VfGH G34/06

VfGHG34/0628.6.2007

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Poststrukturgesetzes betreffend Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse des Personalvertretungsorgans bei Versetzung bzw versetzungsgleicher Verwendungsänderung eines - einem ausgegliederten Unternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung zugewiesenen - Beamten; Ersetzung des Zustimmungsrechtes der Personalvertretung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes durch ein Beratungsrecht entsprechend dem Bundes-Personalvertretungsgesetz nicht unsachlich; keine Vergleichbarkeit mit anderen ausgegliederten Unternehmen; Zulässigkeit des vom Personalausschuss als Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs der Telekom Austria AG eingebrachten Individualantrags

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ArbVG §101
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9
Post-BetriebsverfassungsG §9, §72, §73
PoststrukturG §17, §17a Abs9a
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ArbVG §101
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9
Post-BetriebsverfassungsG §9, §72, §73
PoststrukturG §17, §17a Abs9a

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG begehrt der Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG,

"Absatz 9a des §17a Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl Nr. 201/1996, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben".

1.2.1. Die §§15, 17, 17a und 19 PoststrukturG idgF lauten auszugsweise wie folgt (die bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):

"Sonderbestimmungen

§15. (1) ...

(2) Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) ...

(4) ..."

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

  1. 1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
  2. 2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
  3. 3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.

Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs8 Z2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

  1. 1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
  2. 2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
  3. 3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
  4. 4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
  5. 5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
  6. 6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  7. 7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
  8. 8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
  9. 9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
  10. 10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
  11. 11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
  12. 12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(6a) ...

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs1 oder Abs1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten ...

Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.

(7a) ...

(7b) ...

(7c) ...

(8) ...

(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,

2. für die einem Unternehmen nach Abs1a Z1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen,

3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,

4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß §98 Abs4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß,

5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist, zugewiesener Beamter sein muss,

6. zu Mitgliedern der Senate nach Z2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und

7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.

(10) §41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs1a Z1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein."

"Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach §17 Abs2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) Verordnungen nach Abs3 sind als Verordnungen des nach §17 Abs2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

(6) Verordnungen nach Abs3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

(8) Betriebe im Sinne des §4 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des §273 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß §72 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß §72 Abs3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

(10) §7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß §17 Abs1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß

1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach §17 Abs1a betrieben werden.

(11) ...

(12) ..."

"Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§19. (1) ...

(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des §15 Abs2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß §17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ..."

1.2.2. Der hier bekämpfte Abs9a des §17a PoststrukturG wurde mit Art27 Z3 BudgetbegleitG 2003 BGBl. I 71 eingefügt.

In den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. GP 93 wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu Art27 Z3 (§17a Abs9a):

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz sieht in seinem §73 Abs2 litl auch bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten ein Zustimmungsrecht des Personalvertretungsorganes nach §72 Abs1 in Verbindung mit §101 ArbVG zur Wahrung der Belegschaftsinteressen vor. Die mangelnde Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu verschlechternden Versetzungen und Verwendungsänderungen muss im Einzelfall nach §101 ArbVG durch Urteil des Gerichtes ersetzt werden, was eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat. Da die den Unternehmen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Unterschied zu Arbeitnehmern der ausgegliederten Unternehmen absoluten Kündigungsschutz genießen und daher im Fall der Unmöglichkeit von Versetzungen nicht der Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt sind, soll dieses Zustimmungsrecht der Personalvertretung durch eine bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten in der Bundesverwaltung vergleichbare Mitwirkung abgelöst werden. Die anstelle der Mitwirkung nach §72 Abs1 in Verbindung mit §101 ArbVG vorgesehene Anwendung des §72 Abs3 Post-Betriebsverfassungsgesetz soll bewirken, dass künftig beabsichtigte Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten daher vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu verhandeln sein werden. Damit sollen in Hinkunft derartige Mobilitätsmaßnahmen bei Beamten unter Berücksichtigung der Belegschaftsinteressen in angemessener Zeit durchgeführt werden können. Um zu vermeiden, dass das neue Mitwirkungsrecht bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten durch Abschluss einer nach §72 Abs3 Post-Betriebsverfassungsgesetz erzwingbaren Betriebsvereinbarung verändert wird, sollen Betriebsvereinbarungen in diesen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen werden."

1.2.3. Die in §19 Abs2 zweiter Satz PoststrukturG in Aussicht gestellte besondere bundesgesetzliche Regelung der Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß §17 PoststrukturG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, wurde mit dem Post-BetriebsverfassungsG BGBl. 1996/326 getroffen. In den Gesetzesmaterialien, AB 166 BlgNR

20. GP 1 f., wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Gemäß §15 Abs2 Poststrukturgesetz ... unterliegt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unter anderem nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Das Poststrukturgesetz enthält dazu in §19 Abs2 die Regelung, daß die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (diese sind an und für sich nicht von der Ausnahmeregelung des §15 Abs2 Poststrukturgesetz erfaßt), beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist.

Das Poststrukturgesetz enthält weitere Bezugnahmen auf die betriebliche Interessenvertretung, und zwar in §19 Abs2 letzter Satz, der in Form einer Übergangsregelung das Weiterbestehen der bestehenden Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung festschreibt, und in §11 Abs6, der die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt.

Anläßlich der Beschlußfassung über das Poststrukturgesetz im Nationalrat am 18. April 1996 hat dieser einen Entschließungsantrag gefaßt, mit dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales ersucht wird, Verhandlungen über ein Bundesgesetz zur Regelung der Personalvertretung gemäß §19 Abs2 Poststrukturgesetz in die Wege zu leiten und dem Nationalrat so rechtzeitig einen diesbezüglichen Gesetzentwurf zuzuleiten, daß dieses Gesetz noch vor dem 1. Juli 1996 in Kraft treten kann.

Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte 'Figl-Erlaß'. Es ist - gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang (vgl. Richtlinie 77/187/EWG) - davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, das ist der 1. Mai 1996, bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur in ihrer Existenz (wie dies in §19 Abs2 Poststrukturgesetz ausdrücklich verfügt wird), sondern auch hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs unverändert weiterbestehen.

...

Der II. Teil regelt die Betriebsverfassung ...

Der Entwurf lehnt sich in der Gliederung stark an die Regelung des Arbeitsverfassungsgesetzes an ...

...

Die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine bestimmte Sparte (vgl. dazu §2 Poststrukturgesetz, der den Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft regelt) bedarf der sachlichen Rechtfertigung. Dazu ist vorab zu betonen, daß die Abweichungen im wesentlichen im Organisationsrecht gelegen sind, hinsichtlich der materiellen Mitwirkungsrechte werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. Die sachliche Rechtfertigung ist darin zu sehen, daß von den vom PBVG erfaßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von anderen Unternehmen nicht besorgt werden; weiters ist die besondere Struktur dieser Unternehmen sowie auch die der bisherigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die entgegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen Zweistufigkeit dreistufig sind. Zu verweisen ist weiters auf die bereits oben zitierte Bestimmung des Art5 der Betriebsübergangsrichtlinie.

Die Einbeziehung der Dienststellen gemäß §1 Abs2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - das sind die Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung - dienen lediglich der Abrundung; erfaßt werden damit die bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gemäß §17 Abs2 und 3 Poststrukturgesetz eingerichteten Personalämter.

...

Die Betriebsverfassung erfaßt grundsätzlich alle in der jeweiligen organisatorischen Einheit Beschäftigten, dh. sie gilt nicht nur für die Arbeitnehmer der vom PBVG erfaßten Unternehmen, sondern auch für die diesen - nicht nur vorübergehend für eine kurze Zeit - zugewiesenen Beamten. Dies entspricht auch der Anforderung des §19 Abs2 Poststrukturgesetz.

...

Hinsichtlich der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft wird auf das 3. Hauptstück des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes verwiesen. Daneben werden weitere Befugnisse in jenen Angelegenheiten eingeräumt, die schon bisher den Personalvertretungsorganen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung offengestanden sind. ..."

1.2.4. Die Abs1 und 3 des §72 Post-BetriebsverfassungsG, auf die §17a Abs9a PoststrukturG verweist, lauten in ihrer geltenden Fassung:

"Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§72. (1) Das 3. Hauptstück des II. [die Betriebsverfassung betreffenden] Teiles mit Ausnahme der [die Organzuständigkeit betreffenden] §§113 und 114, die [die Schlichtungsstelle betreffenden] Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.

(2) ...

(3) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:

  1. 1. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Arbeitnehmer;
  2. 2. bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
  3. 3. bei der Anordnung von Überstunden;
  4. 4. bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
  5. 5. bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
  6. 6. bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
  7. 7. bei der Festlegung der mit der Übernahme einer Planstelle (eines Arbeitsplatzes) verbundenen Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des künftigen Bedarfes an Arbeitnehmern;
  8. 8. bei der Erlassung der in §17a Abs3 des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.

Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z1 bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß §1 Abs2 abgeschlossen werden, auf die §97 Abs2 ArbVG Anwendung findet.

(4) ..."

§101 ArbeitsverfassungsG, auf den §17 Abs9a PoststrukturG gleichfalls verweist, lautet:

"Mitwirkung bei Versetzungen

§101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist."

1.2.5. Schließlich sind hier auch noch die folgenden Bestimmungen von Bedeutung:

1.2.5.1. Die §§38 und 40 Beamten-DienstrechtsG, auf die in §17a Abs9a PoststrukturG gleichfalls verwiesen wird, lauten:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

  1. 1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
  2. 2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
  3. 3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu

    erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

  1. 4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

  1. 1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. 2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. 3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs2 gilt nicht

  1. 1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
  2. 2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
  3. 3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

1.2.5.2. §§9 und 10 Bundes-PersonalvertretungsG lauten auszugsweise wie folgt:

"§9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im §2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß §10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

...

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des §10 das Einvernehmen herzustellen:

...

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

  1. a) ... die Versetzung ... und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird ...
  2. b) ...
  3. c) ...
  4. d) ...
  5. e) ...
  6. f) ...
  7. g) ...
  8. h) ...
  9. i) ...
  10. j) ...
  11. k) ...
  12. l) ...
  13. m) ...

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lita sowie in den Fällen der litb und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der litl hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b) sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c) an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d) in den Angelegenheiten der §§27 und 28 tätig zu werden.

(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs2 litg herzustellen:

...

(6) ...

(7) ..."

"§10. (1) Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des §9 Abs1 sind dem Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§9 Abs2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach §9 Abs1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs1 und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des §9 Abs1 oder ein Einvernehmen im Sinne des §9 Abs2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen

  1. 1. gemäß §9 Abs1, ausgenommen die in lith, i, k, l, n und o genannten, und
  2. 2. gemäß §9 Abs2,

hinsichtlich derer der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Z1 muß der Dienststellenausschuß ausdrücklich verlangen.

(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er glaubt, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können, dies umgehend, längstens binnen zwei Wochen dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuß bekanntzugeben. Der Fachausschuß hat dem Leiter der übergeordneten Dienststelle unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er Beratungen mit ihm verlangt oder ob die Angelegenheit unverzüglich der Zentralstelle vorgelegt werden soll. Dem Verlangen des Fachausschusses ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Äußert sich der Fachausschuß nicht fristgerecht, ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle berechtigt, in dieser Angelegenheit endgültig abzusprechen.

(6a) Finden Beratungen zwischen dem Leiter der übergeordneten Dienststelle und dem Fachausschuß statt, ist das Ergebnis der Beratungen vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.

