BVwG W103 2125063-1

BVwGW103 2125063-19.5.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2125063.1.00

 

Spruch:

W103 2125063-1/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. 1020419410-14670707, beschlossen:

 

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 31.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

 

Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Gabooye und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören. In Bezug auf seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land verlassen, da ihm die Gruppe Al Shabaab gedroht hätte, ihn zu töten. Sie wollten den Beschwerdeführer als Kämpfer für den Heiligen Krieg rekrutieren, was dieser abgelehnt hätte. Seine Mutter habe gemeint, die Lage sei zu gefährlich und ihm geraten, das Land zu verlassen.

 

Am 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 49 ff). Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Zweifel an einer Minderjährigkeit seiner Person bestünden und stimmte dieser daraufhin der Durchführung einer medizinischen Alterseinschätzung zu.

 

Aus dem daraufhin durch einen Sachverständigen erstellten Gutachten vom 12.07.2014 ergibt sich zusammenfassend ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,5 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, wodurch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

 

Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Nach Befragung zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich nahm die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers den folgenden Verlauf:

 

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F: Was haben Sie gearbeitet?

 

A: Ich habe Autos gewaschen und Schuhe geputzt.

 

F: Wie viel haben Sie dabei monatlich verdient?

 

A: Unterschiedlich. Mal mehr, mal weniger. So viel, dass ich davon leben konnte, und meiner Familie auch etwas geben konnte.

 

F: Wie viel kostete die Reise?

 

A: Ich erinnere mich nicht. Die Kosten für die Bootsfahrt waren 800 US-Dollar. Den Rest weiß ich nicht, das hat meine Familie bezahlt.

 

F: Woher haben Sie so viel Geld?

 

A: Mitbewohner haben mir das Geld gegeben. Mehrere Mitbewohner in Libyen.

 

F: Woher hat Ihre Familie so viel Geld?

 

A: Meine Familie hat kein Geld. Mein Vater näht Schuhe. Andere somalische Mitflüchtlinge haben das bezahlt.

 

V: Es erscheint nicht glaubhaft, dass "andere somalische Mitflüchtlinge" für Sie bezahlt haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ich war so jung damals, ca. 14 Jahre alt. Ich war mit meiner Tante unterwegs, sie ist dort gestorben.

 

F: Vorhin haben Sie erwähnt, dass die Bootsfahrt 800 US-Dollar gekostet hätte, den Rest hätte Ihre Familie bezahlt. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ich habe ja auch gearbeitet. Die Leute, die mich begleitet habe, haben das für mich bezahlt, sie waren für mich meine Familie, ich hatte keine andere Familie dabei.

 

F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?

 

A: Nein.

 

F: Welche Verwandten haben Sie noch in Somalia?

 

A: Meine Mutter XXXX, Alter weiß ich nicht, meinen Vater XXXX, Alter weiß ich nicht, meine Schwester XXXX, geb. 2000, meinen Bruder XXXX, geb. 1996.

 

F: Wo lebt Ihre Familie in Somalia?

 

A: In XXXX. Das ist ein kleines Dorf, eine nähere Adresse gibt es nicht.

 

F: Was ist der nächstgrößere Ort?

 

A: XXXX.

 

F: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia?

 

A: Mein Vater näht Schuhe. Meine Familie züchtet Ziegen und Schafe.

 

F: Auf eigenem Grund?

 

A: In der Nähe des Flusses hat meine Familie ein kleines Grundstück.

 

F: Haben Sie noch Verwandte in anderen Ländern?

 

A: Mein Onkel väterlicherseits lebt in den USA.

 

F: Sind Sie verheiratet?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie Kinder?

 

A: Nein.

 

F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Somalia?

 

A: Ich habe gearbeitet. Viel habe ich nicht verdient. Mein Vater hat gearbeitet. Meine Familie hat Ziegen und Schafe gezüchtet.

 

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

 

A: Nein. Ich habe ihre Nummer nicht.

 

F: Warum haben Sie Somalia verlassen?

