Spruch:
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung betrifft die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103, RS0005118). Anerkannt ist auch, dass der bloße allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen, ersetzt (RIS-Justiz RS0005295). Ebenso ist anerkannt, dass die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte (RIS-Justiz RS0005369). Entscheidend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs erheblich erschwert würde. Dies ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379).
In der Auffassung des Rekursgerichts, die bloße Bestreitung des Anspruchs des Klägers durch den Beklagten im Prozess stelle noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des § 381 Z 1 EO dar, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Die Entscheidungen 7 Ob 312/57, 6 Ob 248/58, 6 Ob 112/59 und 4 Ob 545/60, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, liegen schon längere Zeit zurück. Soweit darin schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, sind diese Entscheidungen durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt.
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