(7) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß binnen sechs Wochen kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuß. Der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuß verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§§39 ff.) einzuholen. Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuß den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Leiter der Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(8) Die Entscheidung des Leiters der Zentralstelle gemäß Abs7 hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

(9) Maßnahmen nach §9 Abs1 liti, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, sind aufgrund eines Antrages des betroffenen Bediensteten nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag (die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt (eingebracht) wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß §9 Abs1 liti endet.

(10) Bestehen in einer Angelegenheit des §9 Abs1 Mitwirkungsrechte mehrerer Organe der Personalvertretung eines Ressorts oder ist in einer Angelegenheit des §9 Abs2 das Einvernehmen mit mehreren Organen der Personalvertretung eines Ressorts herzustellen, so sind diese gemeinsam zu befassen."

2.1. Zur behaupteten Zulässigkeit des Antrages wird Folgendes vorgebracht:

"1. Existenz einer Rechtssphäre des Antragstellers

Gemäß Artikel II §12 Abs3 S 4 ÖIAG-Gesetz 2000 gelten die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) für die Unternehmen gemäß §3 Z3 des PBVG, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25 % hält. Diese Neudefinition des Geltungsbereiches des PBVG wurde infolge einer Verschmelzung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und der Post und Telekom Austria AG (PTA) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG als übernehmende Gesellschaft (gemäß ArtII §12 Abs1 S 1 ÖIAG-Gesetz 2000) notwendig.

Aktuell hält die ÖIAG 29,99 % der Anteile an der Telekom Austria AG. Damit ist gemäß ArtII §12 Abs3 S 4 ÖIAG-Gesetz 2000 von der Geltung des II. Teiles (Betriebsverfassung) des PBVG für die Telekom Austria AG auszugehen.

Gemäß §9 Abs1 PBVG ist unter anderem der Personalausschuss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgan) mit einer Tätigkeitsdauer von vier Jahren ab dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalausschusses, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Der Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG, der u. a. für die Beamten der Betriebsstellen der Telekom Austria AG im Land Salzburg zuständig ist (§19 Abs1 PBVG iVm §17 Abs3 Z11 Poststrukturgesetz [PTSG]), konstituierte sich am 13.12.2002 und ist sohin von dessen aufrechter Tätigkeitsdauer auszugehen.

Gemäß §73 Abs1 PBVG werden die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse grundsätzlich durch Personalausschüsse ausgeübt; dies betrifft insbesondere die Mitwirkung bei Versetzungen, soweit (nur) die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses berührt werden (§73 Abs2 Z6 litl) PBVG e contrario).

Damit ist der Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG berufen, bei Versetzungen mitzuwirken, die (nur) die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches dieses Personalausschusses berühren. Diese Mitwirkungsbefugnis stellt damit ein durch die gesetzliche Betriebsverfassung (II. Teil des PBVG) eingeräumtes Recht des für die Arbeitnehmerschaft handelnden Organes 'Personalausschuss' dar.

2. Unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

§72 Abs1 PBVG ordnet an, dass das 3. Hauptstück des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) mit Ausnahme der §§113 und 114 Anwendung findet, worunter sohin auch §101 ArbVG (Mitwirkung bei Versetzungen) fällt. Aufgrund des weiten Arbeitnehmerbegriffes des §5 Abs1 PBVG, wonach Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles (des PBVG) alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen sind, fallen sohin auch Beamte unter diese Mitwirkungsbefugnis des Personalausschusses (vgl. dazu auch den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales... [AB 166 BlgNR XX. GP, 2]: Die Betriebsverfassung erfasst grundsätzlich alle in der jeweiligen organisatorischen Einheit Beschäftigten, dh sie gilt nicht nur für die Arbeitnehmer der vom PBVG erfassten Unternehmen, sondern auch für die diesen - nicht nur vorübergehend für eine kurze Zeit - zugewiesenen Beamten.).

Durch Einfügung eines Absatz 9a in §17a PTSG durch Art27 Z3 Budgetbegleitgesetz 2003 BGBl I Nr. 71/2003 mit Wirkung nach dem 20.8.2003 als Kundmachungstag im BGBl erfuhr die generelle Verweisung von §72 Abs1 PBVG auf das dritte Hauptstück des II. Teiles des ArbVG ('Befugnisse der Arbeitnehmerschaft') nunmehr aber die gewichtige Einschränkung, dass das Personalvertretungsorgan bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleichzuhaltenden Abberufung von nach §17 Absla PTSG zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung nicht (mehr) gemäß §72 Abs1 PBVG iVm §101 ArbVG, sondern vielmehr (nur mehr) gemäß §72 Abs3 PBVG mitzuwirken hat, womit dem Ergebnis nach ein auf dem Zustimmungsprinzip aufgebautes paritätisches Mitbestimmungsrecht beseitigt und durch ein bloßes Beratungsrecht ersetzt wurde, da derartige Personalmaßnahmen nunmehr vor ihrer Durchführung (nur mehr) rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln sind. Den Materialien (RV 59 BlgNR XXII. GP, 93) lässt sich dazu entnehmen, dass bei mangelnder Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu verschlechternden Versetzungen und Verwendungsänderungen diese im Einzelfall nach §101 ArbVG durch Urteil des Gerichts ersetzt werden (musste), was eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge (gehabt) hätte. Da die den Unternehmen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Unterschied zu Arbeitnehmern der ausgegliederten Unternehmen absoluten Kündigungsschutz genössen und daher im Fall der Unmöglichkeit von Versetzungen nicht der Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt seien, solle dieses Zustimmungsrecht der Personalvertretung durch eine bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten in der Bundesverwaltung vergleichbare Mitwirkung abgelöst werden. Aufgrund dieser (novellierten) Bestimmungen 'sollen in Hinkunft derartige Mobilitätsmaßnahmen bei Beamten unter Berücksichtigung der Belegschaftsinteressen in angemessener Zeit durchgeführt werden können'.