 

A: Ich habe Somalia Ende 2012 verlassen. Damals hat man uns gezwungen mit Al Shabaab zu arbeiten. Sie haben die jungen Männer im Dorf gesammelt. Sie sagten, dass die Jungen am heiligen Krieg teilnehmen müssen, sonst gilt man als Ungläubiger, und wird getötet. Die jungen Männer und Jugendlichen, die Fußballspielen waren, haben sie mitgenommen. Die anderen waren zu Hause und haben sich in ihren Häusern versteckt. Ich war ca. 2 Tage im Stall der Ziegen und Schafe versteckt. Später hat meine Tante mütterlicherseits mich mitgenommen, und mit mir das Land verlassen.

 

F: Warum sollte Al Shabaab ausgerechnet Sie rekrutieren wollen?

 

A: Sie wollten alle jungen Männer im Dorf rekrutieren.

 

F: Wenn Al Shabaab Sie hätte rekrutieren wollen, warum hätten sie es nicht sofort mit Gewalt erzwingen sollen?

 

A: Ich war die bei der Stelle damals, als sie die jungen Männer mitgenommen haben.

 

F: Das ist logisch, dass nicht alle jungen Männer genau zu diesem Zeitpunkt an dieser Stelle im Dorf waren. Warum hätte Al Shabaab nicht wiederkommen sollen, um die Restlichen zu finden?

 

A: Sie sind ja ab und zu wieder zurückgekommen. Ich habe heimlich im Dorf gelebt.

 

F: Wann genau war dieser Vorfall von dem Sie berichten?

 

A: Das war 2012. Ich kann mich nicht daran erinnern in welchem Monat. Aber in diesem Jahr haben sie viele Männer gesammelt.

 

F: Zu welcher Jahreszeit war das?

 

A: In Somalia ist alles gleich. Es gibt in diesem Sinn keine Jahreszeiten. Ich kann mich nicht erinnern wann genau das war.

 

F: Sie haben angegeben, dass Sie Somalia Ende 2012 verlassen haben. Stimmt das?

 

A: Ja.

 

F: Wie viele Monate später, nach dem angeführten Vorfall, haben Sie Somalia verlassen?

 

A: Zirka 15 bis 20 Tage danach.

 

V: Bei der Erstbefragung im Mai 2014 haben Sie angegeben, dass Sie Somalia im Februar 2013 verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ja, da stimmt, zu diesem Datum haben wir Somalia verlassen. Vorher habe ich heimlich in Somalia gelebt, jedes Mal woanders versteckt.

 

V: Vor wenigen Minuten noch haben Sie angeführt, dass Sie Somalia Ende 2012 verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Zu diesem Zeitpunkt haben wir uns entschieden. Inzwischen war ich heimlich in Somalia. Bis an die Grenze hat es etwas gedauert.

 

F: Gibt es andere junge Männer, die sich vor Al Shabaab verstecken?

 

A: Ja, es gibt mehrere. Einige haben Richtung Äthiopien das Land verlassen, andere Richtung Kenya.

 

F: Warum hätte Al Shabaab Sie nicht finden sollen, wenn sie Sie suchen würden?

 

A: Weil ich versteckt wurde. Meine Familie hat mir geholfen. Sie haben mit jedes Mal woanders versteckt.

 

F: Warum sind Sie nicht innerhalb von Somalia verzogen?

 

A: Ich war so jung. Ich hatte Angst. Ich habe die Entscheidung nicht selbst getroffen, ich war in Begleitung von anderen Erwachsenen.

 

F: Was würde passieren wenn Sie morgen in Somalia, z.B. Mogadishu, aus dem Flugzeug aussteigen würden?

 

A: Ich werde nicht nach Somalia zurückkehren. Dort gibt es keine Ausbildungsmöglichkeit, wenn ich etwas lernen möchte.

 

F: Warum sind Sie nicht nach Mogadishu verzogen?

 

A: Ich kann nicht in Somalia irgendwo anders leben, in einer Region, aus der ich nicht stamme. Ich würde schlecht behandelt werden oder versklavt.

 

F: Sie haben vorhin angegeben, dass es in Somalia keine Ausbildungsmöglichkeiten gibt, wenn Sie etwas lernen möchten.

 

A: Ich habe fünf Jahre in Somalia die Schule besucht, aber ich wurde von anderen Mitschülern immer diskriminiert, weil ich einen minderwertigen Beruf ausübe.

