Abs. 3 gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e)
Übergangsregelungen für bestehende Erzeugerorganisationen
§ 13.
(1) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
(2) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung der _Verordnung BGBl. II Nr. 351/1999, anerkannt worden sind, sind innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.
(3) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, vor dem 31. Dezember 2017 anerkannt worden sind, sowie Erzeugerorganisationen, die nach Überprüfung gemäß Abs. 1 und 2 noch anerkannt sind, haben spätestens 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40231616
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