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§ 461 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

c) nach dem Verfalle der Forderung;

§ 461

Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.

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