Überprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 13a.
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40231617
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