Daraus erhellt, dass sich die angefochtene Norm des §17a Abs9a PTSG insbesondere auch an den Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG richtet und dessen betriebsverfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht bei Versetzungen unmittelbar vor bzw. bei jeder derartigen Personalmaßnahme nachteilig beeinträchtigt, ohne dass es einer näheren Konkretisierung durch eine niederrangige generelle Rechtsvorschrift oder durch einen Akt der Vollziehung bedarf.

3. Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines anderen Weges zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle

Dem Personalausschuss kommt im dienstrechtlichen Versetzungsverfahren gemäß §38 BDG keine Parteistellung zu, er hat diesbezüglich auch kein Recht, einen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid zu begehren. Damit scheidet für den Personalausschuss die Möglichkeit aus, nach Durchlaufen eines dienstbehördlichen Verfahrens beim VfGH eine Beschwerde einzubringen.

Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht wird noch darauf verwiesen, dass dieser Weg - selbst wenn man ihn bejahte - im Hinblick darauf nicht zugemutet werden könnte, dass gerade während der Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens entsprechende Personalmaßnahmen (Versetzungen) ohne eine entsprechende (stärkere) Mitwirkung des Personalausschusses durchgeführt werden bzw. durchgeführt werden könnten (vgl. dazu auch VfSlg 9162).

Dem Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG steht weiters kein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, im Rahmen welchen Verfahrens die Norm des §17a Abs9a PTSG präjudiziell wäre, so dass der Personalausschuss Salzburg über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung des Gerichtes 2. Instanz auf Normenkontrolle an den VfGH anzuregen:

Grundsätzlich stünde dem Personalausschuss Salzburg als parteifähigem Organ der Arbeitnehmerschaft zwar die Möglichkeit eines besonderen Feststellungsverfahrens gemäß §54 Abs1 ASGG zur Verfügung, doch ist dieses auf Arbeitsrechtssachen nach §50 Abs1 ASGG beschränkt. Die im §50 Abs2 ASGG genannten Arbeitsrechtssachen, somit auch betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten aus dem PBVG, können daher nicht Gegenstand eines besonderen Feststellungverfahrens nach dem Abs1 leg. cit. sein (so auch Kuderna, ASGG2 (1996) §54 Erl 2). Damit scheidet insbesondere ein vom Personalausschuss Salzburg eingeleitetes Feststellungsverfahren mit dem Begehren aus, das Gericht möge feststellen, dass die Telekom Austria AG vor der Durchführung von Personalmaßnahmen, die eine verschlechternde Versetzung gemäß §101 ArbVG darstellen, die Zustimmung des Personalausschusses Salzburg bzw. des Gerichtes einzuholen verpflichtet ist; mangels der dargelegten fehlenden Aktivlegitimation des Personalausschusses Salzburg zu einer derartigen Klage würde nämlich nur über dessen diesbezügliche (mangelnde) Aktivlegitimation verhandelt bzw. abgesprochen werden, sodass auf die formelle Derogation des Verweises von §72 Abs1 PBVG auf §101 ArbVG durch §17a Abs9a PTSG inhaltlich gar nicht eingegangen würde, womit die angefochtene Norm des §17a Abs9a PTSG für die Entscheidung in diesem Verfahren offenkundig nicht präjudiziell wäre.

Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht wird aber auch hier darauf verwiesen, dass selbst bei Bejahung der Möglichkeit eines besonderen Feststellungsverfahrens seitens des Personalau[s]schusses Salzburg, in dem die angefochtene Norm des §17a Abs9a PTSG präjudiziell wäre, die Führung eines solchen Verfahrens unzumutbar wäre, da während dessen Anhängigkeit entsprechende Personalmaßnahmen (Versetzungen) ohne eine entsprechende (stärkere) Mitwirkung des Personalausschusses Salzburg durchgeführt werden bzw. durchgeführt werden könnten (vgl. dazu auch VfSlg 9162)."

2.2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der bekämpften Regelung wird im vorliegenden Antrag Folgendes ausgeführt:

"... Nach Ansicht des Antragstellers ist Abs9a des §17a PTSG infolge Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verfassungswidrig.

...

Durch Einfügung eines Abs9a in §17a PTSG durch Art27 Z3 Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) mit Wirkung nach dem 20.8.2003 als Kundmachungstag im BGBl erfuhr die generelle Verweisung von §72 Abs1 PBVG auf das dritte Hauptstück des II. Teiles des ArbVG ('Befugnisse der Arbeitnehmerschaft') nunmehr die gewichtige Einschränkung, dass das Personalvertretungsorgan bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Absla PTSG zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung nicht (mehr) gemäß §101 ArbVG, sondern vielmehr (nur mehr) gemäß §72 Abs3 PBVG mitzuwirken hat, womit dem Ergebnis nach ein auf dem Zustimmungsprinzip aufgebautes paritätisches Mitbestimmungsrecht (mit Rechtskontrolle) beseitigt und durch ein bloßes Beratungsrecht ersetzt wurde (nunmehr sind derartige Personalmaßnahmen vor ihrer Durchführung - nur mehr - rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln).

