BDG 1979 §14 Abs2
BEinstG §22a Abs9
BEinstG §22b
BEinstG §7c Abs3
BEinstG §7f Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
PBVG §72 Abs3 Z4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2199582.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 21.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie XXXX als fachkundigen Laienrichter und XXXX als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, Bahnhofplatz 2/II, 9020 Klagenfurt, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF") ist seit 06.03.2017 durchgehend im Krankenstand.
I.2. Am 15.03.2017 wurde von Amts wegen ein Ruhestandsverfahren durch die Österreichische Post AG, Personalamt Klagenfurt (belangte Behörde, in der Folge kurz "bB") gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet, nachdem bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 15.03.2017 von Frau XXXX ein unbefristeter Krankenstand ausgesprochen wurde. Hierüber wurde die BF mit Schreiben vom 23.03.2017 in Kenntnis gesetzt.
I.3. Nach Aufforderung durch die bB füllte die BF am 05.04.2017 den Erhebungsbogen, Formblatt B aus.
I.4. Mit Schreiben vom 07.04.2017 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz "PVA") von der bB zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Verfassung der BF mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung beauftragt.
I.5. Am 04.05.2017 wurde die BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einer Fachärztin für Allgemeinmedizin untersucht. Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 10.05.2017, von XXXX zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit der BF ein Cervikobrachialgiesyndrom und Luboischialgie sowie eine Hüftgelenksarthrose festgestellt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstunfähigkeit sei nicht möglich. Zudem wurde als weiteres Leiden Hypertonus dokumentiert. Angemerkt wurde zudem, dass bei der BF die Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen im Vordergrund stehen würden. Schwere Hebe- und Trageleistungen sowie körperliche Tätigkeiten seien derzeit nicht zumutbar. Durch physikalische Therapien sei eine geringe Besserung möglich. Die im Anforderungsprofil erforderlichen Leistungen seien jedoch auch in weiterer Folge nicht mehr zumutbar.
I.6. Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurde der BF die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.05.2017 übermittelt. Dazu wurde der BF von der bB die Gelegenheit eingeräumt, hierzu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
I.7. In der Stellungnahme der BF, nunmehr vertreten durch RA XXXX , vom 03.08.2017 wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes Kärnten vom 23.02.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50%. Aufgrund der Behinderung sei eine behindertengerechte Adaptierung des Arbeitsplatzes durchgeführt worden. Die Voraussetzungen der Ruhestandsversetzungen würden in keiner Weise vorliegen. Die BF sei nach Abschluss ihrer Therapie voll arbeitsfähig und arbeitsbereit.
I.8. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde der BF neuerlich von der bB die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
I.9. In der Stellungnahme vom 21.12.2017 trat die BF zunächst der Behauptung entgegen, dass sie sich durchgehend im Krankenstand befinde. Sie sei im Hinblick auf das eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren dienstfrei gestellt worden. Die BF habe Physiotherapien erhalten. Sie sei nach Abschluss dieser Therapien wieder einsatzfähig. Weiters verwies die BF auf die behindertengerechte Adaptierung des Arbeitsplatzes; sie könne wieder ohne Probleme auf ihrem behindertengerecht eingerichteten Arbeitsplatz arbeiten.
Schließlich sei aus dem der Stellungnahme beigelegten ärztlichen Befund des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX vom 13.12.2017 zu entnehmen, dass die BF bei Einhaltung des Leistungskalküls dienstfähig sei und mit keinen vermehrten Krankenständen zu rechnen sei.
I.10. Mit Schreiben vom 15.01.2018 ersuchte die bB bei der PVA um ergänzende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes der BF sowie um Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Neurologie.
I.11. Am 19.02.2018 wurde die BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einer Fachärztin für Orthopädie, XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und XXXX , einer Fachärztin für Innere Medizin untersucht.
Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit führte XXXX aus, dass bei der BF eine gut sitzende Knieprothese links ohne Lockerungshinweis und ausreichender Beweglichkeit bestehe. Es zeigen sich sonst Degenerationen der Wirbelsäule ohne Wurzelreizzeichen. Die einmal operierte Schulter sei gut beweglich. Der Blutdruck sei unter dreifach Therapie gut eingestellt; ebenso die Schilddrüsenunterfunktion. Wegen venöser Insuffizienz sollen Stützstrümpfe getragen werden. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation würden zu keiner kalkülsrelevanten Besserung führen. Hinsichtlich des Gesamtleistungskalkül gab XXXX an, dass hinsichtlich der Arbeitshaltung ein ständiges Sitzen und überwiegendes Stehen und Gehen möglich sei. Im Hinblick auf körperliche Belastungen seien ständig leichte und fallweise mittlere Belastungen möglich, hinsichtlich Hebe- und Trageleistungen seien überwiegend leichte und fallweise mittelschwere möglich, hinsichtlich des Arbeitstempo sei fallweise besonderer Zeitdruck möglich.
XXXX führte in ihrer ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus, dass aus psychiatrischer Sicht die BF in keiner Weise psychiatrisch erkrankt sei. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich. Hinsichtlich des Leistungskalkül aus psychiatrischer Sicht seien ihr fallweise besonderer Zeitdruck, überdurchschnittlich psychische Belastbarkeit und ein mäßig schwieriges geistiges Leistungsvermögen zumutbar.
XXXX führte in ihrem Gesamtleistungskalkül aus, dass hinsichtlich der Arbeitshaltung ein ständiges Sitzen und überwiegendes Stehen und Gehen möglich sei, hinsichtlich körperlicher Belastungen seien ständig leichte und fallweise mittlere Belastungen möglich und hinsichtlich Hebe- und Trageleistungen seien überwiegend leichte und fallweise mittelschwere möglich. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich.
Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 21.02.2018, von XXXX zusammengefasst. Siehe dazu Punkt 0.
I.12. Mit Verweis auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 21.02.2018 wurde der BF am 03.04.2018 mitgeteilt, dass sie nicht mehr in Lage sei, die dienstlichen Aufgaben, ihres ihr zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Universalschalterdienst, Code 5050 zu erfüllen. Es seien für die BF die Arbeitshaltung ständiges Stehen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten nicht mehr und körperlich mittelschwere Tätigkeiten lediglich fallweise möglich. Unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Stellung der BF konnte als Verweisarbeitsplatz Code 0590 Umleitdienst ermittelt werden. Dieser Arbeitsplatz erfordere ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken sowie Nachtdienst und sei daher laut dem zuletzt aktuellem Gesamtrestleistungskalkül nicht zumutbar.
