GSVG §2 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2140728.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, MA, Rechtsanwälte, Marktplatz 10, 4490 St. Florian, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 19.10.2016, betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.10.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), fest, dass der am 22.11.1946 geborene XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) im Zeitraum vom 13.01. bis 31.01.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom 01.01. bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ihr die Ärztekammer für Tirol mit Änderungsmeldung vom 31.01.2012 mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit 31.12.2012 (richtig: 2011) als (vollzeit-) angestellter Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie aus dem Rehabilitationszentrum XXXX ausgeschieden. Ab 01.01.2012 werde er in der Ärzteliste der Ärztekammer für Tirol als außerordentliches Kammermitglied geführt. Aufgrund des Erlöschens der die Pflichtversicherung begründenden Kammermitgliedschaft sei der Beschwerdeführer am 09.05.2012 über das Ende der Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit 31.12.2011 verständigt worden.
Mit Änderungsmeldung der Tiroler Ärztekammer vom 28.02.2013 sei der belangten Behörde für den 13.01.2012 eine Meldung als Wohnsitzarzt des Beschwerdeführers für dessen geleisteten Nachtdienst auf Honorarbasis in der Reha-Klinik Montafon übermittelt worden. Ab 14.01.2012 sei er wieder außerordentliches Kammermitglied der Ärztekammer gewesen. Die seitens der belangten Behörde mehrmals (bzw. drei Mal) angeforderte Versicherungserklärung sei von ihm bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht übermittelt worden.
Das Bundesrechenzentrum habe der belangten Behörde am 02.05.2014 den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 04.03.2014 im Wege des Datenaustauschs übermittelt. In diesem Einkommensteuerbescheid 2012 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 39.791,56 ausgewiesen. Weiters sei ihr am 07.04.2015 der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 05.02.20156 vom Bundesrechenzentrum übermittelt worden und würden dort Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 22.441,43 aufscheinen. Anhand dieser Unterlagen sei infolge des Überschreitens des im § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG angeführten Grenzbetrages vom 13.01. bis 31.01.2012 die Einbeziehung in die GSVG-Pensionsversicherung und die Unfallversicherung nach dem ASVG sowie vom 01.01. bis 31.12.2013 die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie in die Unfallversicherung nach dem ASVG erfolgt. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2015 informiert worden.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehe der Beschwerdeführer seit 01.12.2011 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Weiters sei ersichtlich, dass er im Zeitraum vom 18.09. bis 31.10.2013 im Rahmen eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 4 ASVG und vom 01.11. bis 31.12.2013 lediglich geringfügig bei der "Rehabilitationszentrum Kitzbühel Betriebs-GmbH" beschäftigt gewesen sei.
Nach Zitierung der zu Grunde gelegten Bestimmungen (§§ 2, 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG) führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass Wohnsitzärzte zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte seien, die ausschließlich regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten ausüben würden, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt würden und grundsätzlich bei der Ärztekammer als solche anzuzeigen seien. Wohnsitzärzte seien bis 31.12.1999 nach dem ASVG pflichtversichert gewesen und unterlägen seit 01.01.2000 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG.
Am 13.01.2012 sei der Beschwerdeführer als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetzes tätig und sei die Eintragung in die Ärzteliste durch die Ärztekammer für Tirol am 28.02.2013 bestätigt worden. Wohnsitzärzte, die weder in einem Dienstverhältnis stünden, noch über eine Ordinationsstätte verfügen würden, seien nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert, sofern die Summe ihrer Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr die anzuwendende Versicherungsgrenze überschreite. Da die Beitragsgrundlagen nach dem § 25 GSVG aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Jahr 2012 (€ 39.791,56) die relevante Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, welche im Jahr 2012 €4.515,12 betragen habe, überschritten hätten, sei der Beschwerdeführer in die Pensionsversicherung nach dem GSVG einzubeziehen gewesen.
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/2005, sei die Berufsgruppe der Ärzte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG mit 1. Jänner 2000 ausgenommen worden. Daher unterliege der Beschwerdeführer lediglich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
GSVG.
Zu Spruchpunkt 2. legte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewandten Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, dass die Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze lägen, ausweise, geknüpft sei. Unstrittig lägen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vor, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze ausweisen würden. Weiters stehe aufgrund der Meldungen der Tiroler Ärztekammer zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.
