AVG 1950 §66 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung §13
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung §31
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung §7 Abs2 Z2
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2146354.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend die Erzeugerorganisation XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid vom 07.04.2016, Zl. 16084/I/1/1Pf, betreffend die Aussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation wird ersatzlos behoben.
II. Der Bescheid vom 21.04.2016, Zl. 16106/I/1/1/Pf, betreffend die Aussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation für 12 Monate wird ersatzlos behoben.
III. Der Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 16355/I/1/1/Pf, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2017, Zl. 17254/I/1/1/Pf, betreffend den Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation per 15.10.2015 wird ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Warnschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) vom 07.10.2015 teilte dieses der Erzeugerorganisation XXXX (in der Folge: XXXX ) mit, was auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle am 21. und 22.09.2015 durch die Abteilung Revision festgestellt worden sei: 6 Mitglieder der XXXX seien nur durch Lieferverträge gebunden, aber keine "echten" Mitglieder der Gesellschaft. Damit werde gegen das Prinzip der demokratischen Kontrolle gemäß Art. 31 VO (EU) 543/2011 verstoßen. Zudem wären diese Mitglieder weder bei der Berechnung der erforderlichen Mitgliederanzahl noch der erforderlichen Mindestmenge zu berücksichtigen – hier habe es für 2014 ohnehin schon eine Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung gegeben.
2. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die belangte Behörde offenbar auf Grund einer Anfrage der XXXX mit, dass sie keine Anleitung hinsichtlich der neuen Bestimmungen der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung geben können, die seit 15.10.2015 in Kraft sei. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Mindestanzahl an Erzeugern bei 20 liegen müsse und es keine Ausnahmebestimmung mehr gebe. Der Mindestumsatz liege bei 3,5 Mio Euro.
3. Mit Warnschreiben vom 14.12.2015 teilte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) der XXXX mit, dass einige Anerkennungskriterien für eine Erzeugerorganisation (in der Folge: EO) nicht erfüllt seien. Würden diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt, müsse die Anerkennung gemäß Art. 114 Abs. 2 VO (EU) 543/2011 für einen Zeitraum von höchsten 12 Monaten ausgesetzt werden.
4. Am 18.01.2016 fand eine Infoveranstaltung der belangten Behörde für EOs statt, in der über die Neuerungen der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung informiert wurde, die am 15.10.2015 in Kraft trat.
5. Mit Schreiben vom 04.02.2016 teilte einer der Geschäftsführer der XXXX , XXXX (in der Folge: GF XXXX ) mit, dass die ersten beiden Punkte des Warnschreibens erfüllt worden seien und 8 neue Mitglieder in die XXXX (vormals XXXX , in der Folge: BF) als Gesellschafter aufgenommen worden seien - Nachweise, wie Firmenbuchauszüge würden nachgereicht werden. Beigelegt waren 4 Ankaufsrechnungen von Mitgliedern.
6. Mit e-mail vom 24.02.2016 übermittelte die BF den Sacheinlagevertrag als Notariatsakt.
7. Mit e-mail vom 25.02.2016 teilte die belangte Behörde dazu mit, dass noch um Übermittlung des Firmenbuchauszugs ersucht werde, sobald die Eintragung erfolgt sei.
8. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 03.03.2016 mit, dass 4 der genannten neuen Mitglieder keine förderfähigen Erzeugnisse produziert hätten bzw. einer kein aktiver Erzeuger mit eigener Betriebsnummer sei, weshalb derzeit lediglich 16 Mitglieder als anrechenbare Erzeuger bestehen würden.
9. Mit Schreiben vom 03.03.2016 teilte die BF mit, dass 4 der genannten Mitglieder sehr wohl Erzeugnisse geliefert hätten, wie sich aus den Ankaufsrechnungen ergeben habe. Das 5. Mitglied habe eine Betriebsnummer und baue in der 2. Jahreshälfte 2016 Wurzelgemüse für die BF an.
10. Am 31.03.2016 fand eine Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der BF statt.
11. Mit e-mail vom 14.04.2016 teilte die BF mit, dass sie 5 weitere Erzeuger als Gesellschafter aufgenommen hätte. Diese hätten bereits im Jahr 2015 für die BF Karotten angebaut und geliefert.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2016 wurde die Anerkennung der BF als EO ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund unstimmiger Ankaufrechnungen am 31.03.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle bei der BF stattgefunden habe. GF XXXX habe dabei eingestanden, dass 4 Mitglieder Erzeugnisse von anderen Mitgliedern zugekauft und an die BF weiterverkauft hätten, um die im Warnschreiben vom 14.12.2015 geforderten Voraussetzungen erfüllen zu können.
Es seien somit Urkunden hergestellt worden, die nicht den Tatsachen entsprechen würden, worin eine betrügerische Handlung zu erblicken sei. Gemäß Art. 115 Abs. 2 VO (EU) 543/2011 sei die Anerkennung der BF als EO auszusetzen, da sie verdächtigt wird, eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer Beihilfe begangen zu haben. Habe dieses Verhalten eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge, so sei gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EU) 543/2011 die Anerkennung endgültig zu entziehen.
13. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die durchgeführten "Streckengeschäfte" üblich und zulässig seien. Die BF habe noch bis 15.04.2016 Zeit gehabt, die im Warnschreiben geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen sei
- das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt worden
- die Aussetzungsfrist sei zu unbestimmt
- die VO (EU) 543/2011 sei nicht mehr in Geltung, da die ihr zu Grunde liegenden VO (EG) 1234/2007, welche mit der VO (EU) 1308/2013 aufgehoben worden sei, außer Kraft getreten sei
- die Mindestproduktionsmenge gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung könne nicht rückwirkend angewendet werden
- In den in der Vergangenheit abgeschlossenen Lieferverträgen mit den Mitgliedern der BF, beispielsweise vom 02.08.1995, sei festgehalten worden, dass die jeweiligen Erzeuger auch förderfähige Produkte zukaufen dürfen
14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2016 wurde die Anerkennung der BF als EO für 12 Monate ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sie die BF mit Warnschreiben vom 14.12.2015 aufgefordert habe, nachzuweisen, dass sich ihr die für die Anerkennung notwendige Anzahl von 20 Mitgliedern angeschlossen haben. Es seien in der Folge zwar fünf Erzeuger genannt worden, jedoch sei die BF ihrer Verpflichtung, zu beweisen, dass die erforderlichen Erzeugnisse angebaut und geliefert worden seien, nicht nachgekommen.
15. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF die geforderten Voraussetzungen erfüllt habe. Die belangte Behörde habe die BF nach Zugang der Nachricht vom 14.04.2016 nicht zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert. Bezüglich des Nachweises, ob die neuen Mitglieder ( XXXX ) im Jahr 2015 selbst förderfähige Produkte angebaut haben, sei auf die Daten der belangten Behörde selbst verwiesen, welche schon im Falle der Mitglieder XXXX auf der Grundlage der dort vorhandenen Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass keine förderfähigen Produkte angebaut worden seien. Umso unverständlicher sei der Rückzug der belangten Behörde auf die Beweislast des § 20 MOG.
Der Beschwerde angeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere fünf Lieferverträge betreffend die zuletzt aufgenommenen Mitglieder.
