AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2199324.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2020, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX (L527 2199332-1) seit 2005 in aufrechter Ehe verheiratet XXXX (L527 2199327-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, XXXX (L527 2199337-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter.
Gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern verließ die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 legal ihren Herkunftsstaat Iran. Im Oktober 2015 reisten sie unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Einen Tag darauf fanden die Erstbefragungen statt.
In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Ehegatte ein Jahr zuvor die Religion gewechselt haben. Im Iran sei dies verboten. Deshalb habe ihr Ehegatte seine Arbeit verloren. Im Iran habe sie keine Zukunft für ihre Kinder gesehen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie im Falle der Rückkehr ins Gefängnis komme oder getötet werde. Sie habe Angst vor der iranischen Behörde.
Dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, begründete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folgende: [belangte] Behörde) am 07.09.2017 mit Problemen, die ihr Ehegatte bekommen habe. Dieser habe seit einigen Jahren im Iran verbotene Bücher gelesen und eine andere Meinung wegen seines Glaubens gehabt. Er habe sich verändert, sei nicht mehr zur Moschee gegangen und habe bei zahlreichen Gelegenheiten über den islamischen Glauben diskutiert, so auch am Arbeitsplatz. In der Folge habe ihr Ehegatte dort Probleme bekommen. Er sei einen Monat zuhause gewesen, habe einen anderen Arbeitsplatz erhalten und sei von einem Arbeitskollegen bedroht worden. Der Arbeitskollege habe dem Ehegatten gesagt, dass man ihn eines Tages in einem Sack mitnehmen werde. Da die Beschwerdeführerin und der Ehegatte gewusst haben, dass es möglich sei, dass man von der Sepâh mitgenommen werde, haben sie Angst bekommen. Ihr Ehegatte habe ihr mitgeteilt, dass er mit dem Islam und den Gesetzen nicht klarkomme. Da sie keine gläubige Moslemin und gegen das iranische Regime sei, haben sie sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Sie seien gemeinsam legal in die Türkei gereist. Dort habe die Beschwerdeführerin das Christentum kennen gelernt. Seit der Einreise nach Österreich wolle sie Christin werden. Sie habe sich hier taufen lassen (Taufschein evangelisch A.B.) und besuche die Kirche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Soweit sich ihr Vorbringen auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten beziehe, werde darauf hingewiesen, dass sich diese als nicht asylrelevant erwiesen haben. Im selben Sinne entschied die Behörde über die Anträge auf internationalen Schutz des Ehegatten und der Kinder der Beschwerdeführerin.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder in vollem Umfang die vorliegende - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 18.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und dem minderjährigen Sohn den ehemaligen Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , dessen Ehegattin und ein (weiteres) Mitglied der Pfarrgemeinde (als Zeugen) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Nach der Verhandlung übermittelte die Beschwerdeführerin – nach Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht – mit Eingabe vom 15.10.2020 Unterlagen zu den Glaubensaktivitäten seit der mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geb. XXXX , (L527 2199332-1) seit 2005 in aufrechter Ehe verheiratet XXXX , geb. XXXX , (L527 2199327-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, XXXX , geb. XXXX , (L527 2199337-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführerin lebte im Iran und lebt in Österreich mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt.
Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 18.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde als Moslemin (Schiitin) geboren, war allerdings keine gläubige Moslemin. Sie hatte schon Jahre vor der Ausreise aus dem Iran den Wunsch nach einem Leben in einem liberaleren Umfeld bzw. außerhalb des Iran. Im Jugendalter bzw. als junge Erwachsene wurde sie – z. B. von Aufsichtsorganen der Universität – zurechtgewiesen, weil sie sich nicht den (vermeintlich) islamisch geprägten Vorgaben (z. B. Kleidungsvorschriften) entsprechend verhielt. Mit (einer Gefahr) einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung gingen diese Ereignisse freilich nicht einher.
