BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G307.1318269.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2017, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
III. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Amtes der XXXX, vom XXXX2015, Zahl MA35-9/2046963-06, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Antragstellung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie das Nichtvorliegen der dahingehenden Ausstellungsvoraussetzungen in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde das BFA um Überprüfung der Anforderungen an eine Aufenthaltsbeendigung ersucht.
2. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurde die BF von Seiten des BFA über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt und diese zugleich zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
Mit Per Post beim BFA eingebrachtem, dort am 03.04.2017 eingelangtem Schreiben nahm die BF dazu Stellung.
3. Am 23.07.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.
4. Mit Mandatsbescheid vom 23.08.2017 wurde gegen die BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung angeordnet.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF persönlich zugestellt am 28.08.2017, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
6. Mit per E-Mail am 01.09.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Gewährung der Verfahrenshilfe, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie des Aufenthaltsverbotes, die Herabsetzung der Aufenthaltsverbotsdauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG samt Stellungnahme vorgelegt und sind am 05.09.2017 bei diesem eingelangt.
8. Am 17.10.2017 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr RV teilnahmen.
9. Mit per E-Mail am 31.10.2017 beim BVwG eingebrachtem Schreiben teilte die BF durch ihre RV mit, keine weiteren Beweismittel in Vorlage bringen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatische Staatsbürgerin.
Die BF ist ledig, Mutter eines erwachsenen Sohnes und der kroatischen Sprache mächtig.
Die BF reiste erstmals im Jahre 1991 ins Bundesgebiet ein und war vom XXXX1996 bis XXXX1996 sowie vom XXXX1997 bis XXXX1998 im Besitz eines Aufenthaltstitels. Seit XXXX2015 ist sie im Besitz einer bis zum XXXX2024 gültigen Anmeldebescheinigung.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2001, wurde gegen die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens der Sicherheitsdirektion XXXX, Zahl SD XXXX, vom XXXX2012 nicht stattgegeben.
Die BF wurde am XXXX2003 in den Herkunftsstaat abgeschoben und kehrte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2004/Anfang 2005 erneut ins Bundesgebiet zurück.
Am XXXX2005 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2008, Zl.: XXXX, abgewiesen wurde.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX2010, Gz.: XXXX, wurde gegen die BF ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Gz.: B19 318.269-1/2008/22E, der BF zugestellt am 04.03.2013, wurde die negative Entscheidung über den Antrag der BF auf internationalen Schutz bestätigt, jedoch eine Ausweisung der BF für auf Dauer als unzulässig erklärt, woraufhin dieser eine Niederlassungsbewilligung vom XXXX2013 bis XXXX2014 erteilt wurde.
Mit Bescheid der XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX2013, wurde das Rückkehrverbot der BF von Amts wegen aufgehoben.
Die BF weist folgende Verurteilungen und Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich auf:
* JGH XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2001, RK XXXX2001, wegen
§§ 27 Abs. 1 und 2/2, 27 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
* LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2005, RK XXXX2005, wegen §§ 127, 15
StGB § 297/1 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
* BG XXXX, Zl: XXXX, vom XXXX2007: Verlängerung der
obezeit auf 5 Jahre LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2011: Endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe
* BG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2007, RK XXXX2007, wegen
§ 27/1 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Wochen, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2009: Probezeitverlängerung
auf 5 Jahre.
* LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2010: Widerruf der bedingten
Strafnachsicht.
* BG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2009, RK XXXX2010, wegen §
27 Abs. 1/1 SMG, §§ 15, 127 StGB: Freiheitsstrafe 8 Wochen.
* LGXXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2010, RK XXXX2010, wegen § 30/1 SMG, §
15 StGB, § 27 Abs 1/1 8.Fall SMG, § 15 StGB, § 27/3 SMG:
Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten.
* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, RK XXXX2014, wegen § 83
(1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, bedingt nachgesehen auf 3 Jahre.
* LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2015: Probezeitverlängerung auf 5 Jahre.
* BG XXXX, Zl: XXXX, vom XXXX2014, RK XXXX2014, wegen § 127
StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Wochen, bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015: Wiederruf der bedingten
Strafnachsicht.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015, RK XXXX2015, wegen § 223 (1)
StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1 StGB, § 15, § 231 (1) StGB:
Freiheitsstrafe um Ausmaß von 8 Monaten.
