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§ 6 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Aufbewahrungspflichten

§ 6

(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(2) Abs. 1 gilt auch für Unterlagen und Belege von Dritten über gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagerte Tätigkeiten.

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