Den Materialien (RV 59 BlgNR XXII. GP, 93) lässt sich dazu entnehmen, dass bei mangelnder Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu verschlechternden Versetzungen und Verwendungsänderungen diese im Einzelfall nach §101 ArbVG durch Urteil des Gerichtes ersetzt werden (musste), was eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge (gehabt) hätte. Da die den Unternehmen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Unterschied zu Arbeitnehmern der ausgegliederten Unternehmen absoluten Kündigungsschutz genössen und daher im Fall der Unmöglichkeit von Versetzungen nicht der Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt seien, solle dieses Zustimmungsrecht der Personalvertretung durch eine bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten in der Bundesverwaltung vergleichbare Mitwirkung abgelöst werden. Auf Grund dieser (novellierten) Bestimmung sollen in Hinkunft derartige Mobilitätsmaßnahmen bei Beamten unter Berücksichtigung der Belegschaftsinteressen in angemessener Zeit durchgeführt werden können.

Der Hintergrund dieser Regierungsvorlage dürfte sohin darin zu suchen sein, dass die Berufungskommission gem. §41 a BDG in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Berufungskommission 2002/ZfVB BerK 2002/1136) judizierte, dass unter Beachtung des gesetzlichen Auftrages (in Folge der gesetzlichen Übernahme von Teilen des ArbVG für den Bereich der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung) die Berufungskommission verpflichtet sei, das Vorliegen der als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer 'verschlechternden Versetzung' normierten Zustimmung des Personalvertretungsorganes nach §101 ArbVG zu überprüfen, und wenn diese gesetzliche Voraussetzung nicht vorliege, die verfügte Personalmaßnahme ungeachtet dessen, dass Selbige sonst - allenfalls - rechtlich gedeckt wäre, zu beheben. Auf Grund dieser ständigen Rechtsprechung wurden seitens der klagenden Parteien Telekom Austria AG und Telekom Austria Personalmanagement GmbH (mit dem Vorbringen einer gemeinsamen Betriebsinhaberschaft) etwa 130 Klagen mit dem Klagebegehren, die Zustimmung zur Versetzung (Dienstfreistellung) werde erteilt, gegen den Personalauschuss der Telekom Wien, Niederösterreich und Burgenland eingebracht (dazu näher Goricnik, RdW 2003, 209), wobei in der Folge diese Verfahren ruhend gestellt und nur ein Musterprozess fortgeführt wurde.

Nun ist schon den Materialien zum PBVG zu entnehmen, dass die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine bestimmte Sparte der sachlichen Rechtfertigung bedarf (AB 166 BlgNR XX. GP 2). Dort wurde auch betont, dass die Abweichungen vom ArbVG im Wesentlichen im Organisationsrecht gelegen sind, während hinsichtlich der materiellen Mitwirkungsrechte die Bestimmungen des ArbVG weitgehend übernommen werden.

Bedarf sohin schon die Implementierung eines eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsrechtes für ausgegliederte Unternehmen einer sachlichen Rechtfertigung (etwa Art6 Abs1 der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG) , gilt dies erst recht für (materielle) betriebsverfassungsrechtliche Rechte der einzelnen Belegschaften bzw. Belegschaftsangehörigen; schließlich wäre es ja insbesondere auch aus Wettbewerbsgesichtspunkten grundsätzlich nicht einzusehen, dass verschiedene Wettbewerber am gleichen Markt unterschiedlichen (materiellen) Betriebsverfassungsregimes unterlägen!

Gleichheitsrechtliche Bedenken sind eben vor allem dort angebracht, wo der Gesetzgeber nicht die Methode einer generell-abstrakten (Ausnahme-)Regelung gewählt hat, sondern eine (Ausnahme-)Regelung vielmehr nur für bestimmte (bestimmbare) Normunterworfene erlassen hat, wie das vorliegenden Falles mit der Novellierung des PTSG erfolgt ist; bei einer konkreten (Ausnahme-)Regelung würde nämlich eine fehlerhafte, sachwidrige Selektion genau jene Willkür verkörpern, gegen die sich der Gleichheitssatz richtet (vgl. Firlei, Anm zu OGH 1998/DRdA 1999/33,279).

Dass die inkriminierte (Ausnahme-)Regelung tatsächlich sachlich nicht gerechtfertigt ist, erhellt nun schon daraus, dass mittlerweile bereits viele ausgegliederte Betriebe mit (zugewiesenen) Beamten existieren, die dem Regime des ArbVG (und damit auch der uneingeschränkten Anwendbarkeit des §101 ArbVG) unterliegen (vgl. die Nachweise bei Staufer, Versetzung, 202 ff).

Die in den Materialien angeführte Verfahrensdauer im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu einer verschlechternden Versetzung trifft nun evidentermaßen auf alle diese Betriebe - wie überhaupt auf alle Betriebe, die dem Regime des ArbVG unterliegen - zu (wobei zu bemerken ist, dass bei derartigen Verfahren [bzgl. ersatzweiser Zustimmung durch das Gericht] schon ein erstinstanzliches Urteil gemäß §61 ASGG - vorläufig - rechtsgestaltend wirkt, so dass die Vornahme einer Versetzung diesbezüglich nicht unbedingt des Abwartens einer höchstgerichtlichen Entscheidung bedarf).

Auch die fehlende Kündigungsmöglichkeit von Beamten (als weitere Begründung in den Materialien) kann nicht als sachliche Rechtfertigung für diese lex fugitiva (eigentlich müsste diese Ausnahmebestimmung ja direkt im PBVG situiert sein!) dienen (ganz abgesehen davon, dass auch diese Konstellation auf alle zugewiesenen Beamten in Betrieben, die dem Regime des ArbVG unterliegen, zutrifft): Zum einen ist es für den (dienstrechtlichen) Versetzungsschutz des Beamten nämlich typisch, dass bei Organisationsänderungen de facto kein Versetzungsschutz besteht, so dass der Individualrechtsschutz des Beamten diesfalls eine Nichtanwendbarkeit des §101 ArbVG nicht kompensieren kann (so schon Alvarado-Dupuy in Kropf (Hrsg.)/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, Schriftenreihe Arbeit-Recht-Gesellschaft der AK Wien Bd 21 [2001] 129 [143]). Zum anderen steht völlig außer Streit, dass auch bei der Versetzung eines unkündbaren (privatrechtlichen) Arbeitnehmers jedenfalls der Versetzungsschutz des §101 ArbVG zu beachten ist (OGH 1995/JBl 1996, 335 = ZAS 1998/1 [Gruber]; OGH 2000/ecolex 2001, 136). Zur sachlichen Begründung eines betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutzes für Beamte der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung sei auch auf Germ, Zu B.Schwarz, Rechtsprobleme der Ausgliederungen unter besonderer Betonung des öffentlichen Bereiches (DRdA 2002, 351), DRdA 2003, 88 f (89) verwiesen.

