Normen
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4a idF 31992R2066;
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4d Abs1 idF 31992R2066;
31992R2066 Nov-31968R0805/31987R0468/31980R1357 Art1;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art1 Abs4;
ABGB §1175;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66;
AVG §9;
MOG 1985 §104;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4a idF 31992R2066;
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4d Abs1 idF 31992R2066;
31992R2066 Nov-31968R0805/31987R0468/31980R1357 Art1;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art1 Abs4;
ABGB §1175;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66;
AVG §9;
MOG 1985 §104;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- (EUR 1.090,09) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 6. Mai 1999 bei der AMA eingelangten Antrag wurde namens eines als "ZE und F" (im Folgenden: ZE u. F) bezeichneten rechtlichen Gebildes die Zuerkennung einer Mutterkuhprämie für 60 Stück Rinder beantragt. Darüber hinaus wurden für denselben Betrieb Anträge auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder gestellt.
Mit einer an ZE u. F adressierten Erledigung der AMA vom 10. November 1999 stellte diese fest, dass für den in Rede stehenden Betrieb Rinderprämien für maximal 124,44 Großvieheinheiten gewährt würden. Auf Grund der Anträge werde dem Adressaten dieser Erledigung ein 60 %iger Vorschuss auf die Rinderprämie in Höhe von insgesamt EUR 7.158,61 bewilligt. Am 14. März 2000 wurde diese Erledigung dahingehend abgeändert, dass der Vorschuss EUR 7.223,83 betrage.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung setzte die AMA mit einer an ZE u. F gerichteten Erledigung vom 19. Juni 2000 die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 1999 mit 46 Stück fest.
Die diesem Betrieb zustehende Mutterkuhquote habe auf Grund eines Bescheides der AMA vom 10. August 1999 61 Stück betragen. Seitens des Betriebes sei diese Quote jedoch in Ansehung von 15 Stück nicht genutzt worden. Es ergebe sich damit für 1999 eine Quote von 46 Stück.
Mit einer ebenfalls an ZE u. F adressierten Erledigung der AMA vom 19. Juni 2000 setzte diese die Rinderprämien für den genannten Betrieb für das Kalenderjahr 1999 mit insgesamt EUR 2.249,40 fest. Gleichzeitig forderte sie die Bescheidadressatin auf, den Rückforderungsbetrag von EUR 4.974,43 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides rückzuüberweisen.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die zuerkannten Rinderprämien ausschließlich solche für männliche Rinder waren. Demgegenüber wurde die Mutterkuhprämie mit EUR 0,-- festgesetzt. Von den beantragten 60 Stück Mutterkühen hätten sich lediglich 46 Stück als förderungs- bzw. auszahlungsfähig erwiesen. Im Hinblick auf diese Divergenz zwischen der Zahl der beantragten und der auszahlungsfähigen Mutterkühe sei die Prämie für das Jahr 1999 um 100 % zu kürzen gewesen.
Gegen diese Bescheide wurde unter der Bezeichnung "E und FZ" (im Folgenden: E u. FZ) Berufung mit dem Antrag erhoben, die individuelle Höchstgrenze ab 1999 auf 60 Stück Mutterkühe anzuheben bzw. die Rinderprämien für 1999 in der vollen beantragten Höhe zu bewilligen. In der Begründung dieser Berufung wird die den erstinstanzlichen Bescheiden implizit zu Grunde gelegte Auffassung bekämpft, es habe sich bei 14 der im Betrieb gehaltenen Rinder deshalb nicht um Mutterkühe gehandelt, weil diese, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, mit Ausnahme von Totgeburten noch nicht gekalbt hätten und auch im Anschluss an die Totgeburten nicht nachweislich Milch gegeben hätten.
Am 20. Juli 2000 legte die AMA der belangten Behörde diese Berufung mit dem Bemerken vor, dass keine Berufungsvorentscheidung erlassen werde.
