GehG §22a
B-VG Art.133 Abs4
GehG §22a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2125414.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 17.03.2016, betreffend Pensionskassenvorsorge nach § 22a GehG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 stellte XXXX (in der Folge BF) an die Österreichische Post AG, Personalamt Wien, einen Feststellungsantrag mit folgendem Begehren: "Der Antragsteller hat - gegenüber dem Bund, in eventu gegenüber der Österreichischen Post AG - Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären. Der Höhe nach ist hiebei von einem Abschluss mit jener Pensionskasse auszugehen, mit welchem der Bund im Sinne des Kollektivvertrages PK-KollV vom 10.07.2009 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen hat. Auch in allen anderen nicht unmittelbar gesetzlich geregelten Aspekten ist dieser Kollektivvertrag als Maßstab anzusehen. Dieser Anspruch entfällt insoweit als Pensionszahlungen an den Antragsteller durch eine Pensionskasse erwirkt werden."
Begründend führte der BF aus, seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund zu stehen und von Beginn an im Postbereich als Teil der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung tätig gewesen zu sein. Er werde seit der Schaffung der Österreichischen Post AG gemäß § 17 ff PTSG verwendet, sodass für sein Dienstverhältnis § 22a GehG maßgebend sei. Diese Bestimmung sei im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2005 in Geltung gesetzt worden. Der geltende Kollektivvertrag nehme die bei den Nachfolgeunternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung verwendeten Beamten aus. Trotz der nunmehr seit mehr als 9 Jahren geltenden Pensionskassenvorsorgeregelung gemäß § 22a GehG sei zugunsten dieser Beamten weder vom Bund, noch von der Österreichischen Post AG ein Pensionskassenvertrag abgeschlossen worden. § 22a GehG gewähre einen Rechtsanspruch, für den es eine Durchsetzungsmöglichkeit geben müsse. Letztlich müsste eine Klärung iSd Ar. 138 B-VG erfolgen. Nach der Judikatur des OGH seien Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im Verwaltungsweg auszutragen.
Da bisher keine Umsetzung in angemessener Zeit erfolgt sei, sei der Dienstgeber gegenüber dem BF säumig. Bei entsprechender Umsetzung würde ihm ein Rechtsanspruch gegenüber einer Pensionskasse auf Zahlung einer zusätzlichen Pension mit Beginn seines Ruhestandes zustehen. Der Rechtsanspruch auf die zukünftige Leistung liege jedenfalls vor. Es hätte mit 1.1.2006 für die ausgenommene Beamtengruppe ein Pensionskassenabschluss mit entsprechender Beitragsentrichtung in Verbindung mit Auswirkungen auf die Pensionshöhe erfolgen müssen. Jedenfalls müsse ein Anspruch im Ausmaß - basierend auf dem für sonstige Beamte abgeschlossenen Kollektivvertrag - gelten. Es sei daher von einer laufenden Beitragsleistung ab 1.1.2006 in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage auszugehen, die sich aus jener für den Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 2 und 2a GehG ergebe.
Es handle sich um einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, woraus die Zuständigkeit des Personalamtes in Wien resultiere. Sein Leistungsanspruch treffe den Bund, dessen Ersatzanspruch ergebe sich aus § 17 Abs. 6 PSTG. Es genüge in der gegenständlichen Konstellation der bloße Nachweis der Nichterfüllung trotz Erfüllungspflicht, wobei kein amtshaftungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde. Die Einbringung einer Amtshaftungsklage behalte sich der BF vor. Wegen eines noch nicht vorliegenden Leistungsanspruches, sei eine Feststellungsentscheidung in Sinne des Antrages zu treffen.
2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde ein, da über seinen Antrag vom 10.04.2015 nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen 6-Monatsfrist entschieden worden sei.
3. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 17.03.2016, wurde der Antrag des BF vom 10.04.2015 auf Feststellung, dass er gegenüber dem Bund, in eventu gegenüber der Österreichischen Post AG, Anspruch auf Leistungen im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens 0,75 %) der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 22 GehG 1965 geleistet worden wären, mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt worden sei. Es fehle auch an einem Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 GehG. Aus dem klaren Wortlaut des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe sich, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst seien. Damit sei auch keine Pensionskassenbeitragsleistung für die genannte Gruppe der Beamten durch den Dienstgeber gemäß § 7 des Kollektivvertrages vorgesehen. Auch § 22a Abs. 5 Z. 3 GehG biete keine Grundlage für die Beitragsleistung. Diese Bestimmung stelle nur eine Inhaltsvorgabe für die in Abs. 5 leg.cit. eingeräumte Option zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Dienst zugewiesenen Beamten dar. An einen solchen Kollektivvertrag fehle es jedoch. § 22a GehG übernehme das Regelungsmodell des BPG, dass es für Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfe, die Beitrags– und Leistungsrechte regle und damit die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die betroffenen Dienstnehmer bilde. Anders als im BPG, in dem als Grundlagenvereinbarung die Betriebsvereinbarung vorgesehen sei (§ 3 BPG), diene als Grundlagenvereinbarung der Bundespensionszusage der Kollektivvertrag. Aus § 22a GehG ergebe sich nicht, dass es bei der Bundespensionszusage keine Grundlagenvereinbarung bedürfe. Da es an einer solchen Grundlagenvereinbarung für die der österreichischen Post AG Dienst zugewiesenen Beamten fehle, liege auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung vor.
4. Gegen den Bescheid vom 17.3.2016 erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass § 22a GehG für die ständige Verschlechterung des Beamtenpensionssystems einen Ausgleich für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Beamte über den Weg der Pensionskassenzusage biete. Zur Umsetzung sei ein Kollektivvertragsabschluss für Bundesbeamte am 10.7.2009 erfolgt. Die Österreichische Post AG habe sich jedoch überhaupt nicht um den Abschluss eines solchen bemüht. Der BF habe daher einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei. Die Verpflichtung zur Pensionskassenvorsorge sei bindend. Es bestünden zwei Variationsmöglichkeiten in Form einer betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassenvariante, wobei der wesentliche Inhalt des Bundeskollektivvertrages eingehalten werden müsse. Die belangte Behörde habe von einer vertretbaren Gesetzesinterpretation abgesehen, sich damit mit dem Unternehmensziel der Österreichischen Post AG vollständig identifiziert und sich der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung entzogen. Im Fall der Nichterfüllung einer klaren und expliziten Gesetzesregelung zur Verpflichtung des Dienstgebers seien die allgemeinen Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Im Sinne des Amtshaftungsanspruches liege jedenfalls Verschulden der Organe des Unternehmens vor, zumal die Grenzen der Vertretbarkeit der Gesetzesinterpretation jedenfalls überschritten sein. Einem Amtshaftungsanspruch komme grundsätzlich subsidiärer Charakter zu. Nach der Judikatur des OGH (28.6.1001, 9ObA 66/11p) sei ein zivilrechtlicher Anspruchscharakter von Ansprüchen aus einem abgeschlossenen Vertrag abzuleiten. Davon sei im Fall der Weigerung des Abschlusses eines Kollektivvertrages nicht auszugehen. Einer gesetzlichen Regelung könne keine Willkür in dem Sinne unterstellt werden, dass im Fall von Meinungsverschiedenheiten eine Umsetzung unterbleiben könne. Dies würde auf einen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und des Rechtes auf den gesetzlichen Richter sowie auf eine Verletzung des Art. 6 EMRK und des Art. 47 EU–Grundrechtscharta hinauslaufen. Es liege ein öffentlich rechtlicher Anspruch auf Grund einer Regelung vor. Es bestünden zwei Möglichkeiten der Austragung der Streitigkeiten, nämlich der Weg der Bescheiderlassung oder der einer direkten Einklagung beim Verfassungsgerichtshof idS Art. 137 B-VG.
Die Österreichische Post AG habe die Pensionskassenvorsorge zu verwirklichen. Mit dem Bundeskollektivvertrag sei diese Voraussetzung verwirklicht. In der gegenständlichen Fallkonstellation sei der Dienstgeber in Verzug. Dem BF stehe mindestens ein Anspruch in jenem Ausmaß zu, der sich auf Basis des Bundeskollektivvertrages ergeben würde. Die Klärung der Höhe habe durch ein Sachverständigengutachten zu erfolgen. Derzeit sei nur die Frage des Anspruches dem Grunde nach zu klären, zumal eine Fälligkeit von Beiträgen während der derzeitigen Aktivdienstphase des BF noch nicht eintrete. Ein rechtliches Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides bestehe jedenfalls. Die Österreichische Post AG treffe die verfahrensgegenständliche Verpflichtung. Vom BF wurden sein Begehren unverändert aufrechterhalten.