 

V: Nach Ansicht der erkennenden Behörde erscheint es unglaubwürdig, dass Al Shabaab Sie nicht finden sollte, wenn sie es wollen würden. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ich war versteckt im Stall. Dort erwartet man nicht, dass man einen Menschen findet.

 

V.: Nach Ansicht der erkennenden Behörde haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen, mit dem Wunsch nach Migration, um hier in Österreich wirtschaftlich besser leben zu können. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ich habe Somalia verlassen um ein besseres Leben zu haben, ohne Ängste. Dort hatte ich jeden Tag Angst, dass ich getötet werde. Ich habe immer daran gedacht zu sterben.

 

F: Wer hätte Sie töten sollen?

 

A: Ich hatte immer Angst, dass ein Konflikt passiert.

 

F: Welchen Konflikt meinen Sie?

 

A: Dass die Regierung das Dorf angreift, dass man getötet wird.

 

F: Warum sollte die Regierung das Dorf angreifen?

 

A: Damit sie die Islamisten, also Al Shabaab, aus dem Dorf vertreiben.

 

F: War Al Shabaab in Ihrem Dorf ansässig?

 

A: Ja.

 

F: In Ihrem Dorf lebte Al Shabaab?

 

A: Ja. Im Jahr 2008 haben sie unser Dorf erobert.

 

V: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie sich vor Al Shabaab verstecken können, wenn Angehörige von Al Shabaab in Ihrem Dorf leben. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ab 2008 bis 2012 war ich jung. Später, als ich älter geworden bin, wollten sie mich mitnehmen, damit ich mitmache, bei dem was sie machen. Anschläge verüben, Selbstmordanschläge und so was.

 

Früher haben sie kein Interesse an mir gehabt. Ich habe gearbeitet. Führer haben sie mich angehalten und nach meiner Familie gefragt. Ich habe gesagt, dass ich arbeite. Sie haben Steuergeld von mir kassiert, und mich gelassen.

 

F: Haben Sie Arbeit in Österreich?

 

A: Nein.

 

F: Besuchen Sie irgendwelche Kurse oder Schulen?

 

A: Voriges Jahr habe ich die Schule besucht. Dieses Jahr nicht mehr.

 

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

 

A: Früher war ich Mitglied in einem Fußballverein. Jetzt nicht mehr, da ich in ein anderes Heim gekommen bin.

 

F: Sind Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt worden?

 

A: Ja.

 

F: Wegen welcher strafbaren Handlung?

 

A: Weil ich, als ich nach Österreich gekommen bin, falsche Dokumente mitgehabt habe.

 

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Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.

 

Mit Eingabe vom 02.12.2015 wurde durch den Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde (im Detail vgl. die Seiten 236 ff des Verwaltungsaktes), dass zufolge Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Ansiedlung selbst in Mogadischu spezielle Grundvoraussetzungen im Sinne des Vorhandenseins eines familiären Netzes oder der Möglichkeit der Aufnahme in einen Clanverband vorhanden sein müssten. Verwiesen wurde auf näher angeführtes Berichtsmaterial, aus welchem sich die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia sowie die Gefährdung von in jenes Land zurückkehrende Personen ableiten ließe.

 

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 29.03.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 309) und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Lage in Somalia mit Stand November 2014 zugrunde (vgl. die Seiten 11 bis 25 des angefochtenen Bescheids).

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Fluchtgründe aus und erkannte auch darüber hinaus keine einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Somalia entgegenstehenden Umstände.

 

Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:

 

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Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres

Herkunftsstaats:

 

Als Fluchtgrund gaben Sie im Wesentlichen an: "Ich habe Somalia Ende 2012 verlassen. Damals hat man uns gezwungen mit Al Shabaab zu arbeiten. Sie haben die jungen Männer im Dorf gesammelt. Ich war ca. 2 Tage im Stall der Ziegen und Schafe versteckt."

 

"F: Warum sollte Al Shabaab ausgerechnet Sie rekrutieren wollen?

 

A: Sie wollten alle jungen Männer im Dorf rekrutieren.

 

F: Wenn Al Shabaab Sie hätte rekrutieren wollen, warum hätten sie es nicht sofort mit Gewalt erzwingen sollen?

 

A: Ich war nicht bei der Stelle damals, als sie die jungen Männer mitgenommen haben.

