensbeendigung vor oder in der ersten Tagsatzung geschaffen wurde, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und hätte einer ausdrücklichen dahingehenden Regelung bedurft. Bei einem anderen Zugang wäre es nämlich ebenso geboten, eine Gebührenermäßigung etwa auch bei Erlassung eines Versäumungsurteils zu gewähren bzw. wenn gegen einen Zahlungsbefehl kein Einspruch erhoben wird, zumal auch in einem solchen Verfahren kein maßgeblicher Aufwand des Gerichtes verursacht wird und ebenfalls eine Verfahrensbeendigung im frühestmöglichen Stadium eintritt. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft auch auf Anm. 3 zu TP 1 zu verweisen, welche in ihrem zweiten Satz eine Gebührenermäßigung für den Fall der a-limine-Zurückweisung der Klage vorseht. Wird jedoch die Klage erst nach der Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgewiesen, ist die volle Pauschalgebühr selbst dann zu entrichten, wenn die Zurückweisung vor der ersten Tagsatzung erfolgt (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § TP 1 GGG Anm. 18). Würde dem Standpunkt des beschwerdeführenden Kreditinstitutes gefolgt, wäre auch diese Differenzierung nicht zulässig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass TP1 GGG bereits vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2019 einzelne Formen eine frühen Verfahrensbeendigung durch eine Ermäßigung der Pauschalgebühr privilegiert hat, ohne dass daraus in der Rechtsprechung das Gebot abgeleitet wurde, sämtliche denkbaren Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung im Hinblick auf einen vergleichbaren Aufwand gleich zu behandeln. Diese Vorgehensweise ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht zu beanstanden (VfGH 25.02.2021, E 2044/2020).
3.5. Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfSlg 17.958/2006). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12). Dass Sachverhalte gebührenrechtlich unterschiedlich beurteilt werden, auch wenn der bei Gericht verursachte Aufwand ähnlich erscheint, ist somit nicht unsachlich und liegt im (rechtspolitischen) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014; VfGH 7.3.2018, G 97/2017). Umso mehr hat dies für Ausnahmen und Ermäßigungen wie die hier in Rede stehende Anm. 2 zu TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019 zu gelten, was vom Verfassungsgerichtshof in seinem zu dieser Bestimmung ergangenen Beschluss vom 25.02.2021, E 2044/2020, betont wurde.
Im Bereich des GGG tritt hinzu, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN).
Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Auch deshalb ist der in der Beschwerde vorgeschlagenen Auslegung von Anm. 2 zu TP 1 nicht zu folgen.
3.6. Eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2018, findet nur statt, soweit sich ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z. 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z. 2).
Keine dieser Alternativen trifft im gegenständlichen Fall zu. Dem Rückzahlungsantrag muss somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Erfolg versagt bleiben.
3.7. Die von der Justizverwaltungsbehörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm Anm. 2 zu TP 1 GGG und § 6c Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.
3.8. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird.
Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist gemäß § 57 JN der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.
3.9. Das beschwerdeführende Kreditinstitut ist mit dem Vorbringen gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zunächst insoweit im Recht, als im Verfahren keine Ausdehnung des Klagebegehrens erfolgt ist. Das Urteilsbegehren in der Klage vom 04.07.2019 entspricht nämlich dem Tenor des am 30.09.2019 verkündeten Teilanerkenntnisurteiles vollkommen.
Die bezughabenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides setzen offenbar den auf der ersten Seite der Klage angegebenen Streitgegenstand einerseits und das am 30.09.2019 verkündete Teilanerkenntnisurteil andererseits in Beziehung. Richtigerweise ist jedoch auf das in der Klage formulierte Urteilsbegehren abzustellen, welches im Verfahren unverändert blieb. Der im Kostenpunkt erfolgte Vergleich ist gebührenrechtlich im Übrigen nicht von Relevanz.
Eine Berufung auf § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG zur Rechtfertigung der von der Justizverwaltungsbehörde begehrten Nachzahlung von Gerichtsgebühren scheidet somit mangels Erweiterung des Klagebegehrens bzw. mangels Vorliegens eines höherwertigen Vergleichs aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob das beschwerdeführende Kreditinstitut dazu berechtigt war, ungeachtet der Nennung eines Betrages von EUR 121.000,00 im Klagebegehrens dennoch den Wert des Streitgegenstandes mit EUR 70.000,00 anzugeben oder ob schon für die Klage Gerichtsgebühren ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 121.000,00 einzuheben sind.
3.10. Bei der Bewertung des Streitgegenstandes nach § 57 JN ist nur der geringere Wert zwingend als maßgeblich erklärt, sei es der der Pfandforderung oder der des (vom Kläger zu bewertenden) Pfandes (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0051).
Das Klagebegehren einer Pfandrechtsklage ist auf Zahlung der Forderung bei sonstiger Exekution in den Pfandgegenstand zu richten (Hofmann in Rummel, ABGB3 § 466 ABGB Rz 6). Ein solches Klagebegehren ist gemäß § 57 JN zu bewerten (VwGH 19.12.2002, Zl. 2002/16/0225; ausdrücklich OGH 17.03.1987, 5 Ob 520/87).
