Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 5.
(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane haben die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen oder als elektronisches Dokument zur Verfügung zu stellen.
(6) Hat eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein Branchenverband Dritte eingeschaltet oder Tätigkeiten gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagert, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder des Branchenverbands auch für den Rechtsnachfolger.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40231612
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