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§ 14 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 14

(1) Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Art. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

  1. 1. die Satzung der Vereinigung,
  2. 2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge wie etwa Gesellschaftsverträge,
  3. 3. die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und gegebenenfalls Umweltschutz,
  4. 4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
  5. 5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,

    anzuschließen.

(2) Eine Vereinigung ist anzuerkennen, wenn

  1. 1. es sich bei der Vereinigung um eine juristische Person handelt,
  2. 2. die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind und
  3. 3. für die Beschlussfassung der Vereinigung, soweit sich der Beschluss auf operationelle Programme bezieht, Einstimmigkeit vorgesehen ist.

(3) § 9 ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

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