Mit einer an ZE u. F ergangenen Erledigung der AMA vom 1. September 2000 wurde die Erledigung der AMA vom 19. Juni 2000 betreffend die Festsetzung der Rinderprämien für 1999 dahingehend abgeändert, dass diese nunmehr in der Höhe von EUR 2.420,40 bewilligt würden. Aus der Begründung dieses Abänderungsbescheides geht hervor, dass sich diese Abänderung aus einer Neuberechnung der Sonderprämien für männliche Rinder ergibt, während die Mutterkuhprämie neuerlich mit EUR 0,-- festgesetzt wurde. In der Begründung dieser Erledigung heißt es, gegen den nunmehr abgeänderten Bescheid sei eine zulässige Berufung eingebracht worden. Die Abänderung sei daher im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG erfolgt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es weiters, dass es der Adressatin der Berufungsvorentscheidung freistehe, gegen die Berufungsvorentscheidung einen Vorlageantrag einzubringen.
Am 9. April 2001 erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, welcher wie folgt adressiert wurde:
"1. Frau EZ
2. Herrn FZ"
In diesem Bescheid wurde die den eben angeführten
Bescheidadressaten zugerechnete Berufung gegen die Erledigungen
der AMA vom 19. Juni 2000 betreffend Rinderprämien für 1999 und
betreffend Festsetzung der individuellen Höchstgrenze der
Mutterkuhprämie für 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit
Art. 4a und 4d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 , Art. 10
Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 33 Abs. 2
und Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde näher dar, aus welchen Gründen sie die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach es sich bei 14 der 60 im gegenständlichen Betrieb gehaltenen weiblichen Rinder nicht um Mutterkühe im Verständnis des Art. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gehandelt habe, teile. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer entgegen § 104 MOG nicht nachgewiesen, dass alle oder einige der 14 nicht anerkannten Tiere nach einer Totgeburt bereits Milch gegeben hätten.
Schließlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, im Hinblick auf das Fehlen der Prämienvoraussetzungen für 14 der 60 antragsgegenständlichen Tiere, also von mehr als 20 %, kämen die Sanktionsbestimmungen des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zur Anwendung, welche eine 100 %ige Kürzung der Prämien für 1999 vorsähen.
Gleichermaßen sei davon auszugehen, dass der Betrieb die ihm zustehende Quote für 1999 lediglich im Ausmaß von 46 Mutterkühen genutzt habe, sodass die individuelle Höchstgrenze ab 1999 zu Recht lediglich mit 46 Stück festgesetzt worden sei.
Die belangte Behörde stellte zwei Ausfertigungen dieses Bescheides an die Beschwerdeführer mit einem an "E und FZ" adressierten Rückscheinbrief zu. Dieser Rückscheinbrief wurde von einer als "Empfänger" bezeichneten Person am 13. April 2001 übernommen.
Mit einer als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, an ZE u. F adressierten Erledigung der AMA vom 19. April 2001 wurde die Erledigung vom 1. September 2000 betreffend Rinderprämien 1999 (mit welcher die Erledigung vom 19. Juni 2000 abgeändert worden war) ihrerseits abgeändert, und zwar dahingehend, dass die Rinderprämien für das Kalenderjahr 1999 nunmehr in der Höhe von insgesamt EUR 2.275,70 bewilligt würden. Gleichzeitig wurde ein zu Unrecht überwiesener Betrag von EUR 144,70 zurückgefordert. Auch in dieser Erledigung geht die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass die Mutterkuhprämie für 1999 mit 0 festzusetzen sei. Die Änderung ergab sich aus einer Neuberechnung der Sonderprämie für männliche Rinder.
Weiters heißt es in der Begründung dieses Bescheides, in Ansehung der im Spruch genannten Bescheide, gegen die die Bescheidadressaten eine zulässige Berufung eingebracht hätten, sei die Entscheidung als Berufungsvorentscheidung aufzufassen und mit Vorlageantrag zu bekämpfen. Für die im Spruch genannten Bescheide, gegen die keine zulässige Berufung eingebracht worden sei, sei die Aufhebung bzw. Abänderung gemäß § 103 Abs. 1 MOG erfolgt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2001 richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Als "Beschwerdeführer:" sind "E u. FZ" bezeichnet. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 13. April 2001 zugestellt wurde.
Am 12. Oktober 2001 erklärte der Beschwerdevertreter in einem Telefonat mit dem Berichter, die oben wiedergegebene Formulierung sei dahin zu verstehen, dass die Beschwerde namens der beiden, im angefochtenen Bescheid als Bescheidadressaten ausdrücklich genannten natürlichen Personen erhoben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 4a und 4d Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der erstgenannten Verordnung, wie sie im Jahr 1999 in Geltung standen, lauteten auszugsweise:
"Artikel 4a
Im Sinne dieses Abschnitts sind
- Erzeuger: der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen - unabhängig von der Rechtsform dieser Gemeinschaft und ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht -, dessen Betrieb sich in der Gemeinschaft befindet und der die Rinderhaltung betreibt;
...