* LGXXXX, Zl XXXX, vom XXXX2015, RK XXXX2015, wegen § 27 (1) Z1 1
und. 2. Fall SMG, § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB, § 127 StGB: Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Zl XXXX, RK XXXX2015.
Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass die BF,
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2017, RK XXXX2017, wegen §§ 15, 105 (1)
StGB, § 83 (1) StGB, §§ 15, 127 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten.
Der letzten Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass die BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin am XXXX2016 fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 179,25, Gewahrsamsträgern eines Kaufhauses mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil die BF bei der Tatbegehung vom Kaufhausdetektiv beobachtet und vor Verlassen des Geschäftslokales angehalten worden sei.
Zudem hat die BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin einen Dritten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich zur Wiederbeschaffung des Mobiltelefons der BF, das ihr zuvor vom nicht mehr ausforschbaren Begleiter des Opfers weggenommen wurde, und zwar indem die BF das Opfer mit der Faust ins Gesicht schlug, auf es eintrat sowie, indem sie diesem ein Butterfly-Messer zunächst an die Kehle und in der Folge im Gesicht ansetzte. Dabei hat die BF ihr Opfer vorsätzlich leicht am Körper verletzt und diesem minimale Schnittwunden im Bereich des linken Jochbeins zugefügt. Beim Versuch blieb es nur, weil mehrere Passanten dem Opfer zu Hilfe kamen.
Als mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend 8 einschlägige Vorstrafen, das theoretische Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung wegen Rückfalls nach § 39 StGB, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der Rückfall innerhalb offener Probezeit, gewertet.
Es wird festgestellt, dass die BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die darin angeführten strafbaren Handlungen begangen hat.
Die BF verfügt neben einigen sozialen Kontakten auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, wobei ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf diese nicht vorliegt.
Ein enger Kontakt der BF zu ihrer Mutter und den zwei jüngeren Brüdern konnte nicht festgestellt werden. Die BF hielt einzig zu ihrem ältesten Bruder und ihrem Sohn während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet einen engeren Kontakt. Aktuell hält die BF vermittelt durch elektronische Kommunikationsmittel Kontakt zu ihren Angehörigen in Österreich.
Die BF lebt mit ihrem Sohn seit dessen vierten Lebensjahr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, sondern wuchs dieser bei Pflegeeltern auf.
Die BF blickt auf eine schwierige Kindheit zurück, ist suchtmittelabhängig und wurde am XXXX2017 nach Kroatien abgeschoben, wo sie sich seither aufhält und eine Suchtmitteltherapie absolviert.
Die BF leidet an Hepatitis C, wobei deren Erkrankung sich jedoch unter der Ansteckungsschwelle bewegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF arbeitsunfähig ist.
Die BF hat den Beruf der Köchin und Kellnerin erlernt und war zuletzt vor mehr als sieben Jahren insgesamt für 4 Monate im Bundesgebiet legal erwerbstätig. Darüber hinaus hat die BF die Ausbildung zur Kosmetikerin und Masseurin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen, und ging wiederholt unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.
Die BF führt mit ihrem Lebensgefährten XXXX seit XXXX2016 eine Lebensgemeinschaft und weist mit diesem im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2016 einen gemeinsamen Haushalt auf. Aktuell wird der Lebensgefährte seit dem XXXX2017 in Justizanstalten angehalten.
Die BF wurde von XXXX2005 bis XXXX2005, von XXXX2009 bisXXXX2010, von XXXX2015 bis XXXX2016 sowie von XXXX2017 bis XXXX2017 in Justizanstalten und von XXXX2003 bis XXXX2003, von XXXX2005 bis XXXX2005 sowie von XXXX2017 bis XXXX2017 in polizeilichen Gefangenenhäusern im Bundesgebiet angehalten.
Die BF ist mittellos, lebte vor ihrer Inhaftierung zuletzt überwiegend von Zuwendungen der XXXX sowie von Sozialleistungen.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden.
Der BF wurde, ohne vorher die Möglichkeit zu erhalten, sich den wesentlichen Bescheidinhalt anzueignen oder einen Rechtsberater zu kontaktieren, ein Rechtsmittelverzicht zur Unterschrift vorgelegt, welchen diese unterzeichnete, ohne einen solchen tatsächlich abgeben zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde zulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Bundesgebiet aufhältig ist.
