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§ 4 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Melde- und Mitteilungspflichten

§ 4.

(1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben jährlich bis 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Jahresbericht vorzulegen, der zu enthalten hat:

  1. 1. Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger,
  2. 2. Umfang und Wert der von den der Organisation angehörigen Erzeugern produzierten und von der Organisation vermarkteten Erzeugnisse und
  3. 3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der AMA jährlich zu melden:

  1. 1. bis 15. Februar des Folgejahres in Ergänzung zum Beihilfeantrag einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme, der insbesondere zu enthalten hat:
  1. a) Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger sowie ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, das Name, Betriebsnummer sowie Art und Menge der im Vorjahr angelieferten Produkte ausweist und aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,
  2. b) eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss; auch hat die Vermarktungsstatistik die wichtigsten Obstsorten bzw. Handelstypen bei Gemüse aufzuschlüsseln sowie eine Darstellung und Aufgliederung der Erzeugnisse nach biologischer und konventioneller Produktion zu enthalten,
  3. c) eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersichtlich sein muss,
  4. d) eine Preisstatistik, aus der die im vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
  5. e) die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden, und
  6. f) die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7,
  1. 2. bis 15. Oktober des Folgejahres die erforderlichen Angaben für die Erstellung des von Österreich an die Europäische Kommission zu erstattenden Jahresberichts.

(3) Der von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor gemäß Abs. 1 der AMA vorzulegende Jahresbericht hat weiters zu enthalten:

  1. 1. eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,
  2. 2. eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind, und
  3. 3. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

(4) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EU) 1308/2013 durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden:

  1. 1. vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Produktlieferung, und
  2. 2. jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Produktmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträge geliefert wurde.

(5) Branchenverbände haben jährlich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und insbesondere zu enthalten hat:

  1. 1. eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf den Sektor, für den der Branchenverband anerkannt ist, durchgeführt wurden,
  2. 2. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,
  3. 3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 15 und
  4. 4. Nachweise, dass der jeweilige Wirtschaftszweig bzw. die Branche einen wesentlichen Anteil gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 repräsentiert.

(6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.

(Anm.: Abs. 6a mit Ablauf des 8.7.2021 außer Kraft getreten)

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Melde-, Berichts- und Mitteilungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, deren Mitglieder bzw. Erzeuger sowie sinngemäß für diejenigen Dritten und Tochtergesellschaften, welche die ausgelagerten Tätigkeiten gemäß § 8 übernommen haben.

Schlagworte

Meldepflicht, Obstart, Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40235908

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