Nachdem sie den Iran im Sommer 2015 verlassen hatte, hielt sich die Beschwerdeführerin ca. einen Monat lang in der Türkei auf, wo sie erstmals näher mit dem Christentum in Berührung kam und erstes Interesse dafür entwickelte. Davor hatte sie allenfalls oberflächliche Informationen über das Christentum, wie sie etwa durch allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum erlangt werden können. Nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Oktober 2015 erhielt die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im November 2015 eine Unterkunft in der Gemeinde XXXX . Anschließend fand die Beschwerdeführerin Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und begann, sich näher mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Sie beschloss, Christin zu werden. Die Beschwerdeführerin besucht nahezu jede Woche den Sonntagsgottesdienst in dieser Gemeinde; dies auch nach dem Umzug nach Pasching im Frühjahr 2019. Nach Teilnahme am in der Sprache Farsi gehaltenen Taufunterricht und einem persönlichen Gespräch mit dem Pfarrer unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi bzw. Deutsch wurde die Beschwerdeführerin am 02.07.2017 nach dem Ritus der Evangelischen Kirche A.B. getauft und ist seither Mitglied derselben. Sie engagiert sich in der Pfarrgemeinde, z. B. durch Hilfstätigkeit beim (Nach-)Kirchenkaffee, bei der so genannten Kinderwoche und bei Festen. Bis ca. Ende 2017/Anfang 2018 traf sich die Ehegattin des damaligen Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX einmal wöchentlich mit der Beschwerdeführerin, um diese in der deutschen Sprache und in der Bibel zu unterrichten. Dies geschieht nach der Pensionierung des Pfarrers und nachdem er und seine Ehegattin anschließend den Wohnort wechselten nicht mehr. Im Jahr 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zu einem Bibelkreis bei der Ehegattin des ehemaligen Pfarrers an. Im Übrigen besteht der Kontakt zwischen den Familien weiterhin im Rahmen der Sonntagsgottesdienste und bei privaten Anlässen (z. B. Kindergeburtstagen).
Die Beschwerdeführerin lebt und bezeugt ihren christlichen Glauben konsequent und ist praktizierende Christin.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christin bleiben und ihren Glauben aktiv leben würde.
Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat.
1.2. Zur Apostasie und zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Apostasie, namentlich die Abwendung vom Islam, ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht.
Folglich können Personen, die sich zum Atheismus bekennen, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden.
Da die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion im Iran als Apostasie bzw. (wertend) als „Abtrünnigkeit vom Islam“ qualifiziert wird und somit verboten ist, ist auch sie mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“.
Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden.
Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen.
Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden.
Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden.
Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet.
Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.
In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.2. Zu den Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 13, 97; OZ 14, S 11). Die belangte Behörde traf die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin anhand des ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Reisepasses (vgl. AS 77 ff, 172), welchen die Landespolizeidirektion XXXX als Originaldokument qualifizierte; es haben keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbilds festgestellt werden können (AS 89 f).
Angesichts der gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, die mit den Angaben des Ehegatten in Einklang stehen, waren – in Zusammenschau mit Auszügen aus dem Zentralen Melderegister – die Feststellungen zum Familienstand und Zusammenleben im Familienverband zu treffen (AS 13, 53; OZ 14, S 11, 18, 19, 36, 39, OZ 20; L527 2199332-1, AS 9, 55; OZ 18; L527 2199327-1, OZ 17; L527 2199337-1, OZ 17).
Wann die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 13 ff, insbesondere AS 15) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Sichtlich irrtümlich führt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids den 19.10.2015 als Datum der Antragstellung an (AS 97); tatsächlich handelt es sich hierbei um das Datum der Erstbefragung (AS 13).
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 20).
2.2.2. Die belangte Behörde vernahm die Beschwerdeführerin ein, und zwar am 07.09.2017. Die Einvernahme dauerte – inklusive Rückübersetzung (AS 60) – von 12:00 bis 14:45 h. Die Leiterin der Einvernahme stellte der Beschwerdeführerin Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. insbesondere AS 55 bis 58).
Es ist grundsätzlich – unabhängig vom Ermittlungsverfahren und von den Erwägungen der belangten Behörde – zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme sowie Entscheidung einerseits und der Verhandlung sowie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits mehr als zwei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, eingehender und gründlicher als die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 14, S 21 ff). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde zu seiner behördlichen Einvernahme von XXXX , dem damaligen Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , begleitet. Die belangte Behörde unterließ es dennoch, den Pfarrer als Zeugen einzuvernehmen. Sie ermöglichte ihm lediglich zwei Bemerkungen im Rahmen der Einvernahme des Ehegatten, der der Pfarrer als Vertrauensperson beiwohnte (L527 2199332-1, AS 53, 58 f). Vgl. dazu, dass die belangte Behörde gebotene Zeugeneinvernahmen in Verfahren auf internationalen Schutz, die auf eine Konversion zum Christentum gestützt werden, vielfach unterlässt, z. B. BVwG 27.09.2019, L527 2211669-1/7E, BVwG 11.01.2019, L527 2180008-1/5E, BVwG 01.03.2018, L512 1430869-2/9E; BVwG 15.02.2018, L509 2181399-1/5E; BVwG 13.02.2015, L516 2013126-1. Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf beschränkt, die aktuelle Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin allein anhand ihrer Aussagen und der von ihr vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus den ehemaligen Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , dessen Ehegattin, die die Beschwerdeführerin unter anderem in der Bibel unterrichtet(e), und ein weiteres Mitglied der Pfarrgemeinde als Zeugen einvernommen (OZ 14, Beilage Z1, Z2 und Z3). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Hinzutritt, dass die belangte Behörde zwar Erwägungen zu den Gründen, aus denen die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen habe, sowie zur Rückkehrsituation anstellte (AS 172 bis 175), jedoch – im Hinblick auf angebliche Unglaubhaftigkeit eines Religionswechsels aus innerer Überzeugung – weder eine „ins einzelne gehende Beweiswürdigung“ (vgl. zum Erfordernis einer solchen im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit VfGH 27.02.2018, E2958/2017) vornahm noch darlegte, dass und weshalb von einer solchen gegenständlich Abstand genommen werden könne.
