Normen
GEG §7 Abs2 idF 2001/I/131;
GEG §7 Abs7 idF 2001/I/131;
GEG §7 Abs2 idF 2001/I/131;
GEG §7 Abs7 idF 2001/I/131;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist Geschäftsführer der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien.
Dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2013/01/0129 liegt zu Grunde, dass über den Erstbeschwerdeführer mit zwölf gesonderten Beschlüssen des Landesgerichtes F als Firmenbuchgericht jeweils vom 6. August 2012 Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in der Höhe von zweimal EUR 4.200,-- und zehnmal EUR 700,-- verhängt wurden. Die Zwangsstrafverfügungen erwuchsen am 4. September 2012 in Rechtskraft.
Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes F mit Zahlungsauftrag vom 28. September 2012 dem Erstbeschwerdeführer die Zwangsstrafen zur Zahlung vor (in der Gesamthöhe von EUR 15.400,-- zusätzlich der Einhebungsgebühren von EUR 8,--).
Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diesen Zahlungsauftrag, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, einen Berichtigungsantrag.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 2. Jänner 2013 hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich (der Spruchpunkt 1. ist nicht mehr beschwerdegegenständlich), dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2.) und über den Erstbeschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt (Spruchpunkt 3.).
Zur Begründung heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, der Berichtigungsantrag werde nach ausführlichen Vorbemerkungen und Zitierungen von Entscheidungen zusammengefasst damit begründet, dass das Zwangsstrafensystem unions-, menschenrechts- und verfassungswidrig sei sowie einen Verstoß gegen den "Ordre Public" darstelle.
In der gegenständlichen Firmenbuchsache seien bereits zum selben Fragenkomplex mehrere Berichtigungsanträge der Geschäftsführer der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden vom 12. Juni 2007, 20. Juni 2008, 26. Mai 2010, 21. Juni 2012, 4. Juli 2012 und 26. September 2012 abgewiesen worden, wobei die Begründungen der damaligen Berichtigungsanträge geradezu ident mit der Begründung des nunmehrigen Berichtigungsantrages gewesen seien. Insofern könne auf diese Entscheidungen verwiesen werden. Daran anknüpfend sei dem Erstbeschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter (gemeint: die Beschwerdeführervertreterin) entgegenzuhalten, dass sie die geltende Rechtslage, insbesondere § 7 GEG verkannten, welche alleine die rechtliche Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bilde. Gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG sei ein Berichtigungsantrag in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, nur dann möglich, wenn entweder die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Beide Voraussetzungen lägen gegenständlich nicht vor. Wie bereits in den zuvor angeführten Bescheiden ausgeführt worden sei, könne die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Der Kostenbeamte sei bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die Entscheidung des Gerichtes gebunden, sodass sich schon deshalb die Frage eines allfällig nicht rechtskonformen Zwangsstrafenverfahrens im Verwaltungsverfahren nicht stelle. Auch in näher bezeichneten anderen Bescheiden, welche auf Grund von Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführervertreters (als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft) erlassen worden seien, sei auf diese klare Gesetzeslage verwiesen worden.
Die nun im Berichtigungsverfahren wiederholt behauptete Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Verfahrens (zur Erlassung der Zwangsstrafen) sei bereits im Verfahren über die Verhängung der Zwangsstrafe vorgebracht und sowohl vom Rekursgericht als auch vom Obersten Gerichtshof verneint worden; sie sei im Übrigen, wie gesagt, einer Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde entzogen. Die belangte Behörde habe als Justizverwaltungsbehörde nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entspreche und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben worden sei.
Ein (weiteres) konkretes Vorbringen im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG lasse sich dem Schriftsatz des Berichtigungswerbers darüber hinaus nicht entnehmen.
Dem Berichtigungsantrag sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
In dieser Firmenbuchsache habe der Erstbeschwerdeführer bereits mehrfach in gleichgelagerten Fällen Berichtigungsanträge gestellt, denen unter Hinweis auf § 7 GEG keine Folge gegeben worden sei. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG solle die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen würden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst erkennbar - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbrächten, sei durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen worden, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden treffe und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0499).
Der Vertreter des Erstbeschwerdeführers sei von Beruf Rechtsanwalt und es könne vorausgesetzt werden, dass ihm die Bestimmung des § 7 GEG soweit bekannt sei, dass der gegenständliche Berichtigungsantrag auf Grund der zuvor aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von vornherein keinerlei Aussichten haben könne, insbesondere angesichts der bereits zuvor genannten Abweisungen der gestellten Berichtigungsanträge aus den Jahren 2007, 2008 und 2010. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers diesen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht über die hier geltende Bestimmung des § 7 GEG informiere und auf dessen Auftrag den Berichtigungsantrag gestellt habe.
Die Behörde sehe darin eine mutwillige Antragstellung. Es sei daher über den Erstbeschwerdeführer eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen. Zur Höhe sei anzuführen, dass diese im Hinblick auf die Beharrlichkeit, mit der aussichtslose Berichtigungsanträge gestellt worden seien und des vom Erstbeschwerdeführer selbst angegebenen Monatsgehalts in Höhe von EUR 3.771,80 im oberen Drittel des angeführten Strafrahmens anzusetzen sei.
Das zur hg. Zl. 2013/01/0130 protokollierte Beschwerdeverfahren ist ganz ähnlich gelagert: Mit zehn Beschlüssen des Landesgerichtes F als Firmenbuchgericht vom 13. August 2012 wurden über den Erstbeschwerdeführer Zwangsstrafen nach § 283 UGB in Höhe von insgesamt EUR 29.400,-- verhängt.
Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes F mit Zahlungsauftrag vom 28. September 2012 dem Erstbeschwerdeführer die Zwangsstrafen zur Zahlung vor (in der Gesamthöhe von EUR 29.400,-- zusätzlich der Einhebungsgebühren von EUR 8,--).
Der Erstbeschwerdeführer erhob auch gegen diesen Zahlungsauftrag, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, einen Berichtigungsantrag.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom 2. Jänner 2013 hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2.) und über den Erstbeschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt (Spruchpunkt 3.).
Die Begründung des zweitangefochtenen Bescheides entspricht jener des erstangefochtenen Bescheides.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 228/2013-4, B 229/2013-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 24. Juli 2013, B 228/20136, B 229/2013-5 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
I. Zur Abweisung der Berichtigungsanträge (Spruchpunkte 2. der angefochtenen Bescheide):
§ 7 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (GEG) lautet:
"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht."
Die Beschwerde macht - mit weitschweifenden Ausführungen - im Kern die "Verfassungs-, Unions- und Menschenrechtswidrigkeit" der in § 283 UGB (und § 24 FBG) geregelten Zwangsstrafen bzw. der in Anwendung des § 283 UGB gegen den Erstbeschwerdeführer verhängten Zwangsstrafverfügungen geltend.
Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen jenen Beschwerdefällen, die (zuletzt) mit hg. Erkenntnissen vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/06/0227 und vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/06/0173, entschieden wurden. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war der gegenständlichen Beschwerde der Erfolg zu versagen bzw. sieht sich der Verwaltungsgerichtshof (weiterhin) nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 283 UGB und § 24 FBG beim Verfassungsgerichtshof sowie auf Einbringung eines Vorlageantrages beim EuGH zu folgen.
Das Vorbringen in den Beschwerden betrifft - wie erwähnt - ausschließlich Rechtsfragen (der Verfassungsmäßigkeit der der Zwangsstrafe zugrunde liegenden Normen bzw. ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht). Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sohin erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung - sowohl in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch des Art 47 GRC - abgesehen werden (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
II. Zur Verhängung der Mutwillensstrafen (Spruchpunkte 3. der angefochtenen Bescheide):
§ 7 Abs. 2 und Abs. 7 GEG lautet (auszugsweise):
"§ 7. ...
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 400 Euro verhängen.
...
(7) Gegen ... die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach
Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig."
Diese Bestimmung soll die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbringen, wurde durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden trifft und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0499, und vom 29. April 2013, Zl. 2012/16/0136, jeweils unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Mutwilligkeit jeweils auf die Feststellung gestützt, dass dem Erstbeschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die angeführten, mehrfachen Abweisungen früher gestellter Berichtigungsanträge, die ebenfalls von der Beschwerdeführervertreterin eingebracht wurden, die Aussichtslosigkeit der gegenständlichen Berichtigungsanträge bekannt gewesen sein musste.
Dem tritt die Beschwerde zusammengefasst lediglich mit dem Hinweis entgegen, dass sich die maßgeblichen Rechtsverhältnisse insofern geändert hätten, als der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2012, G 47/12 ua. dem Gerichtshof der Europäischen Union wichtige Grundsatzfragen zu den EU-Grundrechten, insbesondere zum Grundrecht auf Datenschutz nach der GRC, vorgelegt habe.
Dieses Vorbringen geht insofern ins Leere, als der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV näher ausgeführte Fragen zu Datenschutzangelegenheiten ("Vorratsdatenspeicherung") bzw. dem diesbezüglichen Grundrechtsschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die für die gegenständliche Frage - der Zulässigkeit der Verhängung von Mutwillensstrafen infolge der Einbringung von offenkundig aussichtslosen Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG - jedoch ohne konkreten Belang sind.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerde die genannten Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht.
Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Mutwilligkeit der Einbringung der gegenständlichen Berichtigungsanträge darin erblickte, dass dem Erstbeschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreterin die offensichtliche Aussichtslosigkeit aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Abweisung von Berichtigungsanträgen des Erstbeschwerdeführers, in gleichgelagerten Fällen, in denen die Rechtsvertretung ebenfalls der Beschwerdeführervertreterin oblag, bekannt sein musste, zumal die in den Berichtigungsanträgen aufgeworfenen Rechtsfragen in Ansehung des § 7 Abs. 1 GEG im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berichtigungsanträge (im September/Oktober 2012) durch die hg. Rechtsprechung als eindeutig geklärt anzusehen waren (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010 und vom 27. Jänner 2009, sowie weiters die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261, vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0340, und vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mit denen die diesbezüglichen Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen wurden).
Insbesondere ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes klargestellt, dass die Berichtigung von Beträgen in Zahlungsaufträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes aufgenommen wurden, unter anderem nur dann verlangt werden kann, wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Das bedeutet, dass die Gesetzmäßigkeit einer durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden darf (vgl. neben den oberwähnten hg. Erkenntnissen etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2011, B 791/11 = VfSlg. 19.539, mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1997, Zl. 97/17/0086, und vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0025). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: § 283 UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell sind (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009 und vom 22. Dezember 2010; vgl. auch den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009 zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals (übersähen), dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien.").
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. April 2013).
Die beschwerdegegenständlichen Mutwillensstrafen fallen aus den in den erwähnten hg. Erkenntnissen vom 22. Dezember 2012 und 18. Oktober 2005 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Auch in diesem Punkt konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil Art 6. Abs. 1 EMRK (als auch Art. 47 GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2014
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