 

F: Das ist logisch, dass nicht alle jungen Männer genau zu diesem Zeitpunkt an dieser Stelle im Dorf waren. Warum hätte Al Shabaab nicht wiederkommen sollen, um die Restlichen zu finden?

 

A: Sie sind ja ab und zu wieder zurückgekommen. Ich habe heimlich im Dorf gelebt."

 

Hierzu ist anzuführen, dass Sie zu keinem Zeitpunkt Ihre Angaben plausibel und logisch nachvollziehbar begründen konnten.

 

Weiters gaben Sie im Wesentlichen an:

 

"F: Wann genau war dieser Vorfall von dem Sie berichten?

 

A: Das war 2012. Ich kann mich nicht daran erinnern in welchem

Monat. F: Sie haben angegeben, dass Sie Somalia Ende 2012 verlassen haben. Stimmt das?

 

A: Ja.

 

F: Wie viele Monate später, nach dem angeführten Vorfall, haben Sie Somalia verlassen?

 

A: Zirka 15 bis 20 Tage danach.

 

V: Bei der Erstbefragung im Mai 2014 haben Sie angegeben, dass Sie Somalia im Februar 2013 verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ja, das stimmt, zu diesem Datum haben wir Somalia verlassen. Vorher habe ich heimlich in Somalia gelebt, jedes Mal woanders versteckt.

 

V: Vor wenigen Minuten noch haben Sie angeführt, dass Sie Somalia Ende 2012 verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Zu diesem Zeitpunkt haben wir uns entschieden, Inzwischen war ich heimlich in Somalia. "

 

Auch diesbezüglich ist anzuführen, dass Ihre Angaben wenig plausibel und nicht logisch nachvollziehbar erscheinen.

 

So gaben Sie Weiters im Wesentlichen an:

 

"F: Warum hätte Al Shabaab Sie nicht finden sollen, wenn sie Sie suchen würden?

 

A: Weil ich versteckt wurde. Meine Familie hat mir geholfen. Sie haben mich jedes Mal woanders versteckt.

 

V: Nach Ansicht der erkennenden Behörde erscheint es unglaubwürdig, dass Al Shabaab Sie nicht finden sollte, wenn sie es wollen würden. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ich war versteckt im Stall. Dort erwartet man nicht, dass man einen Menschen findet.

 

F: War Al Shabaab in Ihrem Dorf ansässig?

 

A: Ja.

 

F: In Ihrem Dorf lebte Al Shabaab?

 

A: Ja. Im Jahr 2008 haben sie unser Dorf erobert.

 

V: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie sich vor Al Shabaab verstecken können, wenn Angehörige von Al Shabaab in Ihrem Dorf leben. Möchten Sie sich dazu äußern?

 

A: Ab 2008 bis 2012 war ich jung. Später, als ich älter geworden bin, wollten sie mich mitnehmen, damit ich mitmache, bei dem was sie machen. Anschläge verüben, Selbstmordanschläge und so was. Früher haben sie kein Interesse an mir gehabt. Ich habe gearbeitet. Früher haben sie mich angehalten und nach meiner Familie gefragt. Ich habe gesagt, dass ich arbeite. Sie haben Steuergeld von mir kassiert, und mich gelassen."

 

Es erscheint wenig plausibel, dass Sie für Al Shabaab nicht greifbar wären wenn diese es wollten, zumal Al Shabaab laut Ihren Angaben in Ihrem Dorf ansässig waren.

 

Zusammengefasst haben Sie in keinem Fall Ihrer Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates glaubhaft machen können.

 

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Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurden im Rahmen der Beweiswürdigung zudem die folgenden Erwägungen getroffen:

 

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Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

 

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, man davon ausgehen kann, dass Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.

 

Sie sind ein arbeitsfähiger und gesunder junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher in Ihrem Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr nach Somalia, ebenso wie vor dem Verlassen Ihres Heimatstaates, eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, mit der Ihre elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum – wenn auch nicht immer im gleichen Umfang – gesichert sind. Sie selbst haben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Somalia oder mangels sonstiger Unterstützung für Sie eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich oder zumutbar wäre.

 

So gaben Sie unter anderem an:

 

"F: Wovon haben Sie in Somalia gelebt?

 

A: Ich habe gearbeitet. Ich habe Autos gewachsen und Schuhe geputzt.

