Rechtssatz
Ob das Begehren einer Pfandrechtsklage bloß auf Duldung der Befriedigung aus dem Pfand oder auf Zahlung des Betrages beziehungsweise eines Teilbetrages der Pfandforderung bei sonstiger Exekution auf das Pfand zu fassen ist, ist in Lehre und Judikatur umstritten (vgl Klang 2. Auflage zu § 449 ABGB unter I,1 und zu § 466 ABGB unter III,4). Die Verpflichtung des Eigentümers einer von einem anderen als Pfand gegebenen Sache dem gutgläubigen Pfandnehmer gegenüber besteht jedenfalls darin, dass er das Pfand fahren lassen oder den Pfandnehmer schadlos halten muss (§ 456 ABGB). Wählt der Pfandgläubiger nur ein Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution auf das Pfand, so handelt es sich nach der Natur des Anspruches doch nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung eines Begehrens, das letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand, also auf einen sogenannten anderen Anspruch (§ 381 EO) hinausläuft. Es genügt daher die Glaubhaftmachung einer objektiven Befriedigungsgefahr im Sinn des § 381 EO, um bei Bescheinigung des Anspruches eine einstweilige Verfügung erlassen zu können.
| 6 Ob 29/08w | OGH | 13.03.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Soweit hier schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, ist das durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19590430_OGH0002_0060OB00112_5900000_001
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