I.13. In der Stellungnahme vom 25.04.2018 entgegnete die BF, dass sie nach Durchführung der Physiotherapien voll einsatzfähig sei. Dadurch, dass der Arbeitsplatz der BF behindertengerecht adaptiert worden sei, könne sie ohne Probleme weiter auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der XXXX ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Dieser Arbeitsplatz sei nach wie vor unbesetzt. Die BF erklärte sich arbeitsbereit. Es sei auch nicht mit vermehrten Krankenständen zu rechnen, gerade weil der Arbeitsplatz der BF in der Zwischenzeit behindertengerecht eingerichtet worden sei. Die Krankenstandszeiten seien aus der Zeit davor gewesen.
Da die eingeholten Gutachten der bB nicht ausreichend auf den speziell für die BF behindertengerecht eingerichteten Arbeitsplatz Bezug nehmen würden, seien sie nicht objektiv.
Die BF sei weiterhin gegen die Versetzung in den Ruhestand und beantrage vor dem Hintergrund der behindertengerechten Einrichtung ihres Arbeitsplatzes die Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es sei auch zumutbar, auf das verbesserte Leistungskalkül der BF zu reagieren und zumindest einen Arbeitsversuch vorzunehmen.
I.14. Mit Bescheid (zugestellt am 23.05.2018) wurde die BF gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die bB aus, dass auf Grund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 21.02.2018 die BF wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Universalschalterdienst, Code 5050, nicht mehr erfüllen könne, da ihr die Arbeitshaltung ständig Stehen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten nicht mehr und körperlich mittelschwere Tätigkeiten lediglich fallweise möglich und zumutbar seien. Auch der ermittelte Verweisungsarbeitsplatz Code 0590 Umleitdienst sei aufgrund des zuletzt aktuellem Gesamtrestleistungskalkül nicht zumutbar, da dieser Arbeitsplatz ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistung, häufiges Bücken sowie Nachtdienst erfordere.
I.15. Gegen den Bescheid der bB erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Bezüglich der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die bB nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der Arbeitsplatz der BF behindertengerecht adaptiert worden sei und dass die bB dahingehend weder ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt habe oder begründet habe, warum sie kein Gutachten eingeholt hat. Zudem sei die Arbeitsplatzbeschreibung nicht aktuell, da die BF nicht mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten (über 25 kg) konfrontiert sei.
I.16. Die bB legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem BVwG mit Beschwerdevorlage vom 29.06.2018 vor. In dieser wurde ergänzend ausgeführt, dass die behindertengerechte Adaptierung des Arbeitsplatzes bereits im August 2011 durchgeführt worden sei. Trotzdem bleibe die Tätigkeit weiterhin eine stehende Tätigkeit, welche der BF laut letztaktuellen Gesamtrestleistungskalkül nur überwiegend und nicht ständig zumutbar sei. Zudem habe die behindertengerechte Adaptierung keinen Einfluss auf die Dienstfähigkeit der BF gehabt, weil es auch nach Adaptierung noch zahlreiche Krankenstände gegeben habe. Unabhängig davon seien für die BF laut Gesamtrestleistungskalkül die Anforderungen schwere Hebe- und Trageleistungen und geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten weiterhin nicht mehr sowie körperlich mittelschwere Tätigkeiten lediglich fallweise zumutbar, weshalb die BF zweifellos dienstunfähig sei.
I.17. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Auch ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung teil.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Verfahrensgang:
Der unter Punkt 0. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung der BF:
Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie ist in PT5 ernannt. Ihr wurde ein Arbeitsplatz Code 5050, Universalschalterdienst zugewiesen.
II.1.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF - 5050 Universalschalterdienst (PT5/-), Stand März 2014:
Für die Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz der BF sind folgende geistige und körperliche Erfordernisse notwendig:
* Körperliche Beanspruchung: mittel
* Arbeitshaltung: ständig Stehen, kein Sitzen und kein Gehen
* Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:
verantwortungsvoll
* Auffassungsgabe: durchschnittliche
* Konzentrationsfähigkeit: sehr gute
* Hebe- und Trageleistungen: fallweise leicht (d.h. Anheben von
Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von
Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg); fallweise mittelschwer (d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg); fallweise schwer (d.h. Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht über 15 kg).
* Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter überdurchschnittlichem Zeitdruck
* Arbeitsumgebung: Die Tätigkeit wird nur in geschlossenen Räumen ausgeübt
* Diensteinteilung: nur Tagdienst
* Dienstabschnitte: bis höchstens 9 Stunden
* Bedienung von Maschinen: nein
* Lenken von Fahrzeugen: nein
* Computerarbeit: überwiegend
* Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: normales Ausmaß
* Anforderung an die Feinmotorik der Finger: normales Ausmaß
* Bücken, Strecken: gelegentlich
* Treppensteigen: nicht erforderlich
* Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich
* Erforderliche Sehleistung: normale
* Erforderliche Gehörleistung: normale
* Erforderliche Sprechkontakte: häufig
* Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr
Der Arbeitsplatz wurde unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der BF angepasst (siehe dazu 0).
Auf Grundlage des vorliegenden Anforderungsprofils wurde die BF im Schalterdienst eingesetzt. Seit Mitte Mai 2016 ist sie am Universalschalter tätig. Sie hat regelmäßig Briefe und Pakete angenommen sowie Erlagscheine und XXXX -Angelegenheiten betreut. Ferner hat sie das Lager bzw. das Selbstbedienungslager für Pakete betreut und den Postkasten ausgehoben.
II.1.4. Zum Leistungskalkül der BF:
Am 19.02.2018 wurde die BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA untersucht. Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 21.02.2018 zusammengefasst:
II.1.4.1. Zur Minderung der Dienstfähigkeit der BF:
Als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit werden ein Cervikolumbales Schmerzsyndrom bei Verschleißerscheinungen (ICD-10: M53.9) und ein Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation (2012) ohne Lockerungshinweis und guter Beweglichkeit festgestellt (ICD-10: M17.9). Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstunfähigkeit ist nicht möglich. Zudem werden als weitere Leiden behandelter Bluthochdruck unter Dreifachtherapie dokumentiert. Angemerkt wurde zudem, dass bei der BF eine wesentliche Besserung der Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule durch Therapiemaßnahmen nicht zu erwarten ist.
II.1.4.2. Zum Gesamtrestleistungskalkül der BF:
Hinsichtlich des Gesamtrestleistungskalkül sind folgende
Anforderungen für die BF noch möglich und zumutbar:
* Arbeitshaltung: Ständig Sitzen sowie überwiegend Stehen bzw. Gehen.
* Körperliche Belastung: Ständig leichte und fallweise mittlere Belastbarkeit zumutbar, jedoch keine schwere körperliche Belastung.