Abgesehen davon, dass die gegenständliche Novellierung des PTSG (wohl bewusst) in ein anhängiges Verfahren vor dem Höchstgericht (OGH 2003/DRdA 2004/30 [Goricnik]) eingriff (zu diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. etwa VfGH 1985/Vfslg 10.402), ist sohin keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass (im [W]esentlichen) die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG, die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, die mobilkom austria AG & Co KG und die mobilkom austria AG nunmehr einem (verglichen zum einen mit anderen ausgegliederten Unternehmen mit zugewiesenen Beamten und insbesondere verglichen zum anderen mit ihren Mitbewerbern am Markt) deutlich abgeschwächten Versetzungsregime unterliegen (im Standard, 16.5.2003, 20 wird diesfalls davon gesprochen, dass der Finanzminister Post und Telekom 'offenbar für den Verkauf schmücken' wolle).

Unter Berücksichtigung von ArtII §12 Abs3 S 4 ÖIAG-G (BGBl I 2000/24), wonach die Bestimmungen des II. Teiles des PBVG (nur) für die Unternehmen gemäß §3 Z3 PBVG gelten, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25 % hält, ist letztlich nur dieses Beteiligungsverhältnis dafür ausschlaggebend, ob für zugewiesene Beamte der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz des §101 ArbVG zum Tragen kommt oder nicht, so dass damit sogar innerhalb des Personalstandes der Beamten der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung, die gemäß §17 Absla PTSG bei der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, der mobilkom austria AG, der mobilkom austria AG & Co KG oder einem anderen Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung aus einer dieser Gesellschaften hervorgegangen ist, verwendet werden, die Anwendbarkeit des Versetzungsschutzes gemäß §101 ArbVG von der genannten Beteiligungsuntergrenze abhängt (!), da eine diesbezügliche Verwendung nämlich auch ohne eine derartige Beteiligungsuntergrenze zulässig ist (arg §17 Abs1a PTSG e silentio), selbige aber sehr wohl über die Anwendung des PBVG (nunmehr ohne den - gesetzlich aufgehobenen - Verweis auf §101 ArbVG) oder des ArbVG entscheidet (vgl. §76 Abs1 und 2 PBVG); dass (auch) diesfalls kein sachlicher Zusammenhang zwischen Differenzierungsgrund (Höhe der ÖIAG-Beteiligung) und Differenzierungsfolge ([Nicht-]Anwendbarkeit von §101 ArbVG) besteht, bedarf wohl keiner näheren Begründung.

Resümierend sprechen somit gewichtige Gründe, insbesondere die gegebene Wettbewerbsverzerrung (so schon G. Klein, Arbeitsrechtliches zur 'Privatisierung', in FS Tomandl [1998] 201 [212]) und die Ungleichbehandlung sogar innerhalb des Personalstandes der Beamten der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung, für einen Verstoß von §17a Abs9a PTSG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (so auch Goricnik, DRdA 2004, 391 ff; Cerny, Arbeitsverfassungsrecht III3 [2005] §101 Erl. 1, 252; Preiss, Ausgewählte arbeits- und dienstrechtliche Probleme des Post- und Telekombereichs, in FS Bauer-Maier-Petrag, 2004, 65 ff [69]), wobei die Verfassungswidrigkeit wegen des logisch untrennbaren Zusammenhanges von Satz 1 und Satz 2 der inkriminierten Norm den gesamten Absatz 9a des §17a PTSG erfasst."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie - ohne die Zulässigkeit des Antrages zu bestreiten - beantragt, die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründend führt sie dazu iW aus:

"Gemäß §17 Abs1 und 1 a PTSG wurden im Zuge der Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung die aktiven Beamten für die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG (Abs1) oder einem Nachfolgeunternehmen dieser Gesellschaft (Absla) zur Dienstleistung zugewiesen.

Auf den dienstrechtlichen Status der Beamten hatte diese Zuweisung keine Auswirkungen. Auch der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung, blieb mit bestimmten Abweichungen unberührt (siehe §17a PTSG).

Nach der Stammfassung des PBVG hatte das Personalvertretungsorgan bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß §72 Abs1 PBVG in Verbindung mit §101 ArbVG mitzuwirken. Eine verschlechternde Versetzung bedurfte daher der Zustimmung des Personalvertretungsorgans, die im Streitfall durch ein gerichtliches Urteil ersetzt werden konnte.

... Auf Grund dieser Rechtslage genossen die den PT-Unternehmen zugewiesenen Beamten bei der - dienstrechtlich unter den Voraussetzungen der §§38 und 40 BDG 1979 zulässigen, jedoch durch Bescheid zu verfügenden - verschlechternden Versetzung zweifachen Versetzungsschutz: Einerseits den durch die Möglichkeit der Anrufung der Berufungskommission gewährleisteten Individualrechtsschutz nach den §§41 a ff. BDG 1979, andererseits den durch deren Zustimmungsrecht der Belegschaftsvertretung übertragenen Versetzungsschutz nach §101 ArbVG.

