B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1412253.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 791194001/14714534 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 29.09.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zl. 09 11.940BAT sowohl bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2013, Zl. D11 412253-1 als unbegründet abgewiesen.
Am 17.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er neue Fluchtgründe habe und zwar seine Homosexualität. Am 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass "immer etwas in ihm gewesen sei". Als er ein Kind gewesen sei, habe ihm ein Mann Süßigkeiten gekauft und ihn gebeten, sich auf seinen Schoß zu setzten. Er habe dem nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt; der Mann sei dann von Sicherheitskräften getötet worden. Erst 2014 habe er seine ersten homosexuellen Erfahrungen gemacht. Der Beschwerdeführer erklärte, zusätzlich auch noch eine Beziehung zu einer Frau zu haben, nachdem er immer wieder darauf angesprochen worden sei, dass er nie mit weiblichen Personen gesehen werde.
Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dem angefochtenen Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über seine angeblichen homosexuellen Neigungen bereits in Nigeria Bescheid gewusst habe. Die belangte Behörde führte aus, dass es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen wäre, dies bereits im Erstverfahren vorzubringen.
Weiter wurde ausgeführt: "Aufgrund Ihrer bisherigen vagen und unsubstanziierten Darbietung im gegenständlichen Asylverfahren ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrer angeblichen Homosexualität um ein weiteres Gedankenkonstrukt handelt, mit dem Sie sich lediglich einen Aufenthaltsstatus in Österreich erschleichen wollen. In Anbetracht der obigen Ausführungen handelt es sich dabei um keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe, die sich nach rechtskräftigen Abschluss vonmvorangegangenen Asylverfahren zugetragen haben!" Der Beschwerdeführer behaupte die Existenz eines Freundes bzw. einer Freundin, zu denen er sexuellen Kontakt habe. Er habe jedoch keine konkreten Angaben zu diesen Personen machen können.
Der Bescheid wurde dem MigrantInnenverein St. Marx, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, am 12.05.2017 zugestellt. Am 26.05.2017 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde zur Post gebracht. Es wurde moniert, dass die auf dem Einvernahmeprotokoll vermerkte weibliche Referentin des BFA bei der Einvernahme gar nicht anwesend gewesen sei, jedoch den Bescheid unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer sei zwar gefragt worden, ob es in Ordnung für ihn sei, wenn eine Dolmetscherin für ihn übersetze, nicht jedoch darauf hingewiesen worden, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, als Behördenorgan eine Frau heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber einem Mann nicht offen getraut, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Es widerspreche auch dem AVG, dass der Einvernehmende nicht mit der Bescheidverfasserin identisch sei. Der Beschwerdeführer habe sich darüber hinaus die letzten Jahre wohlverhalten, er bemühe sich, sich in Österreich zu integrieren und spreche Deutsch mittlerweile auf gutem Niveau. Es wurde weiters vorgebracht, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs 1 BFA-VG und entsprechend auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig seien. Darüber hinaus sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes für den Beschwerdeführer. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht zulässig ist, ebenso die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria unrichtig sind, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig ist, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig ist.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 12.06.2017 bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, dem Akt des Asylgerichtshofes zum Vorverfahren unter der Zahl D11 412253-1, sowie aus der Beschwerdeschrift.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
2.2. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2013, Zl. D11 412253-1, heranzuziehen.
Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.3. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Herkunftsland von den Bewohnern seines Dorfes, welche auch seine Familie ermordet hätten, verfolgt wurde.
Den neuen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer mit seiner Homosexualität und seiner Furcht, deswegen in Nigeria inhaftiert und von der Gesellschaft ausgegrenzt zu werden.
Somit begründete der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag mit anderen Gründen als jenen, die er in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hatte.
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Das Bundesamt stützte sich im angefochtenen Bescheid auf die Behauptung, dass der Beschwerdeführer "unmissverständlich" angegeben habe, von seinen angeblichen homosexuellen Neigungen bereits im Heimatland gewusst zu haben.
Die diesbezügliche Beweiswürdigung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht aufrechtzuerhalten: Das Bundesamt bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.03.2017 erklärt hatte: "Es war immer etwas in mir." Der Beschwerdeführer schildert dies in Zusammenhang damit, dass ein Mann ihn als Kind auf den Schoss genommen habe und ihm Süßigkeiten gegeben habe. Der Mann sei dann von Sicherheitskräften getötet worden und der Beschwerdeführer habe sich daran erinnert, wie ihn der Mann berührt hatte. Daraus zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Nigeria seiner homosexuellen Neigungen bewusst war, erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gewagt.