16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016 wurde die Anerkennung der BF als EO rückwirkend per 15.10.2015 widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF innerhalb der festgelegten Aussetzungsfrist von 12 Monaten ab Erhalt des Warnschreibens vom 14.12.2015 nicht die geforderten Voraussetzungen der erforderlichen Mindestanzahl an Erzeugern erfüllt hätte. Die Anerkennung der BF als EO hätte daher gemäß Art. 114 Abs. 3 VO (EU) 543/2011 widerrufen werden müssen.
17. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, die BF habe die Voraussetzungen sehr wohl innerhalb der geforderten Frist erfüllt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung möge aufgehoben werden. Der Beschwerde angeschlossen war ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen betreffend die Mitglieder der EO.
18. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend den Bescheid vom 22.12.2016 gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen. Die Revision dagegen wurde zugelassen und in der Folge von der BF erhoben. Das Revisionsverfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
19. Die belangte Behörde erließ ein weiteres Warnschreiben mit 17.05.2016, wobei die darin geforderten Voraussetzungen von der BF erfüllt wurden.
20. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 30.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2016. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass die Anerkennung der BF "als Erzeugerorganisation" rückwirkend per 15.10.2015 widerrufen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen hätten von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden können, weil ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen innerhalb der Aussetzungsfrist erforderlich gewesen wäre.
21. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 23.12.2016, 16.02.2017 und 27.07.2017 wurden die Anträge der BF auf Genehmigung des Operationellen Programms 2017-2021 und auf Zahlung einer Beihilfe auf Grundlage der Operationellen Programme zurückgewiesen. Die Beschwerden dagegen sind derzeit beim BVwG anhängig.
22. Mit Schreiben der BF vom 31.08.2017 erstattete diese eine Äußerung, in der im Wesentlichen nichts Neues vorgebracht wurde.
23. Am 08.09.2017 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Mit Beschluss des gleichen Tages wurden die gegenständlichen Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den vorliegenden Akten sowie der Beschwerdeverhandlung vom 08.09.2017.
Feststellungen zur Rechtsform der BF
Die Rechtsvorgängerin der BF, die XXXX , wurde zunächst mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: BMLF) vom 27.06.1996 als EO für Zwiebeln, Karotten und Sellerie anerkannt. Mit Bescheid des BMLF vom 14.09.1998 wurde die letztgültige Anerkennung der XXXX auf Grund der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 167/1997 für Gemüse ausgesprochen.
Mit Wirksamkeit vom 31.05.2015 kam es mit Abtretungsvertrag vom 21.01.2016 sowie Sacheinlagevertrag vom 22.02.2016 zum Vermögensübergang der XXXX auf die BF, wodurch die BF im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der XXXX eintrat.
Feststellungen zu den Warnschreiben
Mit 07.10.2015 erging ein Warnschreiben des BMLFUW an die XXXX . Dieses Warnschreiben bildete in weiter Folge nicht die Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Bescheide. Dies ergibt sich aus den Bescheiden selbst.
Das Warnschreiben vom 14.12.2015 bildete die Grundlage für die weiteren Schritte der belangten Behörde und schließlich der Bescheide und wurde nach den Angaben der Parteien in der Beschwerdeverhandlung der Rechtsvorgängerin der BF am 15.12.2015 zugestellt. Folgende Anerkennungskriterien für eine EO sein nicht erfüllt:
1. Die Rechtskonstruktion der XXXX sei auf Grund der Regelung im § 7 Abs. 2 Z 1 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung nicht gesetzeskonform, da nur juristische Personen als EOs zugelassen seien.
2. Drei der angeschlossenen Erzeuger seien hinsichtlich des gleichen Erzeugnisses auch Mitglieder bei einer anderen EO – solche Doppelmitgliedschaften seien gemäß Art. 153 VO (EU) 1308/2013 unzulässig.
3. Die nach § 7 Abs. 2 Z 2 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung geforderte Mindestmitgliederanzahl von 20 werde nicht erfüllt, da jedenfalls 6 von 19 genannten Erzeugern keine Gesellschafter der XXXX seien und daher nicht als angeschlossene Mitglieder gelten würden.
Nach den Angaben der Parteien in der Beschwerdeverhandlung wurden die ersten beiden genannten Punkte von der BF erfüllt, weshalb für die vorliegenden Fälle allein das Erfordernis der Mindestmitgliederanzahl relevant war. In den Bescheiden wurde auch nur mehr auf die nicht erreichte Mitgliederanzahl eingegangen.
Im Warnschreiben wurde diesbezüglich angegeben, es sei im Rahmen der Verwaltungskontrolle vom 15.10.2015 festgestellt worden, dass " jedenfalls 6 von den 19 in ihrer zur Verfügung gestellten Liste angeführten aktiven Landwirte bzw. Erzeuger keine Gesellschafter der XXXX sind und daher nicht als angeschlossene Mitglieder zählen, was gemeinsam unter Berücksichtigung auch des Punktes 2. im Ergebnis dazu führt, dass ihre Erzeugerorganisation bloß über 13 anrechenbare Mitglieder verfügt. Gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 VO 326/2015 liegt die Mindestmitgliederanzahl jedoch bei 20. Sie werden daher in Entsprechung des Art. 114 Abs. 1 VO 543/2011 aufgefordert binnen einer Frist von 4 Monaten ab Erhalt des gegenständlichen Warnschreibens den Nachweis zu erbringen, dass sich die für die Anerkennung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 VO 326/2015 in Höhe von mindestens 20 ihrer Erzeugerorganisation angeschlossen hat. Wobei die angeschlossenen Erzeuger mit einer Betriebsnummer bei der AMA registriert sein und für das Jahr 2015 die normierte Mindestproduktion im betreffenden Sektor zum Zwecke der Vermarktung gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 VO 326/2015 produziert haben müssen. "
Ein weiteres Warnschreiben vom 17.05.2016 nimmt Bezug auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 31.03.2016 und moniert, dass die BF nur 4 Lieferverträge vorweisen hätte können, dass keine ausreichenden Flächen- und Anbaukontrollen bei den Erzeugern stattfinden würden und dass keine Sicherstellung einer planvollen Erzeugung stattfinden würde. Nach den glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung hat die BF die darin geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Feststellungen zu den angeschlossenen Erzeugern
Zum Zeitpunkt des Warnschreibens vom 14.12.2015 waren von der belangten Behörde nur 13 Mitglieder anerkannt (vgl. Warnschreiben). Welche Mitglieder dies waren konnte auch in der Beschwerdeverhandlung vorerst nicht geklärt werden.
Gemäß Abtretungsvertrag vom 21.01.2016 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 folgende 8 Personen als zusätzliche Gesellschafter in die BF aufgenommen: XXXX . Dies ergibt sich aus einem e-mail der BF an die belangte Behörde vom 04.02.2016 sowie dem dort beiliegenden (nicht beglaubigten) Abtretungsvertrag. Die BF gab in diesem e-mail an, dass der Abtretungsvertrag am 19.01.2016 notariell beglaubigt wurde.