Anhaltspunkte, die gegen eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat sprechen könnten, konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Kroatischkenntnisse, Familienstand, Bestand der Mutterschaft, familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die Kontaktmöglichkeit über elektronische Kommunikationsmittel, der fehlende gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn seit dessen 4. Lebensjahr und seinem Aufwachsen bei Pflegeeltern, die Suchmittelabhängigkeit, Inanspruchnahme von Therapien in Kroatien, Erkrankung an Hepatitis-C samt deren aktuellen Erkrankungszustand, Berufsausbildung sowie begonnene Ausbildungen, Ausübung rechtmäßiger und unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, Mittelosigkeit sowie der Erhalt von Zuwendungen seitens der Caritas beruhen auf dem widerspruchsfreien und glaubwürdigen Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung.
Zudem finden das Vorbringen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte und der Lebensgemeinschaft im Datenbestand des Zentralen Melderegister, die Suchtmittelabhängigkeit sowie die Inanspruchnahme einer Suchtmitteltherapie in Kroatien in den in Vorlage gebrachten Unterlagen der BF sowie die lang zurückliegenden Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet in einem Sozialversicherungsauszug, ihren Niederschlag.
Der Bezug von Sozialhilfe beruht ebenfalls auf dem Inhalt des die BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die erstmalige Einreise der BF ins Bundesgebiet ergibt sich aus den Feststellungen im oben zitierten rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes und folgt der Besitz von Aufenthaltstiteln dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.
Das erlassene Aufenthaltsverbot beruht auf jeweils einer Ausfertigung der oben zitierten Bescheide der BPD- und SID-XXXX im Akt.
Die Abschiebung der BF nach Kroatien am XXXX2003 ist aus einer Bestätigung der BPD-XXXX, Zahl XXXX vom XXXX2003 ersichtlich und ergibt sich die erneute Einreise ins Bundesgebiet Ende 2004/Anfang 2005 aus dem persönlichen Vorbringen der BF vor der BPD-XXXX am XXXX2005. Zudem findet dies auch in den Feststellungen des oben zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde Niederschlag, wonach die BF eine Aufenthaltsunterbrechung im besagten Zeitraum eingestanden hat.
Die Antragstellung der BF auf Internationalen Schutz sowie die Erlassung eines Rückkehrverbotes beruhen auf den jeweils oben zitierten diesbezüglichen Bescheiden der BPD XXXX.
Die Bestätigung der negativen Asylantragsstellung seitens des Asylgerichtshofes und der Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Erkenntnisses desselben.
Die Aufhebung des Rückkehrverbotes beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der LPD XXXX.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass die BF die ihren Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des zuletzt gegen die BF ergangenen rechtkräftigen Urteils des LG XXXX.
Ein fehlender Haushalt sowie ein nicht vorhandenes Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, folgen dem Datenbestand des ZMR sowie dem Nichtvorbringen eines das Vorliegen derartiger Tatbestände nahelegenden Sachverhaltes.
Die nicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit der BF beruht ebenfalls auf dem fehlenden Vorbringen eines die Arbeitsfähigkeit in Frage stellenden Sachverhaltes.
Die vollzugs- und polizeibehördlichen Anhaltungen der BF sowie ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zum Fehlen eines näheren Kontaktes zur Mutter und den beiden jüngeren Brüdern der BF beruht auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF einen näheren Kontakt zu ihrem älteren Bruder und ihrem Sohn und einen nur losen Kontakt zu ihrer Mutter und den beiden anderen Brüdern vorgebracht hat. Zudem vermochte die BF keine weiter führenden Angaben zur Wohnadresse ihrer beiden jüngeren Brüder und ihres Sohnes zu machen, was gegen den Bestand eines sehr engen Kontaktes spricht.
Das Fehlen von Anhaltspunkten einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach diese weder einem Verein angehört noch sich sonst besonders sozial engagierte; zum Anderen auf der Erwerbslosigkeit der BF, der wiederholten Straffälligkeit sowie deren ebenfalls wiederholten Anhaltungen in Justizanstalten.