Artikel 4d
(1) Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, erhalten auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie).
...
(4) Anspruch auf die Prämie haben nur Erzeuger, die die Prämie für das Bezugsjahr erhalten haben und einen Prämienantrag auch für die Jahre bis 1992 einschließlich gestellt haben.
(5) Die Prämie wird Erzeugern gewährt, die während zwölf Monaten vom Tag des Prämienantrags an weder Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abliefern und in diesem Zeitraum während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten mindestens die in dem Antrag angemeldete Zahl von Mutterkühen halten."
Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 der Verordnung (EWG) 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen lautet:
"Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - nachstehend 'integriertes System' genannt - ein, und zwar
...
b) im Sektor der tierischen Produktion für
- die Prämienregelungen zu Gunsten der
Rindfleischerzeuger gemäß Artikel 4 Buchstaben a) bis h) der
...
(4) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Regelungen bedeutet im Sinne dieser Verordnung:
- 'Betriebsinhaber': der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben;"
Vorliegendenfalls wurde der Antrag auf Zuerkennung der Mutterkuhprämie für 1999 namens eines als "ZE u. F" bezeichneten rechtlichen Gebildes gestellt. Dementsprechend richtete die erstinstanzliche Behörde auch die beiden mit Berufung bekämpften Erledigungen vom 19. Juni 2000 an "ZE u. F" als Adressaten.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob diesem Gebilde als solchem im Verfahren zur Erlangung der Beihilfen Parteistellung zukam.
Auf Grund der Bezeichnung des Antragstellers im Beihilfenantrag war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt den antragsgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam bewirtschaftet haben. Eine Erwerbsgesellschaft liegt vor, wenn sich Personen (auch Ehegatten) formlos zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks vereinigen, so etwa zur Führung einer Landwirtschaft (vgl. hiezu MGA, ABGB34, E. 19 und 19a zu § 1175, sowie Strasser in Rummel II2, Rz 26 zu § 1175 ABGB). Nach herrschender Ansicht kommt einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Bereich des österreichischen Zivilrechtes keine Rechtspersönlichkeit zu (vgl. Strasser a.a.O. Rz 13 zu § 1175).
Gemäß § 29 Abs. 1 des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, in Verbindung mit Art. II Abs. 4 EGVG hatten die Verwaltungsbehörden vorliegendenfalls das AVG anzuwenden.
Die Frage der persönlichen Rechtsfähigkeit - welche im Bereich des Verfahrensrechts Parteifähigkeit heißt - und Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Parteifähigkeit bestimmt sich somit primär nach den Verwaltungsvorschriften. Nur wenn diese keine Bestimmungen enthalten, sind subsidiär die Normen des bürgerlichen Rechts maßgebend. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens kann also auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt, Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 14. September 2001, Zl. 2001/19/0068).
Die hier im Verständnis des § 9 AVG maßgeblichen Verwaltungsvorschriften finden sich zum einen in Art. 4a und 4d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in ihrer für das Förderungsjahr 1999 maßgeblichen Fassung, zum anderen in Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art. 2 lit. d und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 . Nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 4 der letztgenannten Verordnung gelten die dort enthaltenen Definitionen "unbeschadet spezifischer Bestimmungen im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen".
Aus Art. 4d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ergibt sich, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes vom "Erzeuger" zu stellen ist. "Erzeuger" kann nach dem klaren Wortlaut des Art. 4a der in Rede stehenden Verordnung nicht nur eine natürliche oder juristische Person, sondern (unabhängig von ihrer Rechtsform nach einzelstaatlichem Recht) auch eine Gemeinschaft natürlicher (oder juristischer) Personen sein. Die ausdrückliche Anführung dieses dritten Falles in der in Rede stehenden Verordnung macht nur dann Sinn, wenn die dort genannte Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen ihrerseits keine juristische Person zu sein braucht.