Gemäß Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2016 an die BF haben XXXX im Jahr 2015 keine förderfähigen Erzeugnisse produziert, für die die EO zugelassen ist. XXXX ist kein aktiver Landwirt. Gemäß dem VOK-Bericht vom 31.03.2016 hat der GF XXXX eingestanden, dass 3 Personen ( XXXX ) Ware nur geliefert, aber nicht selbst produziert haben. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2016 wird von der BF ergänzt, dass diese 3 Personen sowie die XXXX die laut Lieferscheinen an die BF gelieferten Waren zuerst von anderen Erzeugern gekauft haben, um sie dann an die BF weiterzuverkaufen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Beschwerden und blieb auch in der Beschwerdeverhandlung unbestritten. Die 5 genannten Personen haben somit im Jahr 2015 keine eigenen förderfähigen Erzeugnisse an die BF geliefert.
In der Beschwerdeverhandlung konnte sodann außer Streit gestellt werden, dass folgende Erzeuger im Jahr 2015 als anerkannte Mitglieder für 2015 galten (zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid vom 21.04.2016 erlassen wurde; vgl. VH-Schrift S. 5.6 – Nr. 13 XXXX wurde irrtümlich erwähnt, dieser wird sowohl von der belangten Behörde als auch von der BF selbst nicht als aktiver Landwirt geführt):
1. XXXX
2. XXXX
3. XXXX
4. XXXX
5. XXXX
6. XXXX
7. XXXX .
8. XXXX
9. XXXX
10. XXXX
11. XXXX
12. XXXX
13. XXXX
14. XXXX
15. XXXX
16. XXXX
Gemäß weiterem Abtretungsvertrag vom 14.04.2016 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 folgende 5 Personen als Gesellschafter in die BF aufgenommen: XXXX . Dies ergibt sich aus einem e-mail der BF vom 14.04.2016 an die belangte Behörde sowie dem dort beiliegenden notariell beglaubigten Abtretungsvertrag vom 14.04.2016. Angekündigt wurde die Aufnahme dieser Mitglieder bereits mit e-mail der BF vom 01.04.2016. Diese Erzeuger haben nach den Angaben der BF im Jahr 2015 für die BF Karotten angebaut und geliefert und wurden mit ihnen auch Lieferverträge im Vorfeld des Anbaus abgeschlossen.
Die belangte Behörde akzeptierte diese 5 Erzeuger nicht als neue Mitglieder, da aus ihrer Sicht bis zum Ende der 4-monatigen Frist am 15.04.2016 nicht genügend Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Voraussetzungen der Erzeuger-Rahmenbedingungen-VO erfüllt wurden. Nach den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung hätte die BF etwa Ankaufsrechnungen oder Lieferscheine vorlegen müssen.
Eine Nachschau des Gerichtes im Invekos-System der belangten Behörde (beschränkter Zugang) ergab, dass diese 5 zuletzt aufgenommenen Erzeuger mit einer Betriebsnummer bei der belangten Behörde gemeldet sind und sowohl in den Jahren 2015 als auch 2016 Mehrfachanträge für landwirtschaftliche Flächen gestellte haben, auf denen förderfähige Erzeugnisse, für die die BF als EO zugelassen ist, angebaut werden können (vgl. auch Beilagen 9 und 10 der VH-Schrift zur Beschwerdeverhandlung).
Den Angaben der BF, dass diese Erzeuger bereits im Jahr 2015 eigene förderfähige Erzeugnisse an die BF geliefert haben und dass mit ihnen Lieferverträge abgeschlossen wurden, ist nicht entgegenzutreten, ist doch zunächst von der Richtigkeit der Angaben der BF auszugehen. Die belangte Behörde brachte nichts Gegenteiliges vor, gestand sie doch ein, diese 5 neuen Erzeuger gar nicht mehr berücksichtigt und überprüft zu haben, da sie erst am Ende der Frist des Warnschreibens bekannt gegeben wurden. Die belangte Behörde brachte in der Beschwerdeverhandlung nur pauschal vor, es sei eine gewisse Skepsis angebracht, was die Richtigkeit der Angaben der BF betreffe, da ja bereits 4 Mitglieder ( XXXX ) nachweislich zugekaufte Produkte an die BF geliefert haben. Eine solche Skepsis in nach Ansicht des Gerichtes nicht angebracht, machte die BF doch nie einen Hehl daraus, dass sie diese Vorgehensweise mit den 4 genannten Mitgliedern gewählt habe, um die Forderungen der belangten Behörde (Mindestproduktionsmenge von 500 kg im Jahr 2015) erfüllen zu können.
Es stand der belangten Behörde im Übrigen frei, zu den 5 zuletzt aufgenommenen Mitgliedern, welche am 14.04.2016 bekannt gegeben wurden, weitere Unterlagen von der BF anzufordern.
Zusammenfassend hat die BF bis zum 15.04.2016 in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass ihr zu diesem Zeitpunkt 21 Mitglieder angehörten, die bereits im Jahr 2015 Gemüseerzeugnisse produziert und vermarktet haben.
In der Folge hat die BF weitere Unterlagen in der Sache vorgelegt:
- Mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2016, nämlich am 20.05.2016, wurden von der BF 2015 unterfertigte Lieferverträge für 2015/2016, welche mit den 5 zuletzt aufgenommen Mitgliedern abgeschlossen wurden, vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 21.07.2016 legte die BF ein Konvolut von Unterlagen zu einem weiteren Warnschreiben (vom 17.05.2016) vor. Wenn die belangte in der Beschwerdeverhandlung ausführt, diese Unterlagen seien für die gegenständlichen Fälle nicht berücksichtigt worden, weil sie zu einem anderen Warnschreiben vorgelegt worden seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Das diesbezügliche Anschreiben der BF nimmt zwar Bezug auf das Warnschreiben vom 17.05.2016, aber auch auf die Erfüllung der Mindestmitgliederanzahl, die im Warnschreiben vom 14.12.2015 moniert wurde. Die vorgelegten Unterlagen nahmen somit auf beide relevanten Warnschreiben Bezug und waren zu berücksichtigen.
Aus den Unterlagen ergibt sich eine Mitgliederliste von 24 aktiven Mitgliedern für das Jahr 2016. Eine der zuletzt aufgenommenen Erzeuger, XXXX hat mit der BF keinen Liefervertrag unterschrieben, da sie 2016/2017 auf Bio umstellt. Ansonsten ergibt sich aus den Unterlagen schlüssig, dass die BF für das Jahr 2016 über mindestens 20 Mitglieder verfügt. Unterzeichnete Lieferverträge vom Juni 2016 sowie Anbaupläne für 2016 bestätigen diese Feststellung.
- Mit Schreiben der BF vom 22.12.2016, welches mittags am 22.12.2016 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurden Mitgliederverzeichnisse sowie Firmenbuchauszüge und Gesellschaftsverträge vorgelegt.
- Mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2016, nämlich am 23.01.2017, wurden Mitgliederverzeichnisse sowie sämtliche Lieferscheine der Jahre 2015 und 2016 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass im Jahr 2015 21 Mitglieder (exklusive die 4 Mitglieder, die zugekaufte Ware lieferten) und 2016 24 Mitglieder Gemüseerzeugnisse an die BF lieferten.
Feststellungen zum Verdacht der betrügerischen Handlung (Bescheid vom 07.04.2016)
Wie oben bereits festgestellt, hat die BF eingestanden, dass 4 Personen ( XXXX ) Erzeugnisse zuerst von anderen Mitgliedern gekauft und dann an die BF geliefert, also nicht selbst produziert haben (vgl. z.B. Rechnung vom 14.12.2015 von XXXX an XXXX über 500 kg Sellerie sowie nachfolgende Lieferung an die BF).
