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§ 7 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2021

Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e)

2. Abschnitt

Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Erzeugerorganisationen

§ 7.

(1) Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Art. 154 bzw. gemäß Art. 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

  1. 1. die Satzung der Erzeugerorganisation,
  2. 2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
  3. 3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,
  4. 4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
  5. 5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie
  6. 6. bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.

(2) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn

  1. 1. es sich bei der Erzeugerorganisation um eine juristische Person handelt,
  2. 2. der Erzeugerorganisation mindestens zehn Erzeuger, die im betreffenden Sektor jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, angehören,
  3. 3. die Erzeugerorganisation eine jährliche Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung,
  1. a) im Sektor Milch ausgedrückt durch eine jährliche Mindestmenge an gelieferter Rohmilch oder Rohmilchäquivalent von 3 000 t und
  2. b) in den übrigen Sektoren ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, von 1 Million Euro
  1. 4. die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind sowie
  2. 5. die zusätzlichen sektorbezogenen speziellen Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden.

(3) Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind.

(4) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

(6) Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. b folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:

  1. 1. Der Erzeugerorganisation gehören mindestens 20 Erzeuger, die im Sektor Obst und Gemüse jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, an.
  2. 2. Die Erzeugerorganisation weist eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 3 Millionen Euro auf.
  3. 3. Bei einer Erzeugerorganisation, bei der sich der Wert der Erzeugung überwiegend aus der Vermarktung von Äpfeln ergibt, liegt eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 7 Millionen Euro vor.

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse abweichend von Abs. 6 auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km handelt und ihr mindestens zehn Erzeuger angehören.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231613

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