* Arbeitsumgebung: in geschlossenen Räumen ständig, im Freien überwiegend sowie unter starker Lärmeinwirkung fallweise möglich; (berufsbedingtes) Lenken eines KFZ ist überwiegend möglich, höhenexponiert bzw. allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine) nicht gegeben.
* Hebe- und Trageleistungen: Leicht überwiegend und mittelschwer fallweise zumutbar; nicht jedoch schwere Hebe- und Trageleistungen.
* Zwangshaltungen: Überkopf und vorgebeugt überwiegend sowie gebückt fallweise möglich; kniend, hockend und andere nicht gegeben.
* Exposition von: Kälte, Nässe, Hitze und Staub fallweise möglich.
* Rechts: Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeiten und Gebrauchshand überwiegend zumutbar.
* Links: Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit überwiegend zumutbar, nicht jedoch als Gebrauchshand zumutbar.
* Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz/reine Bildschirmarbeit:
Zumutbar.
* Kundenkontakt: Zumutbar.
* Nachtarbeit/Schichtarbeit: Nicht zumutbar.
* Arbeitstempo: Fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar.
* Psychische Belastbarkeit: Überdurchschnittlich zumutbar.
* Geistiges Leistungsvermögen: Mäßig schwierig zumutbar.
* Weiter Beurteilung: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pausen ist möglich sowie übliche Arbeitspausen ausreichend. Keine allfälligen zusätzlichen Einschränkungen.
II.1.5. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Seit dem Jahr 2010 liegen Krankenstandstage im folgenden Ausmaß vor:
* Jahr 2010: 62 Kalendertage
* Jahr 2011: 188 Kalendertage
* Jahr 2012: 200 Kalendertage
* Jahr 2013: 126 Kalendertage
* Jahr 2014: 106 Kalendertage
* Jahr 2015: 59 Kalendertage
* Jahr 2016: 171 Kalendertage
* Jahr 2017: 21 Kalendertage
Es wird festgestellt, dass trotz der behindertengerechten Adaptierung des Arbeitsplatzes der BF (siehe Punkt 0) sie wegen Wirbelschmerzen im Jahr 2016 knapp 171 Kalendertage im Krankenstand war. Zudem wurde der Krankenstand ab März 2017 mit Wirbelschmerzen begründet. In diesem Zusammenhang hatte die BF im Frühjahr und im Herbst 2016 große Krankenstandsblöcke, dazwischen konsumierte sie Urlaub. Der letzte Krankenstand im Jahr 2016 endete am 23.12.2016. In der Folge war die BF vom 02.01. bis 22.01.2017 im Krankenstand. Anschließend konsumierte sie fünf Tage Pflegefreistellung. Seit 06.03.2017 befindet sich die BF im Krankenstand.
II.1.6. Zur Verwendung der BF an dem ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz:
Es wird festgestellt, dass der BF die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr möglich ist. Der BF sind die Erfordernisse fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten sowie mittlere körperliche Belastungen lediglich fallweise zumutbar. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar.
Es wird festgestellt, dass trotz der behindertengerechten Adaptierung des Arbeitsplatzes der BF (samt Stehhilfe) sie wegen Wirbelschmerzen in den Jahren 2016 und 2017 im Krankenstand war (siehe dazu Punkt 0).
II.1.7. Zu den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen:
Es wird festgestellt, dass der BF kein entsprechender, gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
II.1.8. Zur Behinderung der BF:
Mit Bescheid des Bundessozialamt Kärnten vom 23.02.2000 gehört die BF wegen ihrer Blutdruckprobleme, ihren Rückenproblemen, ihren Problemen mit ihrem linken Knie und wegen ihrer Venen zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50%.
Die BF ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten auf dem ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz wahrzunehmen.
II.1.8.1. Zur behindertengerechten Adaptierung des Arbeitsplatzes der BF:
Der Arbeitsplatz der BF (Schalter) wurde im August 2011 adaptiert. Es wurde eine Stehhilfe bereitgestellt sowie der Schalter dermaßen adaptiert, dass in der Mitte des Schalters die notwendige Fußfreiheit geschaffen wurde. Zudem wurden die für die Tätigkeit am Schalter notwendigen technischen Geräte (PC, Kassa, Drucker, Minitresor, etc.) an die Bedürfnisse der BF angepasst und angeordnet. Insgesamt wurde im Jahr 2011 der Arbeitsplatz der BF auf ihre Bedürfnisse abgestimmt.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung der BF:
Die Ernennung sowie die Zuweisung der BF zum Arbeitsplatz "Code 5050, Universalschalterdienst" ergibt sich unbestritten aus dem vorgelegten Verfahrensakt (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
II.2.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:
Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB.
Bei dem zugrunde gelegten Anforderungsprofil handelt es sich um das für den Arbeitsplatz 5050 Universalschalterdienst (PT5/-) allgemein gültige Anforderungsprofil.
Das vorliegende Anforderungsprofil war für die vom BVwG getroffenen Feststellungen hinreichend aussagekräftig. So stützt auch der VwGH seine Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 auf vorliegende Anforderungsprofile (vgl. VwGH 19.03.2013, 2002/12/0338; 13.09.2002, 98/12/0155). Auch wurden von der BF schließlich in der Beschwerdeverhandlung keine Abweichungen vom gegenständlichen Anforderungsprofil zu den Anforderungen ihres konkreten Arbeitsplatzes aufgezeigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f.).
Der Arbeitsplatz wurde unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der BF angepasst (siehe dazu 0).
Zum konkreten Inhalt ihrer Tätigkeit führte die BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie regelmäßig Briefe und Pakete angenommen habe und auch Erlagscheine und XXXX -Angelegenheiten betreut habe. Zudem habe sie das Lager und das Selbstbedienungslager betreut und den Postkasten ausgehoben. Diese Angaben der BF wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom anwesenden Vertreter der bB bestätigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Die BF führte glaubhaft aus, mit Mitte des Jahres 2016 auf den Arbeitsplatz Universalschalter gekommen zu sein (Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Sohin konnten diese Angaben festgestellt werden.
II.2.4. Zum Leistungskalkül der BF:
Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen XXXX (Oberbegutachterin) sowie XXXX (Fachärztin für Orthopädie), XXXX (Fachärztin für Psychiatrie) und XXXX (Fachärztin für Innere Medizin). Siehe dazu oben 0. und 0.. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die in den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tataschen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Hinsichtlich der mangelnden Zumutbarkeit der Aspekte der (allgemeinen) körperlichen Belastbarkeit, Hebe- und Trageleistungen sowie geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten sind die vorliegenden Gutachten ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Für diese Aspekte spielt die vorgenommene Adaptierung des Arbeitsplatzes der BF (siehe Punkt 0) keine Rolle, da mit diesen Adaptierungen (insbesondere der Stehhilfe) keine unmittelbaren Auswirkungen auf die (allgemeine) körperliche Belastbarkeit, Hebe- und Trageleistung sowie geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten der BF begründet werden kann; so sind z.B. die vorgenommenen Adaptierungen des Arbeitsplatzes nicht geeignet, die BF beim Heben und Tragen von schweren Paketen zu unterstützen. Einzig zum Aspekt Arbeitshaltung "ständiges Stehen" ist ein Zusammenhang mit der Adaptierung des Arbeitsplatzes (insbesondere Stehhilfe) vorstellbar.
