B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2013126.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch XXXX, Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 02.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 10.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1 Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie sei im Iran von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, sich von ihrem in Österreich lebenden Ehemann scheiden zu lassen, da dieser zum Christentum konvertiert sei. Auch sie selbst habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert und Hauskirchen besucht. Sie sei in Österreich nun ebenfalls konvertiert und getauft worden, weshalb für sie im Iran Lebensgefahr bestehe.
1.2. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor dem BFA zu ihrem Vorbringen insbesondere ihre Geburtsurkunde, ein Zeugnis der XXXX über die die erfolgte Taufe der Beschwerdeführerin, eine Kopie des Reisepasses ihre Ehemannes sowie eine iranische Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung in Vorlage. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war laut dieser Übersetzung selbst nicht bei der Eheschließung im Iran anwesend, sondern wurde er von einer von ihm bevollmächtigten und beauftragten Person vertreten.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Das BFA stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet sei, und begründete dies damit, dass eine Eheschließung in Abwesenheit des Ehemannes gegen das ordre public Prinzip verstoßen würde.
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen den am 25.09.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 07.10.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt,
- den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihr Asyl zu gewähren; in eventu
- den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu
- den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, ihr ein befristetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen; in eventu
- den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie festzustellen, dass ihre Abschiebung in ihren Heimatstaat unzulässig ist;
- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
2. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Vorweg ist der Anschauung des BFA im Zuge der Beweiswürdigung, wonach eine Eheschließung in Abwesenheit des Ehemannes gegen den ordre public verstoßen würde, und der vom BFA darauf basierend getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei, die Judikatur des Asylgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es ausreichen muss, wenn die Eheschließung nach dem Recht des Herkunftsstaates beider Ehepartner wirksam ist und dies durch entsprechende Nachweise belegt ist. Dabei sollte insbesondere eine Eheschließung in Abwesenheit eines Teils der Eheleute zumindest einen nach außen erkennbaren Akt aufweisen (Publizitätselement) und durch entsprechende Zeugen belegbar sein (AsylGH 11.08.2009 S13 408.098-1/2009/4E; ebenso für die Zulässigkeit AsylGH 18.10.2010, E17 412.339-1/2010/15E). Nach dem Recht der islamischen Republik Iran ist eine solche Bevollmächtigung zulässig und steht demnach einer wirksamen Ehe nicht entgegen. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte und in der Heiratsurkunde belegte Zeremonie und anschließende Bestätigung durch öffentliche Stellen sowie die detaillierten Angaben über die anwesenden Bevollmächtigten und Zeugen reichen im vorliegenden Fall aus, um Zweifel an der Gültigkeit der Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dies wird somit ebenso im fortgesetzten Verfahren vom BFA zu beachten sein.
2.10.2. Die Beschwerdeführerin gab vor dem BFA an, ihr Ehemann sei zum Christentum konvertiert und auch sie selbst habe sich bereits im Iran mit dem Christentum befasst und Hauskirchen besucht. In Österreich sei sie zum Christentum konvertiert und habe sich am 24.11.2013 taufen lassen.
2.10.3. Das BFA erachtete die ernsthafte Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum für unglaubwürdig. Dies wurde vom BFA einerseits mit unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kontaktaufnahme zum Christentum im Iran und andererseits mit der mangelnden Bedeutung des Christentums im Alltagsleben der Beschwerdeführerin begründet (AS 267 - 271). Den Ausführungen des BFA, wonach ein Religionswechsel mit einer umfassenden Gewissensentscheidung einhergehe und eine zeitlich längerdauernde und intensive innere Auseinandersetzung mit der bisherigen und insbesondere der neuen Religion voraussetze (AS 271), ist dabei grundsätzlich nicht entgegenzutreten und ist dem BFA weiters dahingehend zuzustimmen, dass Faktenwissen über das Christentum leicht verfügbar ist. Allein damit lässt sich jedoch noch nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit einem neu erworbenen Glauben stehenden allenfalls weiteren Aktivitäten der Beschwerdeführerin lediglich "zum Schein" mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
2.10.4. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist (VfGH 22.09.2014, U2193/2013). Das BFA hat sich in der Einvernahme im Wesentlichen darauf beschränkt, der Beschwerdeführerin Wissensfragen zur christlichen Religion zu stellen, die zudem von dieser auch richtig beantwortet wurden (AS
131 - 139, 147 - 149, 151 ), was wiederum nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes als starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel gewertet werden kann (vgl VfGH 12.12.2013, U2272/2012). Im vorliegenden Fall handelt es sich weiters um keinen Folgeantrag und die Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise von Beginn ihrer Antragstellung konstant mit ihrer Hinwendung zum Christentum begründet und nicht etwa erst nach einer negativen Entscheidung neu vorgebracht. Sobald - wie auch im Fall der Beschwerdeführerin - auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl VfGH 22.09.2014, U2193/2013).
2.10.5. Im konkret vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ist daher sowohl zur Beantwortung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Österreich tatsächlich zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist, als auch zur Frage nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagements der Beschwerdeführerin innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft jedenfalls die Befragung von geeigneter Repräsentanten der XXXX, welche die Teilnahme der Beschwerdeführerin am christlichen Gemeindeleben bestätigen können (so wurde bspw dem Akt zufolge die Taufe von einem Pastor XXXX durchgeführt und die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Taufvorbereitungskurs von einem Pastor XXXX bestätigt) als Zeugen unerlässlich gewesen und muss dieses Versäumnis des BFA vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Dies wird daher - allenfalls nach vorangehender Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe diesbezüglicher Auskunftspersonen - nun nachzuholen sein. Hinsichtlich allenfalls vom BFA - noch weiterer - erwarteter Kenntnisse der Beschwerdeführerin über das Christentum wird vom BFA auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Pfarre, in welcher die Beschwerdeführerin ihr christliches Leben praktiziert, tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden.
2.10.6. Für den Fall, dass das BFA in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle der Beschwerdeführerin tatsächlich eine bloß "zum Schein" erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel bzw eine ernsthafte Abkehr vom islamischen Glauben nicht vorliegt, wird von der belangten Behörde weiters schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin als bloß zum Schein ansehen würden und der Beschwerdeführerin keine Gefahr droht und wird dabei ebenso der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin mit einem zum christlichen Glauben übergetretenen und in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten Ehemann verheiratet ist.
2.10.7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.7. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.10.8. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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