Diese Vorgangsweise der "Streckengeschäfte" ist gewählt worden, um die von der Behörde geforderten Voraussetzungen erfüllen zu können. Dies bestätigt sich auch in Beilage 2 zur Verhandlungsschrift der Beschwerdeverhandlung, wo GF XXXX noch einmal erläutert, dass er sich auf Grund des Warnschreibens vom 14.12.2015 gezwungen sah, Landwirte zu finden, die sich der BF anschließen und die schon im Jahr 2015 Erzeugnisse an die BF geliefert haben. Die BF sieht diese "Streckengeschäfte" als üblich und zulässig an und verweist hier auf Lieferverträge, wonach es den Erzeugern erlaubt gewesen sei, Waren zuzukaufen. Die belangte Behörde widersprach dem und gab an, diese Lieferverträge seien veraltet, es würden bereits neue gelten und eine solche Vertragsklausel sei unzulässig.
Die belangte Behörde erstattete wegen dieses geschilderten Sachverhalts Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betruges. Das Verfahren wurde eingestellt (vgl. Beilagen 3 bis 5 zur VH-Schrift). Aus den beiden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Korneuburg und des Landesgerichts Korneuburg geht schlüssig hervor, dass ein Vorsatz des GF XXXX hinsichtlich einer betrügerischen Handlung nicht erkannt werden konnte. GF XXXX , dessen Verhalten der BF zurechenbar ist, ging von der Rechtmäßigkeit dieser "Streckengeschäfte" aus. Anders ist auch nicht zu erklären, dass diese Geschäfte über genau 500 kg Ware bzw. einmal 850 kg Ware zustande kamen und GF XXXX diese Vorgehensweise im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sofort bestätigte.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (in der Folge: MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ABl L 347/2013, 671 (im Folgenden VO (EG) 1308/2013) lauten wie folgt:
"KAPITEL III
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen und Branchenverbände
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Anerkennung
Artikel 152
Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:
a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
iv) Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
v) Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
vii) Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität;
viii) Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;
ix) Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
x) Verwaltung der in operationellen Programmen genannten Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ;
xi) Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Terminmärkte und der Versicherungssysteme.
(2) und (3) [ ]
Artikel 154
Anerkennung der Erzeugerorganisationen
(1) Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,
a) die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
b) der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt;
c) die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
d) die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
(2) bis (4) [ ]
Artikel 160
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln."
Die hier relevanten Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 543/2011 der Kommission vom 07.06.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ABl L 157/2011, 1 (im Folgenden VO (EG) 543/2011) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2097 der Kommission vom 30.11.2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für bestimmtes Obst und Gemüse lauten wie folgt:
"TITEL III
ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
Anforderungen und Anerkennung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 19
Begriffsbestimmungen
(1) [ ]
a) "Erzeuger": ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
b) "angeschlossener Erzeuger": ein Erzeuger oder eine Erzeugergenossenschaft, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;
(2) Die Mitgliedstaaten definieren unter Zugrundelegung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen die in ihrem Hoheitsgebiet betroffenen juristischen Personen, die Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nachkommen müssen. Sie können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen erlassen und legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über die deutliche Begriffsbestimmung von Teilen juristischer Personen für die Anwendung von Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fest.
Artikel 23
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere
a) die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
b) das Entgegennehmen, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
c) die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
d) die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
Artikel 26
Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen
(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.
Das Inverkehrbringen erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle einer Auslagerung gemäß Artikel 27 unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation. Dies umfasst die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Wahl des Vertriebskanals und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.
Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
(2) Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 50 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.
(3) und (4) [..]
Abschnitt 3
Sanktionen
Artikel 114
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien
(1) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 21, Artikel 23, Artikel 26 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.
(2) Werden die Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist beachtet, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.
Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.
(3) Werden die Kriterien bis zum Ende des von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein weiteres, nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.
(5) Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
(6) Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die erforderlichen Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.
(7) In Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 70 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Artikels erforderlich ist. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
Artikel 115
Betrug
(1) Wenn sich herausstellt, dass eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugergruppierung eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von EU- und nationalen Rechtsvorschriften anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:
a) sie entziehen die Anerkennung der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung,
b) sie schließen die betreffenden Aktionen oder Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms oder Anerkennungsplans aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Maßnahme wieder ein und
c) sie schließen die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung im folgenden Jahr von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms oder Anerkennungsplans aus.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung bzw. Zahlungen an eine solche Einrichtung aussetzen, wenn sie verdächtigt wird, eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Beihilfe begangen zu haben."
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst– und Gemüse EO–VO), BGBl II 2008/444, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:
"Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem herauszugebenden Formblatts zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
1. die Satzung der Erzeugerorganisation,
2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,
4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
5. ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren sowie
6. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
1. eine juristische Person im Sinne des Unternehmensgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008, beziehungsweise ein räumlich oder sachlich klar abgegrenzter Teil, wie z.B. ein eigener Unternehmensstandort oder ein eigener Produktzweig einer juristischen Person sind, oder wenn sie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und
2. die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die in § 4 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erforderlich sind, wie insbesondere:
1. die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
2. das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
3. die kaufmännische und technische Abwicklung sowie
4. die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
Mindestgröße der Erzeugerorganisationen
§ 4. (1) Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, werden die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wie folgt festgelegt:
1. Mindestanzahl:
a) Erzeugerorganisationen für Obst(-arten) und Gemüse(-arten): 40
b) Erzeugerorganisationen für Obst(-arten): 20
c) Erzeugerorganisationen für Gemüse(-arten): 20
d) Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten
Erzeugnisse: 20.
2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten
Erzeugung:
a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 4 Millionen Euro
b) Erzeugerorganisationen für Obst: 4 Millionen Euro
c) Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro
d) Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro
(2) Sofern ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der gegebenen regionalen Produktions- und Marktverhältnisse – Abweichungen von der Mindestanzahl der Erzeuger und/oder der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern alle Vorschriften dieser Verordnung sowie die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden."
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung) BGBl II 2015/326 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:
"2. Abschnitt
Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Erzeugerorganisationen
§ 7. (1) Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Art. 154 bzw. gemäß Art. 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
1. die Satzung der Erzeugerorganisation,
2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,
4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie
6. bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.
(2) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn
1. es sich bei der Erzeugerorganisation um eine juristische Person handelt,
2. der Erzeugerorganisation mindestens 20 Erzeuger, die im betreffenden Sektor jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, angehören,
3. die Erzeugerorganisation eine jährliche Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, von 3,5 Millionen Euro aufweist; im Sektor Milch gilt eine jährliche Mindestmenge an gelieferter Rohmilch oder Rohmilchäquivalent von 3 000 t,
4. die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind sowie
5. die zusätzlichen sektorbezogenen speziellen Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden.
(3) Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind.
(4) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.
(6) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km mit mindestens der Hälfte der Erzeuger handelt.
Übergangsregelungen für bestehende Erzeugerorganisationen
§ 13. (1) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
(2) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999 anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
1. die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008,
2. die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, und
3. die Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007,
außer Kraft.