Insgesamt konnte auf Grundlage der vorliegenden schlüssigen Gutachten die Minderung der Dienstfähigkeit sowie das Gesamtrestleistungskalkül festgestellt werden.
In der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 7) bestätigte die BF neuerlich die Hauptursachen der Minderung ihrer Dienstunfähigkeit (siehe dazu Punkt 0). Da eine wesentliche Besserung der Verschleißerscheinungen ihrer Wirbelsäule durch Therapiemaßnahmen nicht zu erwarten ist, konnte von einer neuerlichen Begutachtung abgesehen werden (siehe dazu Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 21.02.2018 bzw. 10.05.2017). Die subjektive Wahrnehmung der BF, dass sich ihr Befinden verbessert habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 8), kann den objektiv festgestellten medizinischen Zustand der BF im Gutachten der PVA nicht widerlegen.
II.2.5. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Die Dauer des Krankenstandes ist aus der Dokumentation (SAP-Auszug, Abwesenheiten Überblick) im vorgelegten Verwaltungsakt der bB zu entnehmen. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die BF seit 06.03.2017 im Krankenstand befindet. In diesem Zusammenhang wurde bei einer anstaltsärztlichen Untersuchung am 15.03.2017 ein unbefristeter Krankenstand ausgesprochen.
Zu ihren Krankenständen - im Jahr 2011 188 Kalendertage, im Jahr 2012 200 Kalendertage, im Jahr 2013 126 Kalendertage, im Jahr 2014 106 Kalendertrage, im Jahr 2015 59 Kalendertage, im Jahr 2016 171 Kalendertage sowie im Jahr 2017 bis 06.03.2017 21 Kalendertage (sohin von 2011 bis März 2017 871 Kalendertage) - befragt, war die BF sichtlich bemüht, die Ursachen dieser Krankenstände nicht im Zusammenhang mit den Umständen der Minderung ihrer Dienstunfähigkeit (Wirbelprobleme) darzustellen. So erklärte die BF in der Beschwerdeverhandlung einerseits, dass sie im Zeitraum 2011 bis März 2017 nur ca. drei Monate (90 Tage) wegen ihren Wirbelproblemen nicht habe arbeiten können und gab an, dass eine Schulteroperation im Jahr 2011, eine Knieoperation im Jahr 2012, ein Gehörstürz, Probleme mit der Klimaanlage und eine Grippe maßgeblich für diese Krankenstände gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f). Andererseits erklärte die BF, dass sie alleine im Jahr 2016 171 Krankenstandstage wegen ihrer Wirbelprobleme gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Zudem begründete die BF ihren Krankenstand ab März 2017 im Zuge der Untersuchung in der fachärztlichen Begutachtungsstelle am 04.05.2017 mit starken Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich (Ärztliches Gutachten von XXXX , Seite 1 f.). Insgesamt sind daher die Ausführungen der BF, dass sie wegen ihre Wirbelprobleme im Zeitraum 2011 bis März 2017 nur 90 Tage im Krankenstand gewesen sei, nicht glaubhaft, zumal sie bereits im Jahr 2016 171 Tage wegen Wirbelschmerzen in Krankenstand gewesen ist.
Ebenso nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der BF im Wege ihres Vertreters in der Stellungnahme vom 20.04.2018 sowie in ihrer Beschwerde, dass der Arbeitsplatz der BF in der Zwischenzeit behindertengerecht eingerichtet worden sei. Die Krankenstandszeiten seien aus der Zeit davor (gemeint vor der Adaptierung des Arbeitsplatzes) gewesen (Stellungnahme vom 20.04.2018, Seite 1 sowie Beschwerde, Seite 3). In diesem Zusammenhang wird verkannt, dass der Arbeitsplatz bereits im August 2011 auf die Bedürfnisse der BF (behindertengerecht) angepasst wurde (siehe Punkt 0) und es danach zu zahlreichen Krankenständen gekommen ist. Daher war die Adaptierung des Arbeitsplatzes nicht geeignet, die umfassenden Krankenstände der BF wegen Wirbelschmerzen in den Jahren 2016 und 2017 zu verhindern. Sohin war dies festzustellen.
II.2.6. Zur Verwendung der BF an dem ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz:
Die Feststellung, dass der BF die dienstlichen Aufgaben des aktuellen zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr möglich ist, beruht auf folgenden Überlegungen:
Aus dem Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des BF (siehe oben Punkt 0) und ihres persönlichen Leistungskalküls (siehe oben Punkt 0) ergibt sich, dass ihr eine mittlere körperliche Beanspruchung nicht mehr zumutbar bzw. möglich ist. So sind der BF in diesem Zusammenhang nur mehr ständig leichte und fallweise mittlere körperliche Belastungen zumutbar bzw. möglich. Eine mittlere körperliche Belastung ist ihr generell nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang erklärte die BF in der Beschwerdeverhandlung bloß ausweichend, dass sie nicht ständig schwere Pakete zu heben habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Dass ihr auch generell eine mittlere körperliche Belastung zumutbar ist, begründete sie nicht. Mit ihren Angaben war die BF daher nicht in der Lage, dem medizinischen Gutachten der PVA zu diesem Aspekt schlüssig entgegenzutreten.
Hinsichtlich Hebe- und Trageleistungen ist aus dem vorliegenden Gesamtrestleistungskalkül (siehe oben Punkt 0) zu entnehmen, dass der BF überwiegend leichte und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar bzw. möglich sind. Entgegen dem Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes (siehe oben Punkt 0) ist sie jedoch nicht in der Lage, auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zu bewältigen.