In gegebenen Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG nur die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Bezieher einer - in diesen Fall - Pension nach dem ASVG normiere, wenn die Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 das 12-fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen würden (Wert 2013: € 4.641,60). Gegenständlich ergebe sich unstrittig aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers im entscheidungsrelevanten Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überstiegen hätten. Zudem sei unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundegesetz unterlegen sei.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension verfassungswidrig sei, werde entgegen gehalten, dass das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der ex-lege Versicherung sei, wobei als tragendes Prinzip der Sozialversicherung die Solidarität anzusehen sei. Seit dem 01.01.2000 herrsche in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung habe sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen wären aufgrund seines Alters, ohne eine Gegenleistung erwarten zu können, eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, sei entgegenzuhalten, dass die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken der Bildung einer Riskengemeinschaft getragen sei. Dabei stehe der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge. Es sei für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedürfe, sie erwünsche oder ob er sie für sinnlos erachte. In der gesetzlichen Sozialversicherung gebe es keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es müsse in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall komme. Es bestünden keine gleichheitswidrigen Bedenken, wenn ein Pensionist, der eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe, Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten habe, auch wenn künftig zu keinem Pensionsanfall komme.
2. In der gegen diese Entscheidung rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Das Recht auf Parteiengehör sei nicht gewahrt worden, weil dem Beschwerdeführer die Auskünfte der Ärztekammer für Tirol, des Bundesrechenzentrums sowie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über seine Einkünfte nicht zu Gehör gebracht worden seien. Wären sie ihm zu Gehör gebracht worden, hätte er dazu Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer sei seit dem Bezug seiner Alterspension, wie auch schon vorher, im "Nebenerwerb" als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger freiberuflich tätig. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil aufgezeigt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 ÄrzteG für die ordentliche Kammerangehörigkeit erfülle und er daher dem Regime des FSVG unterläge.
Betreffend die inhaltliche Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass im Einkommenssteuerbescheid 2013 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 22.441,43 aufscheinen würden. Er sei im Zeitraum vom 18.09. bis 31.10.2013 im Rahmen eines freien Dienstvertrages und im Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2013 geringfügig bei der Rehabilitationszentrum Kitzbühel Betriebs-GmbH beschäftigt gewesen. Daraus ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2012 als Arzt freiberuflich tätig gewesen sei und daher sämtliche Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 ÄrzteG für die ordentliche Kammerzugehörigkeit vorgelegen hätten. Er unterliege daher dem Regime des FSVG. Gemäß dessen § 2 Abs. 2 sowie aufgrund der Verordnung BGBl II Nr. 471/2005 liege für alle Ärzte keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor. Gemäß § 5 Z 2 FSVG sei der Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, zumal er als freiberuflich tätiger Arzt aufgrund des Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, konkret der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (vgl. § 32 iVm § 24 ASVG), einen Ruhegenuss beziehe. Er sei daher ausschließlich in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der Beschwerdeführer auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei, seien die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Beschwerdeführer, der das Regelpensionsalter erreicht habe und bereits eine Alterspension beziehe, weiterhin Pensionsbeiträge zu leisten habe, verfassungswidrig. Dies widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie dem Verbot der Altersdiskriminierung. Diese Ansicht werde auch von der belangten Behörde vertreten. Den geleisteten bzw. zu leistenden Pensionsbeiträgen stehe keine adäquate zu erwartende Gegenleistung gegenüber. Der Beschwerdeführer erhalte, - wenn überhaupt - lediglich einen geringfügigen Höherversicherungsbeitrag, welcher wegen seiner geringen Höhe im Verhältnis zur Beitragslast gar nicht als Leistung angesehen werden könne. Selbst wenn er im FSVG oder GSVG neuerlich die für den Pensionsanspruch erforderliche Wartezeit (15 Jahre) erfülle, habe er keinen Anspruch auf eine "zweite Alterspension". Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für weitere 15 Jahre ausüben werde und ihm - wie für das Jahr 2013 - Pensionsbeiträge von rund € 3.800,-- jährlich vorgeschrieben würden, würde er in diesem Zeitraum mehr als €
57.000,-- an Pensionsbeiträgen bezahlen, ohne dass ihm dafür eine Versicherungsleistung zustünde.
