BVwG L509 2181399-1

BVwGL509 2181399-115.2.2018

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L509.2181399.1.00

 

Spruch:

L509 2181399-1/5E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

 

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 17.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er zunächst in der Erstbefragung am 17.10.2015 aus, er habe im Iran Kontakt mit Christen gehabt und er habe auch bei diesen "religiöse Stunden" besucht. Eine dieser Versammlungen sei von der Geheimpolizei aufgesucht worden. Er hätte fliehen können, sei jedoch nicht nach Hause gegangen, sondern habe er am nächsten Tag zu Hause angerufen. Dabei habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm sucht. Daraufhin habe seine Familie seine Ausreise organisiert.

 

Bei der ersten asylbehördlichen Vernehmung am 08.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er inzwischen zum Christentum konvertiert sei. Er sei hier in Österreich in einer mennonitischen Freikirche getauft worden und legte dazu eine Taufurkunde vor. Er sei Mitglied dieser Kirche und besuche auch andere (iranische) Kirchen in Österreich. Als Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer nunmehr jedoch an, dass er im Iran in früherer Zeit bereits 20 Mal von der Geheimpolizei gefoltert worden sei. Hauskirchen habe er im Iran nicht besucht. Vor der Ausreise aus dem Iran hätte er jedoch keine Probleme gehabt.

 

2. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. §§ 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

 

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer sei nur zum Schein zum Christentum konvertiert um dadurch einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Er habe das Heimatland auch nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen, sondern aufgrund des Wunsches, sich seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, den Bescheid zu beheben und zu neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Iran für unzulässig zu erklären, schließlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

In der Begründung der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, Zeugen einzuvernehmen, obwohl der Beschwerdeführer bei der asylbehördlichen Einvernahme in Begleitung des Vorstandsvorsitzenden der XXXX gewesen sei und dieser Auskunft über die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers hätte geben können.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den obigen Ausführungen.

 

2. Feststellungen:

 

Die belange Behörde stützt sich bei ihren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei und sich bloß zum Schein darauf berufe, vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb im Falle der Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, bloß auf die Aussage des Beschwerdeführers, ohne weitere Erhebungen durchgeführt zu haben. Einzig darauf gestützt geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland Iran keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Damit hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen außer Acht gelassen und den Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, war es durchaus möglich, das Umfeld des Beschwerdeführers, seine Praxis der Religionsübung, Hinweise auf seine innere Einstellung und überhaupt die näheren Umstände des angeblichen Religionswechsels zu erheben. Dazu ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers sogar Hinweise auf Zeugen, wie etwa den Pastor oder sonstige Personen, die den Beschwerdeführer beim Glaubenswechsel begleitet haben , wobei der Vorstandsvorsitzende der XXXX bei der asylbehördlichen Einvernahm sogar zugegen war und Auskunft über den Werdegang des Beschwerdeführers hätte geben können.

 

Daraus ergibt sich der Anschein, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungstätigkeiten bewusst nicht durchgeführt hat. Damit verletzt die belangte Behörde ihre Ermittlungsplicht in eklatanter Weise und lassen sich derartige Verfahrensschritte keineswegs "einsparen", zumal die Einvernahme von Zeugen in solchen Fällen ganz wesentlich zur Verifizierung der Aussagen des Antragstellers beitragen können und ein Verzicht darauf wohl zu einer nicht zulässigen antizipierenden Beweiswürdigung führt. Die gegenständliche von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist schon aus diesem Grunde jedenfalls unschlüssig. Nebenbei bemerkt verursacht die belangte Behörde dadurch nur weiteren Aufwand, der letztlich auf das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz überwälzt werden würde.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

§ 28 VwGVG lautet:

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Da Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063.

 

Im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion hat es die belangte Behörde im Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers unterlassen, den bei der Einvernahme anwesenden XXXX XXXX als Zeugen der religiösen Aktivitäten in Österreich zu befragen. Dieser Zeuge wäre jedenfalls in der Lage gewesen, zur Einbindung des Beschwerdeführers in der Pfarrgemeinde sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion Auskunft zu geben. Darauf verweist die Beschwerde zu Recht. Er hätte damit zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zu den Taufvorbereitungen sowie zur Hinwendung zum Christentum, aussagen können. Die belangte Behörde hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses Beweises aufgrund der Anwesenheit des Vertreters der XXXX am Tag der Einvernahme kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, nur die Aussage des Beschwerdeführers zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylwerbers zu seiner Konversion herangezogen. Die belangte Behörde hätte in dieser konkreten Fallkonstellation jedenfalls den XXXX XXXX daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem die belangte Behörde den XXXX XXXX im erstinstanzlichen Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Tag der Vernehmung gemeinsam mit dem Asylwerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihr ein gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen (vergl. dazu 23.05.2017, Ra 2017/18/0028).

 

Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer in die Glaubensgemeinschaft der XXXX eingebunden und wurde er in dieser Gemeinschaft zur Taufe vorbereitet und auch getauft. Schon aus dieser Sachlage ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Konversion nicht alleine sondern offenbar mit Unterstützung anderer Mitglieder der Glaubensgemeinschaft vorgenommen hat. Auch daraus ergibt sich das Erfordernis, zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allenfalls weitere Zeugen zu ermitteln und diese einzuvernehmen. Die gänzliche Unterlassung dieser Ermittlungstätigkeit stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als krasser bzw. gravierender Verstoß gegen die Ermittlungspflicht der belangten Behörde dar.

 

Der belangten Behörde musste bewusst sein, dass sich die Befragung von Zeugen im gegenständlichen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung als notwendig erweist. Es sind also konkrete Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

 

Die belangte Behörde hat es überdies unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bloß zum Schein oder aus innerer Überzeugung konvertiert ist - sein Verhalten in der und seine Kontakte zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft hier in Österreich im Falle der Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfolgung führen können.

 

Somit hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen und ist sie davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, ohne sich mit sämtlichen, hierfür notwendigen Voraussetzungen bzw. dem entsprechend relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass besonders krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen.

 

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

Zu B)

 

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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