 

F: Wie viel haben Sie dabei monatlich verdient?

 

A: Unterschiedlich. Mal mehr, mal weniger. So viel, dass ich davon leben konnte, und meiner Familie auch etwas geben konnte.

 

F: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia?

 

A: Mein Vater näht Schuhe. Meine Familie züchtet Ziegen und Schafe.

 

F: Auf eigenem Grund?

 

A: In der Nähe des Flusses hat meine Familie ein kleines Grundstück."

 

( )"

 

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit knapp zwei Jahren in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

 

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 18.04.2016 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, die Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und dieses anhand der vorliegenden Länderberichte sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen. Die Behörde habe es auch verabsäumt, das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem kulturellen Kontext zu würdigen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Präsenz von Al Shabaab im Gebiet Somalias und deren Strategie, erklärte Gegner gezielt zu verfolgen bzw (junge) Männer zu rekrutieren, müsse von einer ausreichend aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit somalischer Behörden könne hierbei nicht ausgegangen werden. Es bestünde ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer willkürlichen Zwangsrekrutierung von der Miliz zum Kampf gezwungen werde, im Falle einer Weigerung müsse er damit rechnen, durch Al Shabaab getötet zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme auch einer von einer privaten Gruppierung ausgehenden Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Gegenwärtig bestünden in Somalia weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Schon gar nicht könne davon ausgegangen werden, dass im "aktiven" Wirkungsbereich der Al Shabaab effektive Mechanismen zur Verhinderung von Zwangsrekrutierung bestünden, weshalb anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch diese Gruppe drohen würde. Aufgrund der sich aus den Länderberichten ergebenden schlechten Sicherheitslage lasse sich im Übrigen nicht erkennen, weshalb die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt hätte. Vielmehr ergebe sich vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichtslage ein Bild, welches eine Rückkehr des Beschwerdeführers als eine Gefährdung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährten Rechte erscheinen ließe.

 

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu Spruchpunkt A:

 

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

 

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

 

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

 

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

 

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

 

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

 

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

 

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

 

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Angehöriger der Minderheit der Gabooye, machte als seinen Fluchtgrund im Wesentlichen geltend, aus einem durch Al Shabaab besetzten Gebiet zu stammen und seine Heimat im Alter von etwa 15 Jahren verlassen zu haben, um einer zwangsweisen Rekrutierung durch die genannte Miliz zu entgehen.

 

Die Behörde erachtete jenes Vorbringen als unglaubwürdig und erkannte auch keine darüberhinausgehende Gefährdung, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia als Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK erscheinen ließe.

 

Fallgegenständlich ist der Behörde jedoch anzulasten, dass sich aus den Erwägungen im Rahmen des angefochtenen Bescheides und den darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar erschließen lässt, auf welcher Grundlage sie zu jenem Ergebnis gelangt. Vielmehr ergibt sich bei Durchsicht des angefochtenen Bescheides, dass die Behörde im Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens keinerlei näheren Ermittlungen durchgeführt hat und sich insgesamt in unzureichender Weise mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten in seiner Heimat – sowie dessen individueller Lage im Falle einer Rückkehr befasst hat.

 

Vorweg ist anzumerken, dass die im Rahmen des angefochtenen Bescheides beweiswürdigend getroffenen Erwägungen (siehe oben Punkt I.2.) nicht als zur Begründung einer abweisenden Entscheidung geeignet erachtet werden können. So bestehen die im angefochtenen Bescheid unter dem Punkt "Beweiswürdigung" ersichtlichen Erwägungen der belangten Behörde fallgegenständlich im Wesentlichen in einer auszugsweisen Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls vom 19.11.2015, ohne jedoch im Anschluss darauf basierende Schussfolgerungen zu treffen, welche erkennen ließen, aufgrund welcher Umstände die Behörde eine Unglaubwürdigkeit jener Angaben als gegeben erachtet. Eine konkrete Würdigung der im Rahmen jener Einvernahme erstatteten Angaben des Beschwerdeführers findet sich in der bekämpften Erledigung nicht. Alleine der Umstand, dass es die Behörde als nicht nachvollziehbar erachte, dass es dem Beschwerdeführer in einem von Al Shabaab kontrollierten Gebiet gelungen sei, sich dem Zugriff der Miliz zunächst zu entziehen, vermag eine vollinhaltlich abweisende Entscheidung nicht zu tragen.