5. Am 28.4.2016 wird der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 9.11.1016 führte der BF aus, dass sich aus der jüngsten Judikatur des OGH vom 25.5.1016, 9ObA72/15a, ergebe, dass der Bund zum Abschluss des Kollektivvertrages zuständig sei und ihn die Leistungspflicht treffe. Das Unterbleiben des Umsetzungsauftrages könne jedenfalls nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei antragsgemäß abzusprechen.
6. Mit Schriftsatz vom 19.1.2017 stellte der BF einen Antrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 2 BVG, zumal das Bundesverwaltungsgericht seiner sechsmonatigen Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei. Die in der Beschwerde vom 11.4.2016 gestellten Anträge würden aufrechterhalten bleiben. Dem Primärantrag entsprechend sei der Bund dem BF gegenüber leistungspflichtig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Der am XXXX geborene BF steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2.Der Vorstandvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen.
1.3.Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG.
1.4.Mit Schriftsatz vom 10.4.2015 stellte der BF an die belangte Behörde den Feststellungsantrag mit folgendem Begehren: "Der Antragsteller hat - gegenüber dem Bund, in eventu gegenüber der Österreichischen Post AG - Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären. Der Höhe nach ist hierbei von einem Abschluss mit jener Pensionskasse auszugehen, mit welchem der Bund im Sinne des Kollektivvertrages PK-KollV vom 10.07.2009 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen hat. Auch in allen anderen nicht unmittelbar gesetzlich geregelten Aspekten ist dieser Kollektivvertrag als Maßstab anzusehen. Dieser Anspruch entfällt insoweit als Pensionszahlungen an den Antragsteller durch eine Pensionskasse erwirkt werden." Nach Einbringung der Säumnisbeschwere vom 21.12.2015 wies die belangte Behörde den Feststellungantrag vom 10.4.2015 mit Bescheid vom 17.3.2016 ab. Gegen den abweisenden Bescheid vom 17.3.2016 erhob der BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.4.2016. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.4.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.1.2017 stellte der BF einen Antrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der Sachverhalt in Bezug auf das Dienstverhältnis des BF und seine Zuweisung zur Österreichischen Post AG zur Dienstleistung ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:
Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 147/2015 (PTSG):
Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
.
Gehaltsgesetz 1956,BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG):
Pensionskassenvorsorge
§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) (5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.
Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 34/2015 (BPG):
Arten der Leistungszusagen
§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;
Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;
2. ..
Pensionskasse
Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung
§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:
1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;
2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;
2a Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst, abgeschlossen wurde, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"Präambel
Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Betriebliche Pensionskasse
§ 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung der Pensionskassenvorsorge für die Bundesbediensteten der Bundespensionskasse AG übertragen wird.
.
Pensionskassenvertrag
§ 3a. Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
2. Abschnitt
Einbeziehung in den Kollektivvertrag
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 4. Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom 17. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom 20. September 1999.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 5. Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.
3. Abschnitt
Beitragsrecht
Beiträge des Dienstgebers
§ 7 (1) Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartezeit für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.
(2) ."
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Bestehen einer Pensionskassenzusage und Interpretation von § 22a GehG
Wie sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses zu § 22a GehG ergibt (vgl 1031 BlgNR 22.GP ), sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einzubeziehen. Dafür sollte in einem Kollektivvertrag - abgeschlossen zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - neben Regelungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und dem Geltungsbereich, Regelungen zum Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge geschaffen werden.
§ 22a Abs. 1 GehG stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abzuschließen.
§ 22a Abs. 2 GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht gemäß dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 1.1.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem § 22a GehG abgeschlossen worden ist.
Der 3.Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen § 7 Abs. 1 ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlenden Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen. Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er gemäß 17 PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen ist. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten – damit auch der BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in § 7 Abs. 1 zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden.
Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 1 GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 1 des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden.
§ 22a Abs. 5 GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor (vgl in diesem Zusammenhang Alois Obereder, Kollektivvertrag als "Durchführungsverordnung"?, DRdA 2012, 437). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (§ 22a Abs. 5 Z 1 GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage als weitere Alternative erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd § 22a Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (§ 22a Abs.3 GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind.