2.2.3. Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich muslimischen Glaubens war, ist angesichts ihrer entsprechenden Aussagen (AS 13; OZ 14, S 21) nicht zweifelhaft. Dass die Beschwerdeführerin insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Wunsch der Beschwerdeführerin, außerhalb des Iran, in einem liberaleren Umfeld, zu leben (AS 21, 55, 56; vgl. – damit übereinstimmend – die Ausführungen des Ehegatten in der freien Schilderung der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats, L527 2199332-1, AS 57). Dieses Vorbringen ist auch deshalb glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin, wenn auch nicht tiefgehend, doch zumindest dem Grunde nach durchgängig und nachvollziehbar angab, dass sie islamisch geprägten Vorgaben (z. B. Kleidungsvorschriften) und im Iran bestehenden Rechtsvorschriften, die Frauen diskriminieren, kritisch gegenüberstehe (z. B. AS 55, 56, 57 f; OZ 14, S 22, 27; vgl. auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 63 f). In Anbetracht der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 66 f) sind Vorfälle, wie sie die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme schilderte (AS 55), tatsächlich nicht ausgeschlossen. Diese Vorfälle gingen zwar fraglos nicht mit Gewalt, Misshandlungen oder dergleichen einher (vgl. auch OZ 14, S 21) und sie stehen auch in keinem (inhaltlichen und zeitlichen) Zusammenhang zum Verlassen des Iran, sie mögen aber die Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Islam und dem iranischen Regime durchaus beeinflusst haben. Aufgrund der – gleichbleibenden – Angaben der Beschwerdeführerin erscheint dem Bundesverwaltungsgericht weiters glaubhaft, dass sie keine gläubige Moslemin war (AS 55; OZ 14, S 25), zumal sie über entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung plausibel erklären konnte, weshalb sie dennoch einen Mann heiratete, der – jedenfalls damals – gläubiger Moslem war (OZ 14, S 25 f).
Dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 19.10.2015 zu Protokoll gab, dass sie (und ihr Ehegatte) ein Jahr zuvor die Religion gewechselt haben, spricht nicht für ihre persönliche Glaubwürdigkeit (AS 21; vgl. auch AS 53). Im weiteren Verfahren kam nämlich – aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin – zweifelsfrei hervor, dass sie abseits von allgemeinem bzw. zufälligem Medienkonsum erstmals nach dem Verlassen des Iran im Sommer 2015 in der Türkei mit dem Christentum in Berührung kam (AS 55, 56; OZ 14, S 26) und erst nach ihrer Einreise nach Österreich den Entschluss fasste, Christin zu werden (AS 56, 57).
Den Feststellungen, wann und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX fand, zur Teilnahme an Gottesdiensten und am sonstigen Gemeinschaftsleben, zum Engagement in der evangelischen Gemeinde, zur Taufvorbereitung und Taufe, zum Deutsch- und Bibelunterricht durch die Ehegattin des (mittlerweile) ehemaligen Pfarrers, zum weiteren Kontakt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zur Familie des ehemaligen Pfarrers sowie zur Anmeldung zum Bibelkreis liegen glaubhafte Aussagen der Beschwerdeführerin (AS 57 f; OZ 14, S 29 ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister (OZ 20), ebenso glaubhafte Aussagen des ehemaligen Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde (OZ 14, Beilage Z1, S 2 ff), dessen Ehegattin (OZ 14, Beilage Z2, S 2 f) und eines weiteren Mitglieds der Pfarrgemeinde (OZ 14, Beilage Z3, S 2 f) als Zeugen, der Taufschein der Evangelischen Kirche (AS 67) und mehrere unbedenkliche schriftliche Bestätigungen (unter anderem von der evangelischen Pfarrgemeinde, OZ 11, 19) zugrunde. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bereits die belangte Behörde einräumte, dass die Beschwerdeführerin getauft sei, in der protestantischen Gemeinde Aufnahme gefunden habe, den Gottesdienst besuche und sich auch sonst in der Gemeinde einbringe (AS 173).