Zur Anforderung schwere Hebe- und Trageleistungen auf ihrem Arbeitsplatz tätigte die BF unterschiedliche Angaben im Verfahren:
So führte sie zunächst im Erhebungsbogen, Formblatt B am 05.04.2017 aus, dass an ihrem Arbeitsplatz keine schweren Hebe- und Trageleistungen anfallen würden. Auch in ihrer Beschwerde führte sie zunächst aus, dass sie an ihrem Arbeitsplatz nicht mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten konfrontiert sei, schränkt jedoch in der Folge ihre Angaben insofern ein, dass ihr Arbeitsplatz dahingehend organisiert sei, dass im Fall, dass sie Lasten über 25 kg zu heben oder zu tragen habe, dies von Kollegen übernommen bzw. gemeinsam gemacht werde (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4). In der Beschwerdeverhandlung gab die BF zunächst an, dass an ihrem Postamt fünf bis sechs Mal in der Woche schwere Pakete angeliefert worden seien. Diese hätten sie regelmäßig zu zweit gehoben, in Ausnahmefälle habe dies die BF alleine machen müssen (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass für eine ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend ist (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002). Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Unterstützung durch Dritte bei der Bewältigung der eigenen dienstlichen Aufgaben nicht vorgesehen.
Aufgrund der Angaben des Vertreters der bB habe ein Mitarbeiter die Anforderungen am Schalterdienst selbständig, ohne Unterstützung eines Dritten zu bewältigen. Auch gebe es seit dem Jahr 2000 keine spezifischen Schaltertätigkeiten mehr. Der Arbeitsplatz Universalschalterdienst Code 5050 müsse nach den Angaben des Vertreters der bB selbständig bewältigt werden können (Verhandlungsprotokoll, Seite 4, 6 und 9), daher insbesondere auch das fallweise schwere Heben und Tragen von Paketen. Dieser Umstand wurde von der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht widerlegt. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, dass die herangezogene Arbeitsplatzbeschreibung weder aktuell noch richtig sei, unzutreffend. Aufgrund den Ergebnissen in der Beschwerdeverhandlung sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht richtig, dass die BF an ihrem Arbeitsplatz nicht mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten (über 25 kg) konfrontiert gewesen sei. Ebenso sind die Angaben in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, dass die BF nur fallweise Lasten unter 25 kg zu heben gehabt habe (Beschwerdeschriftsatz, Seite 3 und 5).
Aufgrund der gesundheitlichen Situation der BF ist es ihr daher nicht zumutbar, dass sie sämtliche Aufgabenstellungen an ihrem Arbeitsplatz Universalschalterdienst selbständig bewältigen kann. Auch führt sie in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie beim Hantieren von schweren Paketen von einem Kollegen der XXXX unterstützt werde (Beschwerdeverhandlung, Seite 7). Dadurch wird erkenntlich, dass sie nicht in der Lage ist, eine wesentliche Anforderung ihres Arbeitsplatzes selbständig zu bewältigen. Damit verbunden kommt es per se auch zu einer Störung des Dienstbetriebes, da der Kollege, der die BF beim Hantieren von schweren Paketstücken unterstützt, von der Ausübung eigener Aufgaben abgehalten wird. Auch geht die bB von einer selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben, daher ohne Unterstützung durch andere, aus (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). In diesem Zusammenhang ist die bB nicht angehalten, die Arbeitsaufgaben der BF bzw. ihrer Kollegen dahingehend anzupassen, dass unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation die vollständige Wahrnehmung der Tätigkeiten auf ihrem Arbeitsplatz möglich wird.
Auch erklärte die BF in der Beschwerdeverhandlung, dass sie für ca. eine Stunde täglich 30 Kunden alleine zu betreuen habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Diese eine Stunde stellt ein Achtel eines Arbeitstages oder ihres Arbeitsvolumens dar. Zumindest in dieser Stunde ist sie bei der Annahme von schweren Paketen alleine gestellt. Daher müsste sie in dieser Stunde in unzumutbarerweise selbstständig die schweren Pakete hantieren oder sie müsste, entgegen den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes, auf die Unterstützung eines allfällig anwesenden Kollegen oder XXXX -Mitarbeiters zurückgreifen. Schon unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird ersichtlich, dass die BF nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes selbständig zu bewältigen.
Hinsichtlich des geistigen Leistungsvermögens ist aus dem vorliegenden Gesamtrestleistungskalkül (siehe oben Punkt 0) zu entnehmen, dass der BF nur mehr mäßig schwierige Aufgaben zumutbar sind. Das Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes sieht jedoch für intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen verantwortungsvoll vor. Dazu erklärte die BF in der Beschwerdeverhandlung unsubstantiiert, dass ihr das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Sie konnte jedoch keine nachvollziehbare Begründung aufzeigen, warum sie trotzdem in der Lage ist, diese Anforderung zu erfüllen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Daher konnte sie das medizinische Gutachten der PVA auch in diesem Punkt nicht schlüssig widerlegen.
Insgesamt sind der BF aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Tätigkeiten, welche mit mittleren körperlichen Belastungen, schweren Hebe- und Trageleistungen und geistig verantwortungsvollen Tätigkeiten verbunden sind, nicht mehr zumutbar. Diese Erfordernisse stellen wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzungen dar, da der BF dadurch eine ordnungsgemäße Versehung ihres Dienstpostens (siehe dazu das Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes, oben Punkt 0) nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus ist eine wesentliche Besserung der Verschleißerscheinungen ihrer Wirbelsäule durch Therapiemaßnahmen nicht mehr zu erwarten. Daher ist die BF nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes wahrzunehmen. Sohin war dies auch festzustellen.
Hinsichtlich der Arbeitshaltung sieht das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF (siehe oben Punkt 0) ständiges Stehen vor. Dahingehend ist aus dem vorliegenden Gesamtrestleistungskalkül (siehe oben Punkt 0) zu entnehmen, dass der BF nur überwiegendes Stehen zumutbar bzw. möglich ist, jedoch ist aus dem Gutachten der PVA nicht ersichtlich, ob auch die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes (siehe Punkt 0), insbesondere die Stehhilfe, berücksichtigt worden ist. Daher kann zu diesem Aspekt keine Prognose aus den Gutachten der PVA für die Zukunft abgeleitet werden. Da die behindertengerechte Ausstattung (siehe Punkt 0) des Arbeitsplatzes der BF für die Beurteilung ihrer allgemeinen körperlichen Belastbarkeit, Hebe- und Trageleistungen und geistiges Leistungsvermögen nicht von Bedeutung ist, können dahingehend die Ergebnisse der Gutachten der PVA verwertet werden.