Auch wenn die gesetzliche Sozialversicherung keine strenge Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung erfordere und deshalb keine Bedenken dagegen bestünden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht und Beitragszahlung zu keiner Versicherungsleistung komme, etwa weil im jeweiligen Leistungsrecht festgesetzte Wartefristen nicht erfüllt seien, sei jedoch gegenständlich - selbst bei (neuerlicher) Erreichung der Mindestversicherungszeit - nicht einmal theoretisch ein Leistungsanfall möglich. Daraus resultiere die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen. Der Verfassungsgerichtshof habe im Jahr 2001 die bis dahin bestehende Arbeitslosenversicherungspflicht erwerbstätiger Pensionisten bei gleichzeitigem Ausschluss vom Leistungsbezug als verfassungswidrig angesehen (vgl. VfGH vom 19.06.2001, G 115/00). Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen würden dem Beschwerdeführer eine Versicherungs- und Beitragspflicht für einen Versicherungsfall aufzwingen, nämlich für den Versicherungsfall des Alters, welcher bereits eingetreten sei und als singuläres Ereignis nicht noch einmal eintreten könne.
Gemäß Art 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) seien Diskriminierungen, insbesondere wegen des Alters, verboten. Gemäß Art. 25 GRC anerkenne und achte die Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Unter dem Begriff "ältere Menschen'' seien diejenigen Personen zu verstehen, die das für die Alterspension maßgebliche Alter erreicht hätten. Von der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben sei auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit umfasst.
Ebenso verbiete die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und im Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) im Hinblick auf den Beschäftigungs- und Berufssektor Diskriminierung wegen (unter anderem) des Alters, insbesondere auch in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit (Art 3 Abs. 1 lit a). Gegenständlich liege eine derartige Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen des Alters vor, zumal dieser trotz Erreichens des Regelpensionsalters und Bezugs einer Alterspension weiterhin Pensionsbeiträge zu leisten habe, welchen jedoch keine Gegenleistung gegenüberstehe. Durch die gesetzliche Verpflichtung, trotz Erreichens des Regelpensionsalters und Bezug einer Alterspension weiterhin Pensionsbeiträge leisten zu müssen, erfolge eine zumindest mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers, zumal die dem Anschein nach neutralen Vorschriften des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG, wonach die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte in die Ärzteliste eingetragen seien, in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert seien. Ebenso wirke sich der § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nachteilig für jene freiberuflich tätigen Ärzte aus, die nach Erreichen des Regelpensionsalters bereits eine Alterspension beziehen würden. Diese Benachteiligung, welche den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit im Alter erschwere, sei weder durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, noch zur Erreichung eines solchen Ziels angemessen bzw. erforderlich.
Der Beschwerdeführer stellte zum einen die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung getroffen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum anderen regte er an, das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 FSVG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten unionsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen einen Antrag auf Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union zu folgender Frage einzubringen:
"Stehen Art 21 Abs. 1 und Art 25 der GRC sowie die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nationalen Vorschriften entgegen, welche trotz Erreichens des Regelpensionsalters und Bezugs einer Alterspension weiterhin eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorsehen?"
3. Mit Schreiben vom 28.11.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2011 im Bezug einer Alterspension nach dem ASVG.
1.2. Vom 01.01.1986 bis 31.12.2011 war er als Oberarzt im Rehabilitationszentrum XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, vollversicherungspflichtig tätig.
1.3. Als freier Dienstnehmer war er in der Zeit vom 18.09. bis 31.10.2013 vollbeschäftigt und in der Zeit vom 01.11. bis 31.12.2013 geringfügig bei der RehabilitationszentrumXXXX gemäß § 4 Abs. 4 ASVG beschäftigt und bezog für diese Tätigkeiten Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 3.424,56.
1.4. Der Beschwerdeführer war in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen vom 13.01. bis 31.01.2012 und vom 01.01. bis 31.12.2013 (in der Folge auch: relevante Zeiträume) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen (bis Ende 2018) und erstellte insbesondere für das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht Gutachten. Für diese Tätigkeit als Sachverständiger bezog er über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte. Weil der Beschwerdeführer ein Erwerbsersatzeinkommen, nämlich eine Pension nach dem ASVG, bezog, belief sich die maßgebliche Versicherungsgrenze (im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG) im Kalenderjahr 2012 auf € 4.515,12 und im Jahr 2013 auf € 4.641,60.
1.5.1. Bis 31.12.2011 gehörte der Beschwerdeführer als ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol an. In der Zeit vom 01.01. bis 12.01.2012 und vom 14.01.2012 bis 31.07.2015 war er außerordentliches Kammermitglied.