Der Aufenthalt der BF in Kroatien seit deren letzter Abschiebung folgt deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach diese angab, bis zu ihrer aktuellen - verhandlungsbedingten - Einreise, in Kroatien gewohnt zu haben.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Beschwerdeverzichtes ergeben sich aus dem glaubwürdigen und schlüssigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der Unwille der BF, einen solchen Verzicht tatsächlich abgeben zu wollen, ist dem wiederholten Vorbringen der BF, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich zu sehen, keinerlei Bezugspunkte zu Kroatien zu haben und dorthin auch nicht zurückkehren zu wollen, zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des Fernbleibens des zur Sache geladenen Sohnes als Zeugen (siehe Verhandlungsprotokoll), konnten im Lichte der Ausführungen der BF keine Anhaltspunkte für die gewollte Abgabe eines derartigen Verzichtes festgestellt werden. So brachte die BF - unwiderlegt - vor, weder die Möglichkeit erhalten zu haben, sich den wesentlichen Inhalt des besagten Bescheides anzueignen, noch einen Rechtsberater zu Rate ziehen zu können.
Dass nicht festgestellt werden konnte, die BF halte sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Bundesgebiet auf, beruht auf dem Fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte. Weder weist die BF eine aktuelle Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, noch wurde von dieser vorgebracht, im Bundesgebiet verblieben zu sein.
Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehrhindernissen ergibt sich aus der EU-Mitgliedschaft Kroatiens sowie dem fehlenden Vorbringen eines derartige Hindernisse nahlegenden Sachverhaltes. Darüber hinaus hat die BF das Vorliegen solcher Rückkehrhindernisse auch nicht substantiiert und konkret behauptet. Insofern die BF vermeint, von ihrem letzten Unterkunftgeber sexuell belästigt worden zu sein, vermag die BF kein solches Hindernis darzulegen, zumal kein Anhaltspunkt gefasst werden kann, dass die sie gezwungen wäre, zu diesem zurückzukehren. Vielmehr steht es der BF offen, ihre Unterkunft frei zu wählen. Gegenteiliges wurde von der BF nicht vorgebracht.
2.2.2. Insofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF sich seit 25 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, ist dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen, dass sie am XXXX2003 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Die BF gab in einer niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Ende 2004/Anfang 2005 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Auch im besagten AGH-Erkenntnis wurde die zuvor erwähnte Abschiebung und Rückkehr der BF nach Österreich festgestellt und hat sie in der gegenständlichen Beschwerde eine Aufenthaltsunterbrechung eingestanden. Sollte die BF tatsächlich seit dem Jahr 1991 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sein, wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF dies auch konsequent vorgebracht und nicht eine - einer Ausreise vorangehende - Wiedereinreise eingestanden hätte. Der eine Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet im Zeitraum vom XXXX2003 bis XXXX2005 nicht ausweisender Datenbestand des ZMR untermauert die Annahme einer Unterbrechung des Aufenthaltes der BF innerhalb der besagten Zeitspanne, weshalb der bloßen, unbelegten Behauptung der BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht beigetreten werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
"Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2003/21/0037, und die darin zitierte Vorjudikatur)". (VwGH Ra 2016/09/0098)
3.1.2. Der BF hätte organisatorisch die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich noch in der Rechtsmittelfrist - hier noch vor Abgabe eines allfälligen diesbezüglichen Verzichtes - mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen, zumal sich die Unterstützung und Beratung bereits auf die Einbringung der Beschwerde bezieht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Kommentar Asyl- und Fremdenrecht, S 417, K7).
Dem Umstand schuldend, dass die BF vor deren Abgabe des Rechtsmittelverzichtes sich weder den Inhalt des Bescheides aneignen noch einen Rechtsberater zu Rate ziehen hat können und sie wiederholt ihre Weigerung, nach Kroatien zurückkehren zum Ausdruck gebracht hat, ist im Lichte der zuvor zitierten Judikatur und Lehrmeinung, der von der BF abgegebene Beschwerdeverzicht mit einem wesentlichen Willensmangel behaftet und konnte daher keine Rechtswirkung entfalten.
Demzufolge ist die am 01.09.2017 - innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 24/2016 - rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der BF als zulässig anzusehen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF als Staatsangehörige von Kroatien ist sohin EWR-Bürgerin iSd.
3.2.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idF. BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden
rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die
Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren
überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Vorauszuschicken ist, dass sich die BF in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG idF. BGBl. I Nr. 87/2012, als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1, 5. Satz FPG idF. BGBl. I Nr. 87/2012 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Die BF wurde in Österreich insgesamt 10 Mal, überwiegend einschlägig, unter anderem wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, fremdes Eigentum und die Selbstbestimmung sowie wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz wiederholt zu teils bedingten, teils unbedingten Freiheitstrafen zwischen 6 Wochen und 6 Monaten verurteilt. Hiebei fällt auf, dass die BF teils einschlägig rückfällig wurde, nicht vor der Verletzung eines Menschen zurückgeschreckt ist und die - notorisch bekannten - negativen Auswirkungen von Suchtmittel auf deren Konsumenten und die damit einhergehende Förderung der Beschaffungskriminalität ihren persönlichen kriminellen Interessen untergeordnet hat.