 

Unabhängig davon hat die Behörde fallgegenständlich Ermittlungen in Bezug auf wesentliche Sachverhaltsaspekte unterlassen:

 

So fehlen dem angefochtenen Bescheid zunächst nähere Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Zwar wird die Heimatstadt des Beschwerdeführers im Rahmen der getroffenen Länderberichte als eine jener Orte genannt, welche zwischenzeitlich durch Regierungstruppen bzw AMISOM zurückerobert worden wären (vgl. Seite 15 des angefochtenen Bescheides), doch hat sich die Behörde im Rahmen der Beurteilung des Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise mit der Frage befasst, ob dieser tatsächlich aus einem durch Al Shabaab (ehemals) besetzten Gebiet stammt und andererseits auch keine näheren Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, insbesondere auch in Bezug auf eine möglicherweise nach wie vor gegebene Präsenz von Al Shabaab sowie dem Risiko einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Al Shabaab-Milizen, getroffen.

 

Diesbezügliche objektive Tatsachenfeststellungen erweisen sich jedoch als notwendige Grundlage für die in weiterer Folge vorzunehmende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers respektive der Beurteilung einer aktuellen - individuellen oder generellen - Rückkehrgefährdung seiner Person. Ohne entsprechende Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zur Problematik von Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab kann eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl respektive subsidiärem Schutz nicht vorgenommen werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Behörde zur Abklärung des realen Hintergrunds des seitens des Antragstellers vorgebrachten Verfolgungsszenarios verpflichtet sei und erst auf Grundlage entsprechender Informationen eine mängelfreie Würdigung des Vorbringens des Asylwerbers erfolgen könne (vgl. bspw. VwGH 30.8.2005, 2004/01/0550; VwGH 10.9.2015, Ra 2014/20/0142). Die Behörde unterließ es im gegenständlichen Fall jedoch gänzlich, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund objektiver Länderbeichte zu würdigen und belastete das Verfahren derart mit einem krassen Ermittlungsmangel.

 

Des Weiteren fehlt der angefochtenen Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit dem Aspekt der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers. So stellte die Behörde weder fest, ob sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm angegebenen Minderheit der Gabooye angehört, noch wurden allgemeine konkrete Feststellungen zur Situation der Gabooye in Somalia getroffen, welche eine Beurteilung dahingehend ermöglichen würden, ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Clanzugehörigkeit allenfalls einem erhöhten Risiko einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre sowie insbesondere auch dahingehend, ob dieser – im Hinblick auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes – bedingt durch seine Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Diskriminierung auf dem Gebiet Somalias zu rechnen hat.

 

Insgesamt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2015, dass dieser lediglich in vergleichsweise oberflächlicher Weise hinsichtlich seiner Fluchtgründe sowie seiner aktuellen Rückkehrsituation befragt worden ist und bietet jene Befragung – unabhängig von dem Fehlen konkreter Länderfeststellungen zu wesentlichen Sachverhaltsaspekten – keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

 

Im Übrigen hat es die Behörde auch unterlassen, den Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der von diesem geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse in ihre Erwägungen miteinzubeziehen.

 

Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben. Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200). Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl U 98/12, fest, dass das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers ist demnach festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen.

 

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, nämlich die Flucht aus einem von Al Shabaab besetzten Gebiet aufgrund seiner Weigerung, sich dieser anzuschließen, könnte diesem eine missliebige politische/religiöse Gesinnung unterstellt werden.

 

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann eine noch immer bestehende Verfolgungsgefahr der Person des Beschwerdeführers durch – gegebenenfalls nunmehr im Untergrund agierende – Al Shabaab Milizen keinesfalls ausgeschlossen werden.

 

Im Übrigen weist der angefochtene Bescheid wie dargelegt, auch darüber hinaus eine unzureichende Auseinandersetzung mit der aktuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auf und fehlt dadurch insofern auch eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage für die in eventu vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes.

 

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

 

Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

 

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

 

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

 

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

 

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Al Shabaab, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

 

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 3 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

 

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

 

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

 

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

 

Zu Spruchpunkt B:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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