Ferner sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der BF bemerkenswert, dass sie den Stehsessel während des Tagesablaufes für ca. eine Minute zur Regeneration verwende. Deshalb sei es ihr möglich, während ihrer Arbeit ständig zu stehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Aus diesen Ausführungen der BF wird ersichtlich, dass sie die Stehhilfe nur für eine - sehr kurze - Regeneration im Tagesablauf nützt. Andererseits erklärte die BF in der Beschwerdeverhandlung, dass sie den Drehsessel deshalb bekommen habe, damit sie während der Arbeit auf diesen Sitzen könnte (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Unabhängig davon, war die Stehhilfe bzw. die behindertengerechte Ausstattung nicht geeignet, langandauernde Krankenstände zu verhindern. Trotz Bereitstellung einer behindertengerechten Ausstattung im August 2011, welche die Bedürfnisse der BF berücksichtigte, war die BF in der Folge mehrfach in Krankenstand und fehlte an ihrem Arbeitsplatz insbesondere im Jahr 2016 171 Kalendertrage wegen Wirbelschmerzen. Auch wurde der Krankenstand ab März 2017 mit Wirbelschmerzen begründet. Daher kann festgestellt werden, dass die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes der BF nicht geeignet war, langandauernde Krankenstände wegen Rückenschmerzen zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass eine wesentliche Besserung der Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule der BF auch durch Therapiemaßnahmen nicht zu erwarten ist, ist bei einer Rückkehr der BF an ihrem Arbeitsplatz mit weiteren Krankenständen zu rechnen.
Auch die Arbeitsbereitschaft der BF (siehe Punkt 0) kann für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand der BF an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und/oder die Bereitschaft, sogar bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (siehe dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 0).
II.2.7. Zu den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen:
Mit Schreiben vom 03.04.2018 (siehe oben, Punkt 0), auf welches der angefochtene Bescheid verwies, wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass unter Berücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Stellung als Verweisarbeitsplatz der Umleitdienst (Code 0590) ermittelt worden sei. Dieser Arbeitsplatz erfordere jedoch ein geistig verantwortungsvolles (schwieriges) Leistungsvermögen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken sowie Nachtdienst und sei daher laut letztaktuellem Gesamtrestleistungskalkül für die BF nicht mehr zumutbar. Diese Evaluierung wurde weder in der Stellungnahme vom 24.04.2018 noch in der Beschwerde vom 13.06.2018 von der BF bestritten.
Auch wurden zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung von der bB neuerlich Verweisungsarbeitsplätze unter Maßgabe der Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209) evaluiert. Entsprechend der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Stellungnahme der bB wurden folgende Verweisungsarbeitsplätze für den Personalbereich XXXX ermittelt: Hilfsreferent (Code 0062), Umleitdienst (Code 0590), Verkauf & Beratung, Philatelie/Sonderpostamtsassistent (Code 5002) und Universaltschalterdienst, Mithilfe Leitung (Code 5051). Dazu erklärte die bB, dass mit den Arbeitsplätzen Mitarbeit am Universalschalter (Code 5005) und Universaltschalterdienst, Mithilfe Leitung (Code 5051) unter anderem mittlere körperliche Belastbarkeit sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen verbunden seien. Mit den Arbeitsplätzen Umleitdienst (Code 0590) und Verkauf & Beratung, Philatelie/Sonderpostamtsassistent (Code 5002) seien neben mittlerer körperlicher Belastbarkeit sowie fallweiser schwere Hebe- und Trageleistungen auch Nachtdienste verbunden. Diese Anforderungen seien der BF entsprechend ihrem Gesamtrestleistungskalkül (siehe Punkt 0) nicht mehr zumutbar und würden diese Arbeitsplätze daher als Verweisungsarbeitsplätze ausscheiden. Hinsichtlich des - zumutbaren Arbeitsplatzes Hilfsreferent (Code 0062) habe jedoch eine Anfrage bei den Geschäftsfeldern unternehmensweit ergeben, dass derzeit und auch in absehbarer Zeit ein Arbeitsplatz mit dieser Codierung nicht frei werde.
Zusätzlich seien für PT5 im gesamten Bundesgebiet die Arbeitsplätze Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nicht-bescheinigte Eilsendungen und Nachnamebriefsendungen, Postaufträge, mit Nachgebühren oder Eingangsabgaben belastete nichtbescheinigte Briefsendungen, Rückscheinbriefe usw. (Code 0618), Schichtführer des Turnusdienstes bei der maschinentechnischen Stelle (Code 0640), Sekretariatsdienst/Distribution (Code 5007), Sekretariatsdienst/Logistik und Bearbeiter Fuhrpark (Code 5009) ermittelt worden. Mit den Arbeitsplätzen Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nicht-bescheinigte Eilsendungen und Nachnamebriefsendungen, Postaufträge, mit Nachgebühren oder Eingangsabgaben belastete nichtbescheinigte Briefsendungen, Rückscheinbriefe usw. (Code 0618) und Schichtführer des Turnusdienstes bei der maschinentechnischen Stelle (Code 0640) seien neben mittlerer körperlicher Belastbarkeit auch Nachtdienste verbunden. Diese Anforderungen seien für die BF entsprechend ihrem Gesamtrestleistungskalkül (siehe Punkt 0) nicht mehr zumutbar und scheiden daher auch diese Arbeitsplätze als Verweisungsarbeitsplätze aus. Hinsichtlich der - zumutbaren - Arbeitsplätze Sekretariatsdienst/Distribution (Code 5007), Sekretariatsdienst/Logistik und Bearbeiter Fuhrpark (Code 5009) habe eine Anfrage bei den Geschäftsfeldern unternehmensweit ergeben, dass derzeit und auch in absehbarer Zeit Arbeitsplätze mit dieser Codierung nicht frei werden.
Weiters sei für PT 5/1 im gesamten Bundesgebiet der Arbeitsplatz Leiter eines Postamtes III/" (Code 0601) ermittelt worden. Mit diesem Arbeitsplatz seien jedoch unter anderem mittlere körperliche Belastbarkeit sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen verbunden. Diese Anforderungen seien für die BF entsprechend ihrem Gesamtrestleistungskalkül (siehe Punkt 0) nicht mehr zumutbar und scheide daher dieser Arbeitsplatz als Verweisungsarbeitsplatz aus.
Schließlich seien für das gesamte Bundesgebiet die Arbeitsplätze Leiter/Allgemeine Kanzlei (Code 0090) und Meister mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern (Code 0515) ermittelt worden. Mit diesen Arbeitsplätzen seien unter anderem mittlere körperliche Belastbarkeit, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie Exposition stark staubhaltiger Luft verbunden. Diese Anforderungen seien für die BF entsprechend ihrem Gesamtrestleistungskalkül (siehe Punkt 0) nicht mehr zumutbar und scheiden diese Arbeitsplätze daher als Verweisungsarbeitsplätze aus.