Die Bestimmung des § 22a Abs. 5 GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG (vgl dazu André Alvarado-Dupuy, Der versprochene Beamten-KollV in § 22 Abs. 5 GehG – eine unendliche Geschichte?, DRaA 2017, 116ff). Der Bund erfüllt die ihm gemäß § 22a Abs. 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die gemäß § 22a Abs.5 Z 2 GehG Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund –Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG).
Diese erörterte Sonderregelung in § 22a Abs.5 GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in § 5, wonach die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund –Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten -iSd § 22a Abs.5 GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs.5 Z 2 leg.cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen.
Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlende Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in § 22a Abs.5 Z 3 GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in § 22a Abs. 5 Z 2 GehG dafür Ermächtigten.
Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben in § 22a Abs. 5 Z 2 und 3 GehG iVm der Bestimmung des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu dessen persönlichem Geltungsbereich stehen einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu der vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe an eine Pensionskasse entgegen.
Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 22a Abs.1 GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann kein Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus § 3 BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation.
3.2.2. Das Feststellungsbegehren des BF
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Anträge ausschließlich nach dem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068, 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 6.11.2001, 97/18/0160, 19.1.2011, 2009/08/0058). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082, 30.6.2004, 2004/04/0014).
Unter Zugrundlegung dieser Vorgaben in der Judikatur des VwGH zur Interpretation von Anträgen ist das Feststellungsbegehren des BF im
1. Satz auf die Feststellung seines Anspruch auf Zahlung eines Ausmaßes einer Pensionsleistung ausgerichtet, der an seinen in Zukunft liegenden Ruhestandsbeginn gegenüber einer Pensionskasse und an die Bedingung geknüpft ist, dass § 22a GehG in Bezug auf die Person des BF "gehörig umgesetzt" worden wäre. Die festzustellende Umsetzungsform präzisiert der BF in der Form, dass ein Vertrag mit einer Pensionskasse mit der Vorgabe abzuschließen ist, dass ab 1.1.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG geleistet worden sind. Die letzten Sätze des Begehrens des BF stellen darauf ab, dass als festzustellender Maßstab für die Höhe und für die übrigen gesetzlich nicht geregelten Aspekten beim Pensionskassenabschluss der Kollektivvertrag PK-KollV vom 10.7.2009 idjF heranzuziehen ist.
Abgesehen davon, dass § 22a GehG nicht auf eine Umsetzung für die Person des BF abzielt, sondern die Gruppe der nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten erfasst, geht das Feststellungsbegehren des BF selbst von einer bisher nicht erfolgte Umsetzung von § 22a GehG aus. Das Fehlen einer Umsetzung trifft – wie oben ausgeführt - gemäß § 22a Abs. 5 GehG nur die Gruppe der Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu der auch der BF zählt. Damit fehlt es aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom BF begehrte Feststellung zum Zahlungsanspruch für das Ausmaß seiner Pensionsleistung, die an seinen zukünftigen Ruhestandsbeginn gegenüber einer Pensionskasse knüpft. In der Folge läuft das Feststellungsbegehren des BF auf eine unmittelbare Anwendung des oben zitierten Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf den BF hinaus. Einer solchen unmittelbaren Anwendung steht aber schon – wie oben dargestellt - die Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 des genannten Kollektivvertrages entgegen, wonach Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen sind, ebenso entgegen wie auch dessen § 7 (Dienstgeberbeitragshöhe von 0,75%) in Verbindung mit § 22a Abs. 5 GehG. Damit kann schon vor diesem Hintergrund dem Feststellungsbegehren des BF nicht stattgegeben werden.
Es kann daher auch nicht die vom BF in seiner Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die belangte Behörde von einer vertretbaren Gesetzesinterpretation abgesehen, sich mit dem Unternehmensziel der Österreichischen Post AG vollständig identifiziert und sich der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung entzogen hätte, nicht nachvollzogen werden. Einer Feststellung der Frage seines Anspruches dem Grunde nach, wie der BF in seiner Beschwerde vorbringt, steht schon die Formulierung des Feststellungsbegehrens des BF und die mangelnde Trennbarkeit im Hinblick auf den inneren Zusammenhang entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen einer Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094, 3.10.2013, 2012/06/0185). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. nicht auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zu § 22a Abs. 5 GehG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Vielmehr liegt eine Rechtsfrage zur Interpretation von § 22a Abs. 5 GehG vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt (vgl VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.
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