Der BF ist ferner anzulasten, dass die Zeitspannen zwischen den einzelnen Verurteilungen grundsätzlich immer kürzer wurden, sie teils innerhalb der Probezeit rückfällig wurde und demgemäß aus ihrem Fehlverhalten - trotz erfahrener strafgerichtlicher und fremdenrechtlicher Sanktionen - wohl nichts gelernt hat. Selbst wenn die BF eine Therapie zur Bekämpfung ihrer Suchtmittelabhängigkeit absolviert, ist deren Erfolg angesichts deren Aktualität nicht erkennbar. Im Übrigen hat der VwGH in einem seiner jüngsten Erkenntnisse vom 17.11.2006, Zahl Ra 016/21/0193 festgehalten, dass für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN).
Insofern kann angesichts des erst kurzen Zeitraumes, der seit der letzten Straftat vergangen ist und der seither überwiegenden Anhaltung in Strafhaft, bei bestehender Suchtmittelabhängigkeit der BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Gegen das Bestehen einer tatsächlichen Reue der BF spricht vor allem deren bisheriger krimineller Werdegang. So hat diese durch ihr wiederholtes strafrechtswidriges Verhalten ihren nachhaltigen Unwillen, sich an gültige Rechtsnormen zu halten, deren Unbelehrbarkeit sowie ihren labilen, zu kriminellem Handeln neigenden Charakter unter Beweis gestellt. Inwiefern die 10. Verurteilung der BF nunmehr endgültig zu einem Umdenken derselben geführt haben soll, kann nicht nachvollzogen werden und vermag die BF, selbst angesichts ihrer nunmehr geführten Therapie, dafür auch keinen Beweis zu erbringen.
Der Blick auf die Anzahl der Straftaten sowie auf die aktuelle Tat lässt die Respektlosigkeit der BF einerseits gegenüber österreichischen Strafgesetzen und anderseits gegenüber körperlicher Integrität, Selbstbestimmung und des Eigentums des Opfers erkennen. Mit massiver körperlicher Gewalt und Drohung durch eine Waffe (Butterfly-Messer) hat die BF dieses zur Herausgabe einer bestimmten Sache zu nötigen versucht und es dabei am Körper verletzt. Einzig das Einschreiten fremder Personen hat die BF von der Vollendung ihrer Tat abgehalten.
Die BF vermochte zudem Zeit ihres Aufenthaltes nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sondern lebte überwiegend von freiwilligen Zuwendungen und öffentlichen Sozialleistungen, verblieb entgegen eines Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet und kehrte diesem zuwider, nach vorangegangener Abschiebung nach Österreich zurück.
Was die Rechtfertigung ihres strafbaren Handelns mit in der Kindheit erlebter Geschehnisse betrifft, hätte die BF dieses Problem spätestens seit ihrer zweiten Verurteilung im Jahr 2005 erkennen und behandeln lassen müssen. Mit dem Verweis auf Kindheitserlebnisse und ihre Suchtmittelabhängigkeit, insbesondere deren Zusammenhang mit ihrer Straffälligkeit, bestätigte die BF bei fehlender erfolgreicher Behandlung und Therapierung der besagten Umstände ihre Rückfallgefährlichkeit.
Ferner hat die BF durch ihr Verhalten eine starke Einschränkung der Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten bewusst in Kauf genommen und dennoch wiederholt deliktisches Verhalten gesetzt. Selbst wenn die BF auf einen mittlerweile nicht ganz 13jährigen, durchgehenden sowie einen dem vorangehenden langjährigen Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie diesen durch ihre wiederholte Straffälligkeit und Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen belastet hat. Zudem relativieren sich dadurch ihre Beziehungen durch ihre wiederholten Anhaltungen in Strafhaft und vor dem Hintergrund der vorgenannten Fakten. Eingedenk des abermals rechtswidrigen Verhaltens der BF konnte diese keinesfalls ernsthaft von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen.