Die Bewertung nach § 57 JN erfolgt unter vergleichender Bedachtnahme auf die sicherzustellende Forderung oder das Pfandrecht einerseits und den Wert des Pfand- oder sonstigen Sicherungsgegenstandes andererseits wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist (Niederstwertprinzip, vgl. Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 57 JN Rz 6).
Alle nach § 57 JN zu bewertenden Streitigkeiten unterliegen der gebundenen Bewertung durch den Kläger. Das im Grundverfahren zuständige Gericht hat von Amts wegen die Einhaltung der Bewertungsvorschriften zu prüfen. Um dies zu ermöglichen, muss der Kläger allerdings den Wert des Pfand- oder sonstigen Sicherungsgegenstands bereits in der Klage angeben (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 60 JN Rz 3).
In der hier verfahrensgegenständlichen Klage vom 04.07.2020 kam das beschwerdeführende Kreditinstitut seiner Obliegenheit zur Bewertung des Pfandgegenstandes nach und wählte als Ansatz dafür den seinerzeitigen Kaufpreis der verpfändeten Liegenschaft von EUR 70.000,00. Die Bewertung erfuhr im Grundverfahren keine gerichtliche Korrektur. Ausgehend davon und ob des Umstandes, dass der Versteigerungserlös noch wesentlich geringer war, als die Bewertung des beschwerdeführenden Kreditinstitutes, ist die in der Klage erfolgte Bewertung nach § 57 JN ebensowenig zu beanstanden, wie die ausgehend davon erfolgte Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG im Betrag von EUR 1.459,00 im Wege des Gebühreneinzugs.
3.11. Die Nennung des Betrages von EUR 121.000,00 im Urteilsbegehren bedeutet ferner nicht, dass ein Anwendungsfall des § 15 Abs. 3a GGG gegeben wäre. § 15 Abs. 3a GGG sieht vor, dass wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, dieser Geldbetrag – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm –die Bemessungsgrundlage bildet.
Einer Heranziehung von § 15 Abs. 3a GGG steht entgegen, dass die Nennung der Pfandsumme im Klagebegehren einerseits zur schlüssigen Darstellung des Klagebegehrens zwingend erforderlich ist und andererseits die Nennung der Pfandsumme nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nichts daran ändert, dass auch beim Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution auf das Pfand letztlich die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand begehrt wird und keine gewöhnliche Geldforderung vorliegt (RIS-Justiz RS0005215).
Das Klagebegehren der Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) ist nämlich – auch wenn diese Ansicht in der Lehre umstritten ist und die Rechtsprechung nicht vollkommen einheitlich ist – nach herrschender Meinung auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand gerichtet. Trotz des Klagebegehrens handelt es sich bei der Hypothekarklage nach der Natur des Anspruches aber nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung eines Begehrens, das auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand hinausläuft (vgl. nochmals Hofmann in Rummel, ABGB3 § 466 ABGB Rz 6; OGH 17.03.1987, 5 Ob 520/87; OGH 11.12.2003, 2 Ob 276/03g; im Detail [kritisch] sowie zu den Parallelen zur Anfechtungsklage vgl. allerdings Nunner-Krautgasser, Die Haftungsklagen, ÖJZ 2007/61 [713 ff]).
Der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag ergibt sich somit aus den bei einer Pfandrechtsklage einzuhaltenden Formvorschriften und führt nicht dazu, dass der Geldbetrag selbst zum Gegenstand der Klage geworden ist, zumal Gegenstand der Klage das Duldungsbegehren ist. Dass der Streitgegenstand beim Begehren auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Forderung) nicht in einem Geldbetrag besteht und der in der Klage diesfalls angeführte Geldbetrag nicht zum Gegenstand der Klage wird, wenn die Nennung der Beträge nur zur Bestimmung jener Forderungen dient, zu deren Hereinbringung die Beklagte die Exekution zu dulden hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen bereits klargestellt (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041; 24.01.2019, Ro 2018/16/0039, wonach mit der Nennung des Betrages im Urteilsbegehren einer Anfechtungsklage nicht die Leistungspflicht des Beklagten der Höhe nach bestimmt wird; vgl. dazu, dass die Pfandrechtsklage insoweit ebenso die die Anfechtungsklage als Haftungsklage ausgestaltet ist nochmals Nunner-Krautgasser, Die Haftungsklagen, ÖJZ 2007/61 [713 ff]).
Ausgehend von der dargestellten Einordnung der Pfandrechtsklage als Haftungsklage sowie der bereits zur vergleichbaren Rechtslage bei Anfechtungsklagen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht zusammengefasst kein Anlass dafür, den gegenständlichen Sachverhalt unter § 15 Abs. 3a GGG zu subsumieren (wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass eine solche Subsumtion seitens der Justizverwaltungsbehörde weder im angefochtenen Bescheid vorgenommen, noch zuletzt im Verfahren als Reaktion auf die Note des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt wurde).
3.12. Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist folglich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm Anm. 2 zu TP 1 GGG und § 6c Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.
Hingegen kommt der gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde Berechtigung zu, sodass dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 GGG und § 57 JN ersatzlos aufzuheben ist.
3.13. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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