Auf die folgende Frage in der Einvernahme durch das Bundesamt, wann er seine homosexuellen Neigungen festgestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Es ist ein Gefühl. Als ich erwachsen wurde, habe ich zuerst masturbiert, als das Gefühl aufgekommen ist. Nach dem Tod dieses Mannes in U., aber meine erste Erfahrung hatte ich 2014, nachdem ich vom Gefängnis entlassen wurde."
Dass das Bundesamt daraus folgerte: "Aus Ihrem Vorbringen ist deutlich ersichtlich, dass Sie sowohl über Ihre sexuellen Neigungen als auch über mögliche Konsequenzen diesbezüglich noch vor dem Verlassen Ihres Heimatlandes Bescheid wussten.", kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit den zitierten Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid stützt, in Einklang gebracht werden.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, vage Gefühle gehabt zu haben, erste sexuelle Erfahrungen aber erst 2014 gemacht zu haben, erscheint es unangebracht, ihm zu unterstellen, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria im Jahr 2009 genaue Vorstellungen über seine sexuelle Orientierung und die damit verbundenen Konsequenzen gehabt habe. Dass das Bewusstwerden über die eigene sexuelle Orientierung in manchen Fällen ein Prozess ist, der Jahre in Anspruch nehmen kann, kann nicht einfach geleugnet werden.
Soweit sich das Bundesamt daher auf die Behauptung stützt, dass es sich - bei hypothetischem Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers über seine Homosexualität - um Umstände handeln würde, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären (was einer neuen Sachentscheidung entgegenstünde), verkennt es den Sachverhalt und die Rechtslage.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgung von Homosexualität in Nigeria wie auch eine etwaige gesellschaftliche Ächtung in Verbindung mit dem Ausleben der sexuellen Neigung steht; solange der Beschwerdeführer daher keine sexuellen Erfahrungen gesammelt hatte, war keine Verfolgung zu befürchten. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung bezieht sich ja darauf, dass er seit einigen Jahren seine sexuelle Orientierung auslebt. Auch aus diesem Grund kann das Bundesamt nicht davon ausgehen, dass kein geänderter Sachverhalt vorliegen würde.
Indem das Bundesamt im bekämpften Bescheid die Ansicht vertrat, dass für das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung von § 68 Abs. 1 AVG eine Glaubwürdigkeitsprüfung entbehrlich wäre, da es sich um während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bekannt gewesene Umstände handle, hat es die Rechtslage verkannt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wäre das neue Vorbringen vielmehr daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht.
Soweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, er habe keine Details zu seinem angeblichen Freund bzw. seiner angeblichen Freundin gewusst, ist der Einvernahme auch nicht zu entnehmen, dass er aufgefordert worden wäre, eine ladungsfähige Adresse dieser Personen anzugeben, um deren Einvernahme zu ermöglichen. Laut Protokoll gab der Beschwerdeführer an, die genaue Adresse seines Freundes zu kennen.
Da das neue Vorbringen des Beschwerdeführers apriori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft. Insofern erweist sich der bekämpfte Bescheid sohin als rechtswidrig.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.
Diese Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG zu erfolgen; mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart auch regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17 mwN). Dies ist auch vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu erledigen haben.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz jedenfalls rechtswidrig war, da sich diese gesetzliche Bestimmung auf Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bezieht, während gegenständlich der Antrag zurückgewiesen worden war.
Anwendbar ist gegenständlich vielmehr § 16 Abs. 2 BFA-VG:
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
§ 17 BFA-VG lautet:
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine
Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der gegenständlichen Beschwerde kam die aufschiebende Wirkung daher gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG nicht zu; eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs.1 BFA-VG erübrigt sich gegenständlich, da die vorliegende Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergeht.
2.5. In der Beschwerde wurde auch kritisiert, dass der Bescheid nicht von jenem Organwalter unterzeichnet wurde, der den Beschwerdeführer einvernommen hatte. Anders als in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl § 25 Abs 7 VwGVG) ist es im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA aber nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist (VwGH 12. 10. 2016, Ra 2016/18/0119).
2.6. Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, dass der Beschwerdeführer nicht auf § 20 AsylG hingewiesen wurde, wird dies vom BFA im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
2.7. Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 24/2016, dem Verfassungsgerichtshof in einem Gesetzesprüfungsverfahren zuzuführen, ist Folgendes auszuführen:
Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, wurde mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Mit BGBl. I 24/2016 wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP ), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen – so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG – dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.
Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung erscheint (vgl. dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82 25. GP ] zur Novelle BGBl. I 70/2015). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG daher nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig.
2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.2.1. ff. zitierte Judikatur)
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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