Unkündbare Beamte sind im Gegensatz zu Angestellten nicht dem Risiko einer betriebsbedingten Kündigung bei mangelnder Einsatzmöglichkeit ausgesetzt; aus der Unkündbarkeit folgt andererseits die Verpflichtung, einen zumutbaren Arbeitsplatzwechsel im Rahmen des Versetzungs- und Verwendungsänderungsrechts der §§38 und 40 BDG 1979 hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat den zweifachen Versetzungsschutz daher als überschießend erachtet und das Zustimmungsrecht der Personalvertretung im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 auf ein Beratungsrecht gemäß §72 Abs3 PBVG reduziert. Dieses auch aus den Erläuterungen zur RV (59 BlgNR XXII. GP, 93) hervorgehende Motiv stellt nach Ansicht der Bundesregierung eine sachliche Begründung dar.

... Zur Beseitigung des genannten zweifachen

Versetzungsschutzes hatte der Gesetzgeber nämlich abstrakt nur zwei

denkbare Möglichkeiten. Er hätte entweder den sich aus den §§38 und

40 BDG 1979 ergebenden individuellen Versetzungsschutz beseitigen

können ... oder die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung

inhaltlich jenen des PVG angleichen können.

Die erste Variante schied aber aus, da die Zuweisung der Beamten an deren dienstrechtlichen Status nichts änderte und daher die genannten Rechte eine Konsequenz des dienstrechtlichen Status als öffentlich-rechtlich Bedienste sind, weshalb es folgerichtig erscheint, auf ein und denselben Vorgang einer Versetzung der Personalvertretung auch nur jene Mitwirkungsrechte zukommen zu lassen, die im Allgemeinen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes zum Tragen kommen.

Da das Versetzungs- und Verwendungsänderungsregime der §§38 und 40 BDG 1979 auf einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstlei[s]tung zugewiesene Beamte vollinhaltlich weiter anwendbar bleibt und Beamte bei ausgegliederten Einrichtungen daher nicht anders behandelt werden als Beamte der Hoheitsverwaltung, besteht kein Grund für eine Erweiterung des Versetzungsschutzes im Sinne der Einführung eines erweiterten Zustimmungsrechts eines Personalvertretungsorgans.

... Auch ist in Bezug auf die Post- und Telekomunternehmen -

im Gegensatz zu anderen ausgegliederten Rechtsträgern wie etwa dem

AMS, den Bundesmuseen... oder von Stadtwerken - zu bedenken, dass es

sich dabei um einen stark vom Wettbewerb durchdrungenen Wirtschaftsbereich handelt, was besondere Umstrukturierungsmaßnahmen erfordern kann, die auch Mobilitätsmaßnahmen der Bediensten miteinschließen.

Auch darf dabei nicht vergessen werden, dass die genannten Post- und Telekomunternehmen über eine wesentlich größere Zahl verteilter Filialen (Dienststellen) verfügen[,] als dies bei den vorher genannten ausgegliederten Rechtsträgern der Fall ist. Aus Sicht der Bundesregierung vermögen auch diese Aspekte §17a Abs9a PSTG im Vergleich zu anderen Ausgliederungen sachlich zu rechtfertigen.

Letztlich ist noch zu erwähnen, dass gegen die vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 geltende Rechtslage von der Lehre (vgl. Mayer, Versetzung von Beamten nach kollektivem Arbeitsrecht?, ecolex 2003, 436) verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Bindung oberster Organe der Vollziehung und die Gewaltenteilung erhoben wurden, die mit der nun angefochtenen Bestimmung beseitigt wurden. Obgleich dieser Aspekt in den Erläuterungen nicht genannt ist, vermag er nach Ansicht der Bundesregierung einen weiteren Aspekt zur sachlichen Rechtfertigung herzustellen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Es ist nichts vorgebracht worden und auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit des Antrages spräche. Die Arbeitnehmerschaft der einzelnen Betriebe der Telekom Austria AG besitzt im Umfang der ihr gemäß §72 Post-BetriebsverfassungsG iVm dem

3. Hauptstück des II. Teiles des ArbeitsverfassungsG (betreffend "Befugnisse der Arbeitnehmerschaft") zukommenden (Mitwirkungs-)Befugnisse Rechtspersönlichkeit bzw. "Rechte" iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG. Zu Folge §73 Post-BetriebsverfassungsG werden diese Befugnisse grundsätzlich vom Personalausschuss als Organ der Arbeitnehmerschaft (vgl. §9 Post-BetriebsverfassungsG) ausgeübt. Insoferne ist der vorliegende Antrag als vom Personalausschuss als Organ (also namens) der Arbeitnehmerschaft eingebracht zu qualifizieren.

Der Antrag ist somit zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

2.1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen §17a Abs9a PoststrukturG bestehen iW in Folgendem:

Durch die Einfügung dieser Bestimmung in das PoststrukturG sei das Mitwirkungsrecht des Personalvertretungsorgans bei der Versetzung oder bei der versetzungsgleichen Verwendungsänderung eines gemäß §17 Abs1a PoststrukturG zugewiesenen Beamten - im Vergleich zur bis dahin geltenden Rechtslage - dahingehend eingeschränkt worden, dass das Personalvertretungsorgan nur mehr gemäß §72 Abs3 Post-BetriebsverfassungsG mitzuwirken habe. Damit sei im Ergebnis ein auf dem Zustimmungsprinzip aufgebautes paritätisches Mitstimmungsrecht (mit Rechtskontrolle) beseitigt und durch ein bloßes Beratungsrecht ersetzt worden, da nunmehr derartige Personalmaßnahmen vor ihrer Durchführung nur mehr rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln seien.

Diese Regelung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Mittlerweile existierten nämlich bereits viele ausgegliederte Betriebe mit zugewiesenen Beamten, die dem ArbeitsverfassungsG und damit der uneingeschränkten Anwendbarkeit dessen §101 unterlägen. Die längere Dauer des Verfahrens im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Personalvertretungsorgans zu einer verschlechternden Versetzung treffe auf alle dieser Betriebe zu.