(3) bis (5) [ ]"
§ 20 MOG 2007 lautet:
"Beweislast
§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt."
2.3. Daraus ergibt sich in der Sache:
Grundsätzliches und anwendbare Rechtsvorschriften
Die VO (EU) 1308/2013 ersetzte die VO (EG) 1234/2007 und gilt gemäß ihres Art. 232 Abs. 1 ab 01.01.2014 und somit für die Beschwerdeverfahren.
Gemäß Art. 152 Abs. 1 iVm mit Art. 154 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013 können Mitgliedstaaten auf Antrag juristische Personen als EOs anerkennen, die aus Erzeugern aus z.B. dem Sektor Obst und Gemüse bestehen und von diesen Erzeugern kontrolliert werden. Sie müssen weiters auf Initiative der Erzeuger gebildet werden und iVm Art. 160 leg. cit. mindestens eines der in Art. 152 Abs. 1 lit. c Z i bis iii leg. cit. genannten Ziele erfüllen. Art. 154 VO (EU) 1308/2013 sieht weiters vor, dass der EO eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Sie muss auch über eine entsprechende Satzung verfügen, die u.a. vorsieht, dass die einer EO beigetretenen Erzeuger verpflichtet werden, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die EO abzusetzen.
Zum Einwand der BF, dass die VO (EU) 543/2011 nicht mehr gilt, da die ihr zu Grunde liegende VO (EG) 1234/2007 bereits außer Kraft getreten ist: Eine Durchführungsverordnung im Kontext des europäischen Rechtssetzungssystems tritt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch außer Kraft, wenn die ihr zu Grunde liegende Verordnung aufgehoben wird. Ergänzend zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung bedürfte es eines contrarius actus, also einer per Verordnung ausgesprochenen Aufhebung. Die Weitergeltung der VO (EU) 543/2011 lässt sich auch aus darin enthaltenen Verweisen auf die nunmehr geltende VO (EU) 1308/2013 , die die VO (EG) 1234/2007 ersetzt, ersehen. Insbesondere die delegierte VO (EU) 499/2014 vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO
(EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie VO
(EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 543/2011 der Kommission in Bezug auf Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und die delegierte VO (EU) 2017/891 der Kommission vom 13.03.2017 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission dienen gerade dazu, die in Frage stehende Durchführungsverordnung (EU) 543/2011 an die VO (EU) 1308/2013 anzupassen. Schließlich gelten gemäß Art. 230 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 Verweise auf die VO (EG) 1234/2007 als Verweise auf die VO (EU) 1308/2013 nach der Entsprechungstabelle in deren Anhang XIV. Die VO (EU) 543/2011 ist daher nach wie vor in Geltung und auf den Beschwerdefall anzuwenden (vgl. Busse in Zeitschrift für Agrar- und Umweltrecht 1/2015, Das Auslaufen der EU-Milchquotenregelung zum Milchquotenjahr 2014/15, 10-21, sowie 1/2016, Die Entwicklung der EU-Milchquotenregelung seit Dezember 2014, 1-6; FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2016, 3 V 105/15; FG Hamburg 30.09.2016, 4 K 157/15, zur Weitergeltung der Durchführungsverordnung (EG) 595/2004 nachdem die ihr zu Grunde liegende "Ermächtigungsverordnung" (EG) 1788/2003 durch die VO (EG) 1234/2007 ersetzt wurde).
Diese VO (EU) 543/2011 ist auf europäischer Ebene neben der VO (EU) 1308/2013 die zentrale Bestimmung für EOs. Diese erfuhr durch die VO (EU) 2017/891 vom 13.03.2017 eine umfassende Änderung. Mangels einer einschlägigen Übergangsbestimmung ist auf den gegenständlichen Fall die VO (EU) 543/2011 in der Fassung vor der VO (EU) 2017/891 anwendbar. Wenn nicht abweichend angegeben, beziehen sich Normangaben der VO (EU) 543/2011 auf diese hier anwendbare Fassung.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 VO (EU) 543/2011 bzw. der Vorgänger-VO konnten und können die Mitgliedstaaten ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von EOs erlassen: Die Verordnung des BMLFUW mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (kurz: Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung), BGBl. II Nr. 326/2015, ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (kurz: Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, und tritt gemäß dessen § 31 Abs. 2 mit 15.10.2015 in Kraft.
Warnschreiben
Die belangte Behörde teilte der XXXX mit Warnschreiben vom 14.12.2015 (zugestellt am 15.12.2015) mit, dass drei der Anerkennungsvoraussetzungen, welche in § 7 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung geregelt sind, nach Durchführung einer Verwaltungskontrolle nicht erfüllt sind (Gesellschaftsform der EO, Doppelmitgliedschaften von Erzeugern und Mindestanzahl von Erzeugern nicht erfüllt). Die EO habe nun 4 Monate Zeit, um die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Das Warnschreiben wurde auf Art. 114 VO (EU) 543/2011 gestützt. Diese Vorschrift sieht folgendes vor:
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine EO eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Art. 21 (Bezugnahme auf Mindestanzahl von Mitgliedern), Art. 23, Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 31 nicht beachtet, übermittelt er iSd Art. 114 Abs. 1 VO (EU) 543/2011 spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen angeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2015 von der belangten Behörde Unregelmäßigkeiten festgestellt. Das Warnschreiben erging spätestens 2 Monate nach Feststellung des Verstoßes, am 15.12.2015, und es wurde eine Frist von 4 Monaten gesetzt, um Abhilfemaßnahmen zu setzen. Das Warnschreiben erging somit grundsätzlich rechtkonform mit Art. 114 Abs. 1 VO (EU) 543/2011 . Einzig die Forderung der belangten Behörde, das die Mitglieder " für das Jahr 2015 die normierte Mindestproduktion im betreffenden Sektor zum Zwecke der Vermarktung gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 VO 326/2015 produziert haben müssen " stellt nach Ansicht des Gerichtes eine nicht mit den Rechtsvorschriften vereinbare Forderung dar (vgl. dazu weiter unten).
Bescheid vom 21.04.2016 betreffend Aussetzung wegen Nichterfüllung von Kriterien
Die belangte Behörde hatte in der Folge zu prüfen, ob die BF innerhalb der im Warnschreiben gesetzten Frist, also bis 15.04.2016, die im Warnschreiben angegebenen Abhilfemaßnahmen gemäß Art 114 Abs. 1 VO (EU) 543/2011 erfüllte. Wie sich aus den Feststellungen weiter ergibt, wurden zwei der bemängelten Voraussetzungen, nämlich das Erfordernis der juristischen Person der EO und das Verbot von Doppelmitgliedschaften von Erzeugern innerhalb der gesetzten Frist behoben und war daher in weiterer Folge nicht mehr darauf einzugehen. Bis zuletzt nicht erfüllt wurde nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 2 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung. Danach müssen der EO mindestens 20 Mitglieder angehören, die im Sektor Obst und Gemüse jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren.