Im Hinblick auf das bisher Gesagte kann der BF bei aufrechter Suchtmittelabhängigkeit, unbehandelter Kindheitserlebnisse und Mittellosigkeit nicht nur kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der bisherigen Lebensgeschichte der BF von der großen Gefahr eines neuerlichen Rückfalls auszugehen.
Die BF verfügt im Bundesgebiet zwar über familiäre und soziale Kontakte, deren Einschränkung diese wegen ihrer Straffälligkeit im öffentlichen Interesse hinnehmen wird müssen. So brachte die BF selbst vor, einzig zu ihrem ältesten Bruder und ihrem erwachsenen Sohn näheren Kontakt gehalten zu haben und aktuell weiterhin durch elektronische Kommunikationsmittel mit ihren in Österreich wohnhaften Angehörigen in Kontakt zu stehen. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten besteht erst seit kurzem und hat diese eingedenk der aktuellen Inhaftierung des BF eine Schmälerung hinzunehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle des Verbleibens ihrer Angehörigen in Österreich mit diesen nicht in Kontakt bleiben könnte, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF vermittelt durch moderne Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach Kroatien den Kontakt zu ihren Angehörigen aufrechterhalten wird können.
Im Ergebnis hat die Beschwerde in keinster Weise Momente aufgezeigt, welche der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die einzelnen Strafhöhen jeweils im unteren Drittel der jeweiligen Strafrahmen bewegen, vermag nicht über die Tatsache hinwegzutäuschen, dass die BF wiederholt und teils einschlägig strafbar gehandelt hat, sich deren Freiheitsstrafen insofern summiert haben und deren bedingte Strafnachsichten zum Teil widerrufen wurden, sohin ein Vollzug dieser selbst vom jeweiligen Strafgericht als unabdingbar angesehen wurde.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) sowie wiederholter einschlägiger Delinquenz (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) hat der VwGH wiederholt Stellung bezogen, und in all diesen Fällen eine diesbezügliche Gefährdung attestiert.
Dem entsprechend vermag auch die lange Aufenthaltsdauer der BF in Österreich verbunden mit dem im Rechtsmittel ins Treffen geführten Argument des Bestehens von familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht zu überzeugen, liegt dem Verhalten der BF eindeutig eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen zu Grunde.
Angesichts der soeben geschilderten Fakten, insbesondere der Rückfälligkeit der BF in abermals strafbares Verhalten, der Uneinsichtigkeit, der Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung - Interessen anderer und der österreichischen Gesellschaft schützender - fremdenrechtlicher und strafrechtlicher Rechtsvorschriften, lässt sich gegenständlich auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens der BF schließen, welches Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne des Wohlverhaltens, vor dem Hintergrund der Kriminalgeschichte der BF als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.
Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des eigenverantwortlichen Verhaltens der BF, der fehlender tiefgreifender Integrationsmomente und des durch das Verhalten der BF zum Ausdruck gelangten Unwillens, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF ist davon auszugehen, dass das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz fremden Vermögens und körperlicher Unversehrtheit) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
3.2.4. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an.
Wirft man einen Blick auf das strafrechtliche Vorverhalten, die aktuelle Brutalität des strafbaren Handelns der BF, den diesem innewohnenden Unrechtsgehalt, das nicht erkennbare Bemühen um eine Beschäftigung, das offenbar bisher fehlgeschlagene Bemühen, ihre Suchtmittelabhängigkeit und in der Vergangenheit gelegene Kindheitserlebnisse aufzuarbeiten und die damit - vermeintlich - verbundene Bereitschaft straffällig zu werden, in den Griff zu bekommen, so hat das Bundesamt den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen zu Recht ausgeschöpft. Hinzu tritt die Uneinsichtigkeit in ihr bisheriges Verhalten.
Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen und aufgrund der Abschiebung der BF nach Kroatien am XXXX2017 wie fehlender Feststellbarkeit eine gegenwärtigen Aufenthaltes in Österreich, in einem gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.3.2. Vor dem Hintergrund der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere deren negativen Zukunftsprognose, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise der BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.
Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG idf. BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Eingedenk des oben zur Gefährlichkeit der BF und deren negativen Zukunftsprognose Ausgeführten, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der der BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies von der BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe):
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Mangels Übergangsbestimmungen ist von der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076).
Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989/2015) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei
Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(...)
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (...)"
Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)"
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:
"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.
Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16)."
Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde der BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen mit Verfahrensanordnung vom XXXX2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl. VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11).
Basierend auf den obigen Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.
Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 8a VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den dahingehenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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