Nach dem Vorgesagten räumt Art. 4a in Verbindung mit Art. 4d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auch Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes die Rinderhaltung betreiben, die Parteifähigkeit im Verfahren zur Erlangung von Rinderprämien ein.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die Auffassung vertreten will, antragslegitimiert sei der "Betriebsinhaber" im Verständnis der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/17/0082, auf dessen Entscheidungsgründe insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Daraus folgt zunächst, dass der Antrag vom 6. Mai 1999 nicht der EZ und dem FZ als natürliche Personen zuzurechnen war, sondern der unter dieser Bezeichnung von ihnen betriebenen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, welcher insoweit als "Erzeugerin" bzw. "Betriebsinhaberin" Parteistellung im Verfahren zur Erlangung der Rinderprämien zukam.
Dementsprechend hat die erstinstanzliche Behörde die mit Berufung angefochtenen Erledigungen vom 19. Juni 2000 zu Recht an "ZE u. F" als parteifähige und antragstellende Erzeuger gerichtet.
Die dagegen namens "E u. FZ" erhobene Berufung ist dem Erzeuger, welcher auch als Adressat der erstinstanzlichen Bescheide bezeichnet worden war, zuzurechnen.
Die belangte Behörde war nach dem Vorgesagten nicht befugt, auf Grund dieser von "E u. FZ" als Erzeuger erhobenen Berufung einen Berufungsbescheid gegenüber EZ und FZ, je als natürliche Personen, zu erlassen. Dies ist aber durch die unzweifelhafte und damit einer gesetzeskonformen Auslegung nicht zugängliche Adressierung des Bescheides vom 9. April 2001 an 1. Frau EZ und
2. Herrn FZ und das (unstrittige) Zukommen dieser Erledigungen an diese Personen erfolgt.
Berufungsentscheidungen sind, wie sich aus den §§ 63 und 66 AVG ergibt, antragsbedürftige Verwaltungsakte. Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie über eine von ihr fälschlicherweise den Beschwerdeführern zugerechnete Berufung gegenüber diesen einen Berufungsbescheid erlassen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/1825).
Bemerkt wird weiters, dass der nach dem Vorgesagten gegenüber den beiden Beschwerdeführern als natürliche Personen erlassene Bescheid vom 9. April 2001 durch die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 19. April 2001 jedenfalls unberührt geblieben ist, weil sich diese Erledigung an eine andere Partei, nämlich an ZE u. F, gerichtet hat.
In der vorliegenden Beschwerde werden "E u. FZ" als "Beschwerdeführer" bezeichnet. Diese Formulierung erlaubt zumindestens auch die Deutung, der Begriff "Beschwerdeführer" sei im Plural verwendet und bezeichnet daher mehrere Personen, nämlich EZ und FZ als natürliche Personen, welche Deutung auch auf Grund der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid gegen eben diese natürlichen Personen erlassen wurde, nahe liegt. Die seitens des Beschwerdevertreters am 12. Oktober 2001 gemachten Angaben, die Beschwerde sei namens dieser natürlichen Personen erhoben worden, haben daher lediglich klarstellende Funktion. Hätte nämlich mit "E u. FZ" die von den genannten Personen betriebene Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bezeichnet werden sollen (wie dies in der Berufung der Fall war), so wäre es wohl nahe liegend gewesen, diese Gesellschaft als "Beschwerdeführerin" zu bezeichnen.
Die der EZ und dem FZ als natürliche Personen zuzurechnende Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. April 2001 erweist sich daher als zulässig und führt nach dem Vorgesagten zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG.
Ergänzend wird bemerkt, dass es Sache der belangten Behörde sein wird, nunmehr über die Berufung der als Erzeugerin fungierenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu entscheiden, wobei zu beachten sein wird, dass sich aus der Beweislastregel des § 104 MOG keine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens ergibt.
In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die mit Berufung angefochtene Erledigung der AMA vom 19. Juni 2000, soweit sie die Festsetzung der Rinderprämien für 1999 betrifft, in der Folge durch die als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung vom 1. September 2000 sowie in weiterer Folge durch jene vom 19. April 2001 abgeändert werden sollte. Unter der Voraussetzung, dass diese Erledigungen der als Bescheidadressatin angeführten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (vertreten durch einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter) zugekommen und in Rechtskraft erwachsen wären, hätten sie die Prämienfestsetzung in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid der AMA vom 19. Juni 2000 ersetzt und diesem Bescheid damit derogiert. Diesfalls hätte die belangte Behörde die Berufung insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, sowie auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 28. November 2001
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