Gemäß Art. 114 Abs. 2 VO (EU) 543/2011 wird die Anerkennung als EO vom Mitgliedstaat ausgesetzt, wenn die Anerkennungskriterien gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht innerhalb der festgesetzten Frist beachtet werden. Gegenständlich erfolgte die Aussetzung mit Bescheid vom 21.04.2016. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die Voraussetzungen aus dem Warnschreiben nicht erfüllt. Es seien zwar 5 neue Mitglieder ( XXXX ) zu den 16 anerkannten Mitgliedern am 14.04.2016 bekannt gegeben worden, entsprechende Unterlagen, aus denen sich ergebe, ob die neuen Erzeuger auch tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, seien aber bis zum 15.04.2016 nicht vorgelegt worden. Die Beweislast liege bei der BF.
Dieser Aussetzungsbescheid vom 21.04.2016 erwies sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig, wobei diese rechtlichen Punkte zu klären waren:
1. Hatte die BF die monierten Voraussetzungen innerhalb der 4-Monatsfrist nachzuweisen (wie die belangte Behörde meint) oder einfach zu erfüllen? Und wer trug die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen?
2. War eine der zu erfüllenden Voraussetzungen, dass die neu aufgenommenen Mitglieder bereits im Jahr 2015 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung mindestens 500 kg an Gemüse für Zwecke der Vermarktung produziert haben mussten?
3. Welche Voraussetzungen muss ein "Erzeuger" neben der normierten Mindestproduktionsmenge erfüllen?
1. Die maßgebliche Bestimmung des Art. 114 Abs. 2 VO (EU) 543/2011 sieht vor, dass die Anerkennung der EO ausgesetzt wird, wenn die Anerkennungskriterien nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist beachtet werden. Nicht gefordert ist somit, dass ein Nachweis innerhalb der Frist zu erfolgen hat, die Beachtung, also Einhaltung der Kriterien, ist ausreichend.
Die BF hat bis zum Ablauf der Frist zunächst 8 und dann 5 weitere neue Mitglieder als Gesellschafter in die EO aufgenommen. Dies hat sie der belangten Behörde auch mittels Abtretungsverträgen nachgewiesen. Zu den ersten 8 neuen Mitgliedern hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie 4 neue und bestehende Mitglieder nicht anerkennt. Die letzten 5 bekannt gegebenen Mitglieder hat die belangte Behörde nicht mehr intern überprüft oder weitere Unterlagen dazu von der BF angefordert. Sie hat diese Mitglieder mit dem Argument abgelehnt, die BF habe nicht explizit nachgewiesen, dass diese Mitglieder im Jahr 2015 eine Erzeugung und Vermarktung von Gemüse hatten. Da die Beweislast ausschließlich bei der BF läge und die gesetzte Frist von 4 Monaten eine absolute sei, hätte der Aussetzungsbescheid erlassen werden müssen, ohne dass die Behörde amtswegig weiter ermitteln hätte können.
Die belangte Behörde verkennt hier einerseits, dass die BF die Kriterien bis zum Ablauf der Frist nur erfüllen, aber nicht nachweisen musste und sie verkennt, dass sie trotz der Beweislast-Regelung des § 20 MOG 2007 auch eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2007, Zl. 2007/17/0172, festhielt, begründet selbst das Bestehen einer Beweislast des Beihilfenwerbers nach § 20 MOG 2007 keine Befugnis der Behörde, den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel durch die Vorschreibung einer bestimmten Art der Beweisführung einzuschränken.
Die Übertragung der Beweislast auf den Begünstigten bedeutet nach dieser Judikatur eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Beweisanbot und der Vorlage entsprechender Beweise, soweit sie dem Verpflichteten zugänglich sind (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0111). Die entscheidende Frage in den Beschwerdefällen war, in welcher Weise der Nachweis der von der belangten Behörde geforderten Voraussetzungen im Warnscheiben möglich und erforderlich war. Der Umstand, dass der BF die Beweislast auferlegt wird, einerseits durch
§ 20 MOG 2007 und andererseits durch das Warnschreiben selbst, besagt nicht, dass die belangte Behörde lediglich einen einzigen, von ihr festgelegten Nachweis zulassen könnte (Verweis des VwGH auf
§ 45 Abs. 2 AVG, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel).
Im Warnschreiben vom 14.12.2015 wurden keine von der belangten Behörde anerkannten Beweismittel angeführt. Die BF wurde aufgefordert, den " Nachweis zu erbringen, dass sich die für die Anerkennung erforderliche Anzahl an Mitgliedern angeschlossen hat. Wobei die angeschlossenen Erzeuger mit einer Betriebsnummer bei der AMA registriert sein und für das Jahr 2015 die normierte Mindestproduktion im betreffenden Sektor zum Zwecke der Vermarktung gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 VO 326/2015 produziert haben müssen." Die BF hat mittels notariell beglaubigten Abtretungsvertrags nachgewiesen, dass sich die erforderliche Anzahl an Mitgliedern ihr angeschlossen hat. Diese waren auch nachweislich mit einer Betriebsnummer bei der belangten Behörde registriert. Der Nachweis einer normierten Mindestproduktion war, wie weiter unten ausgeführt wird, rechtlich nicht erforderlich.
Mit der Bekanntgabe der zuletzt aufgenommenen 5 Mitglieder unter der Vorlage des Abtretungsvertrages hat die BF nach Ansicht des Gerichtes einen ausreichenden Nachweis darüber erbracht, dass sich die für die Anerkennung erforderliche Anzahl an Mitgliedern der EO angeschlossen hat. Hätte die belangte Behörde weitere Nachweise für erforderlich erachtet, hätte sie die BF auffordern müsse, diese vorzulegen. Der angefochtene Bescheid erging insofern ohne Einräumung des Parteiengehörs aber auch ohne die nach § 66 Abs. 1 AVG erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde. Der Umstand, dass § 20 MOG die Beweislast der BF überträgt, ändert nichts am Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Verpflichtung der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache nach Durchführung der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen (VwGH 21.12.2007, 2007/17/0172).
2. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung seit 15.10.2015 anwendbar. Voraussetzung für die Anerkennung einer EO nach der bis 14.10.2015 geltenden Obst- und Gemüse EO-VO war nach deren § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c eine Mindestgröße von "Erzeugerorganisationen für Gemüse(-arten):
20" sowie nach Z 2 lit. c leg. cit. eine Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung von "Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro". Eine Mindestmenge pro Erzeuger von 500 kg war nicht vorgesehen. Zudem konnte gemäß § 4 Abs. 3 Obst- und Gemüse EO-VO eine Unterschreitung der Mindestanzahl an Erzeugern unter bestimmten Voraussetzungen toleriert werden. Das BMLFUW als die bis 15.10.2015 zuständige Behörde tolerierte die Unterschreitung der Mindestmitgliederanzahl regelmäßig. Diese Ausnahmebestimmung war nach der neuen Rechtslage ab 15.10.2015 nicht mehr vorgesehen.
Tatsächlich hat die BF innerhalb der Frist von 4 Monaten, nämlich bis zum 15.04.2016, so viele Erzeuger in die EO aufgenommen (vgl. Feststellungen dazu), dass die erforderliche Mindestanzahl von 20 Mitgliedern erreicht wurde.