Diese genannten äußeren Umstände und nach außen in Erscheinung tretenden Handlungen der Beschwerdeführerin müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sie sich tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Erst in Zusammenschau mit folgenden Tatsachen und Erwägungen, die vor allem die persönliche Glaubensüberzeugung betreffen, ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion der Beschwerdeführerin:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt durchaus nicht, dass die als Zeugin einvernommene Ehegattin des ehemaligen Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX (OZ 14, Beilage Z2) naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den sie von der Beschwerdeführerin hat, wiedergeben konnte. Auch obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Gegenständlich steht allerdings der Eindruck, den die Zeugin von der Beschwerdeführerin – wenn auch nicht sonderlich konkret oder gar anhand von Beispielen veranschaulicht – vermittelte, im Einklang mit dem Bild, das sich von der Beschwerdeführerin im Zuge der eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung ergab (insbesondere OZ 14, S 26 ff und Beilage Z2, S 2 f). Ohne zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin, die mit der Zeugin unter anderem das Lukasevangelium gelesen habe (OZ 14, Beilage Z2, S 2), eine konkrete Stelle dieses Evangeliums weder kannte noch – nach Vorlesen derselben – in der Lage war, daraus konkrete Schlüsse im Hinblick auf die Stellung der Frau im Christentum zu ziehen, ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durchaus Kenntnis vom Inhalt der Bibel hat (OZ 14, S 28 f). Unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Bibelunterricht aus wahrhaftigem Interesse an Inhalten beiwohnte. Wenngleich die Darstellung der Stellung der Frau im Christentum und Islam durch die Beschwerdeführerin angesichts der textlichen Grundlagen (vgl. etwa einerseits 1 Kor 11,1-16; Eph 5,21-24: 1 Tim 2,8-15; andererseits 4:1 [Koran]; 9:71 [Koran]; 4:32 [Koran]) keineswegs unkritisch zu sehen ist, besteht ferner kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dazu imstande war, die Stellung der Frau im Christentum näher und nachvollziehbar zu erörtern (OZ 14, S 28). Die Beschwerdeführerin ließ somit erkennen, dass sie sich mit – für sie persönlich wesentlichen Religionsinhalten und Aspekten, bei denen sie subjektiv wesentliche Unterschiede zwischen Islam und Christentum zu erkennen meint,- auch tatsächlich näher befasst hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die vorgebrachte Haltung gegenüber dem Islam und dem iranischen Regime – konsistent und glaubhaft vermitteln, weshalb sie sich damit – im Unterschied zum Christentum – nicht identifizieren konnte. Befragt nach einem Gleichnis aus der Bibel konnte die Beschwerdeführerin dieses nicht nur wiedergeben, sondern sie konnte darüber hinaus auch die Bedeutung darlegen (OZ 14, S 28). Ebenso hatte sie Kenntnis davon, was unter „Ablass“ zu verstehen ist, und konnte ferner - zutreffend und in einfachen Worten – ihre Position dazu als Anhängerin einer protestantischen Konfession angeben.
All dies spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext (!) dafür, dass sich die Beschwerdeführerin dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Es legt nahe, dass die Beschwerdeführerin Gottesdienste und Kurse nicht deswegen regelmäßig besucht(e) und sich in der Pfarrgemeinde engagiert, um außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren.
2.2.4. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details (etwa im Hinblick auf die Kenntnisse der Beschwerdeführerin von der reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung, vgl. OZ 14, S 31, und angesichts der Aussagen zur Taufe sowie Taufvorbereitung, vgl. OZ 14, S 30, 31 f) nach wie vor gewisse Zweifel bestehen mögen, steht dieser Schlussfolgerung im Ergebnis nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben letztlich aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist auch ihr Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Apostasie und zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Religionsfreiheit“ und im Besonderen zu „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 43 ff, 47 ff, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch hinreichend aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis (OZ 10); die Beschwerdeführerin trat den Ausführungen im Länderinformationsblatt nicht entgegen (OZ 14, S 57). Der Rechtsvertreter beantragte unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt, der Beschwerde stattzugeben. Die Beschwerdeführerin schloss sich dem an. Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt (vgl. (AS 109, 112 ff), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 10) und verzichtete auf die Durchführung einer und Teilnahme an einer Verhandlung (OZ 1, 12).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.
3.2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich die Beschwerdeführerin (jedenfalls zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass die Beschwerdeführerin – unter den konkreten, individuell ihre Person betreffenden Umständen – bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen in Form langjähriger Haftstrafen, im äußersten Fall sogar der Todesstrafe, ausgesetzt wäre.
Daher ist für die Beschwerdeführerin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaats zu bedienen.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Da der Beschwerdeführerin die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden.
3.3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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