BVwG W176 2176832-1

BVwGW176 2176832-121.11.2017

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §277
UGB §283
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2176832.1.00

 

Spruch:

W176 2176832-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der XXXX und (2.) von XXXX , beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.09.2017, Zl. 1 Jv 3846-33/15 y, (929 Rev 3736/15 x), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit je 15 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 09.07.2015 wurden zu den Zlen. XXXX bis XXXX über die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff (insbesondere § 283) Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von jeweils EUR 17.500,-- verhängt.

 

Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig.

 

2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 26.08.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag jeweils von EUR 17.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 17.508,-- zur Zahlung vor.

 

Die Zahlungsaufträge wurden den Beschwerdeführern jeweils am 31.08.2015 zugestellt.

 

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 14.09.2015 – und somit fristgerecht – eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung, in der im Wesentlichen die "Verfassungs-, Unions- und Menschenrechtswidrigkeit" der in § 283 UGB geregelten Zwangsstrafen bzw. der in Anwendung dieser Bestimmung gegen die Beschwerdeführer erlassenen Zwangsstrafverfügungen gerügt wird.

 

4. Mit Bescheid vom 12.04.2016 wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung als unzulässig zurück.

 

5. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.03.2017, Zl. W176 2127382-1/2E, Folge und hob den unter Punkt 4. genannten Bescheid auf.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch nicht innerhalb von drei Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe und der unter Punkt 2. dargestellte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) daher gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten sei.

 

6. In der Folge teilte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28.06.2017 – nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen – mit, dass er beabsichtige, sie im zu erlassenden Bescheid zur Zahlung der unter Punkt 1. erwähnten Zwangsstrafen zu verpflichten, und gab ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

7. Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 verwiesen die Beschwerdeführer zum einen auf ihre Ausführungen in der Vorstellung und erstatteten darüber hinaus Vorbringen zur Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Datenschutz, zur "[ü]berholten Konzeption und Rechtsprechung", wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem völlig anderen System (vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ergangen sei, als dieser "die Rechtsprechung einfach halten [habe müssen], um nicht von Beschwerden überflutet zu werden", sowie zum Prüfungsumfang bei der Strafverhängung (wiederum unter Anführungen von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes).

 

8. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch den Beschwerdeführern jeweils die unter Punkt 1. genannten Zwangsstrafen idHv von jeweils EUR 17.500,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 17.508,-- zur Zahlung vor.

 

In der Begründung wurde insbesondere festgestellt, dass die vom Gericht mit Strafverfügungen vom 09.07.2015 verhängten Zwangsstrafen mit 29.07.2015 rechtskräftig und vollstreckbar geworden seien, wobei beweiswürdigend festgehalten wurde, dass sich dies ua. aus den Akten des Grundverfahrens und der Stellungnahme vom 31.07.2017 ergebe. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche von den Beschwerdeführern in der Vorstellung ins Treffen geführten Argumente (in einem nicht die gegenständlichen Zwangsstrafverfügungen betreffenden Verfahren) vom Oberlandesgericht Innsbruck unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes verworfen worden seien.

 

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde.

 

Darin wird zunächst in Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung sowie in der unter Punkt 7. dargestellten Stellungnahme ausgeführt, dass die Vorschreibung der Zwangsstrafen rechtswidrig (in rechtswidrig geführten gerichtlichen Verfahren) erfolgt sei. Auch sei der belangten Behörde ua. insofern Willkür anzulasten, als sie nicht dargestellt habe, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie welche Schlüsse ziehe und wie sie diese rechtlich würdige. Darüber hinaus wird – offenbar in Wiedergabe des im Revisionsrekurs gegen die im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck erstatteten Vorbringens – diese als rechtwidrig kritisiert, wobei u.a. eine Befangenheit der am Verfahren beteiligten Richter behauptet wird. Sodann wird angeregt, 22 im Wesentlichen mit der Offenlegungspflicht in Zusammenhang stehende betreffende Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung sowie – subsidiär – wegen der offenkundigen Normprobleme insbesondere § 6b Abs. 4 GEG dem Verfassungsgerichtshof zur Normprüfung vorzulegen Abschließend wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

10. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

 

Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführer mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß § 283 UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführer daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier:

die unter Punkt I.1. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt je EUR 17.500,--] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – im Einklang mit dieser Aktenlage – festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.1.3. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

3.2. Zu Spruchpunkt A):

 

3.2.1.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2.1.2. Nach § 1 Z 2 GEG sind u.a. Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

 

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

 

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015) tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.

 

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

 

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

 

3.2.1. Soweit die Beschwerde rügt, die belangten Behörde habe Willkür geübt, ist ihr Derartiges insbesondere in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht anzulasten.

 

3.2.3. Weiters ist die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).

 

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).

 

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich – wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zl. 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde – daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 23.09.2008, B 1434/08-4) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

 

Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da im hier gegenständlichen Einbringungsverfahren kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Grundverfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).

 

Weiters sind beim Bundesverwaltungsgericht durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität von § 6 Abs. 4 GEG entstanden.

 

Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

 

3.3. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

 

3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

3.5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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