Die Prüfung, ob ein Erzeuger jährlich 500 kg an Obst oder Gemüse für Zwecke der Vermarktung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung produziert, kann rechtskonform frühestens zum 15.10.2016 beurteilt werden (bzw. erst am jeweiligen Jahresende, da im Bereich der EO das Kalenderjahr maßgeblich ist; vgl. Berichtspflichten der EO, Erwägungsgrund 3, Art. 2 oder 51 der VO (EU) 543/2011 ). Eine andere Vorgehensweise (wie jene der belangten Behörde) würde eine Rückwirkung der VO bedeuten. Eine solche kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht in Betracht, da rückwirkende Verordnungen nur dann zulässig sind, wenn im Gesetz eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist (Mayer/Muzak, B-VG5, Art. 18 B V. mVa VFSlg 8875 ua). Eine diesbezügliche Ermächtigung fehlt jedoch im MOG 2007 und auch in den anwendbaren europarechtlichen Vorschriften.
Eine Rückwirkung wie die vorliegende, die nicht ausdrücklich in der Rechtsvorschrift normiert wird, aber durch die Auslegung der vollziehenden belangten Behörde bewirkt wird, kollidiert mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und speziell des Vertrauensschutzes, der im besonderen Maße bei Vorschriften gilt, die finanzielle Auswirkungen haben können. Als Referenzentscheidung ist jene des EuGH vom 11.07.1991, Rs C-368/89, Crispoltoni I, zu nennen: Hier waren Verordnungen, die die Herabsetzung einer Erzeuger-Prämie für Tabak bei Unterschreitung der jährlichen Höchstgarantiemenge vorsahen, erst nach Aussaat der Tabakpflanzen erlassen worden. Da in der Folge die Höchstgarantiemenge überschritten wurde, kam es zu Kürzungen. Der EuGH sah hier das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt, da die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden (vgl. Eckhardt in:
(Hrsg.) Norer/Holzer, Jahrbuch Agrarrecht 2013, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Agrarrecht, S. 119ff mwN).
Übertragen bedeutet dies: Eine Auslegung des § 7 Abs. 2 Z 2 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung iVm den maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 543/2011 , wonach der EO mindestens 20 Mitglieder angehören mussten, die im Sektor Obst und Gemüse bereits im Jahr 2015 mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produziert hatten, verletzt das berechtigte Vertrauen der BF. Der auf dieser Grundlage ergangene Aussetzungsbescheid vom 21.04.2016 erwies sich schon deswegen als rechtswidrig.
Die Bestimmung, wonach die der EO angeschlossenen 20 Erzeuger jährlich mindestens 500 kg Gemüse liefern müssen, galt zwar ab dem 15.10.2015 und hätte sich die BF ab diesem Zeitpunkt bemühen müssen die neuen Voraussetzungen zu erfüllen. Dieses Versäumnis setzt aber gerade den Gang eines strikt konzipierten Verfahrens in Gang (Warnschreiben, Aussetzung und Aberkennung des Status als EO). Der Sinn des Warnschreibens nach Art. 114 Abs. 1 VO (EU) 543/2011 ist genau jener, die EO zu warnen, dass sie Voraussetzungen nicht erfüllt und diese innerhalb einer bestimmten Frist (in diesem Fall 4 Monate, vom 15.12.2015 bis 15.04.2016) nachzuholen kann. Da die Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen überwiegend im Jahr 2016 liegt, hätte die BF nach Ansicht des Gerichts auch mit einem Nachweis das Auslangen gefunden, dass sie im Jahr 2016 die erforderliche Anzahl an Mitgliedern aufweisen kann (zu berücksichtigen wäre dabei, dass etwa Ankaufsrechnungen naturgemäß erst im Herbst 2016 vorgelegt hätten werden können).
Im Übrigen hat die BF, wie sich aus den Feststellungen ergibt, innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist selbst für das Jahr 2015 nachgewiesen, dass sie zusätzliche Mitglieder in die EO aufgenommen hat, womit der EO mindestens 20 Mitglieder angeschlossen waren.
3. Wenn die belangte Behörde vermeint, es hätte seitens der BF fristgerecht ein Nachweis geführt werden müssen, dass es sich bei den angeschlossenen Mitgliedern um "Erzeuger" handelt, ist dazu auszuführen:
Was ein Erzeuger iSd Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung und der Obst- und Gemüse EO-VO ist, lässt sich zunächst aus der Begriffsdefinition des Art. 19 VO (EU) 543/2011 herauslesen: Danach gilt als Erzeuger ein Betriebsinhaber gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a der VO (EG) 1234/2007. Diese Bestimmung verweist wiederum auf den Begriff des Betriebsinhabers gemäß der VO (EG) 1782/2003. Die letztgenannte VO ist nicht mehr in Geltung und ist hier die nunmehrige VO (EU) 1307/2013 heranzuziehen. Hier schließt sich der Kreis, da nach der VO (EU) 1308/2013 , die die ebenfalls nicht mehr in Geltung stehende VO (EG) 1234/2007 ersetzt, die in der VO (EU) 1307/2013 aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten.
Danach ist ein Betriebsinhaber grob umrissen jemand, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Als "Betrieb" iSd Art. 4 der VO (EU) 1307/2013 gilt die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedsstaates befinden. "Betriebsinhaber" iSd Art. 4 der VO (EU) 1307/2013 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Mit der Begriffsdefinition in der derzeit geltenden – gegenständlich noch nicht anwendbaren – Fassung (findet sich in Art. 2 der VO (EU) 2017/891 ) wurde formuliert, dass ein "Erzeuger" ein Betriebsinhaber gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 ist, der Obst und Gemüse gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. i der VO (EU) Nr. 1308/2013 und solches Obst und Gemüse erzeugt, das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt ist.
Nach dem klaren Verordnungstext setzt Art. 19 VO (EU) 543/2011 den Erzeuger mit dem Betriebsinhaber gleich. Der Begriff "Erzeuger" (in der englischen Fassung "producer") im Kontext der VO (EU) 1308/2013 mag implizieren, dass es sich um einen Betriebsinhaber handeln muss, der tatsächlich in der Vergangenheit förderfähige Erzeugnisse produziert hat. Nach Art. 154 VO (EU) 1308/2013 kann eine EO nur anerkannt werden, wenn ihr eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Eine Mindestmenge pro Erzeuger war für das Jahr 2015 auf nationaler Ebene noch nicht vorgeschrieben (vgl. Ausführungen zur unzulässigen Rückwirkung oben), weshalb lediglich auf den ersten Halbsatz " wenn ihr eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist " abzustellen war. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie meint, der Sinn einer EO bestehe darin, dass Erzeuger, also Betriebsinhaber, die produzieren und vermarkten, sich zusammenschließen, um ihre Interessen zu bündeln.
Nach Ansicht des Gerichtes sind diese Voraussetzungen aber nicht zwingend in einem Fall wie dem gegenständlichen gültig, wenn die EO bereits besteht und nachträglich Mitglieder als Erzeuger aufgenommen werden. Aus den einschlägigen Bestimmungen und insbesondere der klaren Definition des "Erzeugers" als Betriebsinhaber lässt sich nicht ableiten, dass die neu aufgenommenen "Erzeuger" bereits in der Vergangenheit förderfähige Erzeugnisse produziert und vermarktet haben müssen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn diese "Erzeuger" der EO beitreten und sich verpflichten, ab dem Beitritt Erzeugnisse zu produzieren und diese über die EO vermarkten lassen.