In diesem Zusammenhang erklärte die BF im Wege ihres Vertreters, dass ihr auch jene Tätigkeiten mit fallweisen schweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar seien (Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Dazu ist jedoch zu beachten, dass der BF aufgrund ihres Gesamtrestleistungskalküls Arbeitsplätze mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen gerade nicht zumutbar sind (siehe Punkt 0 und 0.). Daher ist die Stellungnahme der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht geeignet, die insgesamt schlüssige Evaluierung der bB zu widerlegen. Insgesamt konnten aufgrund der eingehenden Verifizierung durch die bB keine Verweisungsarbeitsplätze für die BF ermittelt werden. Sohin war dies festzustellen.
II.2.8. Zur Behinderung der BF:
Aus dem Personalstammblatt sowie aus der Stellungnahme der BF vom 03.08.2017 ist zu entnehmen, dass die BF zum Kreis der begünstigten Behinderten (50%) zählt. Sohin war dies festzustellen. Aufgrund der Angaben der BF beruht die Behinderung auf ihren Blutdruckproblemen, ihren Rückenproblemen, ihren Problemen mit dem linken Knie und Problemen wegen ihrer Venen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Sohin war dies festzustellen.
Im Beschwerdefall ist der BF unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen (siehe dazu ausführlich Punkt 0). Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sind der BF mittlere körperliche Belastungen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten (siehe Punkt 0) nicht mehr zumutbar bzw. möglich. Daher ist die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, ihre zuletzt zugewiesene Tätigkeit oder mögliche Verweisungsarbeitsplätze (siehe dazu Punkt 0) wahrzunehmen.
Hinzuweisen ist, dass einer Einstufung als begünstigte Behinderte im Sinne des Behindeteneinstellungsgesetzes (BEinstG) für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung keine Bedeutung zu kommt, sondern nur der Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer Behinderung. In diesem Zusammenhang ergibt sich wie oben ausgeführt, dass die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen war. So sind der BF mittlere körperliche Belastungen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten nicht mehr zumutbar bzw. möglich (siehe Punkt 0). Daher fehlt die gesundheitliche Eignung der BF, um wesentliche Anforderungen des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes sowie von Verweisungsarbeitsplätzen zu erfüllen.
II.2.8.1. Zur behindertengerechten Adaptierung des Arbeitsplatzes der BF:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus der Aktenlage und den Erläuterungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 5 f., E-Mail von Frau XXXX , vom 23.06.2018 und klinisch-psychologischer Befundbericht von XXXX , vom 02.10.2017).
II.2.8.2. Zum Beweisantrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens:
Im Zuge der Stellungnahme vom 20.04.2018 bzw. in der Beschwerde beantragte die BF die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies wurde damit begründet, dass mit der zwischenzeitlichen behindertengerechten Adaptierung des Arbeitsplatzes die BF sehr wohl in der Lage wäre, ihren Dienst zu versehen, weshalb von keiner dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Die Krankenstandszeiten seien davor (gemeint vor Adaptierung des Arbeitsplatzes) gewesen (Stellungnahme vom 20.04.2018, Seite 1 sowie Beschwerde, Seite 4). In diesem Zusammenhang wird verkannt, dass der Arbeitsplatz bereits im August 2011 auf die Bedürfnisse der BF (behindertengerecht) angepasst wurde (siehe Punkt 0) und es danach zu zahlreichen Krankenständen gekommen ist. Auch war die Adaptierung des Arbeitsplatzes nicht geeignet, die umfassenden Krankenstände der BF wegen ihren Wirbelschmerzen in den Jahren 2016 und 2017 zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich der gegenständliche Beweisantrag als unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der gegenständliche Beweisantrag dahingehend abgeändert, dass sich das Leistungskalkül der BF mit der Inanspruchnahme von diversen Therapien gebessert habe, sodass sie in der Lage sei, sämtliche im Anforderungsprofil angeführten Tätigkeiten des Universalschalters (Code 5050) nachzukommen. Andererseits sei das Anforderungsprofil nicht tätigkeitsbezogen erstellt worden, sodass sich durch die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen herausgestellt hätte, dass die BF abgestellt auf die konkreten Tätigkeiten in der Lage sei, die Aufgaben am Schalter auszuüben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). In diesem Zusammenhang beruht die Annahme, dass sich das Leistungskalkül der BF mit der Inanspruchnahme von diversen Therapien gebessert hätte, auf subjektiver Wahrnehmung der BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Diese subjektive Wahrnehmung ist jedoch nicht geeignet, den objektiv festgestellten medizinischen Zustand auf Grundlage der Gutachten der PVA auf gleicher Ebene zu widerlegen. Berücksichtigt man die Tätigkeiten der BF an ihrem Arbeitsplatz, so ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, fallweise schwere Lasten- und Trageleistungen zu bewältigen (Siehe dazu auch 0). Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, sodass eine Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.1. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
§ 14 BDG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lautet:
"(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, nicht ein."
§ 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).
II.3.1.1. Zur Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Primärprüfung):
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154), wobei nach Maßgabe herrschenden Weisungslage die wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben entscheidend sind (VwGH 22.06.2016, 2013/12/0245).
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch die BF nicht möglich ist.
Da die BF aufgrund ihres Gesamtrestleistungskalküls dauerhaft die Erfordernisse des Anforderungsprofils ihres Arbeitsplatzes - mittlere körperliche Belastung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten - nicht erfüllen kann, fehlt ihr die bleibende Fähigkeit, ihren Dienstposten (den zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz, Code 0805 Paketzustelldienst) zu versehen (vgl. zuletzt VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).
Insgesamt ist die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Wirbelprobleme) nicht mehr in der Lage ihren Dienstposten ordnungsgemäß - qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige entsprechende Dienstleistung - zu versehen (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002). So ist sie nicht mehr in der Lage, selbständig schwere Pakete zu hantieren. Dies ist insbesondere für jenen Zeitraum problematisch, in welchem die BF in ihrer Arbeitszeit in der Regel für eine Stunde alleine ca. 30 Kunden zu betreuen hat. In diesem Zusammenhang ist der Dienstgeber nicht zur Setzung von organisatorischen Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bzw. Unterstützung durch Kollegen) zur Vermeidung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Auch ist der Dienstgeber nicht verpflichtet Störungen des Dienstbetriebes hinzunehmen, die dadurch entstehen, dass Kollegen die BF bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen (vgl. VwGH 28.03.2007, 2006/12/0135).
Die Erklärungen der BF im gegenständlichen Verfahren, dass sie arbeitsbereit sei (siehe Punkt 0), sind für das gegenständliche Ruhestandsversetzungsverfahren unbeachtlich (VwGH 27.06.2013, 2012/12/0046). Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand der BF an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, auch bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144, mwN). Insgesamt kann die subjektive Bereitschaft arbeiten zu können, nicht das Fehlen einer objektiven Eignung ersetzen (VwGH 01.10.2004, 2001/12/0026, mwN).