1.5.2. Für einen Tag, nämlich am 13.01.2012, war er als Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie auf Grund eines Nachtdienstes auf Honorarbasis in der Reha-Klinik XXXX und - was jedoch nicht entscheidungswesentlich ist - wieder ab 01.08.2015 als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Tirol eingetragen. Für seinen geleisteten Nachtdienst in der Reha-Klinik XXXX erhielt er ein Honorar in der Höhe von € 1.080,--.
1.6. Der Beschwerdeführer gab trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die belangte Behörde keine Versicherungserklärungen (für Mitglieder der Ärztekammer bzw. für Wohnsitzärzte) ab.
1.7. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 04.03.2014 waren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit in der Höhe von € 39.791,56 und in jenem für 2013 vom 05.02.2015 ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 22.441,34 ausgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können dem Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerde des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln entnommen werden und sind im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, wonach in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei, der gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat zu entscheiden hat, wobei dies auch für Verfahren gilt, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind, nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene § 2 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006) lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. ...
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Der mit "Ausnahmen von der Pflichtversicherung" überschriebene § 4 GSVG lautet (auszugsweise):
§ 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 92/2010 und BGBl. I Nr. 123/2012), der die "Ausnahmen von der Pflichtversicherung" regelt, lautete auszugsweise:
"(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
2. ...
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a. sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b. eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;"
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden;
... ."
§ 6 Abs. 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 92/2010 und BGBl. I Nr. 86/2013) lautete (auszugsweise):
"Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
3. ... ."
§ 7 Abs. 4 GSVG (in der zuvor angeführten Fassungen) lautete (auszugsweise):
"Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
3. ... ."
3.2.2. § 2 Abs. 2 des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG) (in den Fassungen BGBl. I Nr. 61/2010 und BGBl. I Nr. 4/2013) lautete (auszugsweise):
"Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. ... ."
3.2.3. Gemäß § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 3 Abs. 1 ÄrzteG (in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010) normiert, dass die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2009) bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
§ 47 des ÄrzteG (in der zuvor angeführten Fassung) lautete:
"(1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind.
Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG (in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010) erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung.
§ 68 Abs. 1 des ÄrzteG (in der zuvor angeführten Fassung) lautete:
"(1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten."
3.3.1. Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das Recht auf Parteiengehör sei nicht gewährt worden, weil ihm die Auskünfte der Ärztekammer für Tirol (über die [außerordentliche] Kammerangehörigkeit), des Bundesrechenzentrums (zu den von der Abgabenbehörde gemäß § 229a GSVG an die belangte Behörde übermittelten Daten zu den Einkünften aus nicht- und selbständiger Arbeit für die Jahre 2012 und 2013) sowie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (über seinen "Versicherungsverlauf") nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Wären sie ihm zu Gehör gebracht worden, hätte er bekannt geben können, im "Nebenerwerb" als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger freiberuflich tätig zu sein, was für die Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Kammerangehörigkeit nach dem § 68 Abs. 1 ÄrzteG und dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem FSVG von Bedeutung gewesen wäre.
Zum Vorhalt der Verletzung des Parteiengehörs ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid ausschließlich ihm bekannte und ihm von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachte Tatsachen (Daten über seine Einkünfte bzw. der Einkommensteuerbescheide, Tätigkeit als Wohnsitzarzt auf Honorarbasis in der Reha-Klinik XXXX, [außerordentliche] Kammerzugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol, Gutachtertätigkeit) zu Grunde gelegt wurden und er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch machte, dabei jedoch "nur" Ausführungen zur Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der von ihm angegebenen Bestimmungen tätigte.
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in den Zeiträumen vom 18.08. bis 31.10.2013 als voll- und vom 01.11. bis 31.12.2013 geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer tätig gewesen, woraus sich im Jahr 2012 seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt und damit das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die ordentliche Kammerzugehörigkeit nach dem § 68 Abs. 1 ÄrzteG ergäben. Er unterliege daher dem FSVG.
Der Beschwerdeführer übersieht zum einen, dass er im Jahr 2012 mit Ausnahme eines Tages (das war der 13.01.2012) nicht in die von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG eingetragen war, sondern als außerordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol angehörte. Bei der Kammerzugehörigkeit zur Ärztekammer als ordentliches Kammermitglied handelt es sich um eine formale Anknüpfung, vergleichbar der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Zum anderen tritt die Pflichtversicherung für Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG - im Fall der ordentlichen Kammerzugehörigkeit - ex lege ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz ausgeübt wird.