Auch die fehlende Kündigungsmöglichkeit von Beamten könne nicht als sachliche Rechtfertigung für die bekämpfte Regelung dienen:

Für den dienstrechtlichen Versetzungsschutz des Beamten sei es nämlich typisch, dass bei Organisationsänderungen de facto kein Versetzungsschutz bestehe, sodass der Individualrechtsschutz des Beamten diesfalls die Nichtanwendbarkeit des §101 ArbeitsverfassungsG nicht kompensieren könne. Weiters gelte der Versetzungsschutz des §101 ArbeitsverfassungsG auch bei der Versetzung eines unkündbaren (privatrechtlichen) Arbeitnehmers.

Es sei auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass (im Wesentlichen) die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG, die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, die mobilkom austria AG & Co KG und die mobilkom austria AG - verglichen mit anderen ausgegliederten Unternehmen mit zugewiesenen Beamten und verglichen mit den Mitbewerbern der vorgenannten Unternehmen am Markt - einem deutlich abgeschwächten Versetzungsregime unterlägen.

Der II. Teil des Post-BetriebsverfassungsG gelte gemäß §3 Z3 leg.cit. nur für Unternehmen, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halte. Daher hänge sogar innerhalb des Personalstandes der Beamten der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung, die gemäß §17 Abs1a PoststrukturG bei der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, der mobilkom austria AG, der mobilkom austria AG & Co KG oder bei einem anderen Unternehmen verwendet würden, das durch Maßnahmen der Umgründung aus einer dieser Gesellschaft hervorgegangen sei, die Anwendbarkeit des Versetzungsschutzes gemäß §101 ArbVG von der genannten Beteiligungsuntergrenze ab. Eine diesbezügliche Verwendung von Beamten des Bundes sei nämlich auch ohne eine derartige Beteiligungsuntergrenze zulässig. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Differenzierungsgrund (Höhe der ÖIAG-Beteiligung) und der Differenzierungsfolge (Nichtanwendbarkeit des §101 ArbeitsverfassungsG).

2.2. Dem Gesetzgeber ist aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - unter Berücksichtigung des ihm hiedurch eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes - nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Versetzung oder bei der versetzungsgleichen Verwendungsänderung eines Beamten des Bundes, der einem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, hinsichtlich der Mitwirkung des - in diesem Unternehmen eingerichteten - zuständigen Personalvertretungsorgans eine dem Bundes-Personalvertretungsrecht vergleichbare, vom Arbeits(verfassungs)recht jedoch abweichende Regelung trifft. Das ist mit der bekämpften Regelung insoferne geschehen, als die danach vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse des Personalvertretungsorgans iSd §72 Abs3 Post-BetriebsverfassungsG im Wesentlichen jenen entsprechen, die sich aus §9 Abs3 Bundes-PersonalvertretungsG bei der Versetzung oder bei der versetzungsgleichen Verwendungsänderung eines Bediensteten, insbesondere eines Beamten, für die Personalvertretungsorgane in den Dienststellen des Bundes (vgl. §1 Bundes-PersonalvertretungsG) ergeben.

Abgesehen davon ist bei der gleichheitsrechtlichen Beurteilung der Mitwirkungsbefugnisse eines Personalvertretungsorgans bei der Versetzung oder bei der versetzungsgleichen Verwendungsänderung eines Beamten jedenfalls auch die wesensmäßige Verschiedenheit des - grundsätzlich auf Lebensdauer angelegten - öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft, hier zum Bund, einerseits und eines auf Arbeitsvertrag beruhenden, zu einem privaten Rechtsträger bestehenden Rechtsverhältnisses zu berücksichtigen. Anders als der Antrag stellende Personalausschuss meint, rechtfertigt allein diese wesensmäßige Verschiedenheit eine unterschiedliche gesetzliche Regelung auch der diesbezüglichen Mitwirkungsbefugnisse des in Betracht kommenden Personalvertretungsorgans.

(Dass die Bestimmungen der §§38 und 40 Beamten-DienstrechtsG - so wie auf alle anderen Beamten des Bundes - auch auf die hier in Betracht kommenden Anwendung finden, ist im Hinblick auf §17a Abs1 und 9 PoststrukturG offenkundig.)

Das weitere Argument des Antragstellers, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass jene ausgegliederten Unternehmen, auf die die bekämpfte Regelung Anwendung finde, verglichen mit anderen ausgegliederten Unternehmen, denen Beamte des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen seien, und mit ihren Mitbewerbern am Markt (hinsichtlich der ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten) einem deutlich abgeschwächten Versetzungsregime "unterlägen", gehen von vornherein ins Leere: Das hier in Rede stehende Unternehmen ist mit anderen Unternehmen, denen Beamte des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen sind (und deren Personalvertretungsrecht übrigens ganz unterschiedlich geregelt ist), nämlich nicht zu vergleichen.

Ebenso kann ununtersucht bleiben, ob im hier vorliegenden Zusammenhang eine dem §101 ArbeitsverfassungsG entsprechende Regelung, der zu Folge eine verschlechternde Versetzung bzw. eine versetzungsgleiche Verwendungsänderung zu ihrer Rechtswirksamkeit der - gesetzlich nicht näher determinierten - Zustimmung des Personalvertretungsorgans bzw. des Gerichts bedarf, für die Versetzung bzw. die versetzungsgleiche Verwendungsänderung eines einem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten des Bundes, die mit Bescheid - letztlich - eines obersten Organes des Bundes zu verfügen wären, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Regelungen der Art18 und 94 B-VG sowie des §17a Abs2 PoststrukturG verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre.

2.3. Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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