Zusammenfassend ist die BF aufgrund ihrer gesamten Konstitution nicht mehr in Lage, die Aufgaben ihres derzeitigen Arbeitsplatzes, Code 5050 Universalschalterdienst, zu erfüllen.
II.3.1.2. Zur Unmöglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung):
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten in der Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Prüfung der Verweisungstauglichkeit, vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154, mwN). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Ist die Verweistauglichkeit gegeben, sind Verweisarbeitsplätze zu verifizieren. Ergibt die Prüfung, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. (nunmehr § 14 Abs. 2) nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131, vgl. auch 30.01.2017, Ro 2014/12/0010 mit Hinweis auf 30.05.2011, 2010/12/0136, mwN). Schließlich besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Zuweisung zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist:
Wie oben ausgeführt, wurde seitens der bB nachvollziehbar dargelegt, dass zur Zeit keine Verweisungsarbeitsplätze für den BF im gesamten Unternehmensbereich zur Verfügung stehen (siehe oben, Punkt 0).
Auch ist im Rahmen der Evaluierung von Verweisungsarbeitsplätzen zu berücksichtigen, dass die Dienstbehörden nicht verpflichtet sind, durch Organisationsmaßnahmen taugliche - die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende - Verwendungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/00029). Dies bedeutet, dass im zugrundeliegenden Beschwerdefall die bB nicht verpflichtet ist, etwa durch organisatorische Maßnahmen für den BF Arbeitsplätze zu schaffen bzw. Arbeitsaufgaben dahingehend zu ändern damit keine schwere Hebe- und Tragetätigkeiten anfallen.
Insgesamt konnte unter Berücksichtigung des geminderten Gesamtleistungskalkül für die BF ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden.
II.3.1.3. Zur Behinderung der BF und Mitwirkung des Personalausschusses:
§ 7c Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) - Diskriminierung - lautet:
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. [...]
§ 7f Abs. 2 BEInstG - Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses - lautet:
Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden, oder ist der Beamte wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Mit Bescheid des Bundessozialamt Kärnten vom 23.02.2000 gehört die BF wegen ihrer Blutdruckprobleme, ihren Rückenproblemen, Problemen mit ihrem linken Knie und wegen ihrer Venen zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50%. Entsprechend den Ausführungen der BF im Verfahren (siehe dazu oben 0, 0 und 0) geht sie offenkundig davon aus, dass sie infolge eines eingeschränkten Leistungskalküls eine Behinderung im Sine des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) aufweise.
Vorweg ist - auch in Ansehung der Begründung des angefochtenen Bescheides - festzuhalten, dass eine Einstufung als begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz ist, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes auf Grund einer Behinderung beachtlich ist (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163).
Im Beschwerdefall ist der BF unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen. Der BF sind die Erfordernisse fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, geistig verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten sowie mittlere körperliche Belastungen lediglich fallweise zumutbar. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar (siehe Punkt 0 und 0). Gemäß § 7c Abs. 3 BEinstG liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und es sich sofern um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch im vorliegenden Fall ist der BF die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen (VwGH 29.0.2012, 2008/12/0184, mwH). Die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stellen einen rechtmäßigen Zweck sowie eine angemessene Anforderung an die BF dar. Daher können mangels Diskriminierung auch die speziellen Rechtsfolgen gemäß § 7f Abs. 2 BEinstG nicht eintreten (vgl. VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163).
Ferner besteht auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BEinstG keine Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002), bzw. ist der Dienstgeber auch nicht verpflichtet organisatorischen Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben) zu setzen (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Unabhängig davon wurden im vorliegenden Fall sogar von der bB Maßnahmen gesetzt, indem sie im August 2011 den Arbeitsplatz behindertengerecht an die Bedürfnisse der BF anpasste (siehe dazu Punkt 0). Trotzdem konnten dadurch evidente Krankenstände wegen Rückenschmerzen nicht verhindert werden (siehe Punkt 0).
Insgesamt liegt daher eine Diskriminierung der BF nach dem BEinstG nicht vor.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass es die bB verabsäumt habe, gemäß § 22a Abs. 9 iVm § 22b BEinstG die Behindertenvertrauensperson zu informieren und deshalb die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte amtswegige Versetzung der BF in den Ruhestand rechtswidrig sei, so mangelt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.
Dies gilt auch für den in der Beschwerde angeführten Einspruch des Personalausschusses XXXX im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnisse gemäß § 72 Abs. 3 Z. 4 PBVG. Aus diesen Ausführungen in der Beschwerde offenbart sich kein mangelhaftes Vorgehen der bB (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0056). Unabhängig davon, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass § 72 Abs. 3 PBVG ein bloßes Beratungsrecht darstellt (siehe dazu VfGH 28.06.2007, G34/06). Entsprechend § 72 Abs. 3 PBVG sind Personalmaßnahmen vor ihrer Durchführung - nur mehr - rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. Aus der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Personalausschuss über die amtswegige Ruhestandsversetzung am 18.05.2018 von der bB verständigt wurde und am 22.05.2018 vom Personalausschuss Einspruch gegen diese Maßnahme erhoben worden ist. Insgesamt hat dadurch die bB das Beratungsrecht des Personalausschusses ausreichend berücksichtigt bzw. ist sie ihrer Verständigungspflicht vor Bescheiderlassung nachgekommen (BerK 04.09.2007, 83/11-BK/07; VfGH 22.09.2008, B198/07 mit Bezug auf eine Entscheidung der BerK). Schließlich ist aus § 72 Abs. 3 PBVG kein Zustimmungsrecht bzw. Einspruchsrecht für den Personalausschuss ableitbar, vgl. im Gegensatz dazu das Zustimmungsrecht des Personalausschusses gemäß § 72 Abs. 1 PBVG iVm § 100 ArbVG (Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall). Zudem ist auf die vergleichbare Regelung in § 9 Abs. lit. k PVG (Mitwirkung bei Versetzung in den Ruhestand) zu verweisen (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0056). Gemäß § 10 Abs. 5 PVG letzter Satz kann die Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 lit. k PVG auch dann durchgeführt werden, wenn über Einwendungen oder Gegenvorschläge des Dienststellenausschusses noch nicht endgültig abgesprochen wurde.
Insgesamt war daher aus dem Beschwerdevorbringen eine mangelhafte Einbeziehung des Personalausschusses nicht erkennbar.
II.3.2. Zusammenfassung:
Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die bB zu dem Ergebnis gelangte, dass die BF unter Zugrundelegung des festgestellten Leistungskalküls auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Aufgaben ihres derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und dass der BF auch kein Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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