Weder hat der Beschwerdeführer behauptet noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer erstattet hat, eine freiberufliche Tätigkeit als Facharzt (für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) an einer bestimmten Ordinationsstätte ausüben zu wollen. Damit scheidet eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 2 FSVG, der eine freiberuflich ausgeübte ärztliche Tätigkeit im Sinne des ÄrzteG voraussetzt, aus.
Lediglich für den am 13.01.2012 in der Reha-Klinik XXXX erbrachten Nachtdienst erfolgte von ihm ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Wohnsitzarzt, nicht jedoch für die von ihm seit mehreren Jahren ausgeübte Gutachtertätigkeit. (Erst seit 01.08.2015 gehört der Beschwerdeführer - fußend auf seiner Gutachtertätigkeit und der Erbringung von Nachtdiensten auf Werkvertragsbasis - wieder als ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol an).
Als Wohnsitzärzte kommen Ärzte in Betracht, die insbesondere ärztliche Gutachten erstellen, Not(arzt)dienste erbringen oder als Praxisvertreter tätig werden etc. (vgl. RV 137 BlgNR XVII. GP , S 22f). Bei einem Wohnsitzarzt handelt es sich gemäß § 47 Abs. 1 des ÄrzteG unstrittig um einen zur selbständigen Ausübung des Arztberufes berechtigten Arzt. Als Wohnsitzarzt kann ein Arzt jedoch nur tätig werden, wenn er ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, die weder eine Ordinationsstätte im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄrzteG erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis im Sinne des § 46 leg. cit. ausgeübt werden.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 18.09. bis 31.10.2013 vollbeschäftigt und in der Zeit vom 01.11. bis 31.12.2013 geringfügig als freier Dienstnehmer bei der Rehabilitationszentrum XXXX beschäftigt. In diesen Zeiträumen war er als angestellter (Wohnsitz‑) Arzt nicht in Ärzteliste der Ärztekammer für Tirol eingetragen. In den relevanten Zeiträumen, also vom 13.01. bis 31.10.2012 und vom 01.01. bis 31.12.2013, war er auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig. Die Erstellung von ärztlichen Sachverständigengutachten ist zwar von der medizinischen Berufsausübung im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG (mit-) umfasst, sie ist jedoch der in Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Art der ärztlichen Tätigkeit, nämlich der Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Erstellung von Gutachten, zuzuordnen. Die Abfassung ärztlicher Sachverständigengutachten lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw. am Tätigkeitsort des Arztes vornehmen. Die vom Beschwerdeführer - unbestritten - erbrachte Tätigkeit als Gerichtssachverständiger ist jenem ärztlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen, der in § 47 des Ärztegesetzes 1998 für die Wohnsitzärzte normiert wird.
Da der Beschwerdeführer über keine Ordinationsstätte verfügte, kam durch die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger, welche als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz erbracht anzusehen ist, eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG nicht in Betracht. Auch die Erbringung eines von ihm gemeldeten Nachtdienstes am 13.01.2012 und die damit verbundene Eintragung als Wohnsitzarzt in die Tiroler Ärztekammerliste können nicht zu einer Pflichtversicherung nach dem § 2 Abs. 2 FSVG führen.
3.3.3. Damit ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in den relevanten Zeiträumen der Pflichtversicherung nach dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, mwN, unter anderem die Rechtsansicht, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit beginnt (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, endet (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068, aus, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG ist nicht (mehr) zu prüfen, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012).
Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, in den relevanten Zeiträumen eine selbständige Tätigkeit als Gerichtssachverständiger ("im Nebenerwerb") ausgeübt zu haben (vgl. dessen Stellungnahme vom 14.07.2017).
Im vorliegenden Fall liegen unstrittig rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012 und 2013 vor, mit denen die Finanzbehörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze(n) übersteigenden Höhe erzielt hat. Dass er auch in der Zeit vom 18.09. bis 31.10.2013 als vollbeschäftigter und in der Zeit vom 01.11. bis 31.12.2013 als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von insgesamt € 3.424,56 erzielte, kann an der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für das Jahr 2013 nichts ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Gerichtssachverständiger bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides steht fest, dass es sich bei den von ihm erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung, sondern um Einkünfte gemäß §§ 22 Z 1 (lit. a) und lit. b)) bis 3 und 5 EStG 1988 gehandelt hat.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die in den Einkommensteuerbescheiden bindend festgestellten, die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschreitenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr 2012 und 2013 erzielt hat, wobei noch einmal darauf hinzuweisen ist, dass die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Vorliegens von Einkünften aus selbständiger Arbeit durch die Finanzbehörden im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen ist.
Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie im gegenständlichen Fall - im Falle einer ohne berufsrechtliche Berechtigung im Sinne des ÄrzteG ausgeübten (Sachverständigen-) Tätigkeit die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eintritt bzw. besteht.
3.3.4. Gemäß § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/2005, welche mit 01.01.2000 in Kraft getreten ist, sind Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Der Beschwerdeführer war als Wohnsitzarzt für einen Tag, den 13.01.2012, ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol und unterlag damit - wie bereits ausgeführt - auch mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war er nach § 5 Abs. 1 GSVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als (Wohnsitz‑) Arzt im Zeitraum vom 13.01. bis 31.01.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag, erfolgte daher zu Recht.
3.3.5. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:
Der Verfassungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.1993, Zl. G 60/92, u.a., betreffend die unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Sozialversicherungssysteme unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebiete. Die Regelungen der einzelnen Versicherungssysteme würden eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts aufweisen, sodass durch einen Vergleich von in unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen Versicherten nicht ohne weiteres auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden könne, die zu einer Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen führe. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könne nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte, die bei gewerblichen Betrieben und Unselbstständigen einerseits und im bäuerlichen Bereich anderseits bestehe, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung habe Rechnung tragen können. Wenn schließlich trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im Wesentlichen einheitlichen Schema folgen würden, und damit die Möglichkeit eröffnet sei, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so sei dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen.
In seinen Erkenntnissen vom 19.06.2001, Zl. B 864/98, 28.06.2004, G 60/03, vertrat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegne, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig - z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0068; vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069, vom 20.02.2008, Zl. 2005/08/0198, mwN), dass im österreichischen Sozialversicherungssystem über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung bestehe. Wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübe, sei auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung sei nicht verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt (vgl. das Erk. des VfGH, Slg. 12417/1990) ausgesprochen, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wenn "der Belastung des aus einer wirtschaftlich unselbstständigen (ärztlichen) Tätigkeit erzielten Einkommens mit Beiträgen zu zwei verschiedenen Systemen sozialer Sicherheit voneinander unabhängige Ansprüche aus diesen zwei Systemen gegenüberstünden". Demnach stelle auch die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Versorgungssystemen auf Grund ein und derselben Tätigkeit keinen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz dar.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG und des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darin begründet, dass er, obwohl er das Regelpensionsalter bereits erreicht habe und eine Alterspension nach dem ASVG beziehe, bei Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Pensionsbeiträge zu leisten habe, ohne ("nicht einmal theoretisch") eine adäquate Gegenleistung erwarten zu können. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie dem Verbot der Altersdiskriminierung.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183) bereits mehrmals klargelegt hat, nicht veranlasst, hinsichtlich der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Bei der vom Beschwerdeführer relevierten Altersdiskriminierung, wonach gemäß Art. 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben sowie auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, wozu auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu zählen sei, anzuerkennen und zu achten sei, ist nicht erkennbar, worin - fallbezogen - eine konkrete Verletzung seiner subjektiven Rechte bestehen könnte.
Auch die in der Beschwerde erfolgte Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und im Beruf, der im Hinblick auf den Beschäftigungs- und Berufssektor Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters, insbesondere den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit betreffend, verbiete, und das neuerlich vorgebrachte Argument, er müsse trotz Erreichens des Regelpensionsalters und Bezuges einer Alterspension Pensionsbeiträge ohne Aussicht auf eine Gegenleistung entrichten, lässt eine (mittelbare) Diskriminierung betreffend den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Alter nicht erkennen. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen erschwerten Zugang des im Bezug einer Alterspension stehenden Beschwerdeführers zum Berufsleben (als Facharzt), der auch nicht in der Entrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung erblickt werden kann. Auch dadurch zeigt der Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung eins subjektiven Rechtes auf.
3.3.6. Zur Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht als vorlagepflichtiges Gericht im Sinn von Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (vgl. das Erk. des VfGH vom 26.09.2014, E 304/2014; den Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0082).
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009).
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Auch die (Rechts‑) Frage, ob ein (Fach‑) Arzt, der eine Alterspension nach einem anderen Bundesgesetz bzw. dem ASVG bezieht, der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt oder nicht, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen.
Im gegenständlichen Fall konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal es auch im Sinn des § 24 Abs. 1 VwGVG gelegen ist bzw. dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) dient.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen bei Ausübung mehrerer zur Pflichtversicherung nach dem GSVG führender Erwerbstätigkeiten und der Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der erhobenen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)