Vor diesem Hintergrund war es gegenständlich ausreichend, dass die BF neue Mitglieder in die EO aufnimmt, die Betriebsinhaber waren und sich mittels Lieferverträgen an die EO gebunden haben. Wie sich in der Folge herausstellte, haben auch mindestens 20 der Mitglieder bereits im Jahr 2015 förderfähige Erzeugnisse produziert und an die BF geliefert. Diese Tatsache trat aber erst im Zuge des "Aberkennungsverfahrens" (vgl. dazu Ausführungen zum Bescheid vom 22.12.2016) bzw. des Beschwerdeverfahrens zu Tage.
Zusammenfassung
Die BF hat die im Warnschreiben geforderten Abhilfemaßnahmen iSd Art. 114 VO (EU) 543/2011 , nämlich innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Erhalt des Warnschreibens den Nachweis zu erbringen, dass sich die für die Anerkennung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 VO 326/2015 in Höhe von mindestens 20 ihrer EO angeschlossen hat, wobei die angeschlossenen Erzeuger mit einer Betriebsnummer bei der AMA registriert sein müssen, erfüllt. Die Forderung der belangten Behörde, die BF müsse einen Nachweis erbringen, dass die Mitglieder der EO eine bestimmte Mindestproduktionsmenge im Jahr 2015 im betreffenden Sektor zum Zwecke der Vermarktung gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 VO 326/2015 produzierte, war rechtswidrig und somit von der BF auch nicht zu erfüllen.
Da die BF aber die gebotenen Voraussetzungen innerhalb der festgesetzten Frist nachwies bzw. zumindest erfüllte, belastete die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 21.04.2016 mit Rechtswidrigkeit. Dieser war vom Verwaltungsgericht in der Folge ersatzlos zu beheben.
Auf die weitere Rechtsfrage, ob eine Aussetzung der Anerkennung der BF als EO mit diesem Bescheid überhaupt erfolgen konnte, obwohl die Aussetzung bereits mit Bescheid vom 07.04.2016 ausgesprochen wurde (freilich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt) und diesem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukam, war damit nicht mehr einzugehen.
Bescheid vom 22.12.2016 betreffend Widerruf der Anerkennung als EO und Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2017
Mit diesem Bescheid wurde die Anerkennung der BF als EO rückwirkend mit 15.10.2015 widerrufen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheidspruch unwesentlich verändert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie die BF mit Warnschreiben vom 14.12.2015 aufgefordert habe, nachzuweisen, dass sich ihr die für die Anerkennung notwendige Anzahl von 20 Mitgliedern angeschlossen haben. Bis dato sei es aber nicht gelungen, die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Gemäß Art. 114 Abs. 3 VO (EU) 543/2011 widerruft ein Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde, wenn die Kriterien nicht bis zum Ende der im Aussetzungsbescheid festgesetzten Frist erfüllt wurden.
Nachdem der Aussetzungsbescheid vom 21.04.2016 als rechtswidrig behoben wurde, war auch der "Aberkennungsbescheid" vom 22.12.2016 als Folgewirkung ersatzlos zu beheben.
Selbst für den Fall, dass der Aussetzungsbescheid als rechtskonform erachtet würde, hat die BF, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die geforderten Voraussetzungen jedenfalls bis zum Ende der Aussetzungsfrist erfüllt. Die belangte Behörde erkannte die von der BF vorgelegten Beweise nicht an, da sie aus ihrer Sicht nicht ausreichend waren.
Dabei verkannte die belangte Behörde, dass ein Nachweis der Voraussetzungen innerhalb der Aussetzungsfrist nicht zwingend erforderlich war. Art. 114 Abs. 3 VO (EU) 543/2011 sieht vor, dass die Kriterien bis zum Ende der Aussetzungsfrist erfüllt werden müssen. Nicht gefordert war somit, dass ein Nachweis innerhalb der Frist zu erfolgen hatte, die Erfüllung, also Einhaltung der Kriterien, war ausreichend. Die belangte Behörde hätte somit zumindest die Unterlagen durch die BF am 22.12.2016 und im Rahmen der Beschwerde gegen den "Aberkennungsbescheid" entsprechend zu würdigen gehabt und hätte diese spätestens in ihrer Beschwerdevorentscheidung berücksichtigen müssen. Hier galten sinngemäß die Ausführungen zur Frage der Beweislast (vgl. oben).
Hätte die belangte Behörde diese Unterlagen im vollen Umfang ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt, hätte sie den "Aberkennungsbescheid" nicht erlassen dürfen bzw. der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich stattgeben müssen. Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, hat die BF die im Warnschreiben geforderten (rechtlich zulässigen) Voraussetzungen nämlich zur Gänze erfüllt.
Auch dieser Bescheid erwies sich somit als rechtswidrig und war ersatzlos zu beheben.
Bescheid vom 07.04.2016 betreffend Aussetzung
Mit diesem Bescheid setzte die belangte Behörde die Anerkennung der BF als EO auf Grundlage des Art. 115 VO (EU) 543/2011 – ohne zeitliche Beschränkung und unter Bezugnahme auf das Warnschreiben vom 14.12.2015 – aus.
Nach Art. 115 Abs. 1 VO (EU) 543/2011 entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung der EO, wenn sich herausstellt, dass eine EO eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die VO (EU) 1308/2013 fallenden Beihilfe begangen hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Mitgliedstaat die Anerkennung einer EO aussetzen, wenn sie verdächtigt wird, eine solche betrügerische Handlung begangen zu haben.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kam im Verfahren nicht hervor, dass die BF eine betrügerische Handlung im Zusammenhang mit dem Bezug der Beihilfe begangen hat. Neben den Feststellungen im gegenständlichen Verfahren stellt die Einstellungen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Landesgerichts wegen des Verdachts des schweren Betrugs des GF XXXX ein starkes Indiz dafür dar.
Die Aussetzung mittels Bescheid erfolgte zwar zu Recht, da ein diesbezüglicher Verdacht bestand und somit die Voraussetzungen des Art. 115 Abs. 2 VO (EU) 543/2011 erfüllt waren.
Aus der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht, was in dem Fall passiert, wenn sich der Verdacht einer betrügerischen Handlung nicht bestätigt. Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann aber abgeleitet werden, dass zum Aussetzungsbescheid ein contrarius actus gesetzt werden muss, nämlich die (rückwirkende) Beseitigung des normierten Zustandes. Der Bescheid, mit dem die Aussetzung der Anerkennung der BF als EO gemäß Art. 115 Abs. 2 VO (EU) 543/2011 verfügt wurde, war somit ersatzlos aufzuheben. Damit tritt rückwirkend der Rechtszustand vor Erlassung des Bescheides ein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66, Rz 108).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 2 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung iVm den in der Begründung angeführten EU-Vorschriften (insb. Art. 114 und 115 der VO (EU) 543/2011 ). Als zentrale Rechtsfragen waren zu klären, ob die Forderung der Behörde nach Einhaltung der Voraussetzungen für eine Erzeugerorganisation nach der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung (Mindestproduktionsmenge) rückwirkend zulässig war, ob ein Nachweis (oder bloß die Erfüllung) der Voraussetzungen innerhalb der Fristen rechtlich geboten war und ob ein "Erzeuger" der Erzeugerorganisation nach den hier anwendbaren Vorschriften bloßer Betriebsinhaber sein musste oder auch "erzeugen" musste.
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